Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 817/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 RJ 38/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1948 geborene Kläger erlernte zunächst in einer Ausbildung von 09/1963 bis 08/1965 den Beruf des Maurerhelfers und arbeitete bis 1967 in diesem, anschließend als Maurer. Von 1978 bis 1991 war der Kläger Forstarbeiter und erwarb während dieser Tätigkeit in einer berufsbegleitenden Qualifikation den Facharbeiterbrief als Forstfacharbeiter. 1991 bis 1993 arbeitete er als Maurer und Kabelleger und von Mai 1995 bis Oktober 1998 als Maurerhelfer/Bauarbeiter, zuletzt in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis von April 1998 bis Oktober 1998. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger beantragte am 20. November 1998 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und gab zur Begründung an, seit Dezember 1997 sei er wegen einer Wirbelsäulenerkrankung berufs- bzw. erwerbsunfähig. Er sei zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesen und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft der Firma S ein - dort war der Kläger von Mai 1995 bis Dezember 1997 als Maurerhelfer tätig gewesen - und ließ ihn durch den Orthopäden Dr. L untersuchen. Mit Bescheid vom 29. April 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm zumutbar seien, noch vollschichtig verrichten könne.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1999, dem Kläger zugegangen am 07. Oktober 1999 zurück.
Mit der am 04. November 1999 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat diese damit begründet, er habe den Lehrberuf als Forstfacharbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, so dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne allenfalls als Angelernter des oberen Bereiches eingestuft werden und müsse sich als solcher auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisen lassen. Sie hat sich hierzu auf eine berufskundliche Stellungnahme des Sachverständigen M L vom 14. Februar 2000 im Rechtsstreit L 1 RJ 213/97 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg bezogen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. S zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2001 mit folgenden Diagnosen mitgeteilt:
- geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis einer Wirbelsäulenfehlhaltung und mittelgradigen Verschleißerscheinungen in allen Bewegungssegmenten des Achsenorgans ohne Rückenmark- oder Nervenwurzel-irritationszeichen, - verminderte Belastbarkeit beider Hüftgelenke aufgrund von röntgenologisch nachweisbaren Verschleißprozessen, - verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke auf der Basis von Verschleißerscheinungen in den Kniescheibengleitlagern, - verminderte Belastbarkeit des linken Fußes aufgrund einer ausgeprägten Fußfehlform und Teileinsteifung der Großzehengelenke.
Der Sachverständige hat daraus ein Leistungsvermögen dahingehend abgeleitet, dass der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichten könne; solche Tätigkeiten jedoch vollschichtig.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der S eingeholt und deren Geschäftsführer Herrn A S in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 als Zeugen vernommen. Dieser hat dargelegt, dass der Kläger dort zunächst als Bauhelfer im Tiefbau mit der Kabelverlegung befasst war und dann ab 1996/1997 auch Maurerarbeiten ausgeführt habe. Ein Ungelernter hätte für diese Tätigkeiten ca. ein Jahr praktische Erfahrungen sammeln müssen, dazu käme schätzungsweise ein weiteres Jahr für die Theorie. Ein Facharbeiterabschluss sei nicht zwingend erforderlich gewesen.
Mit Urteil vom 05. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Die berufskundlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen sei und demgemäß auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, oder auch auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner, verwiesen werden könne, die für ihn vollschichtig zumutbar sei.
Gegen dieses, den Bevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 12. März 2002. Diese wird damit begründet, der Kläger genieße den Berufsschutz eines Facharbeiter mit über zweijähriger Ausbildung, da er sich von der entsprechenden Tätigkeit als Forstfacharbeiter aus gesundheitlichen Gründen abgewandt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Februar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Berufsunfähigkeit hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren und die höchste Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Dieser hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständigen Prof. Dr. S zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zugeleitet. Prof. Dr. S hat am 24. September 2003 mitgeteilt, die neuen medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, ihn zu veranlassen, von seiner Beurteilung abzuweichen. Neu sei lediglich ein Engpasssyndrom des linken Ellennervens, das dazu führte, dass grobmanuelle Tätigkeiten der linken Hand und solche, die ein Feingefühl dieses Organs erforderten, nicht möglich seien.
Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf einen Verdacht des behandelnden Orthopäden auf eine somatoforme Schmerzstörung eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung angeregt hatte, hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr. C zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 2004 dargelegt, er habe auf seinem Fachgebiet keine Störungen von Krankheitswert festgestellt, weshalb er sich der Leistungsbeurteilung des Orthopäden Prof. Dr. S anschließen könne. Auf Einwendungen der Bevollmächtigten des Klägers hin hat der Sachverständige Dr. C am 11. November 2004 ergänzend Stellung genommen und dargelegt, die Fingergeschicklichkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt.
Sodann hat der Senat Herrn ML zum berufskundlichen Gutachter ernannt. Dieser hat sein Gutachten am 18. Februar 2005 erstattet und dargelegt, der Kläger habe sein höchstes berufliches Niveau als Forstfacharbeiter erreicht. Die Ausbildung hierzu dauere drei Jahre. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Maurerhelfers erfordere eine Vorbereitungszeit, die über zwei Jahre nicht hinausgehe. Sowohl die Tätigkeit als Maurerhelfer als auch die als Forstfacharbeiter belasteten schwer bis mittelschwer, insbesondere die Wirbelsäule. Der Kläger könne als Pförtner vollschichtig eingesetzt werden.
Im Erörterungstermin vom 08. September 2005 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut dargelegt, dieser habe sich im Jahre 1991 von der Tätigkeit als Forstarbeiter aus gesundheitlichen Gründen gelöst, um sich anschließend einer Tätigkeit als Maurer und Kabelverleger zuzuwenden. Die Beklagte hat hierzu dargelegt, nach dem Arbeitsamtsgutachten vom 16. April 1998 habe der Kläger nach seiner Tätigkeit als Forstarbeiter von 1992 bis Ende 1993 als Kabelbauer und von Mai 1994 bis Januar 1998 als Bauarbeiter gearbeitet und sei in letzterer Tätigkeit mit Pflasterarbeiten, Verputzen und Mauern beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeiten belasteten das Achsorgan nicht wesentlich anders als der Beruf des Forstfacharbeiters. Die im April 1991 von Frau Dr. B gestellte Verdachtsdiagnose einer Hirndurchblutungsstörung sei nicht weiter aufrechterhalten worden, was dadurch bestätigt werde, dass sich in dem neurologischen Gutachten des Dr. C keine Hinweise auf cerebrale Durchblutungsstörungen fänden.
Der Senat hat dann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage darüber beauftragt, ob sich der Kläger vom Beruf des Forstfacharbeiters aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. In dem Gutachten vom 21. März 2006 Dr. B dargelegt, dass in dem Sozialversicherungsausweis des Klägers für das Jahr 1991 keine Eintragungen vorhanden sind und dass die Eintragungen zuvor, die immer nur zu kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen führten, nicht ergäben, dass der Kläger die Tätigkeit als Forstfacharbeiter im Jahre 1991 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Dies sei auch schon deshalb unwahrscheinlich, da der Kläger anschließend bis 1997 als Maurer und Kabelverleger ebenfalls Tätigkeiten verrichtet habe, die die Wirbelsäule belasteten.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat dem widersprochen und behauptet, die Tätigkeit eines Forstfacharbeiters belastete stärker als diejenige eines Maurers.
Hierzu hat der Sachverständige L am 21. Juni 2006 Stellung genommen und dargelegt, die Tätigkeiten als Forstarbeiter, Maurer und Kabelleger belasteten vergleichbar, wenngleich die Hebe- und Tragearbeiten eines Forstarbeiters in unebenem Gelände zu den stärksten Belastungen führten. Alle drei Tätigkeiten belasteten überwiegend mittelschwer und zeitweise schwer, seien mit wirbelsäulen- und gelenkbelasteten Körperhaltungen verbunden und setzten uneingeschränkte körperliche Einsatzfähigkeiten voraus. Körperliche Leistungs-einschränkungen, die eine der genannten Tätigkeiten nicht mehr zuließen, führten zwangsläufig auch zur Nichtzumutbarkeit der beiden anderen, weil sich die Belastungen im Arbeitsalltag nur in Nuancen unterschieden.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die (rekonstruierte) Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder auch nur wegen Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) alter Fassung (a. F.) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge über eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hat aufgrund der von ihm bis zur Rentenantragstellung ausgeübten Beschäftigung - zwischen den Beteiligten unstreitig - die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Es lässt sich aber kein Versicherungsfall feststellen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Nach dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zugemutet werden können.
Hiernach ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners vollschichtig verrichten kann. Hauptberuf des Klägers ist derjenige eines Maurerhelfers.
Nach dem vom Bundessozialgericht - BSG - zur Bestimmung der Wertigkeit der Berufe entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des "ungelernten" Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Ausarbeitung, durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse oder durch ein besonderes Vertrauen in die Tätigkeit herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Ausgangsberuf ist in der Regel die letzte ausgeübte Tätigkeit, zumindest wenn sie die qualitativ hochwertigste ist. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben, denn die letzte Tätigkeit als Maurerhelfer war, wie der Sachverständige L dargelegt hat, die eines Angelernten mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren, wie dies auch dem Teilfacharbeiterabschluss des Klägers entsprochen hat, zuvor jedoch war er als Forstfacharbeiter tätig. Auch die letzte Tätigkeit ist jedoch nicht abzustellen, wenn die Lösung von einem höherqualifizierten Beruf ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53 m.w.N.). Hierbei muss sich mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit eine unmittelbare und konkrete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne verbunden sein, dass diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit verrichtet wird, die andere Tätigkeit, der sich der Versicherte zuwendet, diese gesundheitlichen Gefahren aber nicht aufweist (BSG vom 29. Juni 1977 - 5 RJ 118/76, SozSich 1977, 344).
Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht nachweisen: Außer dem Vortrag des Klägers selbst bzw. seiner Bevollmächtigten finden sich hierauf keine Hinweise. Sowohl der medizinische Sachverständige Dr. B als auch der berufskundliche Sachverständige Lhaben dargelegt, dass zum einen keine medizinischen Erkenntnisse vorlägen, die zeigten, dass sich der Kläger vom Beruf des Forstfacharbeiters aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe und dass zum andern, wenn dies der Fall gewesen wäre, die anschließende Tätigkeit als Maurerhelfer für ihn ungeeignet gewesen wäre. Der Sachverständige L hat ausdrücklich dargelegt, dass, wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Forstfacharbeiter hätte arbeiten können, er auch als Maurerhelfer nicht einsatzfähig gewesen wäre.
Ausgangsberuf ist demnach die Tätigkeit des Maurerhelfers. Diese kann der Kläger ebenso wie die des Forstfacharbeiters nicht mehr ausüben. Er ist jedoch zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners verweisbar. Die medizinischen Sachverständigen haben überzeugend dargelegt, dass der Kläger mit den beschriebenen Veränderungen des Achsorgans noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zum Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Dem folgt der Senat, da dies in sich schlüssig ist, denn die Belastungen bei einer sitzenden Tätigkeit mit dem Wechsel der Haltungsarten ist bei einer Berufsausübung nicht wesentlich anders, als wenn keine Berufsausübung erfolgt.
Der Sachverständige L, dem diese medizinischen Unterlagen zugeleitet worden waren, hat daraus abgeleitet, der Kläger könne als Pförtner vollschichtig arbeiten. Auch diese Auffassung überzeugt den Senat, so dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Ist der Kläger aber nicht berufsunfähig, so kann er auch nicht erwerbsunfähig sein, da hierfür noch weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen Voraussetzung sind. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Dies kann bei einem vollschichtig einsatzfähigen Versicherten nicht der Fall sein.
Da der Kläger jedoch noch vollschichtig einsatzfähig ist, ist er auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des seit 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI, da Voraussetzung auch nur für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung danach ist, dass die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.
Mithin war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1948 geborene Kläger erlernte zunächst in einer Ausbildung von 09/1963 bis 08/1965 den Beruf des Maurerhelfers und arbeitete bis 1967 in diesem, anschließend als Maurer. Von 1978 bis 1991 war der Kläger Forstarbeiter und erwarb während dieser Tätigkeit in einer berufsbegleitenden Qualifikation den Facharbeiterbrief als Forstfacharbeiter. 1991 bis 1993 arbeitete er als Maurer und Kabelleger und von Mai 1995 bis Oktober 1998 als Maurerhelfer/Bauarbeiter, zuletzt in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis von April 1998 bis Oktober 1998. Seitdem ist der Kläger arbeitslos.
Der Kläger beantragte am 20. November 1998 bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit und gab zur Begründung an, seit Dezember 1997 sei er wegen einer Wirbelsäulenerkrankung berufs- bzw. erwerbsunfähig. Er sei zuletzt als Bauarbeiter tätig gewesen und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft der Firma S ein - dort war der Kläger von Mai 1995 bis Dezember 1997 als Maurerhelfer tätig gewesen - und ließ ihn durch den Orthopäden Dr. L untersuchen. Mit Bescheid vom 29. April 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da der Kläger leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, die ihm zumutbar seien, noch vollschichtig verrichten könne.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 1999, dem Kläger zugegangen am 07. Oktober 1999 zurück.
Mit der am 04. November 1999 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat diese damit begründet, er habe den Lehrberuf als Forstfacharbeiter aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, so dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger könne allenfalls als Angelernter des oberen Bereiches eingestuft werden und müsse sich als solcher auf die Tätigkeit eines Pförtners verweisen lassen. Sie hat sich hierzu auf eine berufskundliche Stellungnahme des Sachverständigen M L vom 14. Februar 2000 im Rechtsstreit L 1 RJ 213/97 beim Landessozialgericht für das Land Brandenburg bezogen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte beigezogen und den Orthopäden Dr. S zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 24. Oktober 2001 mit folgenden Diagnosen mitgeteilt:
- geminderte Trag- und Bewegungsfunktion des Rumpfes auf der Basis einer Wirbelsäulenfehlhaltung und mittelgradigen Verschleißerscheinungen in allen Bewegungssegmenten des Achsenorgans ohne Rückenmark- oder Nervenwurzel-irritationszeichen, - verminderte Belastbarkeit beider Hüftgelenke aufgrund von röntgenologisch nachweisbaren Verschleißprozessen, - verminderte Belastbarkeit beider Kniegelenke auf der Basis von Verschleißerscheinungen in den Kniescheibengleitlagern, - verminderte Belastbarkeit des linken Fußes aufgrund einer ausgeprägten Fußfehlform und Teileinsteifung der Großzehengelenke.
Der Sachverständige hat daraus ein Leistungsvermögen dahingehend abgeleitet, dass der Kläger nur noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichten könne; solche Tätigkeiten jedoch vollschichtig.
Auf berufskundlichem Gebiet hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft der S eingeholt und deren Geschäftsführer Herrn A S in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 als Zeugen vernommen. Dieser hat dargelegt, dass der Kläger dort zunächst als Bauhelfer im Tiefbau mit der Kabelverlegung befasst war und dann ab 1996/1997 auch Maurerarbeiten ausgeführt habe. Ein Ungelernter hätte für diese Tätigkeiten ca. ein Jahr praktische Erfahrungen sammeln müssen, dazu käme schätzungsweise ein weiteres Jahr für die Theorie. Ein Facharbeiterabschluss sei nicht zwingend erforderlich gewesen.
Mit Urteil vom 05. Februar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme noch leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen vollschichtig verrichten. Die berufskundlichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Kläger als Angelernter des oberen Bereichs einzustufen sei und demgemäß auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, oder auch auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit als Pförtner, verwiesen werden könne, die für ihn vollschichtig zumutbar sei.
Gegen dieses, den Bevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2002 zugestellte Urteil richtet sich deren Berufung vom 12. März 2002. Diese wird damit begründet, der Kläger genieße den Berufsschutz eines Facharbeiter mit über zweijähriger Ausbildung, da er sich von der entsprechenden Tätigkeit als Forstfacharbeiter aus gesundheitlichen Gründen abgewandt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 05. Februar 2002 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 1999 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Berufsunfähigkeit hilfsweise Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren und die höchste Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats für bestätigt.
Dieser hat zunächst Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und diese dem Sachverständigen Prof. Dr. S zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens zugeleitet. Prof. Dr. S hat am 24. September 2003 mitgeteilt, die neuen medizinischen Unterlagen seien nicht geeignet, ihn zu veranlassen, von seiner Beurteilung abzuweichen. Neu sei lediglich ein Engpasssyndrom des linken Ellennervens, das dazu führte, dass grobmanuelle Tätigkeiten der linken Hand und solche, die ein Feingefühl dieses Organs erforderten, nicht möglich seien.
Nachdem die Bevollmächtigte des Klägers unter Hinweis auf einen Verdacht des behandelnden Orthopäden auf eine somatoforme Schmerzstörung eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung angeregt hatte, hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr. C zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 15. Mai 2004 dargelegt, er habe auf seinem Fachgebiet keine Störungen von Krankheitswert festgestellt, weshalb er sich der Leistungsbeurteilung des Orthopäden Prof. Dr. S anschließen könne. Auf Einwendungen der Bevollmächtigten des Klägers hin hat der Sachverständige Dr. C am 11. November 2004 ergänzend Stellung genommen und dargelegt, die Fingergeschicklichkeit des Klägers sei nicht eingeschränkt.
Sodann hat der Senat Herrn ML zum berufskundlichen Gutachter ernannt. Dieser hat sein Gutachten am 18. Februar 2005 erstattet und dargelegt, der Kläger habe sein höchstes berufliches Niveau als Forstfacharbeiter erreicht. Die Ausbildung hierzu dauere drei Jahre. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit eines Maurerhelfers erfordere eine Vorbereitungszeit, die über zwei Jahre nicht hinausgehe. Sowohl die Tätigkeit als Maurerhelfer als auch die als Forstfacharbeiter belasteten schwer bis mittelschwer, insbesondere die Wirbelsäule. Der Kläger könne als Pförtner vollschichtig eingesetzt werden.
Im Erörterungstermin vom 08. September 2005 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut dargelegt, dieser habe sich im Jahre 1991 von der Tätigkeit als Forstarbeiter aus gesundheitlichen Gründen gelöst, um sich anschließend einer Tätigkeit als Maurer und Kabelverleger zuzuwenden. Die Beklagte hat hierzu dargelegt, nach dem Arbeitsamtsgutachten vom 16. April 1998 habe der Kläger nach seiner Tätigkeit als Forstarbeiter von 1992 bis Ende 1993 als Kabelbauer und von Mai 1994 bis Januar 1998 als Bauarbeiter gearbeitet und sei in letzterer Tätigkeit mit Pflasterarbeiten, Verputzen und Mauern beschäftigt gewesen. Diese Tätigkeiten belasteten das Achsorgan nicht wesentlich anders als der Beruf des Forstfacharbeiters. Die im April 1991 von Frau Dr. B gestellte Verdachtsdiagnose einer Hirndurchblutungsstörung sei nicht weiter aufrechterhalten worden, was dadurch bestätigt werde, dass sich in dem neurologischen Gutachten des Dr. C keine Hinweise auf cerebrale Durchblutungsstörungen fänden.
Der Senat hat dann den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. B mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage darüber beauftragt, ob sich der Kläger vom Beruf des Forstfacharbeiters aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe. In dem Gutachten vom 21. März 2006 Dr. B dargelegt, dass in dem Sozialversicherungsausweis des Klägers für das Jahr 1991 keine Eintragungen vorhanden sind und dass die Eintragungen zuvor, die immer nur zu kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitszeiträumen führten, nicht ergäben, dass der Kläger die Tätigkeit als Forstfacharbeiter im Jahre 1991 aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste. Dies sei auch schon deshalb unwahrscheinlich, da der Kläger anschließend bis 1997 als Maurer und Kabelverleger ebenfalls Tätigkeiten verrichtet habe, die die Wirbelsäule belasteten.
Die Bevollmächtigte des Klägers hat dem widersprochen und behauptet, die Tätigkeit eines Forstfacharbeiters belastete stärker als diejenige eines Maurers.
Hierzu hat der Sachverständige L am 21. Juni 2006 Stellung genommen und dargelegt, die Tätigkeiten als Forstarbeiter, Maurer und Kabelleger belasteten vergleichbar, wenngleich die Hebe- und Tragearbeiten eines Forstarbeiters in unebenem Gelände zu den stärksten Belastungen führten. Alle drei Tätigkeiten belasteten überwiegend mittelschwer und zeitweise schwer, seien mit wirbelsäulen- und gelenkbelasteten Körperhaltungen verbunden und setzten uneingeschränkte körperliche Einsatzfähigkeiten voraus. Körperliche Leistungs-einschränkungen, die eine der genannten Tätigkeiten nicht mehr zuließen, führten zwangsläufig auch zur Nichtzumutbarkeit der beiden anderen, weil sich die Belastungen im Arbeitsalltag nur in Nuancen unterschieden.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die (rekonstruierte) Leistungsakte der Beklagten zur Versicherungsnummer verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder auch nur wegen Berufsunfähigkeit gemäß §§ 43 und 44 Sozialgesetzbuch - gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) alter Fassung (a. F.) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach §§ 43 und 44 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung.
Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a. F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge über eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Kläger hat aufgrund der von ihm bis zur Rentenantragstellung ausgeübten Beschäftigung - zwischen den Beteiligten unstreitig - die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren. Es lässt sich aber kein Versicherungsfall feststellen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. Nach dieser Vorschrift sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeiten zugemutet werden können.
Hiernach ist der Kläger nicht berufsunfähig, da er die von der Beklagten benannte Tätigkeit eines Pförtners vollschichtig verrichten kann. Hauptberuf des Klägers ist derjenige eines Maurerhelfers.
Nach dem vom Bundessozialgericht - BSG - zur Bestimmung der Wertigkeit der Berufe entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen, nämlich die des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des "angelernten" Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des "ungelernten" Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten) unterteilt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Dem Angelernten, der innerhalb seiner Gruppe dem oberen Bereich angehört, ist mindestens eine in Betracht kommende Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen, denn einem solchen Arbeiter sind nur Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumutbar, die sich durch Qualitätsmerkmale, z. B. durch das Erfordernis einer Einweisung und Ausarbeitung, durch die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse oder durch ein besonderes Vertrauen in die Tätigkeit herausheben (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45). Ausgangsberuf ist in der Regel die letzte ausgeübte Tätigkeit, zumindest wenn sie die qualitativ hochwertigste ist. Dies ist im Fall des Klägers nicht gegeben, denn die letzte Tätigkeit als Maurerhelfer war, wie der Sachverständige L dargelegt hat, die eines Angelernten mit einer Ausbildungszeit von bis zu zwei Jahren, wie dies auch dem Teilfacharbeiterabschluss des Klägers entsprochen hat, zuvor jedoch war er als Forstfacharbeiter tätig. Auch die letzte Tätigkeit ist jedoch nicht abzustellen, wenn die Lösung von einem höherqualifizierten Beruf ausschließlich aus gesundheitlichen Gründen erfolgt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53 m.w.N.). Hierbei muss sich mit der Ausübung der bisherigen Tätigkeit eine unmittelbare und konkrete Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes in dem Sinne verbunden sein, dass diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit verrichtet wird, die andere Tätigkeit, der sich der Versicherte zuwendet, diese gesundheitlichen Gefahren aber nicht aufweist (BSG vom 29. Juni 1977 - 5 RJ 118/76, SozSich 1977, 344).
Diese Voraussetzungen lassen sich hier nicht nachweisen: Außer dem Vortrag des Klägers selbst bzw. seiner Bevollmächtigten finden sich hierauf keine Hinweise. Sowohl der medizinische Sachverständige Dr. B als auch der berufskundliche Sachverständige Lhaben dargelegt, dass zum einen keine medizinischen Erkenntnisse vorlägen, die zeigten, dass sich der Kläger vom Beruf des Forstfacharbeiters aus gesundheitlichen Gründen gelöst habe und dass zum andern, wenn dies der Fall gewesen wäre, die anschließende Tätigkeit als Maurerhelfer für ihn ungeeignet gewesen wäre. Der Sachverständige L hat ausdrücklich dargelegt, dass, wenn der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr als Forstfacharbeiter hätte arbeiten können, er auch als Maurerhelfer nicht einsatzfähig gewesen wäre.
Ausgangsberuf ist demnach die Tätigkeit des Maurerhelfers. Diese kann der Kläger ebenso wie die des Forstfacharbeiters nicht mehr ausüben. Er ist jedoch zumutbar auf die Tätigkeit des Pförtners verweisbar. Die medizinischen Sachverständigen haben überzeugend dargelegt, dass der Kläger mit den beschriebenen Veränderungen des Achsorgans noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zum Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Dem folgt der Senat, da dies in sich schlüssig ist, denn die Belastungen bei einer sitzenden Tätigkeit mit dem Wechsel der Haltungsarten ist bei einer Berufsausübung nicht wesentlich anders, als wenn keine Berufsausübung erfolgt.
Der Sachverständige L, dem diese medizinischen Unterlagen zugeleitet worden waren, hat daraus abgeleitet, der Kläger könne als Pförtner vollschichtig arbeiten. Auch diese Auffassung überzeugt den Senat, so dass der Kläger nicht berufsunfähig ist. Ist der Kläger aber nicht berufsunfähig, so kann er auch nicht erwerbsunfähig sein, da hierfür noch weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen Voraussetzung sind. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI a. F. sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben. Dies kann bei einem vollschichtig einsatzfähigen Versicherten nicht der Fall sein.
Da der Kläger jedoch noch vollschichtig einsatzfähig ist, ist er auch nicht erwerbsgemindert im Sinne des seit 01. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI, da Voraussetzung auch nur für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung danach ist, dass die Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden täglich abgesunken ist.
Mithin war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).
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