L 14 B 533/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AS 4039/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 533/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Sein am 5. Mai 2006 beim Sozialgericht Berlin gestellter Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Mai 2006 in voller Höhe (453 EUR), den der Antragsteller jetzt mit seiner Beschwerde gegen den darauf ergangenen Beschluss des Sozialgerichts vom 7. Juni 2006 (S 8 AS 4039/06 ER) weiterverfolgt, ist als Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den "Sanktionsbescheid" vom 1. Februar 2006 anzusehen. Dieser – neuerliche – Antrag ist unzulässig, da er bereits am 23. März 2006 einen solchen Antrag gestellt hatte, über den das Sozialgericht Berlin durch Beschluss vom 12. April 2006 (S 102 AS 2564/06 ER) entschieden hat. Dabei hat es auch den "Sanktionsbescheid" vom 1. Februar 2006 geprüft und ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht feststellen können und dementsprechend den Antrag insoweit zurückgewiesen. Diese Entscheidung, gegen die der Antragsteller keine Beschwerde eingelegt hat, ist damit unanfechtbar ("rechtskräftig") geworden.

Sollte der am 5. Mai 2006 beim Sozialgericht gestellte Antrag freilich als Antrag auf Änderung der vom Sozialgericht mit seinem Beschluss vom 12. April 2006 angeordneten Maßnahme (§ 86 b Abs. 1 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]) anzusehen sein (über den dann allerdings wohl nicht die 8., sondern die 102. Kammer hätte entscheiden müssen), wäre die Beschwerde gleichfalls ohne Erfolg. Denn Gründe, die Anlass zu einer Änderung jener Entscheidung geben könnten, sind nicht erkennbar.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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