Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 745/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 773/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben.
1. Zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam den – nach dem Beschwerdevorbringen in der Sache allein noch verfahrensgegenständlichen – Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 30. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist für den noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch ausgeschlossen. Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Potsdam am 22. Mai 2006 lag der Zeitraum, für den der Antragsteller noch Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II begehrt, bereits in der Vergangenheit. Für diesen Zeitraum kann kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit, für die er im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II begehrt, seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden eingegangen sein sollte. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Das Beschwerdevorbringen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Antragsteller sich im fraglichen Zeitraum in einer schlechten finanziellen Situation befunden hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
2. Zutreffend hat das Sozialgericht Potsdam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Verfügungsverfahren abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass Prozesskostenhilfe dann verweigert werden darf, wenn ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fern liegend ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hatte der am 22. Mai 2006 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 30. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren, aus den obigen Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Antragsteller Leistungen ab dem 01. Mai 2006 begehrte. Zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages bei Gericht am 22. Mai 2006 war ihm der die Leistungen nach dem SGB II bewilligende Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2006 bereits zugegangen. Dass dies am 19. Mai 2005 – dem Tag, an dem sein Verfahrensbevollmächtigter seinen Antrag formulierte - noch nicht der Fall gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens kann frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht eingegangen ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht hatte der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 31. Juli 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, kann jedoch keinen Erfolg haben.
1. Zu Recht hat das Sozialgericht Potsdam den – nach dem Beschwerdevorbringen in der Sache allein noch verfahrensgegenständlichen – Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihm auch für die Zeit vom 30. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu gewähren, abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist für den noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch ausgeschlossen. Bezogen auf den entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht Potsdam am 22. Mai 2006 lag der Zeitraum, für den der Antragsteller noch Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II begehrt, bereits in der Vergangenheit. Für diesen Zeitraum kann kein eiliges Regelungsbedürfnis (mehr) bestehen, weil dem Antragsteller durch die Versagung der Leistungen für die Vergangenheit keine wesentlichen Nachteile mehr entstehen können, die sich durch den Erlass der auf eine zukünftige Regelung gerichteten einstweiligen Anordnung noch abwenden ließen. Denn der Antragsteller hat in der Zeit, für die er im Wege des Erlasses der einstweiligen Anordnung Leistungen nach dem SGB II begehrt, seinen Lebensunterhalt aus eigenen oder fremden Mitteln gedeckt, sodass er hierfür auf die begehrten Leistungen zur Grundsicherung nicht mehr angewiesen ist. Für die Wiederherstellung dazu aufgewandten eigenen Vermögens kann die begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen, weil die damit verbundenen Nachteile bereits eingetreten sind und deshalb nicht mehr abgewendet werden können, was Voraussetzung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 86b SGG ist. Dies gilt gleichermaßen, soweit der Antragsteller Schulden eingegangen sein sollte. Die dem Antragsteller bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Sozialgericht entstandenen Nachteile können deshalb nur im Rahmen eines eventuellen Hauptsacheverfahrens beseitigt werden. Das Beschwerdevorbringen, mit dem im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Antragsteller sich im fraglichen Zeitraum in einer schlechten finanziellen Situation befunden hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
2. Zutreffend hat das Sozialgericht Potsdam auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Verfügungsverfahren abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO).
Das angerufene Gericht beurteilt die Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Für die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht reicht die "reale Chance zum Obsiegen" aus, nicht hingegen eine "nur entfernte Erfolgschance". Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bedeutet dies, dass Prozesskostenhilfe dann verweigert werden darf, wenn ein Erfolg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fern liegend ist.
Gemessen an diesen Maßstäben hatte der am 22. Mai 2006 bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 30. Dezember 2005 bis zum 30. April 2006 Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB II zu gewähren, aus den obigen Gründen keine hinreichenden Erfolgsaussichten. Gleiches gilt im Ergebnis, soweit der Antragsteller Leistungen ab dem 01. Mai 2006 begehrte. Zum Zeitpunkt des Eingangs seines Antrages bei Gericht am 22. Mai 2006 war ihm der die Leistungen nach dem SGB II bewilligende Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Mai 2006 bereits zugegangen. Dass dies am 19. Mai 2005 – dem Tag, an dem sein Verfahrensbevollmächtigter seinen Antrag formulierte - noch nicht der Fall gewesen sein mag, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn maßgeblich für die gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten eines Verfahrens kann frühestens der Zeitpunkt sein, zu dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Gericht eingegangen ist. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrages bei Gericht hatte der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes jedoch keine hinreichenden Erfolgsaussichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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