Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 103 AS 7468/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 945/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359)). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene Klage, mit der er im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 31. November 2006 allein unter dem Gesichtspunkt einer höheren Regelleistung (mindestens 412,00 EUR monatlich an Stelle des im Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 festgestellten Betrages von 345,00 EUR monatlich) geltend macht, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Denn die Höhe der Regelleistung ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bestimmt. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung derselben in § 20 Abs 2 SGB II seiner Verpflichtung aus Art 1 Abs. 1 GG iVm Art 20 Abs. 1und 3 GG zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfebedürftigen nachgekommen ist; insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 09. Mai 2006, L 10 AS 1093/05, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, Bezug genommen.
Nicht nur der Senat sondern auch kein anderes Gericht hat bisher die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung in Frage gestellt.
Eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Senat gegen seine bereits zitierte Entscheidung die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Denn unter grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist etwas anderes zu verstehen als unter hinreichende Erfolgsaussicht, da eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung keine Aussage darüber enthält, ob das Rechtsmittel erfolgreich sein wird, sondern nur besagt, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage besteht (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)/NV 2002, 662 ff).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm §§ 114, 121 Abs 2 Satz 1 1. Alt Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies verlangt nicht, dass der Prozesserfolg gewiss oder überwiegend wahrscheinlich ist, vielmehr genügt eine "reale Chance zum Obsiegen". Die Prozesskostenhilfe darf allerdings bei einer "nur entfernten Erfolgschance" verweigert werden. Insbesondere gilt, dass die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ungeachtet des Fehlens einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt sein kann, wenn die Rechtsfrage anlässlich der gesetzlichen Regelungen oder im Hinblick auf die in bereits vorliegender Rechtsprechung bereitgestellten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeiten beantwortet werden kann (Bundesverfassungsgericht (BVerfG) E 81, 347 (359)). Diese Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe stehen im Einklang mit Art 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip, der eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung von Rechtsschutz gebietet, denn der Unbemittelte braucht nur einem solchen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Prozessaussicht vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt.
Es ist nicht ersichtlich, dass die vom Kläger erhobene Klage, mit der er im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage einen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01. Juni 2006 bis zum 31. November 2006 allein unter dem Gesichtspunkt einer höheren Regelleistung (mindestens 412,00 EUR monatlich an Stelle des im Bescheid vom 16. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Juli 2006 festgestellten Betrages von 345,00 EUR monatlich) geltend macht, hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO bietet.
Denn die Höhe der Regelleistung ist nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bestimmt. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung derselben in § 20 Abs 2 SGB II seiner Verpflichtung aus Art 1 Abs. 1 GG iVm Art 20 Abs. 1und 3 GG zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein des Hilfebedürftigen nachgekommen ist; insoweit wird auf das Urteil des Senats vom 09. Mai 2006, L 10 AS 1093/05, abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de, Bezug genommen.
Nicht nur der Senat sondern auch kein anderes Gericht hat bisher die Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung in Frage gestellt.
Eine andere Beurteilung der Erfolgsaussicht ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Senat gegen seine bereits zitierte Entscheidung die Revision zum Bundessozialgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Denn unter grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist etwas anderes zu verstehen als unter hinreichende Erfolgsaussicht, da eine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung keine Aussage darüber enthält, ob das Rechtsmittel erfolgreich sein wird, sondern nur besagt, dass ein Interesse der Allgemeinheit an der Klärung einer bestimmten Rechtsfrage besteht (vgl. Bundesfinanzhof (BFH)/NV 2002, 662 ff).
Diese Entscheidung ist nicht mit einer Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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