L 23 B 219/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 5122/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 219/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist nicht begründet. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Beschlusses, der der Senat folgt (entsprechende Anwendung § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass er mit der von dem Beklagten angebotenen beratenden Unterstützung nach § 68 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – SGB XII – keine Wohnung auf dem Berliner Wohnungsmarkt finden und anmieten kann. Allgemeine Ausführungen zu dem Berliner Wohnungsmarkt im Beschwerdeverfahren reichen zur Glaubhaftmachung etwaiger Bemühungen zur Anmietung von Wohnungen nicht. Aussagefähige Belege für seine erfolglosen Bemühungen hat er weiterhin nicht vorgelegt. Dies wären Bewerbungsschreiben für Wohnungen, Anzeigen, Vereinbarungen über Besichtigungstermine bzw. Ablehnungen von potentiellen Vermietern etc ... Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. September 2006 Zeugen zur Glaubhaftmachung von Kontaktaufnahmen mit Vermietern angeführt hat, reicht dies zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Antragsteller hat nämlich nicht dargelegt, in welchen Zeiträumen die Kontaktaufnahmen zu diesen Personen erfolgt sein sollen. Der Antragsteller hat lediglich angegeben, er habe im Zeitraum von Juli 2004 bis August 2006 Kontakt mit über 70 Vermietern aufgenommen und für diesen Vortrag fünf Zeugen benannt. Durchgehende, erfolglose Bemühungen sind damit nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem würden auch solche "Bewerbungen" nicht ausreichen, da z.B. auch die Aufgabe von kostenlosen Wohnungsannoncen zu den Eigenbemühungen im Rahmen der Selbsthilfe, die von dem Antragsteller zu verlangen sind, gehört. Die Vorlage von Belegen über Wohnungsbewerbungen im gerichtlichen Verfahren zur Glaubhaftmachung erfolgfolgloser Eigenbemühungen war allein deshalb erforderlich, weil der Antragsteller mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2006 vorgetragen hat, dass eine Mitarbeiterin des Antragsgegners anlässlich einer persönlichen Vorsprache kein Interesse an der Einsichtnahme in seine Wohnungsbewerbungen gezeigt habe, und damit das Vorhandensein von solchen Unterlagen behauptet hat. Da dem Kläger über den zunächst bestimmten Auszugstermin zum 30. September 2006 hinaus die von ihm bewohnte Wohnung P, B weiterhin zur Verfügung steht und damit zur Zeit seine Unterkunft gesichert ist, sind die dem Antragsteller weiterhin zumutbaren Eigenbemühungen zur Überwindung seiner Notlage - vor weiteren Ansprüchen nach § 68 SGB XII - auch von ihm leistbar. Der Antragsgegner hat bereits für den Fall der Anmietung einer Wohnung eine Hilfe in Form der Übernahme von Umzugskosten von bis zu 1300 EUR zugesagt, sodass neben der mehrfach angebotenen Beratung zur Wohnungssuche bereits weitere Hilfen nach § 68 SGB XII in Aussicht gestellt worden sind.

Zutreffend hat auch das Sozialgericht mit dem angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen, dass mit einer Mietübernahmeerklärung des zuständigen JobCenters der Antragsteller seine Wohnungssuche effektivieren könnte. Der Antragsteller hat bisher nicht vorgetragen, aus welchen Gründen er sich um solche Erklärungen bisher nicht bemüht hat und hat damit ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass er nicht aus eigener Kraft zur Überwindung seiner sozialen Schwierigkeiten in der Lage ist, da dies voraussetzt, dass alle zumutbaren Eigenbemühungen zur Überwindung sozialer Schwierigkeiten nicht gefruchtet haben und daher weitere Maßnahmen nach den §§ 67, 68 SGB XII erforderlich sind. Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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