Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AL 662/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 146/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Mai 2004 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab 1. August 2002.
Der 1975 geborene Kläger absolvierte vom 01. Oktober 1993 bis 2001 ein Studium an der T U B im Studiengang Vermessungswesen im Fachbereich Bauingenieur- und Vermessungswesen. In diesem Bereich legte er im April 2001 neun Diplomprüfungen ab. Danach holte er am 07. Juni 2001 seine Diplomaufgabe ab und fertigte bis zum 07. September 2001 die Diplomarbeit zum Thema "Untersuchung zur Erstellung von Gebäudemodellen aus digitalen Oberflächenmodellen". Den Studiengang schloss er ausweislich der Urkunde vom 05. Oktober 2001 erfolgreich mit dem Grad Diplom Ingenieur ab. Ausweislich der Wehrdienstzeitbescheinigung vom 23. Mai 2002 befand er sich vom 01. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 als Soldat im Grundwehrdienst.
Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 18. Mai 2001 hatte sich der Kläger zum diesem Zeitpunkt arbeitsuchend gemeldet. Mit Datum vom 26. September 2001 hatte die Beklagte vermerkt "keine viertelj. Meldung". Am 24. November 2001 hatte der Kläger um Ausstellung einer Bescheinigung für die Bundeswehr über Zeiten der Arbeitssuchendmeldung gebeten. Die Beklagte hatte daraufhin mit Schreiben vom 27. November 2001 bescheinigt, der Kläger sei vom 18. Mai 2001 bis zum 18. August 2001 arbeitsuchend gemeldet gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dieses Schreiben hatte ferner die Bemerkung enthalten: "Das Bewerberangebot wurde innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes nicht erneuert!". Auf dieses Schreiben hatte der Kläger nicht reagiert.
Im Anschluss an den Grundwehrdienst meldete sich der Kläger zum 01. August 2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2001 war in das Antragsformular unter Ziffer 3c u.a. eingetragen: " o.N. laut Bewa".
Mit Bescheid vom 27. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01. August 2002 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 02. September 2002 mit der Begründung Widerspruch, er erfülle nach § 123 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Anwartschaftszeit, da er vor seinem Wehrdienst eine Beschäftigung gesucht habe. Er habe sich am 18. Mai 2001 arbeitsuchend gemeldet und sein Bewerberangebot am 06. August 2001 bis zum 01. November 2001 verlängert.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger mit per Telefax übersandtem Schreiben vom 03. September 2002, er habe am Abend des 06. August 2001 bei einem Spaziergang mit seiner Freundin S K ein Schreiben vom 06. August 2001 in den Briefkasten des Arbeitsamtes P (Heinrich-Mann-Allee 103/Haus 44) eingeworfen. Zum Nachweis übersandte er der Beklagten ebenfalls per Telefax eine Kopie des Schreibens vom 06. August 2001. In diesem Schreiben erklärte der Kläger:
"Hiermit möchte ich Sie bitten, mein Bewerberangebot zu verlängern und mich auch weiterhin bis zum 01.11.2001 als Arbeitssuchenden zu führen. Zum 01.11.2001 wurde ich bereits zu meinem Grundwehrdienst einberufen, so dass ich ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe."
Dieses Schreiben weist die Unterschrift des Klägers auf und einen ebenfalls abgezeichneten Vermerk "eingeworfen am 06.08.01".
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anwartschaftszeit für den begehrten Arbeitslosengeldanspruch sei nicht erfüllt. Die Verlängerung des Bewerberangebotes sei nicht ersichtlich. Ein entsprechender Computereintrag der Arbeitsvermittlung/Arbeitsberatung liege nicht vor und ein vermeintliches Schreiben vom 06. August 2001 sei nicht eingegangen. Darüber hinaus sei ein Bewerberangebot auch nicht schriftlich zu verlängern. Nach § 38 SGB III habe sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos und arbeitsuchend zu melden. Eine solche Meldung sei am 18. Mai 2001 erfolgt. Die Wirkung dieser Meldung erlösche nach drei Monaten. Am 19. August 2001 habe daher der Widerspruchsführer nicht mehr als arbeitsuchend gegolten. Darüber hinaus habe er erst am 05. Oktober 2001 sein Studium an der T U B beendet, so dass nach § 26 Abs. 2 SGB III eine Versicherungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sei.
Am 10. Oktober 2002 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Er habe am 06. August 2001 sein Bewerberangebot schriftlich verlängert. Eine solche schriftliche Verlängerung sei ausreichend; er müsse sich nicht persönlich weiterhin arbeitsuchend melden. Schließlich liege auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 4 Nr. 1 SGB III vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 zu verurteilen, dem Kläger dem Grunde nach ab 01. August 2002 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau S K zum Beweisthema "Meldung des Klägers beim Arbeitsamt im August 2001". Wegen der Bekundungen der Zeugin K wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2004 (Blatt 26 der Gerichtsakten) verwiesen.
Mit Urteil vom 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach ab dem 01. August 2002 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass auch die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III seien versicherungspflichtig Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisteten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, wenn sie eine Beschäftigung gesucht haben. Der Kläger habe sich am 18. Mai 2001 arbeitsuchend gemeldet und dieses Gesuch schriftlich am 06. August 2001 verlängert. Eine solche schriftliche Verlängerung sei ausreichend, da aus § 38 Abs. 4 SGB III sich nicht ergebe, dass nur eine persönliche Vorsprache zur Verlängerung führe. Die schriftliche Verlängerung sei zudem aufgrund der Zeugenaussage als nachgewiesen anzusehen.
Gegen das der Beklagten am 28. Juni 2004 zugestellte Urteil hat diese am 21. Juli 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht arbeitsuchend gewesen. Ein Schreiben vom 06. August 2001 sei bei ihr nicht eingegangen. Ein Nachweis des Eingangs sei schließlich auch nicht erfolgt. Bereits im November 2001 habe der Kläger die Beklagte um Ausstellung einer Bescheinigung über die Zeiten der Arbeitssuche gebeten. Mit Schreiben vom 27. November 2001 sei dem entsprochen worden, indem ein Zeitraum vom 18. Mai 2001 bis zum 18. August 2001 bescheinigt worden sei. Bereits damals sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Erneuerung des Bewerberangebotes innerhalb der Dreimonatsfrist nicht erfolgt sei. Dieses Schreiben habe der Kläger widerspruchslos hingenommen. Damals habe er nicht behauptet, sich am 06. August 2001 weiter arbeitsuchend gemeldet zu haben, obwohl dieses zeitnah möglich gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet, er habe im November 2001 die Fehlerhaftigkeit des damaligen Schreibens nicht bemerkt, da er es zur Vorlage nicht mehr benötigt habe. Er habe ab seiner Arbeitslosmeldung (18. Mai 2001) bis zur Abgabe seiner Diplomarbeit (07. September 2001) einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können. Er habe im April 2001 seine letzten Diplomprüfungen abgelegt und sei auch während der Anfertigung der Diplomarbeit in der Lage gewesen, mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig zu sein.
Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Januar 2005 durch Vernehmung der Zeugin S K zu dem Beweisthema "Meldung des Klägers beim Arbeitsamt im August 2001". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2005 verwiesen.
Mit Schreiben vom 04. Februar 2005 hat das Landessozialgericht auf die fragliche Verfügbarkeit bis zum Abschluss der Diplomarbeit am 07. September 2001 hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band, Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamtes P vom 27. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01. August 2002.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Nach § 123 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist
1. mindestens zwölf Monate, 2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens sechs Monate oder 3. als Saisonarbeiter mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflicht-verhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung). Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis zum 31. Dezember 2002 sind schließlich versicherungspflichtig Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie
a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltleistung nach diesem Buch bezogen haben oder b) eine Beschäftigung gesucht haben (§ 119 SGB III).
Nach diesen Regelungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zumindest mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht zu.
Die Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III reicht vorliegend bei einer Arbeitslosmeldung zum 01. August 2002 vom 01. August 1999 bis zum 31. Juli 2002.
Innerhalb dieser Rahmenfrist stand der Kläger weder mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch mindestens sechs Monate als Saisonarbeiter in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 123 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB III). Er besuchte vielmehr seit 1993 bis September 2001 die Universität und befand sich vom 01. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 im Grundwehrdienst.
Aus der Ableistung des Wehrdienstes folgt schließlich auch nicht die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zwar leistete der Kläger innerhalb der Rahmenfrist mehr als sechs Monate Wehrdienst (vgl. § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Innerhalb dieses Wehrdienstes stand der Kläger jedoch nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 SGB III.
Zwar ist der Eintritt der Versicherungspflicht nicht nach § 26 Abs. 4 SGB III ausgeschlossen. Denn lediglich die Unterbrechung eines Hochschulstudiums innerhalb der letzten vier Monate vor Beginn des Dienstes kann den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III verhindern. Der Kläger unterbrach jedoch nicht innerhalb dieser vier Monate sein Hochschulstudium, sondern beendete es mit dem Abschluss zum Diplom Ingenieur ausweislich der Urkunde vom 05. Oktober 2001. Der Grundwehrdienst des Klägers war jedoch nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB II versicherungspflichtig, da der Kläger weder unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat noch eine Beschäftigung gesucht hat.
Unmittelbar vor Dienstantritt war der Kläger nicht versicherungspflichtig tätig und bezog auch keine Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III. Vielmehr absolvierte er sein Studium und schloss dieses mit der Diplomprüfung bis zum 5.Okober 2001 ab. Was der Kläger nach Abgabe der Diplomarbeit (7. September 2001) bis zur Einberufung (1. November 2001) getan hat, ist nicht bekannt.
Er hat schließlich auch keine Beschäftigung gesucht im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 b SGB III. Die Beschäftigungssuche, wie sie in § 119 SGB III definiert wird, ist vor dem Dienstantritt ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seines Studiums und der Diplomarbeit überhaupt objektiv verfügbar im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III war. Eine Verfügbarkeit setzt die Arbeitsfähigkeit nach § 119 Abs. 2 SGB III voraus. Eine solche Arbeitsfähigkeit liegt insbesondere nur dann vor, wenn der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). An dem Vorliegen der Arbeitsfähigkeit bestehen bis zumindest zum Abgabetermin der Diplomarbeit (07. September 2001) Zweifel. Insoweit wurde bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 04. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass bis zur Abgabe der Diplomarbeit als Abschluss seines langjährigen Studiums kaum vorstellbar ist, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Darüber hinaus sind im Hinblick auf § 27 Absatz 4 Nr. 2 SGB III Zweifel angebracht, ob während der Dauer des Studiums eine ausgeübte Beschäftigung als versicherungspflichtig anzusehen wäre. Grundsätzlich sind die während der Dauer des Studiums ausgeübten Beschäftigungen versicherungsfrei nach dieser Regelung. Weiter kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt hat und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit in dem Zeitraum zwischen seinem Vermittlungsgesuch vom 18.Mai 2001 und dem Beginn des Wehrdienstes (1. November 2001) zu beenden. Hierzu ist nicht ersichtlich, ob sich der Kläger in diesem Zeitraum um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Wie bereits ausgeführt, bestehen zumindest bis zur Abgabe der Diplomarbeit (07. September 2001) bereits Zweifel, ob der Kläger überhaupt verfügbar war. Aber auch für den Zeitraum ab dem 07. September 2001 bis zum 01. November 2001, also für die Dauer von rund zwei Monaten, ist eine aktive Arbeitssuche des Klägers nicht ersichtlich.
Vorliegend scheitert die Beschäftigungssuche zumindest daran, dass der Kläger nicht aufgrund eines Vermittlungsersuchens der Beklagten für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stand.
Es kann offen bleiben, ob ein solches Vermittlungsersuchen eine persönliche Meldung nach § 122 SGB II voraussetzt. Hieran bestehen Zweifel, weil die persönliche Meldung nach § 122 SGB III zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III ist. Davon ist aber die einfache Vermittlung nach den §§ 35 ff. SGB III zu unterscheiden. Letztere kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn der Arbeitsuchende nicht im Leistungsbezug steht.
Eine Vermittlungstätigkeit nach §§ 35 f. SGB III ist jedoch nach Ablauf von drei Monaten einzustellen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III), wenn der Arbeitsuchende sie nicht erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III).
Vorliegend hat der Kläger die Beklagte zwar am 18. Mai 2001 um Arbeitsvermittlung ersucht. Die hiernach ersuchteVermittlung ist jedoch nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Ablauf von drei Monaten (am 18. August 2001) einzustellen gewesen. Der Kläger stand daher ab dem 18. August 2001 nicht mehr für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung.
Davon, dass der Kläger erneut die Vermittlung bis zum Dienstantritt in Anspruch genommen hat, ist der Senat nicht überzeugt.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anspruchsentstehung und damit insbesondere für das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trägt der Kläger die objektive Beweislast (zuletzt zur Beweislast bei Unerweislichkeit einer Tatsache vgl.: Bundessozialgericht- BSG- Urteil vom 24.Mai 2006- Az.: B 11a AL 7/05 R). Dass der Kläger während seiner Dienstzeit in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, so die Anwartschaftszeit erfüllte und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, sieht der Senat nicht als erwiesen an.
Das vom Kläger behauptete Schreiben mit weiterem Vermittlungsersuchen vom 06. August 2001 wurde der Beklagten ausweislich der Akten erstmalig im Widerspruchsverfahren im September 2002 übermittelt. Vorher gelangte es nicht nachweislich zu den Akten. Für den Zugang dieses Schreibens und damit dem Stellen eines weiteren Vermittlungsgesuches trägt der Kläger das Risiko. Sein Vermittlungsgesuch wird erst wirksam, wenn es der Beklagten zugeht (vgl. Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ).
Von einem solchen Zugang ist das Gericht auch nach der Erklärung der Zeugin S K in den Terminen vom 27. Mai 2004 vor dem Sozialgericht Potsdam und vom 27. Januar 2005 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht überzeugt.
Die Zeugin erklärte am 27. Mai 2004 vor dem Sozialgericht Potsdam, sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Kläger mit ihr am 06. August 2001 zum Arbeitsamt im Horstweg gegangen ist. Sie wisse jedoch, dass er zirka ein Jahr vor der Ablehnung des Arbeitslosengeldanspruches einen Brief dort in den Briefkasten eingeworfen habe. Den Inhalt dieses Schreibens habe sie nicht gelesen. Sie wisse jedoch, dass es an das Arbeitsamt bestimmt war. Aus mündlichen Gesprächen mit dem Kläger wisse sie ferner, dass es um seine Rückmeldung beim Arbeitsamt ging. In ihrer Aussage am 27. Januar 2005 vor dem Landessozialgericht erklärte die Zeugin ferner, der Kläger habe sich an ihrem Arbeitsplatz von ihr einen Briefumschlag geben lassen, in den er den Brief getan und dann die Adresse des Arbeitsamtes auf den Umschlag notiert habe. Das Schreiben habe sie nicht gesehen, wisse jedoch, dass es sich um die Arbeitssuchendmeldung gehandelt habe. Dies sei zur damaligen Zeit grundsätzlich ein Thema gewesen, da die Frage im Raum gestanden habe, was nach dem Studium zu tun sei.
Nach diesen Erklärungen der Zeugin kann allenfalls als nachgewiesen angesehen werden, dass der Kläger im Beisein der Zeugin zirka ein Jahr vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten einen Briefumschlag mit einem Schreiben an die Beklagte in den Briefkasten des Arbeitsamtes im Horstweg einwarf. Dies genügt jedoch nicht zum Nachweis eines weiteren Vermittlungsersuchens. Denn der Inhalt dieses Schreibens ist der Zeugin aus eigener Anschauung nicht bekannt. Sie leitet ihn vielmehr aus Erzählungen des Klägers und aus der allgemeinen Situation damals ab. Letztlich bewegt sie sich damit jedoch im Bereich der Vermutungen und nicht der eigenen Wahrnehmung. Ein Zeugenbeweis im Sinne der §§ 373 ff. Zivilprozessordnung ZPO kann damit nicht als geführt angesehen werden.
Dagegen, dass der Kläger tatsächlich am 06. August 2001 ein entsprechendes Schreiben mit einem Vermittlungsgesuch bei der Beklagten einwarf, spricht neben dem fehlenden Zugang auch die Bescheinigung der Beklagten vom 27. November 2001.
Wie diese zutreffend ausführte, hätte eine Reaktion des Klägers bereits auf das damalige Schreiben nahe gelegen. In diesem Schreiben bescheinigte die Beklagte eine Meldung als Arbeitsuchender lediglich für den Zeitraum vom 18. Mai bis zum 18. August 2001. Unter "Bemerkungen" enthielt das Schreiben den Hinweis, dass das Bewerberangebot innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht erneuert wurde. Bereits damals hätte daher der Kläger auf sein vermeintliches Vermittlungsgesuch vom 06. August 2001 bis zum 01. November 2001 zeitnah hinweisen können. Die Erklärung des Klägers, er habe den vermeintlichen Fehler nicht bemerkt, da er diese Bescheinigung nicht mehr benötigte, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn die handschriftlich eingetragene Bemerkung zum Bewerberangebot springt ins Auge. Es ist daher kaum nachvollziehbar, dass der Kläger sie nicht gelesen haben will. Hat der Kläger jedoch, wie behauptet, sein Vermittlungsersuchen am 06. August 2001 ausdrücklich verlängern wollen, so wird ihm das gut drei Monate später zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 27. November 2001 noch in Erinnerung gewesen sein. Wollte der Kläger jedoch im August 2001 sein Vermittlungsersuchen verlängern und die Beklagte im November 2001 dann um Bescheinigung der Arbeitssuchendzeiten ersuchen, so ist kaum nachvollziehbar, dass er die Zeiträume ab August 2001 nicht bereits damals moniert hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab 1. August 2002.
Der 1975 geborene Kläger absolvierte vom 01. Oktober 1993 bis 2001 ein Studium an der T U B im Studiengang Vermessungswesen im Fachbereich Bauingenieur- und Vermessungswesen. In diesem Bereich legte er im April 2001 neun Diplomprüfungen ab. Danach holte er am 07. Juni 2001 seine Diplomaufgabe ab und fertigte bis zum 07. September 2001 die Diplomarbeit zum Thema "Untersuchung zur Erstellung von Gebäudemodellen aus digitalen Oberflächenmodellen". Den Studiengang schloss er ausweislich der Urkunde vom 05. Oktober 2001 erfolgreich mit dem Grad Diplom Ingenieur ab. Ausweislich der Wehrdienstzeitbescheinigung vom 23. Mai 2002 befand er sich vom 01. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 als Soldat im Grundwehrdienst.
Ausweislich eines Beratungsvermerks vom 18. Mai 2001 hatte sich der Kläger zum diesem Zeitpunkt arbeitsuchend gemeldet. Mit Datum vom 26. September 2001 hatte die Beklagte vermerkt "keine viertelj. Meldung". Am 24. November 2001 hatte der Kläger um Ausstellung einer Bescheinigung für die Bundeswehr über Zeiten der Arbeitssuchendmeldung gebeten. Die Beklagte hatte daraufhin mit Schreiben vom 27. November 2001 bescheinigt, der Kläger sei vom 18. Mai 2001 bis zum 18. August 2001 arbeitsuchend gemeldet gewesen und habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dieses Schreiben hatte ferner die Bemerkung enthalten: "Das Bewerberangebot wurde innerhalb des 3-Monats-Zeitraumes nicht erneuert!". Auf dieses Schreiben hatte der Kläger nicht reagiert.
Im Anschluss an den Grundwehrdienst meldete sich der Kläger zum 01. August 2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Für die Zeit vom 1. bis 31. Oktober 2001 war in das Antragsformular unter Ziffer 3c u.a. eingetragen: " o.N. laut Bewa".
Mit Bescheid vom 27. August 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von drei Jahren vor dem 01. August 2002 nicht mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Hiergegen erhob der Kläger am 02. September 2002 mit der Begründung Widerspruch, er erfülle nach § 123 Ziffer 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) die Anwartschaftszeit, da er vor seinem Wehrdienst eine Beschäftigung gesucht habe. Er habe sich am 18. Mai 2001 arbeitsuchend gemeldet und sein Bewerberangebot am 06. August 2001 bis zum 01. November 2001 verlängert.
Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der Kläger mit per Telefax übersandtem Schreiben vom 03. September 2002, er habe am Abend des 06. August 2001 bei einem Spaziergang mit seiner Freundin S K ein Schreiben vom 06. August 2001 in den Briefkasten des Arbeitsamtes P (Heinrich-Mann-Allee 103/Haus 44) eingeworfen. Zum Nachweis übersandte er der Beklagten ebenfalls per Telefax eine Kopie des Schreibens vom 06. August 2001. In diesem Schreiben erklärte der Kläger:
"Hiermit möchte ich Sie bitten, mein Bewerberangebot zu verlängern und mich auch weiterhin bis zum 01.11.2001 als Arbeitssuchenden zu führen. Zum 01.11.2001 wurde ich bereits zu meinem Grundwehrdienst einberufen, so dass ich ab diesem Zeitpunkt dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe."
Dieses Schreiben weist die Unterschrift des Klägers auf und einen ebenfalls abgezeichneten Vermerk "eingeworfen am 06.08.01".
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Anwartschaftszeit für den begehrten Arbeitslosengeldanspruch sei nicht erfüllt. Die Verlängerung des Bewerberangebotes sei nicht ersichtlich. Ein entsprechender Computereintrag der Arbeitsvermittlung/Arbeitsberatung liege nicht vor und ein vermeintliches Schreiben vom 06. August 2001 sei nicht eingegangen. Darüber hinaus sei ein Bewerberangebot auch nicht schriftlich zu verlängern. Nach § 38 SGB III habe sich der Arbeitslose persönlich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos und arbeitsuchend zu melden. Eine solche Meldung sei am 18. Mai 2001 erfolgt. Die Wirkung dieser Meldung erlösche nach drei Monaten. Am 19. August 2001 habe daher der Widerspruchsführer nicht mehr als arbeitsuchend gegolten. Darüber hinaus habe er erst am 05. Oktober 2001 sein Studium an der T U B beendet, so dass nach § 26 Abs. 2 SGB III eine Versicherungspflicht bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen sei.
Am 10. Oktober 2002 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben. Er habe am 06. August 2001 sein Bewerberangebot schriftlich verlängert. Eine solche schriftliche Verlängerung sei ausreichend; er müsse sich nicht persönlich weiterhin arbeitsuchend melden. Schließlich liege auch nicht der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 4 Nr. 1 SGB III vor.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 zu verurteilen, dem Kläger dem Grunde nach ab 01. August 2002 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau S K zum Beweisthema "Meldung des Klägers beim Arbeitsamt im August 2001". Wegen der Bekundungen der Zeugin K wird auf die Anlage 1 zur Sitzungsniederschrift vom 27. Mai 2004 (Blatt 26 der Gerichtsakten) verwiesen.
Mit Urteil vom 27. Mai 2004 hat das Sozialgericht Potsdam die Beklagte verurteilt, dem Kläger dem Grunde nach ab dem 01. August 2002 Arbeitslosengeld zu gewähren. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass auch die Anwartschaftszeit erfüllt sei. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III seien versicherungspflichtig Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisteten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig seien, wenn sie eine Beschäftigung gesucht haben. Der Kläger habe sich am 18. Mai 2001 arbeitsuchend gemeldet und dieses Gesuch schriftlich am 06. August 2001 verlängert. Eine solche schriftliche Verlängerung sei ausreichend, da aus § 38 Abs. 4 SGB III sich nicht ergebe, dass nur eine persönliche Vorsprache zur Verlängerung führe. Die schriftliche Verlängerung sei zudem aufgrund der Zeugenaussage als nachgewiesen anzusehen.
Gegen das der Beklagten am 28. Juni 2004 zugestellte Urteil hat diese am 21. Juli 2004 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht arbeitsuchend gewesen. Ein Schreiben vom 06. August 2001 sei bei ihr nicht eingegangen. Ein Nachweis des Eingangs sei schließlich auch nicht erfolgt. Bereits im November 2001 habe der Kläger die Beklagte um Ausstellung einer Bescheinigung über die Zeiten der Arbeitssuche gebeten. Mit Schreiben vom 27. November 2001 sei dem entsprochen worden, indem ein Zeitraum vom 18. Mai 2001 bis zum 18. August 2001 bescheinigt worden sei. Bereits damals sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass eine Erneuerung des Bewerberangebotes innerhalb der Dreimonatsfrist nicht erfolgt sei. Dieses Schreiben habe der Kläger widerspruchslos hingenommen. Damals habe er nicht behauptet, sich am 06. August 2001 weiter arbeitsuchend gemeldet zu haben, obwohl dieses zeitnah möglich gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 27. Mai 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger behauptet, er habe im November 2001 die Fehlerhaftigkeit des damaligen Schreibens nicht bemerkt, da er es zur Vorlage nicht mehr benötigt habe. Er habe ab seiner Arbeitslosmeldung (18. Mai 2001) bis zur Abgabe seiner Diplomarbeit (07. September 2001) einer mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen können. Er habe im April 2001 seine letzten Diplomprüfungen abgelegt und sei auch während der Anfertigung der Diplomarbeit in der Lage gewesen, mindestens 15 Stunden wöchentlich tätig zu sein.
Das Landessozialgericht hat Beweis erhoben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 27. Januar 2005 durch Vernehmung der Zeugin S K zu dem Beweisthema "Meldung des Klägers beim Arbeitsamt im August 2001". Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. Januar 2005 verwiesen.
Mit Schreiben vom 04. Februar 2005 hat das Landessozialgericht auf die fragliche Verfügbarkeit bis zum Abschluss der Diplomarbeit am 07. September 2001 hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band, Kundennummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.
Die Berufung ist auch begründet. Das Sozialgericht Potsdam hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamtes P vom 27. August 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2002 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01. August 2002.
Nach § 117 Abs. 1 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitslosengeld, die
1. arbeitslos sind, 2. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben und 3. die Anwartschaftszeit erfüllt haben.
Nach § 123 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung hat die Anwartschaftszeit erfüllt, wer in der Rahmenfrist
1. mindestens zwölf Monate, 2. als Wehrdienstleistender oder Zivildienstleistender (§ 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 4) mindestens sechs Monate oder 3. als Saisonarbeiter mindestens sechs Monate in einem Versicherungspflicht-verhältnis gestanden hat.
Die Rahmenfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 124 Abs. 1 SGB III in der im Jahre 2002 geltenden Fassung). Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III in der Fassung bis zum 31. Dezember 2002 sind schließlich versicherungspflichtig Personen, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind, wenn sie
a) unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig waren oder eine Entgeltleistung nach diesem Buch bezogen haben oder b) eine Beschäftigung gesucht haben (§ 119 SGB III).
Nach diesen Regelungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zumindest mangels Erfüllung der Anwartschaftszeit nicht zu.
Die Rahmenfrist des § 124 Abs. 1 SGB III reicht vorliegend bei einer Arbeitslosmeldung zum 01. August 2002 vom 01. August 1999 bis zum 31. Juli 2002.
Innerhalb dieser Rahmenfrist stand der Kläger weder mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis noch mindestens sechs Monate als Saisonarbeiter in einem Versicherungspflichtverhältnis (§ 123 Satz 1 Nrn. 1 und 3 SGB III). Er besuchte vielmehr seit 1993 bis September 2001 die Universität und befand sich vom 01. November 2001 bis zum 31. Juli 2002 im Grundwehrdienst.
Aus der Ableistung des Wehrdienstes folgt schließlich auch nicht die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Zwar leistete der Kläger innerhalb der Rahmenfrist mehr als sechs Monate Wehrdienst (vgl. § 123 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Innerhalb dieses Wehrdienstes stand der Kläger jedoch nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis nach § 25 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 und Abs. 4 SGB III.
Zwar ist der Eintritt der Versicherungspflicht nicht nach § 26 Abs. 4 SGB III ausgeschlossen. Denn lediglich die Unterbrechung eines Hochschulstudiums innerhalb der letzten vier Monate vor Beginn des Dienstes kann den Eintritt einer Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III verhindern. Der Kläger unterbrach jedoch nicht innerhalb dieser vier Monate sein Hochschulstudium, sondern beendete es mit dem Abschluss zum Diplom Ingenieur ausweislich der Urkunde vom 05. Oktober 2001. Der Grundwehrdienst des Klägers war jedoch nicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB II versicherungspflichtig, da der Kläger weder unmittelbar vor Dienstantritt versicherungspflichtig war oder eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen hat noch eine Beschäftigung gesucht hat.
Unmittelbar vor Dienstantritt war der Kläger nicht versicherungspflichtig tätig und bezog auch keine Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III. Vielmehr absolvierte er sein Studium und schloss dieses mit der Diplomprüfung bis zum 5.Okober 2001 ab. Was der Kläger nach Abgabe der Diplomarbeit (7. September 2001) bis zur Einberufung (1. November 2001) getan hat, ist nicht bekannt.
Er hat schließlich auch keine Beschäftigung gesucht im Sinne von § 26 Abs. 1 Nr. 2 b SGB III. Die Beschäftigungssuche, wie sie in § 119 SGB III definiert wird, ist vor dem Dienstantritt ebenfalls nicht ersichtlich.
Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden, und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§ 119 Abs. 1 SGB III in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung).
Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger aufgrund seines Studiums und der Diplomarbeit überhaupt objektiv verfügbar im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III war. Eine Verfügbarkeit setzt die Arbeitsfähigkeit nach § 119 Abs. 2 SGB III voraus. Eine solche Arbeitsfähigkeit liegt insbesondere nur dann vor, wenn der Arbeitslose eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III). An dem Vorliegen der Arbeitsfähigkeit bestehen bis zumindest zum Abgabetermin der Diplomarbeit (07. September 2001) Zweifel. Insoweit wurde bereits mit gerichtlichem Schreiben vom 04. Februar 2005 darauf hingewiesen, dass bis zur Abgabe der Diplomarbeit als Abschluss seines langjährigen Studiums kaum vorstellbar ist, dass der Kläger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stand. Darüber hinaus sind im Hinblick auf § 27 Absatz 4 Nr. 2 SGB III Zweifel angebracht, ob während der Dauer des Studiums eine ausgeübte Beschäftigung als versicherungspflichtig anzusehen wäre. Grundsätzlich sind die während der Dauer des Studiums ausgeübten Beschäftigungen versicherungsfrei nach dieser Regelung. Weiter kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III alle Möglichkeiten genutzt hat und nutzen wollte, um seine Beschäftigungslosigkeit in dem Zeitraum zwischen seinem Vermittlungsgesuch vom 18.Mai 2001 und dem Beginn des Wehrdienstes (1. November 2001) zu beenden. Hierzu ist nicht ersichtlich, ob sich der Kläger in diesem Zeitraum um eine Arbeitsstelle bemüht hat. Wie bereits ausgeführt, bestehen zumindest bis zur Abgabe der Diplomarbeit (07. September 2001) bereits Zweifel, ob der Kläger überhaupt verfügbar war. Aber auch für den Zeitraum ab dem 07. September 2001 bis zum 01. November 2001, also für die Dauer von rund zwei Monaten, ist eine aktive Arbeitssuche des Klägers nicht ersichtlich.
Vorliegend scheitert die Beschäftigungssuche zumindest daran, dass der Kläger nicht aufgrund eines Vermittlungsersuchens der Beklagten für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stand.
Es kann offen bleiben, ob ein solches Vermittlungsersuchen eine persönliche Meldung nach § 122 SGB II voraussetzt. Hieran bestehen Zweifel, weil die persönliche Meldung nach § 122 SGB III zwar eine der Anspruchsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III ist. Davon ist aber die einfache Vermittlung nach den §§ 35 ff. SGB III zu unterscheiden. Letztere kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn der Arbeitsuchende nicht im Leistungsbezug steht.
Eine Vermittlungstätigkeit nach §§ 35 f. SGB III ist jedoch nach Ablauf von drei Monaten einzustellen (§ 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III), wenn der Arbeitsuchende sie nicht erneut in Anspruch nimmt (§ 38 Abs. 4 Satz 3 SGB III).
Vorliegend hat der Kläger die Beklagte zwar am 18. Mai 2001 um Arbeitsvermittlung ersucht. Die hiernach ersuchteVermittlung ist jedoch nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III nach Ablauf von drei Monaten (am 18. August 2001) einzustellen gewesen. Der Kläger stand daher ab dem 18. August 2001 nicht mehr für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung.
Davon, dass der Kläger erneut die Vermittlung bis zum Dienstantritt in Anspruch genommen hat, ist der Senat nicht überzeugt.
Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Anspruchsentstehung und damit insbesondere für das Vorliegen der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 SGB III trägt der Kläger die objektive Beweislast (zuletzt zur Beweislast bei Unerweislichkeit einer Tatsache vgl.: Bundessozialgericht- BSG- Urteil vom 24.Mai 2006- Az.: B 11a AL 7/05 R). Dass der Kläger während seiner Dienstzeit in einem Versicherungspflichtverhältnis stand, so die Anwartschaftszeit erfüllte und einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben konnte, sieht der Senat nicht als erwiesen an.
Das vom Kläger behauptete Schreiben mit weiterem Vermittlungsersuchen vom 06. August 2001 wurde der Beklagten ausweislich der Akten erstmalig im Widerspruchsverfahren im September 2002 übermittelt. Vorher gelangte es nicht nachweislich zu den Akten. Für den Zugang dieses Schreibens und damit dem Stellen eines weiteren Vermittlungsgesuches trägt der Kläger das Risiko. Sein Vermittlungsgesuch wird erst wirksam, wenn es der Beklagten zugeht (vgl. Rechtsgedanken des § 130 Abs. 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch BGB ).
Von einem solchen Zugang ist das Gericht auch nach der Erklärung der Zeugin S K in den Terminen vom 27. Mai 2004 vor dem Sozialgericht Potsdam und vom 27. Januar 2005 vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg nicht überzeugt.
Die Zeugin erklärte am 27. Mai 2004 vor dem Sozialgericht Potsdam, sie könne sich nicht daran erinnern, ob der Kläger mit ihr am 06. August 2001 zum Arbeitsamt im Horstweg gegangen ist. Sie wisse jedoch, dass er zirka ein Jahr vor der Ablehnung des Arbeitslosengeldanspruches einen Brief dort in den Briefkasten eingeworfen habe. Den Inhalt dieses Schreibens habe sie nicht gelesen. Sie wisse jedoch, dass es an das Arbeitsamt bestimmt war. Aus mündlichen Gesprächen mit dem Kläger wisse sie ferner, dass es um seine Rückmeldung beim Arbeitsamt ging. In ihrer Aussage am 27. Januar 2005 vor dem Landessozialgericht erklärte die Zeugin ferner, der Kläger habe sich an ihrem Arbeitsplatz von ihr einen Briefumschlag geben lassen, in den er den Brief getan und dann die Adresse des Arbeitsamtes auf den Umschlag notiert habe. Das Schreiben habe sie nicht gesehen, wisse jedoch, dass es sich um die Arbeitssuchendmeldung gehandelt habe. Dies sei zur damaligen Zeit grundsätzlich ein Thema gewesen, da die Frage im Raum gestanden habe, was nach dem Studium zu tun sei.
Nach diesen Erklärungen der Zeugin kann allenfalls als nachgewiesen angesehen werden, dass der Kläger im Beisein der Zeugin zirka ein Jahr vor der ablehnenden Entscheidung der Beklagten einen Briefumschlag mit einem Schreiben an die Beklagte in den Briefkasten des Arbeitsamtes im Horstweg einwarf. Dies genügt jedoch nicht zum Nachweis eines weiteren Vermittlungsersuchens. Denn der Inhalt dieses Schreibens ist der Zeugin aus eigener Anschauung nicht bekannt. Sie leitet ihn vielmehr aus Erzählungen des Klägers und aus der allgemeinen Situation damals ab. Letztlich bewegt sie sich damit jedoch im Bereich der Vermutungen und nicht der eigenen Wahrnehmung. Ein Zeugenbeweis im Sinne der §§ 373 ff. Zivilprozessordnung ZPO kann damit nicht als geführt angesehen werden.
Dagegen, dass der Kläger tatsächlich am 06. August 2001 ein entsprechendes Schreiben mit einem Vermittlungsgesuch bei der Beklagten einwarf, spricht neben dem fehlenden Zugang auch die Bescheinigung der Beklagten vom 27. November 2001.
Wie diese zutreffend ausführte, hätte eine Reaktion des Klägers bereits auf das damalige Schreiben nahe gelegen. In diesem Schreiben bescheinigte die Beklagte eine Meldung als Arbeitsuchender lediglich für den Zeitraum vom 18. Mai bis zum 18. August 2001. Unter "Bemerkungen" enthielt das Schreiben den Hinweis, dass das Bewerberangebot innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums nicht erneuert wurde. Bereits damals hätte daher der Kläger auf sein vermeintliches Vermittlungsgesuch vom 06. August 2001 bis zum 01. November 2001 zeitnah hinweisen können. Die Erklärung des Klägers, er habe den vermeintlichen Fehler nicht bemerkt, da er diese Bescheinigung nicht mehr benötigte, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Denn die handschriftlich eingetragene Bemerkung zum Bewerberangebot springt ins Auge. Es ist daher kaum nachvollziehbar, dass der Kläger sie nicht gelesen haben will. Hat der Kläger jedoch, wie behauptet, sein Vermittlungsersuchen am 06. August 2001 ausdrücklich verlängern wollen, so wird ihm das gut drei Monate später zum Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens der Beklagten vom 27. November 2001 noch in Erinnerung gewesen sein. Wollte der Kläger jedoch im August 2001 sein Vermittlungsersuchen verlängern und die Beklagte im November 2001 dann um Bescheinigung der Arbeitssuchendzeiten ersuchen, so ist kaum nachvollziehbar, dass er die Zeiträume ab August 2001 nicht bereits damals moniert hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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