Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 561/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 289/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den die Prozesskostenhilfe-Bewilligung ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat zu Recht entschieden, dass für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war.
Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhalt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Hauptsacheverfahren zu beziehen.
Nach diesen Maßstäben hatte die Klage im vorliegenden Verfahren (S 23 AS 561/05) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger begehrte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieses Begehren hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 zu Recht abgelehnt. Grund für die Ablehnung war die Mitteilung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg, dass der Kläger ausweislich der ärztlichen Begutachtung am 6. Dezember 2000 seit dem 14. November 2000 dauerhaft aus medizinischen Gründen unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig, d. h. unter zwei Stunden, einsetzbar sei (Schreiben der LVA an die Beklagte vom 25. April 2005).
Leistungen nach § 7 Abs. Satz 1 Nr. 2 SGB II können aber nur aber nur an erwerbsfähige Personen erbracht werden. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 8 Abs. 1 SGB II). Der Kläger gibt auch selbst in seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 19. November 2004 an, dass er nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu können.
Eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls hinreichende – nicht notwendig überwiegende – Erfolgsaussicht war für das Klageverfahren nach alledem bereits von Anfang an nicht gegeben.
Weitere Angaben, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren, nicht gemacht.
Gegen diesen Beschluss sieht das SGG einen ordentlich Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam (SG) hat zu Recht entschieden, dass für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen war.
Nach § 73 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhalt auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Hauptsacheverfahren zu beziehen.
Nach diesen Maßstäben hatte die Klage im vorliegenden Verfahren (S 23 AS 561/05) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger begehrte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dieses Begehren hat die Beklagte mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Mai 2005 zu Recht abgelehnt. Grund für die Ablehnung war die Mitteilung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Brandenburg, dass der Kläger ausweislich der ärztlichen Begutachtung am 6. Dezember 2000 seit dem 14. November 2000 dauerhaft aus medizinischen Gründen unabhängig von der Arbeitsmarktlage erwerbsunfähig, d. h. unter zwei Stunden, einsetzbar sei (Schreiben der LVA an die Beklagte vom 25. April 2005).
Leistungen nach § 7 Abs. Satz 1 Nr. 2 SGB II können aber nur aber nur an erwerbsfähige Personen erbracht werden. Erwerbsfähig ist, wer mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 8 Abs. 1 SGB II). Der Kläger gibt auch selbst in seinem Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 19. November 2004 an, dass er nicht in der Lage sei, mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen zu können.
Eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedenfalls hinreichende – nicht notwendig überwiegende – Erfolgsaussicht war für das Klageverfahren nach alledem bereits von Anfang an nicht gegeben.
Weitere Angaben, insbesondere zu seinem Gesundheitszustand und seiner Erwerbsfähigkeit, hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren, nicht gemacht.
Gegen diesen Beschluss sieht das SGG einen ordentlich Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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