Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 158/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der von der Richterin am Sozialgericht mitgeteilte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
Gemessen an den auch auf die Fälle nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 48 Zivilprozessordnung (ZPO; sog. Selbstablehnung) zu übertragenden Grundsätzen zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuches gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Dabei kommt es allein auf den von der Richterin zu erkennenden Standpunkt der Beteiligten an, nicht darauf, ob sie selbst sich für unbefangen hält. Die mitgeteilten Tatsachen müssen also geeignet sein, auch in der Person eines bedacht und vernünftig denkenden Beteiligten Zweifel zu erwecken, dass die Richterin auf Grund ihrer persönlichen Beziehung zu einem Prozessbeteiligten noch in der Lage ist, unvoreingenommen und neutral dem Streitstoff gegenüber zu stehen. Nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten können die Besorgnis der Befangenheit zwar grundsätzlich begründen. Das gilt jedoch nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einer Richterin auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung ohne Schwierigkeiten möglich ist, sich der aus einer persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten resultierenden Gefahren bewusst zu sein und ihre Auswirkung auf das Verfahren, nämlich eine unsachliche, parteiliche Beeinflussung der Rechtsprechung zu vermeiden (vgl. Feiberin: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 12).
Nach den Schilderungen der Richterin besteht seit mehreren Jahren eine Bekanntschaft mit der Klägerin und den mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Eine enge freundschaftliche Verbundenheit, die schon für sich genommen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin nahe legt, besteht dagegen nach den aktenkundigen Schilderungen nicht. Damit besteht für die begründete Besorgnis der Befangenheit allein aus diesem Gesichtspunkt kein Anhalt. Soweit bei vom Jugendamt organisierten Treffen von Pflegeeltern die Klägerin der Richterin im Gespräch Einblicke in ihren Lebensbereich gegeben hat, ist nicht erkennbar geworden, dass dies über Kontakte hinausgeht, wie sie üblicherweise zwischen bloß flüchtigen Bekannten bestehen. Insbesondere soweit die Klägerin der Richterin bei solchen sporadischen Kontakten über die häusliche und finanzielle Situation berichtet hat, ist nicht ersichtlich, dass der Richterin damit Tatsachen bekannt geworden sind, die die Klägerin gerade in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II dem Gericht bei sachgerechter Prozessführung nicht ohnehin offenbaren müsste. Diese Einschätzung besteht wohl auch seitens der Klägerin, die ausdrücklich erklärt hat, sie sehe keinen Anlass, an der Unbefangenheit der Richterin zu zweifeln.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemessen an den auch auf die Fälle nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 48 Zivilprozessordnung (ZPO; sog. Selbstablehnung) zu übertragenden Grundsätzen zur Begründetheit eines Ablehnungsgesuches gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Richterin zu rechtfertigen. Dabei kommt es allein auf den von der Richterin zu erkennenden Standpunkt der Beteiligten an, nicht darauf, ob sie selbst sich für unbefangen hält. Die mitgeteilten Tatsachen müssen also geeignet sein, auch in der Person eines bedacht und vernünftig denkenden Beteiligten Zweifel zu erwecken, dass die Richterin auf Grund ihrer persönlichen Beziehung zu einem Prozessbeteiligten noch in der Lage ist, unvoreingenommen und neutral dem Streitstoff gegenüber zu stehen. Nahe persönliche Beziehungen zu einem Beteiligten können die Besorgnis der Befangenheit zwar grundsätzlich begründen. Das gilt jedoch nicht generell. Ob die Besorgnis der Befangenheit mit Rücksicht auf freundschaftliche Beziehungen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es einer Richterin auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung ohne Schwierigkeiten möglich ist, sich der aus einer persönlichen Beziehung zu einem Beteiligten resultierenden Gefahren bewusst zu sein und ihre Auswirkung auf das Verfahren, nämlich eine unsachliche, parteiliche Beeinflussung der Rechtsprechung zu vermeiden (vgl. Feiberin: Münchner Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 42 Rdnr. 12).
Nach den Schilderungen der Richterin besteht seit mehreren Jahren eine Bekanntschaft mit der Klägerin und den mit ihr in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Eine enge freundschaftliche Verbundenheit, die schon für sich genommen Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richterin nahe legt, besteht dagegen nach den aktenkundigen Schilderungen nicht. Damit besteht für die begründete Besorgnis der Befangenheit allein aus diesem Gesichtspunkt kein Anhalt. Soweit bei vom Jugendamt organisierten Treffen von Pflegeeltern die Klägerin der Richterin im Gespräch Einblicke in ihren Lebensbereich gegeben hat, ist nicht erkennbar geworden, dass dies über Kontakte hinausgeht, wie sie üblicherweise zwischen bloß flüchtigen Bekannten bestehen. Insbesondere soweit die Klägerin der Richterin bei solchen sporadischen Kontakten über die häusliche und finanzielle Situation berichtet hat, ist nicht ersichtlich, dass der Richterin damit Tatsachen bekannt geworden sind, die die Klägerin gerade in einem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II dem Gericht bei sachgerechter Prozessführung nicht ohnehin offenbaren müsste. Diese Einschätzung besteht wohl auch seitens der Klägerin, die ausdrücklich erklärt hat, sie sehe keinen Anlass, an der Unbefangenheit der Richterin zu zweifeln.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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