Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 3507/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 73/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts- anwältin H W für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin H W beizuordnen, kann nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus ihrem Vorbringen und dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und insbesondere der Gerichtsakte ergibt, nicht entsprochen werden. Ihre Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Hinreichende Erfolgsaussicht wird es jedoch annehmen, wenn die "reale Chance zum Obsiegen" besteht, nicht hingegen bei "nur entfernter Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 eingelegte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Gegenteil erscheint ein Obsiegen nach derzeitiger Aktenlage unwahrscheinlich.
Nach § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein fraglich, ob die Antragstellerin hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Davon, dass dies bei der Klägerin der Fall wäre, ist der Senat ebenso wenig überzeugt wie zuvor die Beklagte und das Sozialgericht Berlin.
Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind – wie der weitere Verlauf gezeigt hat – wiederholt jedenfalls unvollständig gewesen, sodass bereits vor diesem Hintergrund Zweifel an den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestehen. Weiter deutet auch aus Sicht des Senats die Anmietung eines Einfamilienhauses zu einem monatlichen Mietzins von 2.000,00 EUR kalt darauf hin, dass der Klägerin und T G, den das Sozialgericht Berlin im Ergebnis zurecht und auch mit überzeugenden Gründen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen haben dürfte, über mehr Einkünfte verfügen, als die Klägerin angegeben hat. Soweit die Klägerin darauf pocht, aufgrund eines mit T G geschlossenen Untermietvertrages nur zur Zahlung von 500,00 EUR Miete verpflichtet zu sein, mag dies im Innenverhältnis zutreffen. Da sie jedoch gemeinsam mit T G den Mietvertrag geschlossen hat, ist sie als Hauptmieterin dem Vermieter ebenso zur Zahlung der Miete verpflichtet wie T G. Weiter erscheint es dem Senat gänzlich unwahrscheinlich, dass es überhaupt zum Abschluss des Mietvertrages gekommen wäre, wenn die Klägerin und T G ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vermieter gegenüber ebenso angegeben hätten wie gegenüber dem Beklagten. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Klägerin auszuräumen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Dem Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihr Rechtsanwältin H W beizuordnen, kann nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus ihrem Vorbringen und dem Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und insbesondere der Gerichtsakte ergibt, nicht entsprochen werden. Ihre Rechtsverfolgung ist ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach ist einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. § 114 ZPO). Dabei beurteilt das angerufene Gericht die Erfolgsaussicht regelmäßig ohne abschließende tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffes. Hinreichende Erfolgsaussicht wird es jedoch annehmen, wenn die "reale Chance zum Obsiegen" besteht, nicht hingegen bei "nur entfernter Erfolgschance" (BVerfGE 81, 347 ff., 357, BVerfG NJW 1997, 2102 f., BVerfG NJW 2000, 1936 ff., 1937). Gemessen an diesen Grundsätzen hat die von der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2005 eingelegte Berufung keine hinreichende Erfolgsaussicht. Im Gegenteil erscheint ein Obsiegen nach derzeitiger Aktenlage unwahrscheinlich.
Nach § 7 Abs. 1 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten diejenigen Personen Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches, die das 15., nicht aber das 65. Lebensjahr vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Nach den vorliegenden Unterlagen und dem Vortrag der Beteiligten ist insoweit allein fraglich, ob die Antragstellerin hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Davon, dass dies bei der Klägerin der Fall wäre, ist der Senat ebenso wenig überzeugt wie zuvor die Beklagte und das Sozialgericht Berlin.
Die Angaben der Klägerin zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sind – wie der weitere Verlauf gezeigt hat – wiederholt jedenfalls unvollständig gewesen, sodass bereits vor diesem Hintergrund Zweifel an den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bestehen. Weiter deutet auch aus Sicht des Senats die Anmietung eines Einfamilienhauses zu einem monatlichen Mietzins von 2.000,00 EUR kalt darauf hin, dass der Klägerin und T G, den das Sozialgericht Berlin im Ergebnis zurecht und auch mit überzeugenden Gründen als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft angesehen haben dürfte, über mehr Einkünfte verfügen, als die Klägerin angegeben hat. Soweit die Klägerin darauf pocht, aufgrund eines mit T G geschlossenen Untermietvertrages nur zur Zahlung von 500,00 EUR Miete verpflichtet zu sein, mag dies im Innenverhältnis zutreffen. Da sie jedoch gemeinsam mit T G den Mietvertrag geschlossen hat, ist sie als Hauptmieterin dem Vermieter ebenso zur Zahlung der Miete verpflichtet wie T G. Weiter erscheint es dem Senat gänzlich unwahrscheinlich, dass es überhaupt zum Abschluss des Mietvertrages gekommen wäre, wenn die Klägerin und T G ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Vermieter gegenüber ebenso angegeben hätten wie gegenüber dem Beklagten. Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die erheblichen Zweifel an der Bedürftigkeit der Klägerin auszuräumen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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