L 10 B 906/06 AS PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 10015/05-06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 B 906/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. September 2006 aufgehoben. Den Klägern wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt N, Gstraße , B, beigeordnet.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der Unterkunftskosten im Rahmen des Anspruches auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30. September 2005. Die Beklagte gewährte zuletzt mit Änderungsbescheid vom 27. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2005 der aus den Klägern und deren beiden Kindern H (geboren 1987) und A (geboren 2003) bestehenden Bedarfsgemeinschaft Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II. Ausweislich des beigefügten Berechnungsbogen ging die Beklagte dabei von Unterkunftskosten der Bedarfgemeinschaft in Höhe von 462,39 Euro aus. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien in Höhe von 626,88 Euro nachgewiesen. Auf die Bedarfsgemeinschaft entfielen indes nur vier Fünftel der Kosten, da neben der Bedarfsgemeinschaft auch der volljährige Sohn der Kläger O in der Wohnung lebe.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin zum Aktenzeichen S 55 AS 10015/05-06. Sie sind der Ansicht, dass die Beklagte zu Unrecht von verminderten Kosten der Unterkunft ausginge. Von den nachgewiesenen Mietkosten in Höhe von 626,88 Euro bruttowarm sei lediglich ein Vorschussanteil für Warmwasser für vier Personen in Abzug zu bringen. Die Kläger tragen unter Benennung von Zeugen vor, dass der Sohn O K im streitigen Zeitraum nicht mehr in der von ihnen innegehaltenen Wohnung, sondern bei der Familie seiner Freundin K F gelebt habe.

Den Antrag der Kläger, ihnen für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat das SG durch Beschluss vom 4. September 2006 mit der Begründung abgelehnt, der Klage fehle die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Außerdem sei nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der für 2005 geltend gemachte und damit bereits der Vergangenheit angehörende Bedarf noch fortbestehe.

Der Beschwerde des Klägers hat das SG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Das Passivrubrum war von Amts wegen zu berichtigen, da die Arbeitsgemeinschaft des Landes Berlin und der Bundesagentur für Arbeit für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Berlin-Mitte, bezeichnet als JobCenter Berlin-Mitte, vertreten durch den Geschäftsführer, nach Auffassung des Senats im Sinne des § 70 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig ist (für die Arbeitsgemeinschaft für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks Lichtenberg-Hohenschönhausen, Beschluss des Senats vom 14. Juni 2005, als vormals 10. Senat des Landessozialgerichts Berlin, L 10 B 44/05 AS ER).

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Den Klägern ist Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren, da sie nach ihren – hier mit Blick auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 127 Abs. 1 Satz 3 Zivilprozessordnung nicht näher darzulegenden – persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der Prozessführung auch nur teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 114,115 ZPO).

Der beabsichtigten Rechtsverfolgung kann auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO) nicht abgesprochen werden. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg ist gegeben, wenn bei summarischer Prüfung des Sach- und Streitstandes eine "reale Chance zum Obsiegen" besteht, während sie bei einer "nur entfernten Erfolgschance" abzulehnen ist.

Die von den Klägern geltend gemachte Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung ist in dem von ihnen beanspruchten Umfang nur begründet, wenn die mietvertraglich geschuldeten Kosten in vollem Umfang als Kosten der Bedarfsgemeinschaft geltend gemacht werden können. Dies setzt voraus, dass die Wohnung im streitigen Zeitraum auch nur von der

Bedarfsgemeinschaft bewohnt wird. Das SG hat insoweit auf seinen Beschluss vom 9. März 2006 Bezug genommen, in dem jedoch nur Ausführungen zur Glaubhaftmachung für die Zeit ab Stellung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Oktober 2005 enthalten sind. Für die hier im Streit befindliche Zeit vom 1. Juni bis 30. September 2005 gibt es jedoch keine sich widersprechende Angaben der Kläger bzw. deren Sohn. Allein der Umstand, dass der Sohn auch im fraglichen Zeitraum in der Wohnung gemeldet war, lässt keine zwingenden Rückschlüsse auf die tatsächlichen Gegebenheiten zu. Da Anderes vorgetragen ist und Beweismittel bezeichnet sind, ist nicht von einer nur entfernten Erfolgschance auszugehen.

Im Hinblick auf die sich hier stellenden Rechtsfragen, der Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit der zum Teil divergierenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und dem konkreten Ermittlungsbedarf ist keine Sachlage gegeben, die Zweifel an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO wecken könnte.

Schließlich vermag auch der Hinweis auf den unterstellten Wegfall des Bedarfs aufgrund des Zeitablaufs zur Versagung der Prozesskostenhilfe führen. Ob und inwieweit im Bereich des Leistungsrechts des SGB II die vom SG Berlin zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übernommen wird, bedarf erst einer höchstrichterlichen Klärung, so dass die Versagung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht mit diesem Argument erfolgen kann.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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