L 5 AS 673/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AS 167/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 673/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 zum einen die Übernahme monatlicher Kosten für Kabelfernsehen in Höhe von 13,42 EUR und zum anderen die Gewährung einer monatlichen Instandhaltungspauschale in Höhe von 48,81 EUR.

Die 1954 geborene, mit ihrem Ehemann in einem Eigenheim wohnende Klägerin beantragte im November 2004 bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Mit Bescheid vom 01. Dezember 2004 gewährte die Beklagte ihr für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 Leistungen in Höhe von monatlich zunächst 130,44 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens bewilligte die Beklagte ihr mit Änderungsbescheid vom 01. April 2005 für die Zeit vom 01. Januar bis zum 30. April 2005 Leistungen in Höhe von monatlich 484,05 EUR und für Mai 2005 in Höhe von 436,05 EUR. Den weitergehenden Widerspruch der Klägerin wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 05. April 2005 zurück, dessen Aufhebung die Klägerin mit ihrer am 28. April 2005 erhobenen Klage begehrte. Den zusätzlich eingelegten Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 01. April 2005 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2005 zurück.

Im Rahmen des Klageverfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin mit Änderungsbescheid vom 08. Juni 2005 für die Zeit vom 01. Januar bis zum 28. Februar 2005 monatliche Leistungen in Höhe von 454,65 EUR, für März 2005 von 474,96 EUR und für die Monate April und Mai 2005 von je 464,34 EUR. Mit weiterem Bescheid vom selben Tage, der nach seiner Rechtsmittelbelehrung angeblich Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits geworden sein soll, gewährte die Beklagte der Klägerin in Abänderung eines Bescheides vom 17. Mai 2005 auch für die Monate Juni und Juli 2005 monatliche Leistungen statt in Höhe von 324,05 EUR in Höhe von 464,34 EUR. Im weiteren Verlauf bewilligte sie der Klägerin mit (Änderungs-)Bescheiden vom 26. Juli 2005 zum einen für die Monate Januar und Februar 2005 Leistungen in Höhe von jeweils 454,65 EUR, von je 474,96 EUR für März und April 2005 sowie von 472,84 EUR für Mai 2005. Zum anderen gewährte sie ihr Leistungen für die Zeit ab dem 01. August 2005 bis zum 31. Januar 2006.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Januar 2006 verpflichtete sich die Beklagte schließlich im Rahmen eines von der Klägerin angenommenen Teilanerkenntnisses, dieser in Abänderung des Bescheides vom 08. Juni 2005 auch für die Monate Juni und Juli 2005 474,96 EUR zu zahlen und die für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. Juli 2005 für deren Ehemann anfallenden Kosten für eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Höhe von monatlich 40,42 EUR als abzugsfähige Kosten anzuerkennen.

Die Klägerin hat daraufhin vor dem Sozialgericht Potsdam noch beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 01. Dezember 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 01. April 2005, dieser in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. April 2005 sowie der Bescheide vom 08. Juni und 26. Juli 2005 zu verpflichten, ihre Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von monatlich 13,42 EUR zu übernehmen sowie ihr eine monatliche Instandhaltungspauschale von 48,81 EUR zu gewähren. Die dahingehende Klage hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 18. Januar 2006 abgewiesen.

Gegen dieses ihr am 17. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2006 – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts – eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.

Die anwaltlich vertretene Klägerin beantragt ausdrücklich,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Potsdam vom 18. Januar 2006 zu verpflichten, ihr ab dem 01. Januar 2005 die Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von monatlich 13,42 EUR und eine monatliche Instandhaltungspauschale als Kosten der Unterkunft anzuerkennen und bei der Berechnung der Leistungen zur Grundsicherung zu berücksichtigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Berufungsstreitwert 500,00 EUR nicht erreiche. Die Klägerin begehre noch für die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 die Übernahme monatlicher Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 13,42 EUR sowie die Gewährung einer monatlichen Instandhaltungspauschale von 48,81 EUR. Daraus ergebe sich eine begehrte Geldleistung in Höhe von insgesamt 311,15 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, sowie auf die Verwaltungsakten Bezug genommen. II.

Die Berufung ist gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Urteile des Sozialgerichts sind nach § 143 SGG grundsätzlich mit der Berufung anfechtbar. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung allerdings der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Dies aber ist hier der Fall. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht Potsdam – wie den im Antrag aufgeführten Bescheiden zu entnehmen ist – nur über die der Klägerin in der Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Mai 2005 zustehenden Leistungen entschieden hat. Denn wenn auch die sich anschließenden Monate Juni und Juli 2005 als streitgegenständlich angesehen worden wären, was angesichts der Erweiterung der Klage mit Schriftsatz vom 22. Juni 2005 auf die entsprechenden Monate und im Hinblick auf das Teilanerkenntnis der Beklagten in der mündlichen Verhandlung immerhin erwägenswert gewesen wäre, dann hätte auch die Änderung des Bescheides vom 17. Mai 2005, mit dem der Klägerin erstmals für Juni und Juli 2005 Leistungen gewährt worden sind, beantragt werden müssen. Letztlich ist es vorliegend jedoch auch nicht von Bedeutung, ob der Zeitraum vom 01. Januar nur bis zum 31. Mai 2005 oder der bis zum 31. Juli 2005 streitgegenständlich war. Denn jedenfalls ist die Klägerin mit ihrem Begehren, monatlich weitere 62,23 EUR zugesprochen zu bekommen, ohne Erfolg geblieben. Der Wert des Beschwerdegegen¬standes beläuft sich mithin – ausgehend von einem auf die ersten fünf Monate des Jahres 2005 beschränkten Streitgegenstand - auf 311,15 EUR und erreicht den gesetzlich geforderten Wert nicht. Auch wenn zusätzlich die Monate Juni und Juli 2005 streitgegenständlich gewesen sein sollten, beliefe er sich lediglich auf 435,61 EUR und damit ebenfalls auf einen den erforderlichen Wert nicht erreichenden Betrag. Da ferner auch keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr streitgegenständlich sind, ist die Berufung unzulässig.

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das Sozialgericht die Berufung hier auch nicht zugelassen. Vielmehr ist zum einen dem Wortlaut der Rechtsmittelbelehrung, zum anderen der fehlenden Tenorierung und Begründung zur Berufungszulassung zu entnehmen, dass das Sozialgericht die Berufung gerade nicht ausdrücklich zulassen wollte, sondern versehentlich davon ausgegangen ist, dass diese hier kraft Gesetzes bereits zugelassen ist. Dies führt jedoch gerade nicht zu einer Bindung des Landessozialgerichts.

Der Klägerin hätte vorliegend nur die Möglichkeit offen gestanden, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen. Hingegen scheidet eine Umdeutung ihrer mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09. Juni 2006 ausdrücklich eingelegten Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus, da sie – der falschen Rechtsmittelbelehrung im Urteil folgend – tatsächlich Berufung einlegen wollte (vgl. BSG Urteil vom 19.11.1996 – 1 RK 18/95NZS 1997, 388 ff. (390); Urteil vom 20.05.2003 – B 1 KR 25/01 R –).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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