Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 6902/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 821/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2006 wird zurückgewiesen. Den Antragstellern wird auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K, C-S-Str. in B bewilligt. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Gründe:
Das Verfahren ist auf Erlangung einer Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Wohnung gerichtet.
Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller (die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am 15. September 2000 geborenen Antragstellers zu 2) und der am 15. Juni 2006 geborenen Antragstellerin zu 3)) erhalten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Mietkosten, Kaution und Umzugskosten für eine selbst gesuchte 2 ½ Zimmerwohnung in B, L ab mit der Begründung, eine neue Unterkunft sei derzeit nicht notwendig.
Hiergegen haben die Antragsteller am 2. August 2006 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie haben zur Begründung vorgetragen, die bisherige 2- Zimmerwohnung sei angesichts der Geburt des zweiten Kindes zu klein geworden. Die Antragsteller haben hierzu insbesondere auf die Stellungnahmen des Sozialmedizinischen Dienstes vom 27. Januar 2006 und des Kinder- und Gesundheitsdienstes vom 13. Juli 2006 Bezug genommen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die bisherige Wohnung zwar 60 m² groß und die Küche als größter Raum optimal eingerichtet sei, jedoch im Übrigen nur ein Wohnzimmer mit 20 m² und ein Kinderzimmer mit 12 m² Größe vorhanden seien; der Antragsteller zu 2) sei ein verhaltensauffälliges und schwieriges Kind, so dass der Säugling nicht mit ihm zusammen in einem Zimmer bleiben könne.
Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Miete, der Kaution und der Umzugskosten für die Wohnung im L zu erteilen. Die 72,61 m² große und 457,74 EUR teure Wohnung (zuzüglich Heizung) werde ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft nur mit einer Mietgarantie eines Leistungsträgers vergeben. Die Sozialarbeiterin habe auf der Grundlage eines Hausbesuches am 6. Juli 2006 anschaulich dargelegt, dass "ein drittes Zimmer unbedingt schnellstens benötigt werde". Trotz optimaler Nutzung der jetzigen Wohnung fehle es sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für S an einer Rückzugsmöglichkeit. Allein mit einer anderen Aufteilung könne in der bisherigen Wohnung kein Zusatzraum geschaffen werden. Die neue Miete sei nach den Richtwerten der AV-Wohnen angemessen. Auf billigeren Wohnraum in einem anderen Stadtbezirk müssten sich die Antragsteller nicht verweisen lassen. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, die beantragte Zusicherung, die sich auch auf die Übernahme der Kaution erstrecke, zu erteilen. Ferner sei Hilfe bei der Durchführung des Umzugs erforderlich.
Mit der am 24. August 2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, hat der Antragsgegner ausgeführt, ein eindeutig unzumutbar beengter Wohnraum liege erst dann vor, wenn für 3 Personen weniger als 2 Wohnräume mit weniger als 50 m² Wohnfläche vorhanden seien (9.4 (5f) AV-Wohnen). Da die Antragstellerin zu 1) mit ihren Kindern in 2 Wohnräumen mit rund 50 m² Wohnfläche wohne, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Im Übrigen habe ein Säugling einen geringeren Wohnbedarf, so dass eine unzumutbare Beengtheit auch deshalb nicht gegeben sei. Ob die Darstellungen der Sozialarbeiterin fachkundig seien, könne dahin gestellt bleiben, da die behauptete Problematik weniger sozialpädagogisch als vielmehr medizinisch bzw. psychologisch zu beurteilen sei. Die dargelegten Probleme entsprächen eher einer gewissen Normalität. Es sei nicht erkennbar, weswegen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei.
Die Antragsteller sind dem entgegen getreten und haben ausgeführt, die Erforderlichkeit des Umzugs könne nicht pauschaliert nach der Wohnfläche ermittelt werden; offenbar gehe es dem Antragsgegner hier darum, den Rechtsstreit durch Verzögerungen zu Lasten der Antragsteller zur Erledigung zu bringen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 SGG und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sollen glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Sozialgericht bereits ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall gegeben ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 2 und 3 SGB II. Danach soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Abs. 2). Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (Abs. 3 Satz 1). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft im vorliegenden Fall angemessen im Sinne der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung nach § 22 SGB II (AV-Wohnen vom 7. Juni 2005). Danach gilt als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen 3-Personen-Haushalt ein Betrag von bis zu 542,- EUR (vgl. 4 (2) der AV-Wohnen). Zwar sind die Ausführungsvorschriften für das Gericht nicht verbindlich, der Senat hat aber aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit keine Bedenken, diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, wie dies auch der Antragsgegner tut. Die Warmmiete der von den Antragstellern ausgesuchten Wohnung liegt – wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat – unter dem genannten AV-Richtwert (457,74 EUR Kaltmiete plus ca. 55,- EUR Heizung (vgl. 6 (1) der AV-Wohnen)). Damit sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft als angemessen zu bezeichnen. Der Umzug ist aber auch erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, denn die bisherigen Wohnverhältnisse der Antragsteller sind unzumutbar beengt. Den Antragstellern stehen in der bisherigen Wohnung unstreitig nur ein Wohnraum von 20 m² und ein Kinderzimmer von 12 m² zur Verfügung. Hinzu kommen die Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 13. Juli 2006 und des Sozialmedizinischen Dienstes vom 21. Januar 2006, in denen plausibel dargelegt wird, dass angesichts der problematischen Entwicklung des Antragstellers zu 2) und der völlig anders gearteten Bedürfnisse der Antragstellerin zu 3) eine räumliche Trennung der beiden hier erforderlich erscheint. Da nach 9.4 (7) AV-Wohnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs die besondere Situation des Einzelfalls zu berücksichtigen und in Zweifelsfällen der Sozialdienst in den Sozialämtern hinzuzuziehen ist, und hier eine positive Stellungnahme des Sozialdienstes vorliegt, ist nicht verständlich, weshalb der Antragsgegner vorliegend die entsprechende Zusicherung verweigert. Da Eile geboten ist – die begehrte Wohnung wird nur für begrenzte Zeit für die Antragsteller freigehalten, und der Umzug ist, wie dargelegt, dringlich – , ist der Antragsgegner danach auch verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution (als Darlehen) und der notwendigen Umzugskosten in die Wohnung im L zu erteilen (§ 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II). Den Antragstellern war bei weiter bestehender Bedürftigkeit im Hinblick auf ihr Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 73 a, 202 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Verfahren ist auf Erlangung einer Zusicherung der Übernahme von Aufwendungen für eine neue Wohnung gerichtet.
Die in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragsteller (die Antragstellerin zu 1) ist die Mutter des am 15. September 2000 geborenen Antragstellers zu 2) und der am 15. Juni 2006 geborenen Antragstellerin zu 3)) erhalten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Mit Bescheid vom 10. Februar 2006 und Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2006 lehnte der Antragsgegner einen Antrag auf Zusicherung der Übernahme der Mietkosten, Kaution und Umzugskosten für eine selbst gesuchte 2 ½ Zimmerwohnung in B, L ab mit der Begründung, eine neue Unterkunft sei derzeit nicht notwendig.
Hiergegen haben die Antragsteller am 2. August 2006 Klage erhoben und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie haben zur Begründung vorgetragen, die bisherige 2- Zimmerwohnung sei angesichts der Geburt des zweiten Kindes zu klein geworden. Die Antragsteller haben hierzu insbesondere auf die Stellungnahmen des Sozialmedizinischen Dienstes vom 27. Januar 2006 und des Kinder- und Gesundheitsdienstes vom 13. Juli 2006 Bezug genommen, in denen darauf hingewiesen wird, dass die bisherige Wohnung zwar 60 m² groß und die Küche als größter Raum optimal eingerichtet sei, jedoch im Übrigen nur ein Wohnzimmer mit 20 m² und ein Kinderzimmer mit 12 m² Größe vorhanden seien; der Antragsteller zu 2) sei ein verhaltensauffälliges und schwieriges Kind, so dass der Säugling nicht mit ihm zusammen in einem Zimmer bleiben könne.
Mit Beschluss vom 14. August 2006 hat das Sozialgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Miete, der Kaution und der Umzugskosten für die Wohnung im L zu erteilen. Die 72,61 m² große und 457,74 EUR teure Wohnung (zuzüglich Heizung) werde ausweislich des Angebots der Wohnungsbaugesellschaft nur mit einer Mietgarantie eines Leistungsträgers vergeben. Die Sozialarbeiterin habe auf der Grundlage eines Hausbesuches am 6. Juli 2006 anschaulich dargelegt, dass "ein drittes Zimmer unbedingt schnellstens benötigt werde". Trotz optimaler Nutzung der jetzigen Wohnung fehle es sowohl für die Antragstellerin zu 1) als auch für S an einer Rückzugsmöglichkeit. Allein mit einer anderen Aufteilung könne in der bisherigen Wohnung kein Zusatzraum geschaffen werden. Die neue Miete sei nach den Richtwerten der AV-Wohnen angemessen. Auf billigeren Wohnraum in einem anderen Stadtbezirk müssten sich die Antragsteller nicht verweisen lassen. Der Antragsgegner sei daher verpflichtet, die beantragte Zusicherung, die sich auch auf die Übernahme der Kaution erstrecke, zu erteilen. Ferner sei Hilfe bei der Durchführung des Umzugs erforderlich.
Mit der am 24. August 2006 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, hat der Antragsgegner ausgeführt, ein eindeutig unzumutbar beengter Wohnraum liege erst dann vor, wenn für 3 Personen weniger als 2 Wohnräume mit weniger als 50 m² Wohnfläche vorhanden seien (9.4 (5f) AV-Wohnen). Da die Antragstellerin zu 1) mit ihren Kindern in 2 Wohnräumen mit rund 50 m² Wohnfläche wohne, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Im Übrigen habe ein Säugling einen geringeren Wohnbedarf, so dass eine unzumutbare Beengtheit auch deshalb nicht gegeben sei. Ob die Darstellungen der Sozialarbeiterin fachkundig seien, könne dahin gestellt bleiben, da die behauptete Problematik weniger sozialpädagogisch als vielmehr medizinisch bzw. psychologisch zu beurteilen sei. Die dargelegten Probleme entsprächen eher einer gewissen Normalität. Es sei nicht erkennbar, weswegen das Abwarten einer Hauptsacheentscheidung nicht zuzumuten sei.
Die Antragsteller sind dem entgegen getreten und haben ausgeführt, die Erforderlichkeit des Umzugs könne nicht pauschaliert nach der Wohnfläche ermittelt werden; offenbar gehe es dem Antragsgegner hier darum, den Rechtsstreit durch Verzögerungen zu Lasten der Antragsteller zur Erledigung zu bringen.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86 b Abs. 2 SGG und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sollen glaubhaft gemacht werden (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hat das Sozialgericht bereits ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch im vorliegenden Fall gegeben ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 22 Abs. 2 und 3 SGB II. Danach soll vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind (Abs. 2). Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkaution und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden (Abs. 3 Satz 1). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft im vorliegenden Fall angemessen im Sinne der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung nach § 22 SGB II (AV-Wohnen vom 7. Juni 2005). Danach gilt als Richtwert für eine angemessene Bruttowarmmiete für einen 3-Personen-Haushalt ein Betrag von bis zu 542,- EUR (vgl. 4 (2) der AV-Wohnen). Zwar sind die Ausführungsvorschriften für das Gericht nicht verbindlich, der Senat hat aber aufgrund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur eingeschränkten Prüfungsmöglichkeit keine Bedenken, diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen, wie dies auch der Antragsgegner tut. Die Warmmiete der von den Antragstellern ausgesuchten Wohnung liegt – wie das Sozialgericht bereits dargelegt hat – unter dem genannten AV-Richtwert (457,74 EUR Kaltmiete plus ca. 55,- EUR Heizung (vgl. 6 (1) der AV-Wohnen)). Damit sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft als angemessen zu bezeichnen. Der Umzug ist aber auch erforderlich im Sinne des § 22 Abs. 2 SGB II, denn die bisherigen Wohnverhältnisse der Antragsteller sind unzumutbar beengt. Den Antragstellern stehen in der bisherigen Wohnung unstreitig nur ein Wohnraum von 20 m² und ein Kinderzimmer von 12 m² zur Verfügung. Hinzu kommen die Stellungnahmen des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes vom 13. Juli 2006 und des Sozialmedizinischen Dienstes vom 21. Januar 2006, in denen plausibel dargelegt wird, dass angesichts der problematischen Entwicklung des Antragstellers zu 2) und der völlig anders gearteten Bedürfnisse der Antragstellerin zu 3) eine räumliche Trennung der beiden hier erforderlich erscheint. Da nach 9.4 (7) AV-Wohnen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Umzugs die besondere Situation des Einzelfalls zu berücksichtigen und in Zweifelsfällen der Sozialdienst in den Sozialämtern hinzuzuziehen ist, und hier eine positive Stellungnahme des Sozialdienstes vorliegt, ist nicht verständlich, weshalb der Antragsgegner vorliegend die entsprechende Zusicherung verweigert. Da Eile geboten ist – die begehrte Wohnung wird nur für begrenzte Zeit für die Antragsteller freigehalten, und der Umzug ist, wie dargelegt, dringlich – , ist der Antragsgegner danach auch verpflichtet, die Zusicherung zur Übernahme der Mietkaution (als Darlehen) und der notwendigen Umzugskosten in die Wohnung im L zu erteilen (§ 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB II). Den Antragstellern war bei weiter bestehender Bedürftigkeit im Hinblick auf ihr Obsiegen im erstinstanzlichen Verfahren auch für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen (§§ 73 a, 202 SGG i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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