S 17 AS 234/07 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
17
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 17 AS 234/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der am 27.10.1963 geborene Antragsteller machte in der Zeit vom 01.08.1980 bis zum 31.07.1983 eine Berufsausbildung zum Kürschner und war in der Zeit vom 01.01.1989 bis zum 31.12.1999 in diesem Beruf tätig. Ab dem Wintersemester 1999 bis zum Sommersemester 2005 studierte er Produktdesign an der Hochschule Niederrhein. Nachdem bereits das Wintersemester 2004/2005 in Form eines Krankheitssemesters geführt worden war, brach der Antragsteller das Studium zum Sommersemester 2005 nach eigenen Angaben aus krankheitsbedingten Gründen ab. Sein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wurde zunächst wegen verwertbarem Vermögen in Form einer Lebensversicherung abgelehnt. Ab dem 01.06.2006 bezog der Antragsteller dann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von monatlich 656,80 Euro. Die Leistungen wurden bis zum 31.05.2007 bewilligt (Bescheid vom 07.11.2006). Im Februar 2007 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass er beabsichtige, sein Studium fortzusetzen und sich erneut an der Hochschule Niederrhein zu immatrikulieren. Die Antragsgegnerin teilte ihm mit Schreiben vom 22.03.2007 mit, dass er im Falle einer erneuten Immatrikulation gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II keinen Anspruch mehr auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II (AlgII) hätte. Eine mögliche Darlehensgewährung gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II komme auch nicht in Betracht, da ein besonderer Härtefall nicht ersichtlich sei.

Gleichwohl nahm der Antragsteller zum Sommersemester 2007 sein Studium an der Hochschule Niederrhein wieder auf.

Am 02.05.2007 beantragte der Antragsteller die Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II.

Mit Bescheid vom 22.05.2007 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.04.2007 auf und forderte die für April 2007 gezahlten Leistungen vom Antragsteller zurück.

Die Antragsgegnerin wertete die auf das Schreiben vom 22.03.2007 eingegangenen Schriftsätze des Antragstellers als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.05.2007 und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 als unbegründet zurück. Wegen der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2007 Bezug genommen.

Am 18.06.2007 hat der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.

Zur Begründung trägt er vor, die Antragsgegnerin sei vorliegend verpflichtet, ihm darlehensweise weiterhin Leistungen nach dem SGB II gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II zu gewähren, da er bereits in der Endphase des Studiums stehe und dieses voraussichtlich in 2 Semestern eventuell gar bis Ende August 2007 abschließen könne. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium verbessere seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt, auf dem er mit seiner bisherigen Ausbildung keine Aussichten auf eine gesicherte Erwerbstätigkeit habe. Es liege ein besonderer Härtefall vor, da er im Jahre 2005 sein Studium wegen einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung habe unterbrechen müssen. Allein mit seinem monatlichen Einkommen aus einem Minijob in Höhe von 200,00 Euro könne er seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen und das Studium nicht abschließen. Eine über den Minijob hinausgehende Erwerbstätigkeit sei ihm ohne Gefährdung des Studienabschlusses nicht möglich. Eine besondere Härte liege immer dann vor, wenn die finanzielle Grundlage für eine fortgeschrittene Ausbildung, die zuvor gesichert war, entfallen und dies vom Hilfesuchenden nicht zu vertreten sei. Er habe das Studium im Jahre 2005 wegen der bei ihm bestehenden Borderline-Persönlichkeitsstörung abgebrochen und sei längere Zeit in stationärer und ambulanter psychiatrischer Behandlung gewesen.

Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,

ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab dem 01.06.2007 darlehensweise zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine darlehensweise Hilfegewährung gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II nicht vorlägen. Ein besonderer Härtefall im Sinne des Gesetzes sei nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass der Widerspruchsführer nach Erreichen der Förderungshöchstdauer keine BAföG-Leistungen mehr erhalte, sei vom Gesetzgeber so gewollt und stelle noch keine besondere Härte dar. Es sei nicht nachgewiesen, dass der Antragsteller mit seinem Studium tatsächlich so weit fortgeschritten sei, dass der Abschluss unmittelbar bevorstehe. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Antragsteller eine Integration ins Erwerbsleben nur nach Fortführung des Studiums möglich wäre. Angesichts der bereits abgeschlossenen Ausbildung zum Kürschner sei ihm die Möglichkeit eröffnet, einen Arbeitsplatz zu finden.

Der Antragsteller hat eine eidesstattliche Versicherung vom 06.06.2007 vorgelegt. Auf den Inhalt wird verwiesen. Der Antragsteller hat des weiteren ärztliche Bescheinigungen über die durchgeführten stationären Aufenthalte im Jahre 2006 sowie eine Bescheinigung von Professor Georg Wagner, Hochschule Niederrhein, vom 08.02.2007 in Kopie vorgelegt in dem dem Antragsteller bescheinigt wird, dass er sein Studium zum Diplom-Designer voraussichtlich erfolgreich binnen 2 Semestern abschließen könne und die Chance als diplomierter Produktdesigner direkt nach dem Studium einen Arbeitsplatz zu erhalten mit nahezu 90 % eingeschätzt werde, zumal der Antragsteller als besonders begabter und zielstrebiger Student bekannt sei.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 86 b II 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht werden. Da nach Wesen und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Regelung grundsätzlich nicht die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Erbringung von Geldleistungen - wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird- in diesem Verfahren nur ausgesprochen werden, wenn der Antragsteller weiterhin glaubhaft macht, dass ihm andernfalls schwerwiegende Nachteile im Sinne einer existentiellen Notlage drohen und zudem bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass er in der Hauptsache obsiegt.

Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein Leistungsanspruch gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II scheidet aus, weil das Studium des Antragstellers in "Produktdesign" an der Hochschule Niederrhein im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist. Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 - 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Für die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" ist allein entscheident, ob die angestrebte Ausbildung ihre Art nach den mit diesen Gesetzen erfassten schulischen und beruflichen Ausbildungen zugeordnet werden kann. Ob der Antragsteller im konkreten Fall einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder den §§ 60 - 62 SGB III hat, ist hingegen unerheblich. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen. Ein solcher Anspruch besteht nämlich nur, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Die Formulierung des Gesetzes bringt bereits unmittelbar zum Ausdruck, dass ein einfacher Härtefall nicht ausreichend ist, sondern dass an das Vorliegen eines Härtefalls noch gesteigerte - eben besondere - Voraussetzungen geknüpft werden müssen. Die Vorschrift ist eng auszulegen (LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005 - L 5 B 185/05 ER AS; SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006 - S 2 AS 4379/06 ER -). Ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II liegt nur vor, wenn außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und möglichst nicht selbstverschuldete Umstände vorliegen, die ein zügigen Ausbildungsverlauf verhindern oder die sonstige Notlage hervor gerufen haben. (SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 10.07.2006, Az.: S 23 AS 1002/06 ER; SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER). Der besondere Härtefall erfordert danach einen atypischen Lebenssachverhalt, der es für den Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen (SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER; im Anschluss daran LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2007, Az.: L 7 AS 925/07 ER-B; SG Reutlingen, Beschluss vom 14.12.2006, Az.: S 2 AS 4379/06 ER). Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen deshalb über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (siehe exemplarisch Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.01.2007, Az.: L 28 B 53/07 AS ER, m.w.N.). Es müssen im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Leistungen zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck, die nachrangigen Fürsorgeleistungen von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten, als übermäßig hart, d.h. als unzumutbar und in hohem Maße unbillig, erscheinen lassen (BVerwGE 94, 224 [228]; vgl. auch LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L 5 B 185/05 ER AS; zahlreiche weitere Nachweise bei SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER). Allein dies trägt dem Willen des Gesetzgebers Rechnung, die Förderung der Berufsausbildung von bestimmten persönlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und dies nicht auf einer "zweiten Ebene" durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu unterlaufen (vgl. SG Reutlingen, Urteil vom 13.03.2006, Az.: S 12 AS 2707/05; SG Berlin, Beschluss vom 09.11.2005, Az.: S 59 AS 9016/05 ER, m.w.N.).

Ein besonderer Härtefall wird etwa dann angenommen, wenn die Versagung der Leistung zum Abbruch einer bereits weit fortgeschrittenen Ausbildung zwingen würde (vgl. etwa Hessisches LSG, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER u.a.; OVG Bremen, Beschluss vom 29.09.2006, Az.: S 1 B 300/06; SG Berlin, Beschluss vom 27.03.2006, Az.: S 104 AS 1270/06 ER). Atypische Situationen werden unter Umständen auch bei Kranken, behinderten Menschen, Schwangeren und Alleinerziehenden angenommen (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 31.08.2005, Az.: L 5 B 185/05 ER AS; Grube , in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 22 SGB XII Rn. 39, 46 m.w.N.; eingehend zu anerkannten Härtefällen SG Dresden, Beschluss vom 05.08.2006, Az.: S 23 AS 1202/06 ER).

Weder liegt hier eine dieser Fallkonstellationen vor noch ist eine damit vergleichbare atypische Situation gegeben, die einen besonderen Härtefall begründen könnte. Es geht vorliegend nicht um den Abbruch einer schon weit fortgeschrittenen Ausbildung wegen Versagung von Leistungen. Vielmehr hatte der Antragsteller sein Studium bereits aus anderen – nämlich gesundheitlichen Gründen – zu einem Zeitpunkt abgebrochen, als die Förderungshöchstdauer bereits überschritten und er hat trotz der eindeutigen Hinweise der Antragsgegnerin, dass weder eine Leistungsgewährung nach § 7 V 1 SGB II noch nach § 7 V 2 SGB II möglich sei, das Studium wieder aufgenommen. Die vom Antragsteller gewählte Fortsetzung seines Studiums stellt auch nicht zwingend die einzige realistische Chance für ihn dar, Zugang zum Erwerbsleben zu erhalten. Denn der Antragsteller verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung und langjährige einschlägige Berufserfahrung. Dass seine Bemühungen Zugang zum Erwerbsleben zu finden auf absehbare Zeit ohne Aussicht auf Erfolg sein werden, ist angesichts dessen nicht glaubhaft gemacht. Ebenso muss seinem Vorbringen, eine zuvor gesicherte finanzielle Grundlage der Ausbildung sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen weggefallen, der Erfolg versagt bleiben. Denn der Antragsteller verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine gesicherte finanzielle Grundlage, die ihm den erfolgreichen Abschluss des Studiums ermöglicht hätte. Denn zu dem Zeitpunkt des Abbruchs des Studiums zum Sommersemester 2005 war die Förderhöchstdauer bereits verstrichen, so dass der Antragsteller auch zum damaligen Zeitpunkt seinen Lebensunterhalt anderweitig hätte sicherstellen müssen. Insofern befindet er sich überhaupt nicht in einer gegenüber den damaligen Verhältnissen derart veränderten Situation, die die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigen könnte. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Antragsteller in der akuten Endphase seines Studiums befindet. Aufgrund der vorgelegten Bescheinigung von Prof. Wagner ist noch mit einer Studiendauer von 2 Semestern zu rechnen. Die Angaben des Antragstellers, das Studium bereit Ende August abzuschließen ist dem gegenüber durch nichts belegt. Es ist zwar nachzuvollziehen, dass es für den Antragsteller wünschenswert wäre, ein begonnenes Studium fortzusetzen und erfolgreich abzuschließen. Die vom Gesetzgeber vorgesehenen Leistungen zur Ausbildungsförderung hat er jedoch bereits in Anspruch genommen. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass er sein Studium nicht innerhalb der geförderten Regelstudienzeit abgeschlossen hat, weil eine offenbar schwere Erkrankung bestand. Die in Kopie vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen beziehen sich nicht auf den Zeitpunkt des Abbruchs des Studiums im 1. Halbjahr 2005. Außerdem hat er sein Studium erst krankheitsbedingt unterbrochen als die Fördermöglichkeiten nach dem BAföG bereits ausgeschöpft waren. Dies kann nicht auf Kosten des Steuerzahlers zu einer weitergehenden Finanzierung führen, als das BAföG dies vorsieht. Denn Sinn des Gesetzes ist es, so wie früher die Sozialhilfe nunmehr auch die Grundsicherung von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Leistungen zur Grundsicherung dienen nicht dem Zweck, gleichsam eine Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene sicherzustellen, nachdem die primär dafür vorgesehenen Leistungen nicht mehr gewährt werden können. Diese Bestimmungen würden andernfalls durch die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II zweckwidrig unterlaufen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog und folgt dem Ergebnis in der Sache.
Rechtskraft
Aus
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