L 12 B 1311/06 R

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 R 704/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 1311/06 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 6. Juli 2006 wird aufgehoben.

Gründe:

Das Sozialgericht hat bereits verkannt, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen zum Termin ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Beteiligten nicht § 380 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. (dem die Durchführung der Beweisaufnahme im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden) § 118 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sein kann, sondern nur § 141 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 202 SGG und § 380 ZPO). § 141 Abs. 3 ZPO schreibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes – anders als § 380 Abs. 1 ZPO – jedoch nicht zwingend vor, sondern stellt sie in das Ermessen des Gerichts ("kann"). Auch dies hat das Sozialgericht verkannt, dessen Beschluss folglich auch keine Ermessenserwägungen erkennen lässt, die diese Entscheidung stützen könnten. Im Übrigen sieht § 141 Abs. 3 ZPO – abermals anders als § 380 Abs. 1 ZPO – die Festsetzung von Ordnungshaft für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, nicht vor.

Gründe, die die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Klägerin rechtfertigen könnten, sind auch sonst nicht ersichtlich. Bereits für die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin sind keine – mit einer derartigen Maßnahme durchzusetzenden – Gründe erkennbar. Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO soll das Gericht das persönliche Erscheinen beider Parteien (nur dann) anordnen, "wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint"; in Betracht kommt darüber hinaus eine solche Anordnung, um in der Verhandlung den Abschluss eines Vergleichs herbeizuführen (arg. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Für das sozialgerichtliche Verfahren bestimmt § 111 SGG nichts anderes. Zur "Aufklärung des Sachverhalts" konnte (und kann) die Klägerin aber offensichtlich nichts weiter beitragen, wofür bereits spricht, dass das Sozialgericht nach dem Termin keine dazu geeignete Aufforderung an sie gerichtet hat; ebenso wenig besteht ein Anhalt, dass es im Termin zum Abschluss eines Vergleichs (welchen Inhalts?) hätte kommen können.

Keinesfalls ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen einen Beteiligten angängig, um eine vermeintliche Missachtung einer richterlichen Anordnung oder der gerichtlichen Autorität zu ahnden (vgl. dazu auch LSG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2004 – L 3 B 14/04 U – m. w. Nw.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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