Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 82 KR 338/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 310/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat die in § 173 in Verbindung mit § 133 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des von ihm angegriffenen Beschlusses versäumt. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm dieser Beschluss nämlich bereits am 21. März 2006 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Einrichtung wirksam zugestellt worden. Gemäß § 64 SGG ist die Beschwerdefrist mithin am 21. April 2006 abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch erst am 9. Juli 2006 bei Gericht eingegangen. Sie ist damit verspätet.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 67 SGG ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Denn Gründe, die eine solche Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller trotz Anhörung durch das Gericht nicht vorgetragen. Derartige Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. März 2006 ist unzulässig. Denn der Antragsteller hat die in § 173 in Verbindung mit § 133 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes geregelte Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des von ihm angegriffenen Beschlusses versäumt. Ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Zustellungsurkunde ist ihm dieser Beschluss nämlich bereits am 21. März 2006 durch Einlegung in den zu seiner Wohnung gehörenden Briefkasten bzw. in eine ähnliche Einrichtung wirksam zugestellt worden. Gemäß § 64 SGG ist die Beschwerdefrist mithin am 21. April 2006 abgelaufen. Die Beschwerde ist jedoch erst am 9. Juli 2006 bei Gericht eingegangen. Sie ist damit verspätet.
Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist gemäß § 67 SGG ist dem Antragsteller nicht zu gewähren. Denn Gründe, die eine solche Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, hat der Antragsteller trotz Anhörung durch das Gericht nicht vorgetragen. Derartige Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved