Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 172/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Klägers, die Richterin wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies kann eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt sein. Ein solches Verhalten hat der Kläger vorliegend zwar pauschal behauptet, es ergeben sich aber aus der gebotenen objektivierten Sicht hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
Insbesondere soweit die abgelehnte Richterin im Anschluss an die mündlichen Erörterungen im Termin vom 25. September 2006 angekündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten ebenfalls kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Wenn die abgelehnte Richterin in einer solchen Situation eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen will, so macht sie von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch. Umstände, aus denen auf eine unsachliche Einstellung oder ein willkürliches Verhalten gegenüber dem Beteiligten hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens geschlossen werden kann, sind nicht zu erkennen.
Auch soweit der Antragsteller behauptet, die Ausführungen im Protokoll seien unzutreffend, da sein Sachvortrag nicht aufgenommen worden sei, ist damit die Besorgnis der Befangenheit der Richterin nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er einen förmlichen Antrag auf Protokollierung einer bestimmten Äußerung gestellt hat (vgl. aber § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO), den das Gericht willkürlich übergangen hätte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Ein Ablehnungsgesuch kann grundsätzlich nicht darauf gestützt werden, dass von einem Richter unrichtige Entscheidungen in materieller oder in verfahrensrechtlicher Hinsicht getroffen worden seien. Behauptete Rechtsverstöße können eine Besorgnis der Befangenheit vielmehr nur dann rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ihn ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies kann eine unsachgemäße Verfahrensleitung sowie evident mangelnde Sorgfalt sein. Ein solches Verhalten hat der Kläger vorliegend zwar pauschal behauptet, es ergeben sich aber aus der gebotenen objektivierten Sicht hierfür keinerlei Anhaltspunkte.
Insbesondere soweit die abgelehnte Richterin im Anschluss an die mündlichen Erörterungen im Termin vom 25. September 2006 angekündigt hat, es werde erwogen über die Klage gemäß § 105 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, lässt sich daraus aus Sicht eines vernünftigen Prozessbeteiligten ebenfalls kein Befangenheitsgrund ersehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der richterlichen Überzeugung, die Sache weise keine besonderen Schwierigkeiten auf und der Sachverhalt sei geklärt, sachfremde Erwägungen zugrunde liegen. Wenn die abgelehnte Richterin in einer solchen Situation eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid treffen will, so macht sie von einer gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch. Umstände, aus denen auf eine unsachliche Einstellung oder ein willkürliches Verhalten gegenüber dem Beteiligten hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens geschlossen werden kann, sind nicht zu erkennen.
Auch soweit der Antragsteller behauptet, die Ausführungen im Protokoll seien unzutreffend, da sein Sachvortrag nicht aufgenommen worden sei, ist damit die Besorgnis der Befangenheit der Richterin nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er einen förmlichen Antrag auf Protokollierung einer bestimmten Äußerung gestellt hat (vgl. aber § 122 SGG i.V.m. § 160 Abs. 4 ZPO), den das Gericht willkürlich übergangen hätte.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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