Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 14 RA 401/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 R 1035/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1947 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der F-S-Universität J am 30. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, fortlaufend beim VEB Geräte- und Regler-Werke T, VEB GRW, als Gruppenleiter Forschung und Entwicklung beschäftigt. Die Rechtsfähigkeit dieses Betriebes endete ausweislich der Registernummer 110/04/149 des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P am 26. Juni 1990, weil der Betrieb mit Wirkung ab diesem Tage aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (VoEigUmwV) vom 01. März 1990 (BGl. DDR I 1990, S. 107) in drei Gesellschaften umgewandelt und aufgespalten worden war. Bei einer von diesen handelte es sich um die G- und R-W T GmbH, die am 26. Juni 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts P (HRB 129 P) eingetragen wurde und bei der der Kläger im Folgenden beschäftigt war.
Am 29. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung mit der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar, da der VEB Geräte und Regler Werke T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den hiergegen am 03. Februar 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass der Betrieb nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert, vielmehr erst zum 01. Juli 1990 verkauft worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 unter Vertiefung ihrer ursprünglichen Begründung zurück. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur AVItech komme es ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an. Die Eintragung im Handelsregister sei jedoch am 26. Juni 1990 erfolgt (HRB 129).
Die hiergegen am 29. April 2004 erhobene Klage des Klägers hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 21. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die bereits am 26. Juni 1990 gegründete Firma G- und R-W T GmbH stelle keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung dar, sondern sei schon nach ihrer Form eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gegen dieses ihm am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot rügt. Weiter meint er, dass die Heranziehung der so genannten Stichtagsregelung unzulässig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 hat. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Er unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – (zitiert nach juris) die diesbezüglichen Anforderungen nochmals bestätigt und wie folgt ausgeführt:
"Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ... Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl. hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können."
Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) bestätigt und die Stichtagsregelung, deren Heranziehung der Kläger für unzulässig hält, für verfassungsgemäß erklärt.
Vorliegend scheitert ein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage mithin jedenfalls daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gearbeitet hat. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA 41/05 R - zitiert nach juris, m.w.N.) nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelt. Auch gehört die G– und R-W T GmbH nicht zu den gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die gegründete GmbH lässt sich keinem der dort abstrakt genannten Betriebstypen zuordnen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte damit nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und wohl auch einer dieser Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachgegangen ist.
Soweit der Kläger schließlich eine Ungleichbehandlung rügt, hat das Bundessozialgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."
Diesen Ausführungen, denen der Senat sich anschließt, ist vorliegend nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Dem 1947 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der F-S-Universität J am 30. Juli 1971 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen wurde, fortlaufend beim VEB Geräte- und Regler-Werke T, VEB GRW, als Gruppenleiter Forschung und Entwicklung beschäftigt. Die Rechtsfähigkeit dieses Betriebes endete ausweislich der Registernummer 110/04/149 des Registers der volkseigenen Wirtschaft des Bezirkes P am 26. Juni 1990, weil der Betrieb mit Wirkung ab diesem Tage aufgrund der Verordnung zur Umwandlung von volkseigenen Kombinaten, Betrieben und Einrichtungen in Kapitalgesellschaften (VoEigUmwV) vom 01. März 1990 (BGl. DDR I 1990, S. 107) in drei Gesellschaften umgewandelt und aufgespalten worden war. Bei einer von diesen handelte es sich um die G- und R-W T GmbH, die am 26. Juni 1990 in das Handelsregister des Amtsgerichts P (HRB 129 P) eingetragen wurde und bei der der Kläger im Folgenden beschäftigt war.
Am 29. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten für den Zeitraum vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 die Feststellung seiner Zugehörigkeit zu einem System der zusätzlichen Altersversorgung gemäß Anlage 1 zum AAÜG. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 lehnte die Beklagte die begehrte Feststellung mit der Begründung ab, dass weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden habe noch am 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die - aus bundesrechtlicher Sicht – dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei nicht anwendbar, da der VEB Geräte und Regler Werke T bereits vor dem 30. Juni 1990 privatisiert worden sei. Den hiergegen am 03. Februar 2004 eingelegten Widerspruch des Klägers, mit dem dieser geltend machte, dass der Betrieb nicht vor dem 30. Juni 1990 privatisiert, vielmehr erst zum 01. Juli 1990 verkauft worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2004 unter Vertiefung ihrer ursprünglichen Begründung zurück. Für die Beurteilung der Zugehörigkeit zur AVItech komme es ausschließlich auf die amtliche Eintragung im Handelsregister und die Löschung im Register der volkseigenen Wirtschaft an. Die Eintragung im Handelsregister sei jedoch am 26. Juni 1990 erfolgt (HRB 129).
Die hiergegen am 29. April 2004 erhobene Klage des Klägers hat das Sozialgericht Potsdam mit Urteil vom 21. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung der Zugehörigkeit zur AVItech habe, weil die allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nämlich die Vorschriften des AAÜG nicht anwendbar seien. Der Kläger habe am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt. Eine solche komme nur in Betracht, wenn die zwingenden Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem noch am 30. Juni 1990 aufgrund der zu diesem Datum ausgeübten Beschäftigung vorgelegen hätten. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die bereits am 26. Juni 1990 gegründete Firma G- und R-W T GmbH stelle keinen volkseigenen Produktionsbetrieb im Sinne der Versorgungsordnung dar, sondern sei schon nach ihrer Form eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Gegen dieses ihm am 13. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 07. Juli 2005 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er im Wesentlichen einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot rügt. Weiter meint er, dass die Heranziehung der so genannten Stichtagsregelung unzulässig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 21. April 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die für diesen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegen¬stand der Entscheidung gewesen sind.
II.
Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Potsdam und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 01. September 1971 bis zum 30. Juni 1990 hat. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Er unterfällt bereits nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – (zitiert nach juris) die diesbezüglichen Anforderungen nochmals bestätigt und wie folgt ausgeführt:
"Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ... Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl. hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können."
Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a., SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) bestätigt und die Stichtagsregelung, deren Heranziehung der Kläger für unzulässig hält, für verfassungsgemäß erklärt.
Vorliegend scheitert ein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage mithin jedenfalls daran, dass der Kläger am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem gleichgestellten Betrieb, sondern in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gearbeitet hat. Ein in der Rechtsform der GmbH geführtes Unternehmen unterliegt gemäß der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 07.09.2006 – B 4 RA 41/05 R - zitiert nach juris, m.w.N.) nicht dem Anwendungsbereich des zu Bundesrecht gewordenen § 1 Abs. 1 der 2. DB und damit der AVItech, weil es sich schon nicht um einen volkseigenen Betrieb handelt. Auch gehört die G– und R-W T GmbH nicht zu den gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Die gegründete GmbH lässt sich keinem der dort abstrakt genannten Betriebstypen zuordnen. Der Beschäftigungsbetrieb des Klägers erfüllte damit nicht die betrieblichen Voraussetzungen im Sinne des Versorgungsrechts. Vor diesem Hintergrund ist es irrelevant, dass der Kläger berechtigt war, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und wohl auch einer dieser Qualifikation entsprechenden Beschäftigung nachgegangen ist.
Soweit der Kläger schließlich eine Ungleichbehandlung rügt, hat das Bundessozialgericht in der oben zitierten Entscheidung vom 10. Februar 2005 (B 4 RA 48/04 R, zitiert nach juris) wie folgt klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."
Diesen Ausführungen, denen der Senat sich anschließt, ist vorliegend nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
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