L 5 B 756/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 96 AS 2535/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 756/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Senat sieht darüber hinweg, dass schon zweifelhaft sein könnte, ob der Antragsteller überhaupt eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 eingelegt hat. In einem ersten am 15. August 2006 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller lediglich weitere Beweisanregungen gegeben, ohne sich ausdrücklich oder auch nur sinngemäß gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 zu wenden. In einem zweiten am selben Tage eingegangenen Schreiben hat er "in Ergänzung der Anträge in Zusammenhang mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juli 2006 konkretisierend beantragt", die Mietzahlungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 13. März 2006 (Tag der Zwangsräumung) auf ein bestimmtes Konto zu überweisen. Weil dieser Schriftsatz noch innerhalb der Beschwerdefrist eingegangen ist, könnte die Beschwerdeabsicht zugunsten des Antragstellers unterstellt werden. Die weiteren Schreiben des Antragstellers vom 6. bzw. 30. September 2006 lassen hieran wiederum zweifeln, weil sie – abgesehen von der Nennung des Aktenzeichens – inhaltlich keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren aufweisen. Schließlich ist auch das Schreiben des Gerichts vom 12. Oktober 2006 unbeantwortet geblieben, mit dem der Antragsteller aufgefordert wurde zu erklären, ob er eine Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juli 2006 bezwecke.

Unabhängig davon ist die (nach §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes zulässige) Beschwerde jedenfalls unbegründet. Weil der Antragsteller zur Sache weiter nichts vorgetragen hat, kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 Bezug nehmen (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat sich dem Anliegen des Antragstellers – wie die Gerichtsakte zeigt – in außerordentlich sorgfältiger und fürsorglicher Weise gewidmet. Die Verpflichtung des Antragsgegners zur Leistung einer Weihnachtsbeihilfe für das Jahr 2005 im Wege einer einstweiligen Anordnung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Begehren nur im Wege der Hauptsache, nicht aber mittels eines im März 2006 gestellten Antrags auf Eilrechtsschutz verfolgt werden kann. Soweit der Antragsteller sich sinngemäß gegen die Bescheide vom 28. Februar und 28. April 2006 wendet, auf die hin nur noch der Regelsatz in Höhe von 345 Euro an ihn persönlich zur Auszahlung gelangte, hat der Eilantrag aus den vom Sozialgericht dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Anzumerken bleibt, dass der Antragsgegner – soweit aktenkundig – die Kosten der Unterkunft bis einschließlich März 2006 direkt an den Antragsteller (der sie offenbar nicht an seine Vermieterin weiterleitete) ausgezahlt und seit April 2006 direkt an die H S GmbH überwiesen hat. Der auf Leistung von Kosten der Unterkunft gerichtete Eilantrag konnte auch deshalb keinen Erfolg haben. Die Umstände des Mietverhältnisses, die Eigentumsverhältnisse an der Mietwohnung und die Rechtmäßigkeit der Zwangsräumung waren nicht Gegenstand des Verfahrens, so dass der Senat den diesbezüglichen Beweisanregungen des Antragstellers nicht nachgehen musste.

Da die Eilanträge keine hinreichende Erfolgsaussicht hatten, durfte das Sozialgericht auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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