L 30 AL 217/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 327/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 217/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung der Klägerin zur Hotelfachfrau ab dem 01. September 2000.

Die 1978 geborene Klägerin besuchte vom 14. August 1995 bis zum 02. Juli 1998 das Oberstufenzentrum EE I in der Fachrichtung Wirtschaft. Ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 12. Juni 1997 absolvierte die Klägerin eine zweijährige Berufsfachschule für Wirtschaft vom 14. August 1995 bis zum 18. Juni 1997 und erreichte einen Abschluss im dem Bildungsgang "Berufsfachschule für Wirtschaft/Wirtschaftsassistent - in Schwerpunkt Bürowirtschaft/Sekretariat". Nach dem Zeugnis vom 02. Juli 1998 erwarb die Klägerin anschließend nach einem einjährigen Bildungsgang in Vollzeitform vom 04. August 1997 bis zum 02. Juli 1998 die Fachhochschulreife.

Am 24. August 2000 beantragte die Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe für eine Ausbildung zur Hotelfachfrau vom 01. September 2000 bis zum 31. August 2003.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf BAB mit Bescheid vom 12. Januar 2001 ab. Die Ausbildung könne nach § 60 Abs. 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gefördert werden, weil bereits eine Ausbildung abgeschlossen worden sei.

Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Januar 2001 mit der Begründung Widerspruch, ihre bereits erworbene Fachhochschulreife könne nicht als Erstausbildung angesehen werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 60 Abs. 2 SGB III sei lediglich die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Eine erstmalige Berufsausbildung sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stets nur die erste zu einem Abschluss führende berufliche Bildungsmaßnahme. Dabei sei es unerheblich, ob es sich um eine Berufsausbildung im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III oder um eine sonstige Berufsausbildung handele. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liege vor, wenn ein Berufsabschluss in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben worden sei, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt sei. Vorliegend habe die Klägerin eine zweijährige Ausbildung am Oberstufenzentrum EE vom 14. August 1995 bis zum 18. Juni 1997 besucht und erfolgreich abgeschlossen. Mit ihrem Berufsabschluss als Wirtschaftsassistentin habe sie eine nach Landesrecht zweijährige Berufsausbildung an einer Berufsfachschule erlangt. Damit sei eine erstmalige und abgeschlossene Berufsausbildung in einem nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben.

Am 13. Juni 2001 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Cottbus erhoben und ausgeführt, es handele sich bei der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin lediglich um eine Schulausbildung ohne Facharbeiterbrief und deshalb nicht um eine Erstausbildung. Zudem sei es gleichheitswidrig, dass die "Erstausbildung" an der Schule eine Zweitausbildung ausschließen solle. Denn die Erstausbildung sei nicht förderungsfähig gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2001 zu verurteilen, der Klägerin Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 20. November 2002 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach § 60 Abs. 2 SGB III sei lediglich die erstmalige Ausbildung förderungsfähig. Die Klägerin habe jedoch im Zeitraum von 1995 bis 1998 eine Erstausbildung abgeschlossen. Nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der zwei- und dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses nach Landesrecht (Assistentenberufe) und in Form der dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung der Fachhochschulreife vom 21. Juli 1992 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil 2 Nr. 43) führe die dreijährige Berufsfachschule Schülerinnen und Schüler zum Berufsabschluss nach Landesrecht und zur Fachhochschulreife, die zum Studium an einer Fachhochschule oder Gesamthochschule berechtige. Der Bildungsgang schließe mit einer staatlichen Prüfung ab. Wer die Prüfung der dreijährigen Berufsfachschule bestanden habe, erhalte das Abschlusszeugnis, das den Erwerb eines Berufsabschlusses nach Landesrecht und der Fachhochschulreife bestätige (§ 36 der genannten Verordnung). Die Klägerin habe danach nach Landesrecht einen Berufsabschluss erlangt, der eine weitere Förderung der nachfolgenden Ausbildung ausschließe. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt, da die Ausbildung an der Berufsfachschule ebenfalls förderungsfähig ist. Zwar werde hierfür keine BAB gezahlt, jedoch seien Leistungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) möglich.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Dezember 2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27. Dezember 2002 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Es sei nicht entscheidend darauf abzustellen, ob eine Ausbildung als Berufsausbildung bezeichnet werde. Maßgeblich sei vielmehr der Charakter der Ausbildung aufgrund eines Ausbildungsvertrages und der Erwerb eines Facharbeiterbriefes. Beides habe bei der Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin nicht vorgelegen. Es handele sich nicht um einen herkömmlichen Ausbildungsberuf. Der Abschluss zur Wirtschaftsassistentin sei aufgrund des allgemeinen Lehrstellenmangels durch staatliche Sonderprogramme eingerichtet worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 20. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Berufsausbildungsbeihilfe für die Ausbildung zur Hotelfachfrau ab dem 01. September 2000 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2004 hat der ehemalige Berichterstatter des Senats darauf hingewiesen, dass es sich bei der Ausbildung am Oberstufenzentrum um vollzeitschulische Bildungsgänge gemäß § 26 bzw. 27 Brandenburgisches Schulgesetz und nicht um eine außerbetriebliche Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes gehandelt habe. Eine Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III liege damit nicht vor. Mit weiterem Schreiben vom 21. August 2006 hat das Gericht dann auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2005 - L 3 AL 92/04 - hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten (1 Band, Stammnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Cottbus hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 2001 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf BAB für ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau ab dem 01. September 2000.

Nach § 59 SGB III haben Auszubildende Anspruch auf BAB während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1. die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,

2. sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Eine berufliche Ausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieben oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist (§ 60 Abs. 1 SGB III). Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung (§ 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III).

Nach diesen Regelungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf BAB. Die Ausbildung der Klägerin zur Hotelfachfrau war nicht förderungsfähig im Sinne des § 59 Nr. 1 SGB III, wobei dahinstehen kann, ob die weiteren Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Förderung durch BAB scheitert in jedem Fall an § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III, weil lediglich die erstmalige Ausbildung förderungsfähig ist. Die von der Klägerin begehrte Förderung ihrer Ausbildung zur Hotelfachfrau stellt jedoch nicht ihre erstmalige Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift dar. Denn die Klägerin hat bereits eine Ausbildung zur staatlich geprüften Wirtschaftsassistentin 1997 erfolgreich abgeschlossen; diese Ausbildung ist aber eine erstmalige Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 Satz 1 SGB III.

Die Klägerin verfügt somit bereits über einen Abschluss als staatlich geprüfte Wirtschaftsassistentin, der sie zur Aufnahme einer entsprechenden beruflichen Tätigkeit in die Lage versetzte. Dies folgt sowohl aus den Rechtsgrundlagen der Ausbildung als auch aus den Tätigkeitsfeldern, zu der die Kenntnisse vermittelt werden.

Die Ausbildung wurde nach landesrechtlichen Regelungen durchgeführt und mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen (§ 1 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der zwei- und dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses nach Landesrecht (Assistentenberufe) und in Form der dreijährigen Berufsfachschule zur Erlangung der Fachhochschulreife- APO- BFS- vom 21.Juli 1992, GVBl. für das Land Brandenburg Teil II, Nr. 43, Seite 432 ff.; siehe auch aktuell: § 24f. der Verordnung über den Bildungsgang der Berufsfachschule zur Erlangung eines Berufsabschlusses nach Landesrecht- Berufsfachschulenverordnung- BFSV- vom 19.Juni 1997, GVBl. II /97, Nr. 22, S. 586, welche zum 1. August 1997 in Kraft getreten ist und die APO-BFS, die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft getreten ist ( § 40 BFSV), abgelöst hat). Nach § 1 Abs. 2 APO-BFS führte die zweijährige Berufsfachschule zum Berufsabschluss nach Landesrecht. Nach § 1 Satz 1 BFSV ist Ziel des Bildungsganges, der zum Berufsabschluss nach Landesrecht führt, die berufliche Erstausbildung zu vermitteln. Grundlage für die Prüfungsregelungen ist die Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung von kaufmännischen Assistenten/Assistentinnen an Berufsfachschulen. Nach § 26 des Brandenburgischen Schulgesetzes vermittelt die Berufsfachschule eine berufliche Grundbildung oder die für den gewählten Berufsbereich erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie umfasst Bildungsgänge zum Erwerb von beruflicher Grundbildung, beruflicher Teilqualifikation oder berufsqualifizierenden Abschlüssen nach Landesrecht (Assistentenberufe) in Verbindung mit der Möglichkeit der nachträglichen Erteilung eines gleichgestellten Abschlusses der Sekundärstufe I oder des Erwerbs der Fachhochschulreife (§ 26 Abs. 1 Brandenburgisches Schulgesetz). Schließlich ist auf die aktuell gültige Rahmenvereinbarung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich geprüften kaufmännischen Assistenten/zur staatlich geprüften kaufmännischen Assistentin an Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 01. Oktober 1999 in der Fassung vom 28. März 2003) zu verweisen. Nach Ziffer 1.1.2 handelt es sich bei dieser Ausbildung um eine berufliche Erstausbildung nach dem Schulrecht der Länder. Die Berufsbezeichnung der kaufmännischen Assistentin ist heute an die Stelle derjenigen der Wirtschaftsassistentin getreten.

Auch das Tätigkeitsfeld einer Wirtschaftsassistentin spricht für die Erlangung einer Ausbildung, die den Eintritt in das Erwerbsleben ermöglicht. Wirtschaftsassistenten organisieren als Sachbearbeiter Arbeitsabläufe, führen Verhandlungen und erledigen selbständig Korrespondenz- und Sekretariatsaufgaben auf der mittleren Führungsebene. Je nach Ausbildungsschwerpunkt gestaltet sich ihre Tätigkeit unterschiedlich. So bearbeiten sie im Bereich Rechnungswesen beispielsweise Buchhaltungsvorgänge und übernehmen kaufmännische Aufgaben in der Kosten- und Leistungsrechnung. Im Bereich Datenverarbeitung unterstützen sie IT-Fachkräfte bei der Beschaffung, Erstellung und Einführung von Softwareprogrammen, während sie im Touristikbereich Reisen vermitteln und Tagungen, Kongresse und andere Veranstaltungen organisieren (Tätigkeitsbeschreibung in der Datenbank BERUFENET, Stand: 18. September 2006).

Damit ist sowohl nach den praktischen Tätigkeitsfeldern einer Wirtschaftsassistentin als auch nach den Rechtsgrundlagen der Ausbildung von einer erstmaligen Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 2 SGB III bei einer Berufsausbildung zur Wirtschaftsassistentin auszugehen (so auch Schleswig- Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Juli 2005, L 3 AL 92/04 sowie Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2006, L 8 AL 5285/05 - zitiert jeweils nach juris).

Hierbei kann dahinstehen, dass die Ausbildung keine berufliche Ausbildung im Sinne von § 60 Abs. 1 SGB III darstellt. Denn bereits dem Wortlaut der Regelungen nach ist die "erstmalige Ausbildung" im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB III weiter zu verstehen als die "berufliche Ausbildung" des § 60 Abs. 1 SGB III (Koch in Schönefelder/Krantz/Wanka, Sozialgesetzbuch III, 3. Auflage, Stand Februar 2005, § 60 Rdnr. 16). Von einer erstmaligen Ausbildung kann allenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn vorher eine weniger als zweijährige Ausbildung erfolgreich beendet wurde, ohne damit eine nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss erlangt zu haben (Stratmann in Niesel, SGB III, 3. Auflage, 2005, § 61 Rdnr. 12, unter Verweis auf das Bundessozialgericht, Urteil vom 23. Mai 1990, 9 b/7 RAr 18/89 in SozR 3-4100 § 40 Nr. 2). Vorliegend verfügt die Klägerin jedoch über eine zweijährige Ausbildung mit einem nach Landesrecht anerkannten Berufsabschluss (vgl. § 36 Abs. 2 APO-BFS).

Schließlich begründet ein solches Verständnis der Regelung des § 60 Abs. 1 SGB III keinen Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht gleichheitswidrig, dass ihre nicht geförderte erste Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin einer weiteren Ausbildung nach § 60 Abs. 1 SGB III entgegensteht. Es kann dahinstehen, ob die schulische Ausbildung zur Wirtschaftsassistentin grundsätzlich über BAB oder über andere gesetzliche Regelungen, beispielsweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, förderungsfähig war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, so ist hieraus kein grundsätzlicher Anspruch auf eine Förderung abzuleiten. Denn weder besteht ein Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Ausbildung durch öffentliche Mittel für jedwede Berufsausbildung (BSG, Urteil vom 23. Mai 1990, Aktenzeichen 9 b/7 RAr 18/89) noch besteht ein Förderanspruch auf eine Erstausbildung, wenn bereits eine Ausbildung absolviert wurde, die einen Einstieg in das Berufsleben ermöglicht. Hierbei ist es unerheblich, von wem diese Erstausbildung finanziert wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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