Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 21 AS 522/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 627/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 18. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen bereits deshalb nicht vor, weil sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat mit Aufhebungsbescheid vom 7. Juni 2006 nach vorheriger Anhörung zu Recht die aufgrund eines im April 2005 gestellten Antrages erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 aufgehoben, weil die Antragstellerin in diesem Zeitraum Einkünfte aus einer am 1. Juli 2005 aufgenommenen Beschäftigung in Höhe von monatlich Brutto 900,- Euro/ Netto 734,24 Euro erzielt hat. Diese nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkünfte liegen deutlich oberhalb des Bedarfs der Antragstellerin nach diesem Gesetz und hätten, wenn sie rechtzeitig berücksichtigt worden wären, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen.
Das erzielte Einkommen rechtfertigt auch eine Aufhebung bereits bewilligter und ausgezahlter Leistungen. Rechtsgrundlage dafür ist - wie vom Sozialgericht bereits ausgeführt wurde - § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -. Danach ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht entscheidend, ob sie die Arbeitsaufnahme der Antragsgegnerin rechtzeitig mitgeteilt hat. Da bereits das Erzielen von Einkünften eine Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht, ist damit nicht der Vorwurf verbunden, der Leistungsbezieher habe gegen eine Mitteilungspflicht verstoßen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Geld bereits ausgegeben. Auch der gutgläubige Verbrauch der Leistung hindert eine Aufhebung nicht. Die Rückzahlungsmöglichkeiten der Antragstellerin können im Einzugsverfahren durch Stellung eines Ratenzahlungs- oder Stundungsantrags berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - liegen bereits deshalb nicht vor, weil sich die angefochtene Verwaltungsentscheidung bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anzustellenden summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist.
Die Antragsgegnerin hat mit Aufhebungsbescheid vom 7. Juni 2006 nach vorheriger Anhörung zu Recht die aufgrund eines im April 2005 gestellten Antrages erfolgte Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II - für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 aufgehoben, weil die Antragstellerin in diesem Zeitraum Einkünfte aus einer am 1. Juli 2005 aufgenommenen Beschäftigung in Höhe von monatlich Brutto 900,- Euro/ Netto 734,24 Euro erzielt hat. Diese nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkünfte liegen deutlich oberhalb des Bedarfs der Antragstellerin nach diesem Gesetz und hätten, wenn sie rechtzeitig berücksichtigt worden wären, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen.
Das erzielte Einkommen rechtfertigt auch eine Aufhebung bereits bewilligter und ausgezahlter Leistungen. Rechtsgrundlage dafür ist - wie vom Sozialgericht bereits ausgeführt wurde - § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X - i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - SGB III -. Danach ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt aufzuheben, wenn nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht entscheidend, ob sie die Arbeitsaufnahme der Antragsgegnerin rechtzeitig mitgeteilt hat. Da bereits das Erzielen von Einkünften eine Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Vergangenheit ermöglicht, ist damit nicht der Vorwurf verbunden, der Leistungsbezieher habe gegen eine Mitteilungspflicht verstoßen. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe das Geld bereits ausgegeben. Auch der gutgläubige Verbrauch der Leistung hindert eine Aufhebung nicht. Die Rückzahlungsmöglichkeiten der Antragstellerin können im Einzugsverfahren durch Stellung eines Ratenzahlungs- oder Stundungsantrags berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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