L 6 B 388/06 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 2359/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 388/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die Förderungsfähigkeit einer mit dem Ziel eines Abschlusses als staatlich anerkannte Ergotherapeutin besuchte dreijährige Bildungsmaßnahme bestimmt sich nach der Zuordnung der Maßnahme als Ausbildungsmaßnahme oder Maßnahme der beruflichen Weiterbildung; diese ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 17. November 2005 - B 11a AL 23/05 R - und 27. Januar 2005 - B 7a/7 AL 20/04 R -).
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 27. Juli 2006 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die der Antragstellerin entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Hälfte zu erstatten.

Gründe:

I.

Die 1970 geborene Antragstellerin (Ast) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin (Ageg) zur Übernahme der Lehrgangs- und Fahrtkosten für die am 01. April 2006 begonnene Ausbildung zur Ergotherapeutin an der A der G B/BeV C B (im Folgenden: Gesundheits-Akademie) für die Dauer von 24 Monaten als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Ast nahm nach Ablegung des Abiturs zunächst das Studium der Erziehungswissenschaften auf, welches sie nicht abschloss. Nach Ausübung verschiedene Tätigkeiten absolvierte sie (von der Ageg wohl gefördert) zunächst einen CAD-Grundausbildungslehrgang mit Zertifikat und anschließend von Dezember 1993 bis September 1995 eine Umschulung zur Tischlerin mit Abschlussprüfung bei der IHK Berlin. Von 1996 bis ca Februar 2003 war sie als Tischlerin versicherungspflichtig beschäftigt, danach arbeitsuchend bei Bezug von Arbeitslosengeld bzw -hilfe. In dieser Zeit war sie von Oktober 2003 bis Oktober 2004 als Mitarbeiterin auf "FKZ-Basis" bei I eV in Btätig (Redaktionsarbeit im Rahmen einer Stadtteilzeitung, Organisation des K-C). Seit Januar 2005 bezieht die Ast Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), und zwar Arbeitslosengeld II (Alg II) gemäß Bescheid des JobCenters Neukölln vom 16. März 2006 (iHv von 593,69 Euro monatlich für die Zeit vom 01. April 2006 bis zum 30. September 2006) bzw vom 11. Oktober 2006 (iHv 610,37 EUR monatlich für die Zeit vom 01. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007).

Im Rahmen einer arbeitsamtsärztlichen Begutachtung (Gutachten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr J vom 10. Februar 2005) wurden bei ihr Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit festgestellt: Die Ast wurde als vollschichtig leistungsfähig nur noch für ständig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten, zeitweise im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, jedoch ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, Zeitdruck sowie ohne Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen befunden; die Ausübung ihres bisherigen Berufes als Tischlerin wurde für nicht mehr zumutbar erachtet; Schulungsfähigkeit wurde bejaht. Daraufhin beantragte die Ast am 05. April 2005 (Formantrag vom 29. März 2005) bei der Agentur für Arbeit Berlin-Süd die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Behörde stellte ihre Zuständigkeit sowie die Erforderlichkeit von Teilhabeleistungen mit Schreiben vom 13. April 2005 fest. Unter dem 16. März 2006 wurde auf Drängen der Ast von der Agentur für Arbeit Berlin-Süd ein bis zum 16. Juni 2006 gültiger Bildungsgutschein (Nr 922A149693-1) nach § 16 Abs 1 SGB II iVm § 77 Abs 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) ausgestellt für die Übernahme der Lehrgangskosten einer bis zu 24 Monate - einschließlich eines notwendigen Betriebspraktikums - dauernden Weiterbildung mit dem Bildungsziel "Ergotherapeutin/Umschulung zur Ergotherapeutin" in Vollzeitunterricht an einer außerbetrieblichen Weiterbildungsstätte im Tagespendelbereich. Weiter heißt es in dem begleitenden Schreiben, mit dem Bildungsgutschein würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen solange Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vorliege und die Weiterbildung für die Weiterbildungsförderung nach § 85 SGB III zugelassen sei. Die Ast solle sich vor Beginn der Teilnahme beim Bildungsträger vergewissern, ob die Weiterbildung zugelassen sei. Auch sei der ausgehändigte Antrag oder Fragebogen rechtzeitig vor der Teilnahme an der Weiterbildung einzureichen. Sofern die Inhalte der von ihr ausgewählten Weiterbildung nicht mit dem Gutschein übereinstimmten, sei die Bewilligung von Lehrgangskosten wie auch die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt in Frage gestellt.

Am 17. März 2006 unterzeichnete die Ast einen Umschulungsvertrag über eine Ausbildung zur staatlich geprüften Ergotherapeutin nach dem Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten vom 25. Mai 1976 (ErgThG; BGBl 1976 S 1246; in der hier maßgeblichen Fassung der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 –BGBl 2003 S 2304, 2306) iVm der nach § 5 ErgThG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 02. August 1999 (ErgThAPrV; BGBl 1999 S 1731 ff; in der Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 -BGBl 2005 S 931) für die Dauer vom 01. April 2006 bis zum 31. März 2009. In § 8 des Vertrages wurde die Höhe der Lehrgangskosten mit insgesamt 11.700,00 EUR festgelegt. Des Weiteren wurde darin vereinbart, dass die Finanzierung über die Agentur für Arbeit erfolgen solle, jedoch für das 3. Ausbildungsjahr durch eine Eigenfinanzierung der Umzuschulenden. Mit Datum vom gleichen Tage traf die Ast mit der Gesundheits-Akademie eine Nebenabrede zum Umschulungsvertrag, wonach die Finanzierung des 3. Ausbildungsjahr in der Form erfolgen solle, dass die Lehrgangskosten in Höhe von 3.840,00 EUR in monatlichen Raten (24) von je 160,00 EUR zum 10. des laufenden Monats (ab 01. April 2006) von der Ast auf das Geschäftskonto der Gesundheits-Akademie gezahlt werden. Unter Vorlage einer Abtretungserklärung der Ast und des Bildungsgutscheines beantragte die Gesundheits-Akademie am 30./31. März 2006 bei der Agentur für Arbeit Berlin-Süd die Übernahme der Lehrgangskosten für die ersten zwei Jahre der Ausbildung sowie die Zertifizierung der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (die insgesamt 4500 Stunden umfasse, davon 2700 Stunden für den theoretischen und fachpraktischen Unterricht sowie 1800 betriebliche Praktikumsstunden) im Einzelfall nach § 12 der Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung von fachkundigen Stellen sowie zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung –AZWV) vom 16. Juni 2004 (BGBl I 1100). Mit Bescheid vom 12. Mai 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2006, lehnte die Agentur für Arbeit Berlin-Süd die Förderung der Teilnahme der Ast an der Umschulung zur Ergotherapeutin an der Gesundheits-Akademie ab: Die Dauer der Weiterbildungsmaßnahme sei nicht nach § 85 Abs 2 Satz 2 SGB III iVm § 16 Abs 1 SGB II um mindestens ein Drittel im Verhältnis zur regulären Ausbildung verkürzt worden. Zwar sei eine Verkürzung der Ausbildung zur Ergotherapeutin nach Bundes- oder Landesrecht nicht möglich, so dass ausnahmsweise eine Förderung nach § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III erfolgen könne, wenn die Sicherstellung der Finanzierung des dritten Drittels der Ausbildung zu Beginn der Maßnahme gewährleistet sei. Die Eigenfinanzierung des dritten Drittels durch den Teilnehmer entspreche jedoch nicht der Intention des Gesetzgebers, da § 85 SGB III sich eindeutig auf die Anforderungen an die Maßnahmen beziehe. Auch enthalte der Bildungsgutschein keine Zusicherung im Sinne von § 34 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), da die Zusage auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes gerichtet sein und die Erklärung sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen müsse. Der Bildungsgutschein weise dagegen keinen konkreten Bildungsträger aus, sondern beinhalte lediglich das Bildungsziel. Daher liege eine Zusicherung, die berufliche Weiterbildung gerade bei diesem Bildungsträger absolvieren zu können, nicht vor.

Die Ast, die am 01. April 2006 die Ausbildung zur Ergotherapeutin an der Gesundheits-Akademie begonnen hatte, hat sich am 13. Juli 2006 mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Sozialgericht (SG) Berlin gewandt. Seit der im Februar 2005 erfolgten Feststellung, dass ihre körperliche Belastbarkeit eingeschränkt sei, habe sie sich aktiv um eine Weiterbildungsmaßnahme bemüht und wiederholt Gespräche mit dem bei der Ageg für sie zuständigen Sachbearbeiter geführt. Hierbei habe sich im Laufe der Zeit heraus kristallisiert, dass für sie eine Weiterbildung zur Ergotherapeutin in Betracht komme. Dabei sei allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen, dass es sich um eine dreijährige Ausbildung handele, bei der eine Verkürzung der Ausbildungszeit gesetzlich ausgeschlossen sei. Nachdem sie sich bei den in Betracht kommenden Schulen erkundigt und von der Gesundheits- Akademie die Zusage erhalten habe, dass eine Weiterbildungsmaßnahme dort möglich sei, habe sie sich erneut an den für sie zuständigen Sachbearbeiter gewandt, der ihr am 16. März 2006 einen Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel Ergotherapeutin ausgehändigt habe. Da nur eine Finanzierung durch die Ageg für ca 24 Monate in Betracht gekommen sei, habe sie mit dem Umschulungsträger die Vereinbarung geschlossen, dass die Kosten für das letzte Ausbildungsjahr von ihr in Eigenfinanzierung übernommen würden. Die Unterlagen habe sie dann bei der Ageg eingereicht, die ihr erst nach Beginn der Maßnahme mitgeteilt habe, dass die Maßnahme nicht gefördert werden könne. Die Auslegung der Ageg, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Eigenfinanzierung durch die Ast ausgeschlossen habe, sei weder aus dem Gesetz selbst noch aus den Kommentierungen zu entnehmen. Im Übrigen stelle der Bildungsgutschein eine Leistungsbewilligung dem Grunde nach dar. Sie sei bereit, für die Dauer der Ausbildung Einschränkungen in der Lebensführung in Kauf zu nehmen. So wolle sie einen kleinen Nebenjob aufnehmen und habe auch das Rauchen aufgegeben, um mehr Geld und Energie für die Ausbildung zur Verfügung zu haben. Dadurch wäre ihr es möglich, bei Finanzierung der regulären Lehrgangsgebühren durch die Ageg in den ersten beiden Ausbildungsjahren, die monatlichen Ratenzahlungen von 160,00 EUR für das 3. Ausbildungsjahr aufzubringen. Da die Ageg die Kosten für die Weiterbildung nicht übernehme, müsse sie derzeit die monatlichen Ausbildungsgebühren in Höhe von 320,00 EUR selbst an die Schule zahlen. Das Geld stehe ihr aber als Alg II-Empfängerin nicht zur Verfügung, so dass sie sich privat bereits erheblich verschuldet habe. Sofern sich herausstellen sollte, dass die Maßnahme tatsächlich nicht von der Ageg finanziert werde, müsse sie die Ausbildung voraussichtlich abbrechen.

Das SG Berlin hat durch Beschluss vom 27. Juli 2006 im Wege der einstweiligen Anordnung angeordnet, dass die Ageg die Lehrgangs- und Fahrtkosten für die Weiterbildung der Ast zur Ergotherapeutin bei der Akademie für Gesundheit Berlin/Brandenburg eV ab dem 01. April 2006 für 24 Monate zu fördern habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Ansicht der Ageg, dass eine Finanzierung des Restdrittels der Maßnahme durch die Ast nach § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III ausgeschlossen sei, sei unzutreffend, da sie dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen sei. Auch sei es unter Gleichheitsgesichtspunkten verfassungswidrig, die Förderung von Weiterbildungen, die eine Ausbildungszeit von drei Jahren hätten und nicht um ein Drittel gekürzt werden könnten, von einer Förderung auszunehmen. Bisher seien vom Gesetzgeber auch immer entsprechende Übergangsregelungen, wie zuletzt im § 434 d Abs 1 SGB III, getroffen worden. Danach sei bis zum 31. Dezember 2005 die volle Förderung der Weiterbildung zur Ergotherapeutin für drei Jahre möglich gewesen. Die vom Gesetzgeber ursprünglich verfolgte Absicht, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 bzw 31. Dezember 2005 die erforderlichen Voraussetzungen für die Finanzierungsbeteiligung durch Dritte geschaffen werden, habe sich bisher nicht realisiert.

Mit ihrer Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen, sondern sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, rügt die Ageg die vom SG vorgenommene Auslegung der Vorschrift. Entgegen der Darstellung des SG hätten nicht verfassungsrechtliche Bedenken des Gesetzgebers zu den jeweiligen Übergangsvorschriften (bis zum 31. Dezember 2001 § 417 SGB III, ab 01. Januar 2002 § 434 d SGB III) geführt. Vielmehr habe der Gesetzgeber bei der Begründung des § 434 d SGB III auf die Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung von § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III – dem inhaltsgleichen § 92 Abs 2 Satz 2 SGB III – verwiesen. Danach hatte der Gesetzgeber mit der Befristung der Übergangsregelung des § 417 SGB II die Erwartung verbunden, dass in den Berufsgesetzen Verkürzungsmöglichkeiten der Ausbildung bei Umschulung geschaffen werden, insbesondere bei den von der Regelung betroffenen Gesundheitsfachberufen. Diese Erwartungen hätten sich jedoch nicht erfüllt. Deswegen seien weitere Übergangsregelungen geschaffen worden, um wegen der arbeitsmarktpolitischen Bedeutung solcher Weiterbildungen diese trotzdem fördern zu können. Der Gesetzgeber habe weiter ausgeführt, dass eine Förderung nur dann zulässig sei, wenn bereits zu Beginn der Weiterbildung die Finanzierung für die gesamte Dauer gesichert sei, wobei die Finanzierung zum Beispiel durch Leistungen Dritter gesichert sein könne. Da Finanzierungsstrukturen für eine Teilfinanzierung durch Dritte noch nicht geschaffen seien, müsse für eine dreijährige Übergangszeit eine Vollförderung durch die Ageg gewährleistet werden. Anhand dieser Gesetzesbegründung werde deutlich, dass die Übergangsregelungen in erster Linie dazu dienen sollten, so genannte Finanzierungsstrukturen durch Dritte zu schaffen. Keinesfalls sei es um eine Form der Eigenfinanzierung durch die Teilnehmer selbst gegangen, da die Regelung keineswegs auf Kosten der in der Regel finanziell schwach bemittelten Maßnahmeteilnehmer umgesetzt werden sollte. Schon aus dem Vortrag der Ast werde deutlich, wie unsicher diese Finanzierung sei. Zudem habe das SG auch eine Verpflichtung für die Zeit vor Antragstellung bei Gericht nicht aussprechen dürfen.

Die Ast hält dem entgegen, dass die Nichtverlängerung der Übergangsregelung lediglich bedeute, dass eine dreijährige Förderung nur noch bei Maßnahmen zulässig sei, die bis zum 31. Dezember 2005 begonnen hätten. Für die Zeit danach könne nicht mehr die gesamte Dauer der dreijährigen Maßnahme, sondern es könnten nur noch die ersten zwei Jahre gefördert werden. Würde man der Auffassung der Ageg folgen, könnten Weiterbildungen in den Gesundheitsfachberufen mit dreijähriger Ausbildungszeit überhaupt nicht mehr gefördert werden, was Auswirkungen auf die Existenz der ausbildenden Schulen und im Ergebnis auf die Versorgung mit Arbeitskräften in den betroffenen Berufsgruppen hätte. Ihr sei bekannt, dass die Ageg – konkret die Agentur für Arbeit B - ihre Mitschülerin Frau C K fördere und die Lehrgangskosten für zwei Jahre übernommen habe. Insoweit beziehe sie sich auf das von Frau K erteilte Einverständnis zur Einsichtnahme in ihre Verwaltungsakte in der Erklärung vom 27. September 2006. Zudem habe sich der Dipl-Psychologe und Facharzt für Allgemeinmedizin, Psychotherapie/Psychoanalyse T B in der ebenfalls vorgelegten Erklärung vom 26. September 2006 schriftlich bereit erklärt, die Lehrgangskosten für das 3. Ausbildungsjahr zu übernehmen, falls sie – die Ast - dazu nicht selbst in der Lage sein sollte. Als Gegenleistung solle sie nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in der Praxis von Herrn B ergotherapeutische Maßnahmen anbieten. Damit sei jedenfalls eine Finanzierung durch Dritte sichergestellt. Zwischenzeitlich sei auch das Zertifizierungsverfahren für die Gesundheits-Akademie und die Weiterbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin positiv abgeschlossen worden. Zudem handele es sich um eine echte Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 77 SGB III in Form der Umschulung auf einen neuen Beruf und damit nicht um eine Ausbildung, dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG; ua Urteil vom 27. Juni 2005 – B 7a/7 AL 20/04 R-, vom 05. Juni 2003 – B 11 Al 59/02 R-, vom 03. Juli 2003 - B 7 AL 66/02 R - und vom 04. Februar 1999 - B 7 AL 12/98 R-). Von der Förderung solle nur eine Berufsausbildung ausgeschlossen sein, die zu einem ersten beruflichen Abschluss führt. Die sei vorliegend nicht der Fall. Die Ablehnung der Förderung trotz der Zusicherung im Bildungsgutschein verstoße gegen Art 10 und 20 der Verfassung von Berlin (VvB) sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 GG.

Auf Anforderung des Senats hat die Gesundheits-Akademie die Zertifizierungsurkunden vom 11. Mai 2006 (Zertifizierungszeitraum vom 11. Mai 2006 bis zum 10. Mai 2009) über die Zulassung als Träger für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung und über die Zulassung der Weiterbildungsmaßnahme 2006-AZWV-1018-M103 Ergotherapeut/in (Dauer 36 Monate, Kostensatz 4,33 EUR pro Stunde und Teilnehmer) vorgelegt. Hierzu hat die Ageg ausgeführt, Bildungsträger könnten auch Bildungsmaßnahmen zertifizieren lassen, die nicht den Anforderungen des § 77 SGB III und des § 85 SGB III entsprechen würden, sofern sie glaubhaft darlegten, dass keine Kunden in die Maßnahme aufgenommen werden, die nach SGB III oder SGB II gefördert werden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der Rehabilitationsakte der Ageg, die bei Entscheidungsfindung vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Ageg gegen den Beschluss des SG Berlin vom 27. Juli 2006 ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und begründet. Die vom SG im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochene Verpflichtung der Ageg, die Lehrgangs- und Fahrtkosten für die von der Ast am 01. April 2006 bei der Gesundheits-Akademie begonnene 3-jährige Bildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin für die Dauer von 24 Monaten zu übernehmen, war daher aufzuheben. Nach der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus dem Vorbringen der Ast und dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakte der Ageg sowie der Gerichtsakte ergibt, liegen die Voraussetzungen für die ausgesprochene Verpflichtung der Ageg nicht vor.

Nach § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Ein Anordnungsanspruch - die Rechtsposition, deren Durchsetzung im Hauptsacheverfahren beabsichtigt ist - sowie der Anordnungsgrund - die Eilbedürftigkeit der begehrten sofortigen Regelung - sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO)).

Die begehrte einstweilige Anordnung kann danach schon deshalb nicht erlassen werden, weil ein Anordnungsanspruch nicht vorliegt.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in der jeweiligen Instanz; im Beschwerdeverfahren kommt es hiernach auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an.

Die Ast kann von der Ageg eine Förderung der von ihr besuchten Bildungsmaßnahme zwecks Erlangung des Berufsabschluss als staatlich geprüfte Ergotherapeutin durch Übernahme der Lehrgangs- und Fahrtkosten weder unmittelbar nach §§ 59, 60, 61, 67, 69 SGB III in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2004 (BGBl I S 2954; im Folgenden ohne Zusatz zitiert) oder nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 77, 79, 80, 81 ff SGB III, noch über §§ 19 Abs 1, 97, 98 Abs 1 Nr 1, 99, 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III oder § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 19 Abs 1, 97, 98 Abs 1 Nr 1, 99, 100 Nr 6 SGB III iVm §§ 77 ff SGB III als allgemeine Leistungen der beruflichen Eingliederung und auch nicht über § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 19 Abs 1, 97, 98 Abs 1 Nr 2, 99, 102 Abs 1 Satz 1 , 103 Satz 1 Nr 3, 109 Abs 1 Satz 1 SGB III iVm § 53 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) als besondere Leistungen der beruflichen Eingliederung verlangen.

Dabei kann für die Belange des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens offen bleiben, ob es sich bei der in Anspruch genommenen Ageg überhaupt um den zuständigen Leistungsträger handelt. Dies erscheint fraglich, da bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 Abs 1 SGB II wie der Klägerin für Leistungen der Eingliederung in Arbeit in Form der beruflichen Weiterbildung sowohl für Behinderte als auch für Nichtbehinderte der Leistungsträger des SGB II, dh hier die als JobCenter N bezeichnete Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes B für den örtlichen Bereich des Verwaltungsbezirks B, gemäß §§ 16 Abs 1 Satz 1 und 2, 44b Abs 1 und 3 SGB II iVm § 6a SGB IX (eingeführt mit Wirkung ab 01. Januar 2005 durch Art 5, 16 Abs 2 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl I S 1706)) zuständig ist. Durch § 6a Satz 2 SGB IX stellte der Gesetzgeber klar, dass bei behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Bundesagentur für Arbeit Rehabilitationsträger ist, es jedoch bzgl der Entscheidungskompetenz und der Leistungsträgereigenschaft weiterhin bei der in § 16 Abs 1 SGB II (vgl BT-Drs 16/1410 Seite 33) getroffenen Regelung bleibt. Die Regelung in § 6a SGB IX war erforderlich, da der Gesetzgeber bei In-Kraft-Treten des SGB II versehentlich die Aufnahme des Leistungsträgers nach dem SGB II als Rehabilitationsträger in § 6 SGB IX unterlassen hatte (vgl Estelmann/Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, § 22 RdNr 43a). Dem entspricht auch § 22 Abs 4 Satz 1 SGB III in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (aaO, Art 2), der einen Leistungserbringungsausschluss für erwerbsfähige (behinderte) Hilfebedürftige für Leistungen der beruflichen Weiterbildung (§§ 77 ff SGB III, §§ 100 Nr 6 ff SGB III) normiert. Demzufolge ist eine Zuständigkeit der Ageg idR nur gegeben, wenn es sich um die Förderung einer Maßnahme der beruflichen Ausbildung nach §§ 59 ff SGB III bzw § 100 Nr 5 SGB III (iVm §§ 59 ff SGB III und § 101 Abs 3 und 4 SGB III) handelt. Eine Leistungszuständigkeit der Ageg kommt, soweit eine Förderung der beruflichen Weiterbildung als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 5 Zif 2, 6a SGB IX iVm §§ 100 Nr 6, 102 Abs 1 Satz 1 SGB III begehrt wird, allenfalls unter dem Gesichtspunkt des zuerst angegangenen Leistungsträgers nach § 14 Abs 2 SGB IX in Betracht.

Unstreitig kann die Ast nach den vorliegenden ärztlichen Feststellungen (Gutachten von Dr J vom 10. Februar 2005) ihren erlernten Beruf als Tischlerin auf Grund der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben. Bei ihr besteht nur noch eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für ständig leichte bis zeitweise mittelschwere Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen (zeitweise im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, jedoch ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne Zeitdruck sowie ohne Nässe, Kälte, Zugluft und Temperaturschwankungen), so dass vom Vorliegen einer sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkenden Behinderung im Sinne von §§ 12, 19 Abs 1 SGB III iVm § 2 Abs 1 SGB IX ausgegangen werden kann und daher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 97 ff SGB III (iVm § 16 Abs 1 SGB II) in Betracht kommen.

Welche tatbestandlichen Voraussetzungen für die begehrte Förderung der von der Ast am 01. April 2006 begonnenen Bildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin zu prüfen sind, beurteilt sich zunächst danach, ob es sich um eine Berufsausbildungsmaßnahme (insoweit wären die Voraussetzungen in §§ 59 ff SGB III oder §§ 97, 98 Abs 1 Nr 1, 99, 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III zu prüfen) oder um eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (insoweit wären die Voraussetzungen in § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 77 ff SGB III oder § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 97, 98 Abs 1 Nr 1, 99, 100 Nr 6 SGB III iVm §§ 77 ff SGB III zu prüfen) handelt. Die Zuordnung ist unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom17. November 2005 B 11a AL 23/05 R, veröffentlicht in Juris; BSG Urteil vom 27. Januar 2005 B 7a/7 AL 20/04 R in SozR 4-4300 § 77 Nr 2; jeweils mwN). Entgegen der von der Ast und wohl auch von der Ageg vertretenen Auffassung ist weder der erste Besuch einer Bildungsmaßnahme arbeitsförderungsrechtlich in jedem Fall eine Ausbildung, noch stellt jeder zweite Besuch einer Bildungsmaßnahme bei Vorliegen eines Berufsabschlusses eine Weiterbildung dar (so schon zu §§ 40, 41 und 42 Arbeitsförderungsgesetz (AFG): BSG Urteil vom 04. Februar 1999 B 7 AL 12/98 R in SozR-4100 § 42 Nr 4;). Maßgeblich ist nicht die Perspektive des Teilnehmers der Maßnahme, sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung des Bildungsangebots selbst (objektive Umstände). Nach seinem Zuschnitt, seiner Struktur und seinen Inhalten ist zu entscheiden, ob es sich um eine schulische oder berufliche Ausbildung oder um eine berufliche Weiterbildung handelt (vgl Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77 – 96 RdNrn 2a und 2b; Gagel, AFG, § 41 Anm 2, EL 9). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, etwa welche Vorkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme erforderlich sind, welche Unterrichtsformen geplant sind und welcher Abschluss angestrebt wird. Während die berufliche Weiterbildung nach § 77 Abs 2 SGB III (bzw § 77 Abs 2 und 3 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung; im Folgenden mit Zusatz "aF" zitiert; bzw §§ 41 Abs 1, 42 Abs 1 AFG) erkennbar auf eine angemessene Berufserfahrung als Grundlage einer berufliche Weiterbildung abstellt (BSG aaO), baut eine Ausbildungsmaßnahme nicht auf bereits erworbene berufliche Kenntnisse auf. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass § 77 SGB III auch die Umschulung, dh das Vermitteln von Kenntnissen und Fertigkeiten für eine bislang nicht ausgeübte Beschäftigung mit dem Ziel einer neuen beruflichen Ausrichtung bis hin zu einem beruflichen Abschluss (siehe § 85 Abs 3 Nr 2 SGB III), umfasst. Damit hat der Gesetzgeber nicht die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung aufgeben wollen. Vielmehr wird hier nur das Ziel der Maßnahme definiert. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Ausbildung und Weiterbildung ist der Weg zur Erreichung dieses Zieles. Wie sich aus der in § 85 Abs 2 Satz 2 SGB III gegenüber einer Ausbildungsmaßnahme verkürzten Dauer der Weiterbildungsmaßnahme ergibt, müssen die Inhalte und ihre Vermittlung bei einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung anders gestaltet sein als bei einer üblichen Erstausbildung. Hier müssen die Angebote also den Charakter einer Weiterbildung wahren und an berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten anknüpfen, die aus einer vorangegangenen Ausbildung oder sonstigen beruflichen Tätigkeit resultieren (vgl Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, Vor §§ 77 – 96 RdNrn 2a und 2 b).

Bei näherer Betrachtung erweist sich die von der Ast besuchte Bildungsmaßnahme als eine berufliche Ausbildungsmaßnahme. Nach dem vorgelegten Umschulungsvertrag vom 17. März 2006 wird die Ausbildung zur Ergotherapeutin entsprechend den Vorgaben des ErgThG iVm der ErgThAPrV an der Gesundheits-Akademie durchgeführt. Die insgesamt drei Jahre umfassende Ausbildung zur Ergotherapeutin beinhaltet die im Ablaufplan aufgeführten 2700 Stunden mit theoretischem und praktischem Unterricht sowie 1800 Stunden an praktischer Ausbildung und steht unter der Gesamtverantwortung der Gesundheits-Akademie, einer staatlich anerkannten Schule für Ergotherapeuten (§ 4 Abs 1 ErgThG), dh sie entspricht den Mindestvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Satz 1 und 2 ErgThAPrV iVm der Anlage 1 zur ErgThAPrV. An dieser zeitlich ungekürzten Bildungsmaßnahme kann jede Person teilnehmen, die die in § 4 Abs 2 ErgThG normierten Voraussetzungen erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird lediglich der Realschulabschluss oder eine andere gleichwertige Ausbildung oder eine nach dem Hauptschulabschluss abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt. Ergänzend hierzu hat die Gesundheits-Akademie auf ihrer Internetseite (vgl www.Gesundheit-Akademie.de/Bildungsangebote/Ausbildung Ergotherapie.html) die Vollendung des 17. Lebensjahres sowie das Vorliegen von Kommunikationsfähigkeit und der Bereitschaft zur Reflexion sowie der gesundheitlichen Eignung als sonstige Eigenschaften gefordert. Besondere berufliche Vorkenntnisse oder Erfahrungen sind weder nach § 4 Abs 2 ErgThG noch den zusätzlichen Kriterien der Gesundheits-Akademie Voraussetzung für die Teilnahme an dieser dreijährigen Bildungsmaßnahme. Insbesondere wird durch den für Teilnehmer mit Hauptschulabschluss zusätzlich geforderten Berufsabschluss nur der der Allgemeinbildung zuzuordnende Realschulabschluss ersetzt. Dass es sich bei der von der Ast besuchten dreijährigen Bildungsmaßnahme um eine umfassende Ausbildung für nicht beruflich Vorgeschulte/Erfahrene handelt, wird zum einen aus dem umfangreichen verbindlichen Themenkatalog in der Anlage 1 zur ErgThAPrV, der auch Inhalt der Bildungsmaßnahme ist und auf den Bezug genommen wird, und zum anderen aus der Regelung des § 4 Abs 4 ErgThG deutlich. Denn nach § 4 Abs 4 Satz 1 ErgThG kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere Ausbildung im Umfange ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung für Ergotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Liegt eine nach bundesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Krankengymnast oder Physiotherapeut oder eine nach landesgesetzlichen Vorschriften abgeschlossene Ausbildung als Erzieher vor, ist diese sogar mit mindestens einem Jahr auf die Ausbildung zum Ergotherapeuten anzurechnen (§ 4 Abs 4 Satz 2 ErgThG). Demzufolge kann (§ 4 Abs 4 Satz 1 ErgThG) bzw muss (§ 4 Abs 4 Satz 2 ErgThG) die dreijährige Ausbildung bei bestimmten beruflichen Vorkenntnissen verkürzt werden, dh für den hiervon erfassten Personenkreis stellt die verkürzte - auf ihre beruflichen Vorkenntnisse aufbauende – Ausbildung (Umschulung) zum Ergotherapeuten eine berufliche Weiterbildung dar. Im hier zu entscheidenden Fall sind weder dem Vortrag der Ast noch den Akten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Ast die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Ausbildung durch Anrechnung früher erworbener beruflicher Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs 4 ErgThG erfüllen könnte.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung der besuchten Berufsausbildungsmaßnahme liegen weder unmittelbar nach §§ 59 ff SGB III noch mittelbar nach §§ 97, 98 Abs 1 Nr 1, 99, 100 Nr 5 SGB III iVm §§ 59 ff SGB III als allgemeine Leistung der beruflichen Eingliederung vor. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine im Sinne des § 60 Abs 2 SGB III allein förderungsfähige erstmalige Ausbildung handelt, da bereits die Voraussetzungen in § 60 Abs 1 SGB III nicht erfüllt sind. Denn nach dieser Vorschrift ist eine berufliche Ausbildung nur förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wird. Bei der an der Gesundheits-Akademie durchgeführten dreijährigen Ausbildungsmaßnahme handelt es sich nicht um eine betriebliche oder außerbetriebliche, sondern um eine schulische Ausbildung an einer Berufsfachschule (vgl § 4 Abs 1 ErgThG), da der Unterrichtsteil mit 2700 Stunden den praktischen Ausbildungsteil mit 1800 Stunden bei weitem überwiegt. Demzufolge ist diese schulische Ausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) förderungsfähig (vgl § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BAföG).

Die begehrte Förderung der Ausbildungsmaßnahme kommt auch nicht unter Berücksichtigung der für die allgemeinen Leistungen in § 101 Abs 2 SGB III normierten Erleichterungen, mit denen behindertenspezifischen Besonderheiten Rechnung getragen werden soll, in Betracht. So handelt es sich bei der von der Ast gewählten Bildungsmaßnahme um keine in einer abweichend von den Ausbildungsordnungen für staatlich anerkannte Ausbildungsberufe durchgeführten Form der Ausbildungs- bzw um in einer Sonderform für behinderte Menschen durchgeführten Maßnahme (§101 Abs 2 Satz 1 SGB III). Zudem ist nicht erkennbar, dass nach Art und Schwere der bei der Ast vorliegenden Behinderung eine "erneute" berufliche Ausbildung erforderlich ist, um eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen (§ 102 Abs 2 Satz 6 SGB III). Denn die Behinderung der Ast besteht im Wesentlichen nur im Ausschluss von schwerer körperlicher Arbeit, so dass ihr ein weites Spektrum von Tätigkeiten (zB auf kaufmännischen und bürotechnischen Gebiet ua im Bereich Holztechnik/Bau/Möbel) möglich ist. Daher sind keine Anhaltspunkte ersichtlich dafür, dass es sich bei der von ihr gewünschten Ausbildung zur Ergotherapeutin um die einzige Maßnahme handelt, mit der bei der vorliegenden – geringen – Behinderung eine dauerhafte berufliche Eingliederung erreicht werden kann.

Ebenso wenig ist eine Förderung der Ausbildungsmaßnahme als besondere Leistung der beruflichen Eingliederung nach § 16 Abs 1 SGB II iVm §§ 19 Abs 1, 97, 98 Abs 1 Nr 2, 99, 102 Abs 1 Satz 1 SGB III möglich. Danach sollen besondere Leistungen anstelle der allgemeinen Leistungen insbesondere zur Förderung der beruflichen Ausbildung erbracht werden, wenn die in § 102 Abs 1 SGB III genannten Voraussetzungen vorliegen. Dies ist bei der Ast erkennbar nicht der Fall: Weder handelt es sich bei der besuchten Bildungsmaßnahme um eine Maßnahme in einer besonderen Einrichtung für behinderte Menschen (§ 102 Abs 1 Satz 1 Nr 1 a) SGB III), noch um eine sonstige auf die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen ausgerichtete Maßnahme (§ 102 Abs 1 Satz 1 Nr 1 b) SGB III); auch liegen bei der Ast keine so schwerwiegenden Gesundheitseinschränkungen vor, dass die allgemeinen Leistungen für eine berufliche Eingliederung wegen Art und Schwere der Behinderung nicht ausreichend wären (§ 102 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III). Wie bereits dargelegt, besteht die Behinderung der Ast im Wesentlichen im Ausschluss von schwerer körperlicher Arbeit, so dass ihr ein weites Spektrum von Tätigkeiten (zB im kaufmännischen und bürotechnischen Bereich) möglich ist, ihr daher auch uneingeschränkt allgemeine Leistungen für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen in diesem Tätigkeitsbereich bei Beachtung der sonstigen Voraussetzungen offen stehen.

Selbst wenn der Senat der Auffassung der Ast folgen und die von ihr besuchte Ausbildungsmaßnahme als Maßnahme der beruflichen Weiterbildung ansehen würde, stände einer Förderung nach § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 77 ff SGB III die Regelung des § 85 Abs 2 Satz 2 SGB III entgegen. Danach ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme nur dann angemessen, wenn sie gegenüber einer entsprechenden Berufsausbildung um mindestens ein Drittel der sonst üblichen Ausbildungszeit verkürzt ist. Zwar ist nach § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III die Förderung eines Maßnahmeteils von bis zu zwei Dritteln der Maßnahme nicht ausgeschlossen, wenn bereits zu Beginn der Maßnahme die Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme gesichert ist und eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund von Bundes- oder Landesregelungen ausgeschlossen ist. Es ist schon zweifelhaft, ob ein gesetzlicher Ausschluss der Verkürzung der Ausbildungszeit vorliegt. Bedenken ergeben sich im Hinblick auf § 4 Abs 4 ErgThG. Danach ist - wie bereits dargelegt - beim Vorhandensein bestimmter beruflicher Vorkenntnisse/Erfahrungen eine Verkürzung der Ausbildung um ein Jahr (= ein Drittel) nicht nur möglich, sondern sogar zwingend zu gewähren. Des Weiteren vermag der Senat in der von der Ast mit der Gesundheits-Akademie getroffenen Nebenabrede zum Umschulungsvertrag, auch unter Berücksichtigung der erst im Beschwerdeverfahren abgegebenen Erklärung des Arztes B, nicht die vom Gesetzgeber geforderte, bereits bei Beginn der Maßnahme vorliegende Sicherung der Finanzierung für die gesamte Dauer der Maßnahme zu erkennen. Dabei bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob nur eine institutionelle Finanzierung der gesamten Maßnahme bzw des 3. Ausbildungsjahres für alle Teilnehmer der Maßnahme den Anforderungen des § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III gerecht wird (so die Ageg) oder eine "private" Förderung des 3. Ausbildungsjahres für den die Leistung beantragenden Teilnehmer als ausreichend angesehen werden kann. § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III soll gewährleisten, dass die Weiterbildungsmaßnahme nach Beendigung der zweijährigen Förderung nicht aus finanziellen Erwägungen abgebrochen werden muss. Die von der Ast mit der Gesundheits-Akademie getroffene Finanzierungsabrede ist zur Verwirklichung des vom Gesetzgeber mit § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III verfolgten "Sicherungszweckes" unzureichend. Als Einnahmen stehen der Ast seit Beginn der Maßnahme nur das AlG II (Regelsatz und Kosten der Unterkunft) und gelegentlich kleinere Zuverdienste zur Verfügung. Damit fehlt eine ausreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die die Einschätzung tragen könnte, die Ast könnte die Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres dauerhaft und verlässlich sicherstellen. Dies gilt insbesondere, weil es im Hinblick auf § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II auch nicht als gesichert angesehen werden kann, dass der Ast während der gesamten 3jährigen Dauer der schulischen Ausbildung Alg II gezahlt wird. Ausgehend von dem oben dargestellten Regelungszweck des § 85 Abs 2 Satz 3 SGB III ist die Gewährleistung der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres auch auf den Lebensunterhalt zu beziehen, er muss ebenso wie die Maßnahmekosten gedeckt sein, um die Ausbildung abschließen zu können. Die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung des Arztes B vom 26. September 2006 ändert die Situation nicht. Abgesehen davon, dass diese Erklärung nicht wie gesetzlich gefordert schon bei Beginn der Maßnahme vorlag, betrifft sie die Sicherung des Unterhaltes der Ast von vornherein nicht. Bzgl der Maßnahmekosten soll es sich nach ihrem Inhalt wohl um eine Art "Ausfallbürgschaft" handeln, ohne dass ihr eine eindeutige Verpflichtung gegenüber der Gesundheits-Akademie im Sinne von § 765 Bürgerliches Gesetzbuch entnommen werden kann. Im Übrigen hat der Senat generell erhebliche Bedenken, eine Sicherung des 3. Ausbildungsjahres allein auf Grund der Erklärung von Privatpersonen anzunehmen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zum heutigen Zeitpunkt unklar ist.

Entgegen der Auffassung der Ast kann ein Anspruch auf Förderung der ersten 24 Monate der begonnenen 3jährigen Ausbildung zur Ergotherapeutin bei der Gesundheits-Akademie auch nicht aus dem von der Agentur für Arbeit B erteilten Bildungsgutschein hergeleitet werden. Erkennbar ist dieser Bildungsgutschein nur für eine auf insgesamt – einschließlich des erforderlichen Praktikums – 24 Monate verkürzte Weiterbildung zur Ergotherapeutin ausgestellt. Dem entspricht die von der Ast bei der Gesundheits-Akademie am 01. April 2006 begonnene dreijährige Ausbildung nicht. Zudem wird mit der Erteilung eines Bildungsgutscheines vom Leistungsträger allein das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen bestätigt (§ 16 Abs 1 SGB II iVm § 77 Abs 3 SGB III). Ob die dann vom Inhaber des Bildungsgutscheines ausgewählte Bildungsmaßnahme auch zu fördern ist bzw die Kosten hierfür in voller Höhe zu übernehmen sind, hängt davon ab, dass neben der Übereinstimmung mit den im Bildungsgutschein bereits genannten Kriterien auch die weiteren Voraussetzungen für die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen – wie in § 77 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB III iVm §§ 84, 85 ff SGB III bestimmt – vorliegen. Hier fehlte es bei Beginn der Maßnahme an einer Zertifizierung; ob die nunmehr vorgelegte Zertifizierungsurkunde auch die konkrete, von der Ast besuchte Bildungsmaßnahme erfasst und für diese Maßnahme von Beginn an auch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 SGB III bescheinigt, lässt sich ihrem Wortlaut nicht entnehmen. Im Hinblick auf die bisherigen Ausführungen besteht für den Senat jedoch kein Anlass zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhaltes.

Die Ast kann eine Förderung der von ihr bei der Gesundheits-Akademie besuchten Ausbildungsmaßnahme zur Ergotherapeutin auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten verlangen. So kann sie sich nicht mit Erfolg auf das Gleichbehandlungsgebot in Art 3 Abs 1 GG bzw Art 10 Abs 1 VvB berufen, und zwar selbst dann nicht, wenn man vorliegend unterstellen würde, im Falle der von ihr benannten – von der Ageg im begehrten Umfange geförderten - Mitschülerin sei der identische Sachverhalt gegeben, dh es lägen die gleichen gesundheitlichen Einschränkungen, die gleichen wirtschaftlichen Bedingungen (ALG II-Bezug) und die im wesentlich gleiche berufliche Vorgeschichte (einschließlich des altersbedingten Förderungsausschluss nach dem BAföG) vor. Denn dann würde es sich nach der zuvor dargestellten Auffassung des Senats im Falle der Mitschülerin um eine rechtswidrige Förderung handeln. Im Hinblick auf den in Art 20 Abs 3 GG normierten Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz vermag der Gleichheitssatz jedoch eine rechtswidrige Praxis nicht zu rechtfertigen, es gibt auf keine "Gleichheit im Unrecht" bzw keinen "Anspruch auf Fehlerwiederholung". Auch das Grundrecht der freien Berufs- bzw Ausbildungsstättenwahl in Art 12 Abs 1 GG kann für die begehrte Förderung nicht in Anspruch genommen werden. Dieses Grundrecht ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe oder Zugangsbeschränkungen, nicht jedoch die Grundlage für eine Förderpflicht der Bundesagentur für Arbeit (vgl BSG SozR 4100 § 36 Nr 21). Nichts anderes gilt für Art 20 Abs 1 VvB, wonach jedem Menschen ein Recht auf Bildung zugestanden wird und das Land den Auftrag erhält, nach Maßgabe der Gesetze den Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen zu ermöglichen und zu fördern, insbesondere die berufliche Erstausbildung zu fördern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ageg durch ihr Verhalten (zB Erteilung des Bildungsgutscheines) das Rechtsschutzverfahren zumindest mit veranlasst hat.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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