Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (32) AS 74/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin zu 1) ist albanische Volkszugehörige und wurde am 20.06.1963 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Sie ist geschieden und reiste mit ihrer am 29.04.1987 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), im Jahre 1992 in die Bundesrepublik ein. Seitdem leben die Klägerinnen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Nach Ablehnung ihres Asylantrages erhielten sie gemeinsam verschiedene befristete Aufenthaltserlaubnisse nach den ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Eine Abschiebung erfolgte insbesondere deswegen nicht, weil die Klägerin zu 1) nach fachärztlicher Bescheinigung unter schweren Depressionen und Angstzuständen leidet, die einer Reisefähigkeit bis heute entgegenstehen. Zuletzt erhielten die Klägerinnen vor diesem Hintergrund befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Von dem Oberbürgermeister der Stadt Essen bezogen sie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe sich nach auf § 2 AsylbLG bemaß. Daneben übte die Klägerin zu 1) erlaubterweise zeitweilig Erwerbstätigkeiten in Form geringfügiger Beschäftigungen aus. Die Klägerin zu 2) kam ihrer Schulpflicht nach.
Am 14.09.2004 stellte die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Leistungen im Form von Arbeitslosengeld II (Alg II). Daraufhin bewilligte die Beklagte den Klägerinnen durch Bescheid vom 08.12.2004 für den Zeitraum von Januar bis April 2005 die begehrten Leistungen.
Einen Folgeantrag vom 04.04.2005 lehnte die Beklagte, nachdem sie von der Berechtigung der Klägerinnen zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG erfahren hatte, durch Bescheid vom 17.06.2005 mit der Begründung ab. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht vor, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bestünde. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zu 1) geltend, die Beklagte habe sie noch im Februar 2005 persönlich angeschrieben und sie in diesem Anschreiben als Leistungsberechtigte nach dem SGB II bezeichnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten zwar zutreffend. Die Einschränkung in § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II, sei jedoch verfassungswidrig, weil ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt worden sei. Es werde ihr aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zugemutet, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren, weil sie in Folge der dortigen Kriegswirren traumatisiert sei. Wenn die Klägerinnen jedoch auf Dauer in Deutschland verbleiben und ihr Leben hier entsprechend einrichten dürften, könne eine Einschränkung lediglich auf die Leistungen nach dem AsylbLG nicht Rechtens sein. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, Menschen, die auf Dauer in Deutschland verbleiben könnten, nur mit Asylbewerberleistungen zu unterstützen. Mit dem neu in Kraft getretenen SGB II sollten Personen, die gesundheitlich in der Lage seien, Arbeit aufzunehmen, gefördert werden. Mit der Ausschlussregelung habe der Gesetzgeber lediglich erreichen wollen, Personen, die möglicherweise nur eine Duldung erhalten haben und damit rechnen müssten, in absehbarer Zeit ins Herkunftsland zurückzureisen, keine Förderungsleistungen nach dem SGB II zukommen zu lassen. Es sollten nur diejenigen gefördert werden, die auch eine Chance hätten, über Leistungen nach dem SGB II in den ersten Arbeitsmarkt hineinzugelangen. Auch in der Literatur werde es für fraglich gehalten, ob ein Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II für Personen gerechtfertigt sei, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Asylbewerberleistungen erhalten hätten und denen danach Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zustehen würden. Diese zuletzt genannten Personen seien vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Übrigen nicht zwingend erfasst. Die Klägerinnen hätten auch seit Jahren Sozialleistungen nach dem BSHG erhalten. Erst nach Änderung des AsylbLG, wonach auch Personen, mit einer aus humanitären, völkerrechtlich und politischen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis nur Asylbewerberleistungen erhielten, würden ihnen diese Leistungen nicht mehr gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter erneutem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurück.
Am 29.08.2005 hat die Klägerin zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie weiterhin Leistungen nach dem SGB II begehrt.
Zur Begründung beruft sie sich weiter auf die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II. Nach ihrer Auffassung führt die Vorschrift zu einer menschenunwürdigen Behandlung von Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation nie mehr in ihr Herkunftsland zurückreisen müssten und daher auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben könnten. Da sie keinen Anspruch erhielte, durch Förderung nach dem SGB II in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden, liege ein Verstoß gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 3 GG vor. Der Sinn und Zweck, anderen Flüchtlingen nur Asylbewerberleistungen zuzugestehen, bestehe darin, dass diese ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht durch die Integration fördernde Leistungen verfestigen sollen, da sie sich entweder noch in einem Asylverfahren oder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens und der Ablehnung eines Daueraufenthaltsrechtes in der Regel nur mit einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) im Bundesgebiet befänden. Dies sei bei der Klägerin und Flüchtlingen, die aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 5 AufenthG ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten hätten, jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin zu 1) beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhaltes nach dem SGB II ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Der Klägerbevollmächtigte hat schriftsätzlich beantragt, die Sprunrevision zuzulassen. Diesem Antrag hat die Beklagte bisher nicht zugestimmt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Oberbürgermeisters der Stadt Essen - Ausländerbehörde - Az.: 33 -3 -13/10 632. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage der Klägerin zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006, Az.: 7 b AS 8/06 R Rz. 11 ff. - www.bundessozialgericht.de -) ist in Verfahren um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der für problematisch gehaltenen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft und der damit seit Inkrafttreten des SGB II im Zusammenhang stehenden Unklarheiten der Anspruchsträgerschaft für eine Übergangszeit (bis zum 30.06.2007) das sogenannte "Meistbegünstigungsprinzip" anzuwenden. Danach sind Klageanträge, unabhängig von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages einer Person; sie gelten vielmehr auch im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft. Da die Klägerin zu 1) bereits auf Grundlage des Bescheides vom 08.12.2004 gemeinsam mit der Klägerin zu 2) die begehrten Leistungen bezogen hatte, obwohl sie alleine den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat und sich aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2007 Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Leistungen gegenüber der Beklagten sowohl von der Klägerin zu 1) als auch von der Klägerin zu 2) beansprucht werden, hat die Kammer die Klägerin zu 2) in Anwendung des "Meistbegünstigungsprinzip" in das vorliegende Klageverfahren einbezogen und das Klagerubrum entsprechend von Amts wegen angepasst. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 2) bereits am 29.04.2005 ihr 18. Lebensjahr vollendete und damit nach der Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung, ab diesem Zeitpunkt eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete, steht dem nicht entgegen. Denn bei entsprechender Auslegung der Anträge und Bescheide im Verwaltungsverfahren nach den vorgenannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Leistungsablehnung der Beklagten sich auch auf die Klägerin zu 2) bezog.
Die Kammer konnte in der Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihre Zustimmung erteilt haben (§ 124 Abs. 2 des Soziagerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 17.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2005 ist rechtmäßig und die Klägerinnen deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.
Ein Anspruch der Klägerinnen ergibt sich zunächst nicht aus dem Schreiben vom 03.02.2005, mit dem die Beklagte die Klägerin zu 1) zu einem Beratungsgespräch eingeladen hat. Diese Einladung beruht erkennbar auf der Leistungsbewilligung an die Klägerinnen für die Monate Januar bis April 2004. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielrichtung dieses Schreibens lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Beklagte für verpflichtet gehalten haben könnte, die Klägerinnen auch zukünftig, das heißt über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus, zum Kreis der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten nach dem SGB II zu zählen.
Daneben kann die Frage dahinstehen, ob es der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglicherweise ohnehin an der erforderlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II mangelt und sie deswegen schon im Hinblick auf § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II, die begehrten Leistungen nicht erhalten kann.
Denn die Klägerinnen sind jedenfalls auf Grund der Regelung des § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG leistungsberechtigt sind. Dieser Leistungsausschluss ist zwischen den Beteiligten nach "einfachem Recht" auch unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägerinnen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II gegen das Grundgesetz verstößt. Aus diesem Grund bedarf es einer Aussetzung des Verfahrens und der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 79, 224 (236) m.w.N.). Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004, Az.: 1 BVR 2515/95). Durch die von den Klägerinnen angegriffene Regelung werden sie zwar ebenso wie alle anderen Berechtigten nach § 1 des AsylbLG-Berechechtigten anders behandelt als die übrigen arbeitslosen Erwerbsfähigen, die sich auf unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese letztlich nach dem zu Grunde liegenden Aufenthaltstitel differenzierende Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Landessozialgericht Baden Württemberg, Urteil vom 09.03.2007, Az.: L 3 AS 3784/06 m. w. N.; Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005 § 7 Rz 2 und 15 Hauck/Haines-Valgolio, § 7 SGB II Rz 31).
Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Klägerinnen leistungsberechtigt nach § 2 Abs 1 AsylbLG sind und daher auch nach diesen Vorschriften Leistungen in einer Höhe erhalten, wie sie das SGB XII vorsieht. Damit sind sie, was die Leistungen der Grundsicherung als solche angeht, nicht schlechter gestellt als die Berechtigten nach dem SGB II. Vorenthalten werden den Betroffenen lediglich die spezifischen Leistungen, die das SGB II für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorsieht. Solche Leistungen, um die es den Klägerinnen nach ihrem Vortrag im Ergebnis geht, haben sie in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren im Übrigen gar nicht beansprucht, so dass sich ohnehin die Frage stellt, ob die Argumentation der Klägerinnen mit dem Ausschluss von Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt in dem hiesigen Verfahren von Bedeutung sein kann. Schließlich ist anzumerken, dass auch das SGB XII zumindest in Ansätzen Leistungen enthält, die eine Arbeitsaufnahme der Berechtigten und damit eine Integration in den Arbeitsmarkt fördern können (vgl. § 11 SGB XII).
Unabhängig davon, ist der dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum bei der Zuordnung von Sozialleistungen durch die hier entscheidungserhebliche Abgrenzung nach der Art des Aufenthaltstitels nicht als überschritten anzusehen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516 Seite 52 zu § 7) sollen Berechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil es sich bei dem AsylbLG um ein besonderes Sicherungssystem handelt, das aus dem Asylkompromiss heraus entstanden ist und eigenständige abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält. Dieser Ansatzpunkt des Gesetzgebers ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er den Personenkreis, der von § 25 Abs 5 AufenthG erfasst wird, weiterhin nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II zurechnet. Denn es ist insoweit in Rechnung zu stellen, dass schon die Regelung des § 25 Abs 5 AufenthG eine lediglich ausländerrechtliche aber nicht eine leistungsrechtliche Besserstellung dieses Personenkreises erreichen sollte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg a. a. O. Rz 23 m. w. N.). Die grundsätzliche Pflicht der Betroffenen Personen zur Ausreise besteht weiter fort. Es wird lediglich aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen von der Vollziehung dieser Verpflichtung abgesehen. Vor diesem Hintergrund bleibt eine "normativ schwächere Bindung" an das Bundesgebiet bestehen, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg a. a. O. m. w. N.). Allein der Umstand, dass die Ausreisehindernisse voraussichtlich noch längere Zeit vorliegen, ändert daran nichts.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auf Grund des prognostisch gesehen längeren im Zweifel sogar dauerhaften Aufenthaltes des Personenkreises des § 25 Abs 5 AufenthG in der Bundesrepublik ein offenkundiger Integrationsbedarf besteht (vgl. dazu Geiger, Info also 2005 Seite 147 ff. Blatt 49). Dem Gesetzgeber ist aber ein weiter Gestaltungspielraum zuzubilligen, wenn es um die Entscheidung der Frage geht, in welchem Umfang bzw. auf welche Art und Weise er diesem Bedarf Rechnung trägt.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 1 Abs 1 GG i. V. m. dem auf Artikel 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip vor. Denn, wie bereits oben ausgeführt erhalten die Klägerinnen Leistungen in Höhe (des dritten Kapitels) des SGB XII. Die Leistungen in dieser Höhe sichern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 23.11.2006, Az.: 11 b 1/06 R), der sich die Kammer anschließt das durch das Sozialstaatsprinzip gesicherte sogenannte "soziokulturelle Existenzminimum".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die kontroverse Diskussion der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II hat die Kammer der Sache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und vor diesem Hintergrund nach § 161 Abs 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Klägerin zu 1) ist albanische Volkszugehörige und wurde am 20.06.1963 im ehemaligen Jugoslawien (Kosovo) geboren. Sie ist geschieden und reiste mit ihrer am 29.04.1987 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), im Jahre 1992 in die Bundesrepublik ein. Seitdem leben die Klägerinnen im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Nach Ablehnung ihres Asylantrages erhielten sie gemeinsam verschiedene befristete Aufenthaltserlaubnisse nach den ausländer- bzw. aufenthaltsrechtlichen Vorschriften. Eine Abschiebung erfolgte insbesondere deswegen nicht, weil die Klägerin zu 1) nach fachärztlicher Bescheinigung unter schweren Depressionen und Angstzuständen leidet, die einer Reisefähigkeit bis heute entgegenstehen. Zuletzt erhielten die Klägerinnen vor diesem Hintergrund befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Von dem Oberbürgermeister der Stadt Essen bezogen sie laufend Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), deren Höhe sich nach auf § 2 AsylbLG bemaß. Daneben übte die Klägerin zu 1) erlaubterweise zeitweilig Erwerbstätigkeiten in Form geringfügiger Beschäftigungen aus. Die Klägerin zu 2) kam ihrer Schulpflicht nach.
Am 14.09.2004 stellte die Klägerin zu 1) einen Antrag auf Leistungen im Form von Arbeitslosengeld II (Alg II). Daraufhin bewilligte die Beklagte den Klägerinnen durch Bescheid vom 08.12.2004 für den Zeitraum von Januar bis April 2005 die begehrten Leistungen.
Einen Folgeantrag vom 04.04.2005 lehnte die Beklagte, nachdem sie von der Berechtigung der Klägerinnen zum Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG erfahren hatte, durch Bescheid vom 17.06.2005 mit der Begründung ab. Nach § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II lägen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nicht vor, da ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG bestünde. Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin zu 1) geltend, die Beklagte habe sie noch im Februar 2005 persönlich angeschrieben und sie in diesem Anschreiben als Leistungsberechtigte nach dem SGB II bezeichnet. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sei die ablehnende Entscheidung der Beklagten zwar zutreffend. Die Einschränkung in § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II, sei jedoch verfassungswidrig, weil ihr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs 5 AufenthG erteilt worden sei. Es werde ihr aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht zugemutet, in ihr Herkunftsgebiet zurückzukehren, weil sie in Folge der dortigen Kriegswirren traumatisiert sei. Wenn die Klägerinnen jedoch auf Dauer in Deutschland verbleiben und ihr Leben hier entsprechend einrichten dürften, könne eine Einschränkung lediglich auf die Leistungen nach dem AsylbLG nicht Rechtens sein. Es sei nicht Sinn und Zweck der Vorschrift, Menschen, die auf Dauer in Deutschland verbleiben könnten, nur mit Asylbewerberleistungen zu unterstützen. Mit dem neu in Kraft getretenen SGB II sollten Personen, die gesundheitlich in der Lage seien, Arbeit aufzunehmen, gefördert werden. Mit der Ausschlussregelung habe der Gesetzgeber lediglich erreichen wollen, Personen, die möglicherweise nur eine Duldung erhalten haben und damit rechnen müssten, in absehbarer Zeit ins Herkunftsland zurückzureisen, keine Förderungsleistungen nach dem SGB II zukommen zu lassen. Es sollten nur diejenigen gefördert werden, die auch eine Chance hätten, über Leistungen nach dem SGB II in den ersten Arbeitsmarkt hineinzugelangen. Auch in der Literatur werde es für fraglich gehalten, ob ein Ausschluss der Leistungen nach dem SGB II für Personen gerechtfertigt sei, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Asylbewerberleistungen erhalten hätten und denen danach Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII) zustehen würden. Diese zuletzt genannten Personen seien vom Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Übrigen nicht zwingend erfasst. Die Klägerinnen hätten auch seit Jahren Sozialleistungen nach dem BSHG erhalten. Erst nach Änderung des AsylbLG, wonach auch Personen, mit einer aus humanitären, völkerrechtlich und politischen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis nur Asylbewerberleistungen erhielten, würden ihnen diese Leistungen nicht mehr gezahlt. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2005 wies die Beklagte den Widerspruch unter erneutem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurück.
Am 29.08.2005 hat die Klägerin zu 1) Klage vor dem Sozialgericht Duisburg erhoben, mit der sie weiterhin Leistungen nach dem SGB II begehrt.
Zur Begründung beruft sie sich weiter auf die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II. Nach ihrer Auffassung führt die Vorschrift zu einer menschenunwürdigen Behandlung von Personen, die auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation nie mehr in ihr Herkunftsland zurückreisen müssten und daher auf Dauer im Bundesgebiet verbleiben könnten. Da sie keinen Anspruch erhielte, durch Förderung nach dem SGB II in den ersten Arbeitsmarkt integriert zu werden, liege ein Verstoß gegen Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 3 GG vor. Der Sinn und Zweck, anderen Flüchtlingen nur Asylbewerberleistungen zuzugestehen, bestehe darin, dass diese ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht durch die Integration fördernde Leistungen verfestigen sollen, da sie sich entweder noch in einem Asylverfahren oder nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens und der Ablehnung eines Daueraufenthaltsrechtes in der Regel nur mit einer Duldung (Aussetzung der Abschiebung) im Bundesgebiet befänden. Dies sei bei der Klägerin und Flüchtlingen, die aus humanitären Gründen nach § 25 Abs 5 AufenthG ein Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet erhalten hätten, jedoch nicht der Fall.
Die Klägerin zu 1) beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebens- unterhaltes nach dem SGB II ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Der Klägerbevollmächtigte hat schriftsätzlich beantragt, die Sprunrevision zuzulassen. Diesem Antrag hat die Beklagte bisher nicht zugestimmt.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und den Inhalt der ebenfalls beigezogenen Verwaltungsakten des Oberbürgermeisters der Stadt Essen - Ausländerbehörde - Az.: 33 -3 -13/10 632. Der Inhalt sämtlicher Akten ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur eine Klage der Klägerin zu 1), sondern auch der Klägerin zu 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 07.11.2006, Az.: 7 b AS 8/06 R Rz. 11 ff. - www.bundessozialgericht.de -) ist in Verfahren um die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende wegen der für problematisch gehaltenen Rechtsfigur der Bedarfsgemeinschaft und der damit seit Inkrafttreten des SGB II im Zusammenhang stehenden Unklarheiten der Anspruchsträgerschaft für eine Übergangszeit (bis zum 30.06.2007) das sogenannte "Meistbegünstigungsprinzip" anzuwenden. Danach sind Klageanträge, unabhängig von ihrem Wortlaut unter Berücksichtigung des wirklichen Willens auszulegen. Die Auslegung hat sich daran zu orientieren, was als Leistung möglich ist, wenn jeder vernünftige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung anpassen würde und keine Gründe für ein anderes Verhalten vorliegen. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die inhaltliche Ausgestaltung eines Klageantrages einer Person; sie gelten vielmehr auch im Hinblick auf die rechtlichen Besonderheiten der Bedarfsgemeinschaft. Da die Klägerin zu 1) bereits auf Grundlage des Bescheides vom 08.12.2004 gemeinsam mit der Klägerin zu 2) die begehrten Leistungen bezogen hatte, obwohl sie alleine den Antrag auf diese Leistungen gestellt hat und sich aus dem Vorbringen im Verwaltungsverfahren (vgl. Schriftsatz vom 02.06.2007 Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass die Leistungen gegenüber der Beklagten sowohl von der Klägerin zu 1) als auch von der Klägerin zu 2) beansprucht werden, hat die Kammer die Klägerin zu 2) in Anwendung des "Meistbegünstigungsprinzip" in das vorliegende Klageverfahren einbezogen und das Klagerubrum entsprechend von Amts wegen angepasst. Die Tatsache, dass die Klägerin zu 2) bereits am 29.04.2005 ihr 18. Lebensjahr vollendete und damit nach der Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB II in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung, ab diesem Zeitpunkt eine eigene Bedarfsgemeinschaft bildete, steht dem nicht entgegen. Denn bei entsprechender Auslegung der Anträge und Bescheide im Verwaltungsverfahren nach den vorgenannten Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Leistungsablehnung der Beklagten sich auch auf die Klägerin zu 2) bezog.
Die Kammer konnte in der Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihre Zustimmung erteilt haben (§ 124 Abs. 2 des Soziagerichtsgesetzes (SGG)).
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid vom 17.06.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.7.2005 ist rechtmäßig und die Klägerinnen deswegen nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs 2 Satz 1 SGG.
Ein Anspruch der Klägerinnen ergibt sich zunächst nicht aus dem Schreiben vom 03.02.2005, mit dem die Beklagte die Klägerin zu 1) zu einem Beratungsgespräch eingeladen hat. Diese Einladung beruht erkennbar auf der Leistungsbewilligung an die Klägerinnen für die Monate Januar bis April 2004. Weder aus dem Wortlaut noch aus der Zielrichtung dieses Schreibens lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Beklagte für verpflichtet gehalten haben könnte, die Klägerinnen auch zukünftig, das heißt über den ursprünglichen Bewilligungszeitraum hinaus, zum Kreis der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten nach dem SGB II zu zählen.
Daneben kann die Frage dahinstehen, ob es der Klägerin zu 1) aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht möglicherweise ohnehin an der erforderlichen Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 8 SGB II mangelt und sie deswegen schon im Hinblick auf § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II, die begehrten Leistungen nicht erhalten kann.
Denn die Klägerinnen sind jedenfalls auf Grund der Regelung des § 7 Abs 1 Satz 2 letzter Halbsatz SGB II von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen, weil sie nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG leistungsberechtigt sind. Dieser Leistungsausschluss ist zwischen den Beteiligten nach "einfachem Recht" auch unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägerinnen ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II gegen das Grundgesetz verstößt. Aus diesem Grund bedarf es einer Aussetzung des Verfahrens und der Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.
Es liegt insbesondere kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt, dass für die (un-)gleiche Behandlung von Sachverhalten und die Auswahl der Anknüpfungskriterien - bezogen auf die Eigenarten des in Rede stehenden Sachbereichs und unter besonderer Berücksichtigung von Sinn und Zweck der betreffenden Regelung - vernünftige, einleuchtende Gründe bestehen (vgl. BVerfGE 79, 224 (236) m.w.N.). Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.07.2004, Az.: 1 BVR 2515/95). Durch die von den Klägerinnen angegriffene Regelung werden sie zwar ebenso wie alle anderen Berechtigten nach § 1 des AsylbLG-Berechechtigten anders behandelt als die übrigen arbeitslosen Erwerbsfähigen, die sich auf unabsehbare Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Diese letztlich nach dem zu Grunde liegenden Aufenthaltstitel differenzierende Abgrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten der verschiedenen Systeme staatlicher Sozialleistungen ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Landessozialgericht Baden Württemberg, Urteil vom 09.03.2007, Az.: L 3 AS 3784/06 m. w. N.; Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005 § 7 Rz 2 und 15 Hauck/Haines-Valgolio, § 7 SGB II Rz 31).
Dabei ist zunächst zu beachten, dass die Klägerinnen leistungsberechtigt nach § 2 Abs 1 AsylbLG sind und daher auch nach diesen Vorschriften Leistungen in einer Höhe erhalten, wie sie das SGB XII vorsieht. Damit sind sie, was die Leistungen der Grundsicherung als solche angeht, nicht schlechter gestellt als die Berechtigten nach dem SGB II. Vorenthalten werden den Betroffenen lediglich die spezifischen Leistungen, die das SGB II für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt vorsieht. Solche Leistungen, um die es den Klägerinnen nach ihrem Vortrag im Ergebnis geht, haben sie in dem hier zur Entscheidung stehenden Verfahren im Übrigen gar nicht beansprucht, so dass sich ohnehin die Frage stellt, ob die Argumentation der Klägerinnen mit dem Ausschluss von Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt in dem hiesigen Verfahren von Bedeutung sein kann. Schließlich ist anzumerken, dass auch das SGB XII zumindest in Ansätzen Leistungen enthält, die eine Arbeitsaufnahme der Berechtigten und damit eine Integration in den Arbeitsmarkt fördern können (vgl. § 11 SGB XII).
Unabhängig davon, ist der dem Gesetzgeber eingeräumte weite Gestaltungsspielraum bei der Zuordnung von Sozialleistungen durch die hier entscheidungserhebliche Abgrenzung nach der Art des Aufenthaltstitels nicht als überschritten anzusehen. Nach der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 15/1516 Seite 52 zu § 7) sollen Berechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, weil es sich bei dem AsylbLG um ein besonderes Sicherungssystem handelt, das aus dem Asylkompromiss heraus entstanden ist und eigenständige abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes sowie zur Annahme und Durchführung von Arbeitsgelegenheiten für einen eng begrenzten Personenkreis von Ausländern enthält. Dieser Ansatzpunkt des Gesetzgebers ist schlüssig und nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er den Personenkreis, der von § 25 Abs 5 AufenthG erfasst wird, weiterhin nicht dem Kreis der Anspruchsberechtigten nach dem SGB II zurechnet. Denn es ist insoweit in Rechnung zu stellen, dass schon die Regelung des § 25 Abs 5 AufenthG eine lediglich ausländerrechtliche aber nicht eine leistungsrechtliche Besserstellung dieses Personenkreises erreichen sollte (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg a. a. O. Rz 23 m. w. N.). Die grundsätzliche Pflicht der Betroffenen Personen zur Ausreise besteht weiter fort. Es wird lediglich aus besonderen, insbesondere humanitären Gründen von der Vollziehung dieser Verpflichtung abgesehen. Vor diesem Hintergrund bleibt eine "normativ schwächere Bindung" an das Bundesgebiet bestehen, die auch die aus dem Sozialstaatsgebot folgende Einstandspflicht des Gesetzgebers für die auf seinem Gebiet lebenden Ausländer beeinflusst (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg a. a. O. m. w. N.). Allein der Umstand, dass die Ausreisehindernisse voraussichtlich noch längere Zeit vorliegen, ändert daran nichts.
Es ist zwar nicht zu verkennen, dass auf Grund des prognostisch gesehen längeren im Zweifel sogar dauerhaften Aufenthaltes des Personenkreises des § 25 Abs 5 AufenthG in der Bundesrepublik ein offenkundiger Integrationsbedarf besteht (vgl. dazu Geiger, Info also 2005 Seite 147 ff. Blatt 49). Dem Gesetzgeber ist aber ein weiter Gestaltungspielraum zuzubilligen, wenn es um die Entscheidung der Frage geht, in welchem Umfang bzw. auf welche Art und Weise er diesem Bedarf Rechnung trägt.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 1 Abs 1 GG i. V. m. dem auf Artikel 20 Abs 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip vor. Denn, wie bereits oben ausgeführt erhalten die Klägerinnen Leistungen in Höhe (des dritten Kapitels) des SGB XII. Die Leistungen in dieser Höhe sichern nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 23.11.2006, Az.: 11 b 1/06 R), der sich die Kammer anschließt das durch das Sozialstaatsprinzip gesicherte sogenannte "soziokulturelle Existenzminimum".
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Im Hinblick auf die kontroverse Diskussion der Verfassungsmäßigkeit des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II hat die Kammer der Sache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und vor diesem Hintergrund nach § 161 Abs 2 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Sprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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