L 14 B 718/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 34 AS 5741/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 718/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2006 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin 1.042,48 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin ein Drittel ihrer außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig sind Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Die 1971 geborene und seit 1996 verwitwete Antragstellerin lebt mit ihrer 1991 geborenen Tochter M und D C in einer Drei-Zimmer-Wohnung, die monatliche (Warm-)Miete beträgt 528,70 Euro. Bis zum 28. Februar 2006 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von 22,31 Euro täglich. Am 26. Januar 2006 beantragte sie die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Antragsgegner bewilligte durch Bescheid vom 10. März 2006 Leistungen an die Antragstellerin und ihre Tochter in Höhe von 30,03 Euro für die Zeit vom 26. bis 31. Januar 2006, 150,17 Euro für Februar 2006 und monatlich 819,47 Euro für März bis Juli 2006.

Am 16. März 2006 besichtigte der Außendienst die Wohnung der Antragstellerin und kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin mit D C in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebe. Auf Anforderung des Antragsgegners legte die Antragstellerin Verdienstbescheinigungen des D C vor. Der Antragsgegner errechnete aus einem monatlichen Bruttogehalt von 3.583,12 bzw. 3.524,90 Euro einen Anrechnungsbetrag von 1.643,90 bzw. 1.620,20 Euro. D C wies darauf hin, dass er monatliche Kreditraten in Höhe von insgesamt 798 Euro aufbringen müsse. Dazu kämen Haftpflicht, Rechtsschutz, Versicherungen und Autokosten. Mit Schreiben vom 27. April 2006 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin dazu an, dass sie in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von 2.278,72 Euro zu Unrecht bezogen habe. Das Einkommen von D C sei auf den Bedarf anzurechnen. Am 15. Mai 2006 teilte die Antragstellerin mit, dass sie am selben Tage eine – nicht versicherungspflichtige - Beschäftigung als Pflegehilfe gegen ein monatliches Nettoentgelt von 165,- Euro aufgenommen habe. Über ihre Verfahrensbevollmächtigte ließ sie am 30. Mai 2006 vortragen, dass eine Rückforderung nicht in Betracht komme, weil das Einkommen von D C nach Abzug der Verbindlichkeiten nicht ausreiche, um ihren Bedarf zu decken. Die laufenden Zahlungen seien wieder aufzunehmen.

Mit dem am 27. Juni 2006 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Antragstellerin, dass der Antragsteller verpflichtet werde, Leistungen über den 1. Juni 2006 hinaus zu zahlen bzw. zu gewähren. Durch Änderungsbescheid vom 3. Juli 2006 hat der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Juli 2006 in Höhe von monatlich 298,23 Euro "gewährt". Ein Anspruch auf Leistungen bestehe nur für die Tochter. Die bisher in diesem Zusammenhang ergangenen Entscheidungen würden insoweit aufgehoben. Die Antragstellerin sei bis zum 31. Juli 2006 bei der AOK B pflichtversichert, ihre Tochter familienversichert. Durch Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 4. Juli 2006 hat der Antragsgegner dann seine Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. März 2006 bis 31. Mai 2006 unter Berufung auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch (SGB X) teilweise in Höhe von 1.563,72 Euro aufgehoben und die Erstattung des Betrages gefordert.

Am 11. Juli 2006 hat die Antragstellerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II beantragt. Durch Bescheid vom 12. Juli 2006 hat der Antragsgegner der Antragstellerin und ihrer mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Tochter für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 298,23 Euro bewilligt. Vom 1. August 2006 bis 31. Januar 2007 bestehe Versicherungsschutz für die Antragstellerin und ihre Tochter bei der AOK B in der Kranken- und Pflegeversicherung. Den am 27. Juni 2006 gegen das Anhörungsschreiben vom 27. April 2006 eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2006 als unzulässig verworfen.

Das Sozialgericht Berlin hat durch Beschluss vom 20. Juli 2006 den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Bei summarischer Prüfung sei der Antragsgegner berechtigt gewesen, mit Bescheid vom 3. Juli 2006 die Leistungsbewilligung für die Monate Juni und Juli 2006 teilweise aufzuheben / zurückzunehmen. Die Antragstellerin sei nicht hilfebedürftig, weil sie sich das Einkommen ihres Lebensgefährten zurechnen lassen müsse. Auf seine Kreditverbindlichkeiten könne D C sich nicht berufen. Der Kreis der möglichen Abzüge vom Einkommen sei in § 11 Abs. 2 SGB II abschließend geregelt. Auch aus der früheren Rechtsprechung zum Arbeitslosenhilfe- und Sozialhilferecht ergebe sich, dass zufließendes Einkommen zur Deckung des Lebensbedarfs eingesetzt werden müsse, ehe es zur Schuldtilgung verwendet werde. Für die Zeit ab August 2006 sei die Antragstellerin ebenfalls nicht hilfebedürftig.

Gegen den ihr am 25. Juli 2006 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 17. August 2006, mit der sie weiter geltend macht, dass ihre Hilfebedürftigkeit nicht aus den Mitteln des mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden D C beseitigt werden könne. Nach Abzug seiner Belastungen würden ihm lediglich 830.- Euro im Monat verbleiben. Herr C könne sich seinen Verbindlichkeiten nicht entziehen. Da er selbst keine Leistungen erhalte oder beanspruche, ginge es auch nicht darum, auf Kosten der Gemeinschaft Kredite von Hilfeempfängern zu bedienen.

Die Antragstellerin beantragt (nach dem Sinn ihres Vorbringens),

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. Juli 2006 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, an die Antragstellerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes über den 15. Mai 2006 hinaus zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung gewesen sind.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit erstmals Leistungen schon ab dem 15. Mai 2006 verlangt werden, weil Gegenstand des Verfahrens vor dem Sozialgericht allein der Zeitraum ab 1. Juni 2006 gewesen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde zwar zulässig, aber nur teilweise begründet.

Nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG kann durch eine einstweilige Anordnung ein streitiges Rechtsverhältnis vorläufig geregelt werden, wenn das zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Für die Monate ab August 2006 kann einstweiliger Rechtsschutz nur nach § 86 b Abs. 2 SGG gewährt werden. Erforderlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs für diesen Zeitraum überwiegend wahrscheinlich erscheint. Daran fehlt es aber. Nach Aktenlage bestehen erhebliche Zweifel, ob die Antragstellerin ab August 2006 Anspruch auf höhere Leistungen hat. Zudem ist jedenfalls ihr laufender Lebensunterhalt gesichert.

Die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin setzt nach § 9 SGB II voraus, dass sie ihren oder den Lebensunterhalt der mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht mit eigenen Kräften sichern kann. Dabei ist bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ebenfalls das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und Vermögen des mit dem Elternteil in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, mit D C in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben, der folglich als ihr Partner gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe c) SGB II anzusehen ist. Entscheidend für die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin ist danach, ob der Bedarf der aus ihr, ihrer Tochter und D C bestehenden Bedarfsgemeinschaft aus eigenen Mitteln der Gemeinschaft gedeckt werden kann.

Der Bedarf der Gemeinschaft setzt sich zusammen aus 331,- Euro je Erwachsenem (§ 20 Abs. 3 SGB II), 276,- Euro für die Tochter (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) und 528,70 Euro als tatsächlich anfallende Kosten der Wohnung. Insgesamt besteht danach ein Bedarf von 1.466,70 Euro monatlich. Dem steht gegenüber ein Einkommen von D C aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 3.543,48 Euro, von der Antragstellerin in Höhe von 165,- Euro und für die Tochter der Antragstellerin das Kindergeld in Höhe von 154,- Euro monatlich (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Nach den Berechnungen der Beklagten, an deren Richtigkeit zu zweifeln keine Veranlassung besteht, verbleiben nach § 11 Abs. 2 SGB II aus dem Einkommen von D C ein Anrechnungsbetrag von 1.585,57 Euro und aus dem der Antragstellerin ein Betrag von 52 Euro. § 11 Abs. 2 SGB II ist als abschließende Regelung gemeint (Mecke in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 11 Rdnr. 56), ein Abzug von Schulden aus dem Einkommen im SGB II demnach nicht vorgesehen. Zusammen mit dem Kindergeld und den gewährten Leistungen in Höhe von 298,23 Euro monatlich ergeben sich so Einnahmen mir einer Gesamtsumme von 2.098,80 Euro, die oberhalb des Bedarfs der Gemeinschaft liegt.

Zuzugeben ist der Antragstellerin freilich, dass die Anrechnung von Einkommen ihres Partners problematisch erscheint, soweit es tatsächlich nicht zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung steht. Denn die dem SGB II zu entnehmende Forderung, Einkommen und Vermögen zunächst für den Unterhalt der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zu verwenden, kann nur erfüllt werden, wenn dieser vorgegebene Verwendungszweck auch Dritten gegenüber durchgesetzt werden kann. Dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung entspräche es daher, nur solche Einnahmen im Rahmen des SGB II als bedarfsdeckend anzurechnen, die nicht schon dem vorrangigen Zugriff anderer ausgesetzt sind. Die Gläubiger von D C können ihre Ansprüche aber ohnehin nur begrenzt verfolgen. Nach § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Arbeitseinkommen unpfändbar, soweit es nicht mehr als 930,- Euro monatlich beträgt. Selbst wenn im Rahmen des SGB II nur das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen ("bereite Mittel") als bedarfsdeckend angerechnet werden dürfte, wäre aus einem Arbeitseinkommen jedenfalls der pfändungsfreie Betrag zu berücksichtigen. Denn insoweit hat es der Schuldner in der Hand, ob er seine Gläubiger bedienen will oder sich ihnen gegenüber auf Pfändungsschutz beruft. Deswegen gilt der unpfändbar bleibende Betrag als für ihn selbst und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen zur Verfügung stehend (LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2006 – L 5 B 346/05 AS ER, veröffentlicht in juris).

Unter Berücksichtigung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens von D C und der sonstigen Mittel, die den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft tatsächlich zufließen, reicht das Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft zur Bedarfsdeckung aus. Neben 930,- Euro pfändungsfreien Einkommens des D C sind 165,- Euro aus der Beschäftigung der Antragstellerin, 154,- Euro Kindergeld und die vom Antragsgegner an die Tochter der Antragstellerin gewährten 298,23 Euro zu berücksichtigen, so dass insgesamt 1.547,23 Euro zur Verfügung stehen. Zusätzliche Aufwendungen für Krankenversicherung fallen nicht an, da der Antragsgegner ausweislich seines Bescheides vom 12. Juli 2006 auch die Krankenversicherung der Antragstellerin und ihrer Tochter (bis 31. Januar 2007) sicherstellt.

Ein Anspruch der Antragstellerin auf höhere Leistungen kann nur gegeben sein, wenn die Regelung in § 11 Abs. 2 SGB II über die vom Einkommen absetzbaren Beträge zu kurz greift, weil sie Schulden nicht berücksichtigt und so eine (verdeckte) Gesetzeslücke besteht (offen gelassen von LSG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2006 – L 5 B 346/05 AS ER, veröffentlicht in juris). Da aber – auch unter Rücksicht auf die vom Antragsgegner tatsächlich gewährten Leistungen – jedenfalls zurzeit das Existenznotwendige gesichert ist, besteht kein Anlass, der Antragstellerin in Hinblick auf eine mögliche Gesetzeslücke im Wege der einstweiligen Anordnung höhere Leistungen zuzusprechen. Insoweit ist auch darauf zu verweisen, dass nach dem Beschwerdevorbringen D C monatlich 830,- Euro aus seinem Arbeitseinkommen zur freien Verfügung verbleiben. Durch Verzicht auf die Weiterführung der Lebens- und Rechtsschutzversicherung mit monatlichen Beiträgen von 69,79 Euro und 24,95 Euro wäre es ihm danach ohne weiteres möglich, die als Einkommen angesetzten 930,- Euro für den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nahezu vollständig aufzubringen, ohne sich seinen Kreditverpflichtungen zu entziehen. Auch ein der Antragstellerin möglicherweise zu bewilligender Zuschlag nach § 24 SGB II rechtfertigt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, da jedenfalls nicht das Existenzminimum betroffen ist.

Bezüglich der Monate Juni und Juli 2006 ist die Beschwerde dagegen begründet. Entgegen dem Sozialgericht liegt kein Fall des § 86 b Abs. 1 SGG vor. Denn es fehlt an einer Aufhebung des Bescheides vom 10. März 2006, in dem der Antragsgegner höhere als die dann tatsächlich gezahlten Leistungen bewilligt hat. Der Bescheid vom 3. Juli 2006 enthält keine Rücknahme oder Aufhebung der früheren Bewilligung, sondern eine neue (weitere?) Bewilligung. Soweit in dem Bescheid formuliert ist, dass die bisher "in diesem Zusammenhang" ergangenen Entscheidungen "insoweit" aufgehoben würden, fehlt es an der für eine Regelung erforderlichen inhaltlichen Bestimmtheit (§ 33 SGB X). Ein Aufhebungsbescheid setzt voraus, dass hinreichend deutlich wird, welche Entscheidungen in welcher Höhe aufgehoben bzw. zurückgenommen werden (Bundessozialgericht [BSG], Urteil v. 15. August 2002 – B 7 AL 66/01 R - = SozR 3-1500 § 128 Nr. 15). Über Gegenstand, Inhalt, Umfang und Zeitpunkt der Aufhebung muss die Behörde selbst entscheiden und dem Adressaten ihre Entscheidung verlautbaren, sie darf es nicht dem Adressaten überlassen, sich die Reichweite der Aufhebungsentscheidung aus der Vorkorrespondenz zu erschließen (BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 114/00 R - = SozR 3-2600 § 149 Nr. 6). Dem Bescheid vom 3. Juli 2006 ist aber – ungeachtet des Fehlens einer rechtlichen Begründung (zumal auch keine "Änderung" in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war) - weder zu entnehmen, welche vorherigen Entscheidungen aufgehoben werden, noch in welchem Verhältnis die neue Bewilligung von Leistungen zu der vorherigen Bewilligung steht. Da seit Einstellung der Zahlungen (ab Juni 2006) mittlerweile mehr als zwei Monate vergangen sind, ohne dass ein Aufhebungsbescheid für die Monate Juni und Juli 2006 ergangen ist, müssen die Leistungen nunmehr gemäß § 331 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs, Drittes Buch iVm § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II unverzüglich nachgezahlt werden. Dieser Anspruch kann im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG durchgesetzt werden, da Leistungen der Grundsicherung betroffen sind und nicht ersichtlich ist, was dem Anspruch entgegenstehen könnte. Danach ist der Antragsgegner zur Auszahlung weiterer 1.042,48 Euro (819,47 Euro monatlich abzüglich der jeweils bereits gezahlten 298,23 Euro) zu verpflichten.

Nach alledem war die Beschwerde für die Monate ab August 2006 zurückzuweisen, für Juni und Juli 2005 war ihr hingegen stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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