Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 23 AS 90/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 1244/05 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) verfolgt in der Beschwerdeinstanz seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens S 23 AS 90/05 SG Cottbus wegen höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II weiter.
Der am 1972 geborene erwerbsfähige Kläger beantragte am 05. Oktober 2004 Leistungen für die Zeit seit 01. Januar 2005. Er sei ledig und lebe mit Frau DS, geboren 1977 in der Wohnung Hstraße , S. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kreuzte er im Antragsvordruck die Angabe "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" an. Der Mietvertrag für die Wohnung Hstraße , 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad, ca. 58 m² war auf Mieterseite allein vom Antragsteller unter dem 27. Dezember 2002 für die Zeit ab 01. Januar 2003 gezeichnet. Die Einkommenserklärung zu diesem Antragsvordruck zeichnete neben dem Ast. auch Frau S als "Angehörige". Für sie wurde bezogen auf den Monat September 04 ein Bruttoeinkommen von 1811,99 Euro, ein Nettoentgelt von 1201,18 Euro bescheinigt. Zur Akte der Beklagten gelangte ein Versicherungsschein vom 20. Februar 2003 bezüglich einer Unfallversicherung der Frau S, diese als Versicherungsnehmerin aufführend; als versicherte Person war der Ast. in den Vertrag aufgenommen. Am 27. September 2004 gelangte ein "Anhang zum Antrag des Alg II" zur Akte, in welchem es eingangs hieß, "hiermit bitten wir, weitere monatliche Ausgaben bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ". Gezeichnet war die Urkunde sowohl von dem Ast. als auch von Frau S.
Frau S erkundigte sich im Rahmen eines Telefongesprächs am 09. Dezember 2004 zum Stand der Bearbeitung und bat um Rückruf.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährte der Agg. für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der Ast. wie Frau S Leistungen in Höhe von insgesamt 48,23 Euro. Dabei berücksichtigte die Beklagte Frau S und deren Erwerbseinkommen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften bei der Bedarfsgemeinschaft (BG). In seinem Widerspruch vom 25. Januar 2005 trug der Ast. u. a. vor, die Höhe der Regelleistungen entspreche nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Eine Anpassung habe nicht entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistiken stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung sei bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 01. Januar 2005 werde das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. In seinem weiteren Widerspruchsschreiben vom 02. Januar 2005, Eingang bei der Beklagten 28. Januar 2005, trug der Ast. vor, die monatlich anfallenden Kosten wie z. B. Miete, Versicherungen, Lebensmittel usw. seien schon immer von seiner Lebensgefährtin (D S) und ihm anteilmäßig bezahlt worden. Seine Lebensgefährtin sei auf keinen Fall bereit, seine anfallenden Anteile des Lebensunterhalts mitzufinanzieren, wobei dieses auch auf keinen Fall möglich sei. Zurückweisenden Widerspruchsbescheid erließ die Beklagte unter dem 16. März 2005. Auf dessen Begründungsausführungen, in denen insbesondere zur Anrechnung des bereinigten Nettoeinkommens der Frau S Stellung genommen wurde, wird Bezug genommen.
Mit Klage vom 12. April 2005 zum Sozialgericht Cottbus - S 23 AS 90/05 - verfolgte der Kläger und Ast. sein Begehren weiter und trug insbesondere vor, man habe keine gemeinsamen Kinder und keine gemeinsamen Konten. Im Übrigen berufe er sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 35 SO 28/05 ER. Ebenfalls am 12. April 2005 stellte der Ast. Antrag auf Gewährung von PKH.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 lehnte das Sozialgericht Cottbus diesen Antrag ab. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen.
Am 23. August 2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Verwaltungsakte zur Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des SG Cottbus abgeholt. Gegen den am 02. August 2005 zugestellten Beschluss wurde am 02. September 2005 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Sozialgericht nicht abgeholfen. Der Rücklauf der Verwaltungsakten der Beklagten wurde am 09. November 2005 beim SG Cottbus verzeichnet. Entgegen mehrmaliger Erinnerung blieb die Beschwerde unbegründet. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach dem Inhalt der ergänzten Verwaltungsakte der Beklagten hat der Ast. am 09. Juni 2005 erneut Leistungsantrag gestellt. Darin kreuzte er nunmehr die Kategorie "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" an. Insoweit hätten sich Änderungen seit 04/05 ergeben. Diese beträfen in der Hauptsache einen Arbeitgeberwechsel und eine Änderung in den Entgeltdaten bezüglich der Frau S. Am 25. August 2005 hat der Kläger zur Niederschrift darauf verwiesen, er habe Klage wegen der "Unterstellung einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft" eingereicht und bitte um entsprechende Bearbeitung. Das Einkommen seiner angeblichen Partnerin könne ihm nicht angerechnet werden. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte dürfte ein Bescheid vom 31. August 2005 für die Zeit ab August 2005 existieren, welcher bei einem Gesamtanspruch für die Bedarfsgemeinschaft von Einzelleistungen an den Ast. von 23,75 Euro und Frau S von 23,75 Euro unter Anrechnung von deren Einkommen im Rahmen einer WG ausgeht.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 führte die Beklagte aus, der Ast. "befinde sich bereits in einer BG". Er beziehe unter der "aufgeführten Bedarfsgemeinschaft (BG)" laufend Leistungen.
Am 11. Oktober 2005 haben sowohl der Ast. auch Frau S ausweislich eines Vermerks vom 12. Oktober 2005 in der Verwaltungsakte der Beklagten erklärt, bei ihr, Frau S sei laut Mutterpass eine Schwangerschaft am 16. September 2005 festgestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt erklärten sie, eine "Lebensgemeinschaft" zu sein. Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Juli 2005 aufzuheben und ihn, dem Ast. und Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 23 AS 90/05 vor dem Sozialgericht Cottbus unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M E, Gstraße , E zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte () verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beschlussfassung des Senats.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren S 23 AS 90/05 beim SG Cottbus zu beziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass streitgegenständlich zum einen die Berechnung der Leistung für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ist. Hierüber hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 auch explizit entschieden, was zur Klage führte. Ebenso dürften aber weitere Leistungsbescheide für die Zeit über den 30. Juni 2005 hinaus bis zum 15. September 2005 einzubeziehen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt will der Ast und Kläger vortragen, er lebe mit Frau S nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft, weswegen Leistungsentscheidungen der Beklagten bis dahin bezüglich der Berechnung der Leistung nach § 96 Abs. 1 SGG in analoger Anwendung in den Hauptsacherechtsstreit einzubeziehen sein dürften.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Hauptsache ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m. w. N.).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte der Ast. indes keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für Zeiten bis 15. September 2005 haben.
Soweit die Klage verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Einbezug der eheähnlichen Gemeinschaft in die Regelung über die BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II) geltend macht, sei auf das Folgende verwiesen:
Diese Bedenken sind nicht - wovon wohl die Klage ausgeht - unter dem Gesichtspunkt einer als verfassungswidrig behaupteten Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft erhoben worden. Sie beziehen sich hingegen darauf, dass nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaft (LPartG vom 16. Februar 2001, BGBl. S. 266), einerseits der Anrechnungsregel der BG unterstellt werden, hingegen nicht - bezüglich der Gesetzesfassung seit 01. Januar 2005 - die sozial-empirisch vorfindliche lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, welche - ebenso - wie die eheähnliche - ohne formelle Voraussetzungen eingegangen und wieder gelöst werden kann. Hierin wurde eine gleichheitswidrige Diskriminierung der vom Gesetzgeber normativ erfassten Lebensgemeinschaften - insbesondere der eheähnlichen Lebensgemeinschaft - erkannt (so SG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005 - S 35 SO 28/05 ER).
Der hier erkennende Senat ist indes der Auffassung, dass einer derartigen normative Ungleichbehandlung - bestünde sie denn in verfassungsrechtlich nicht legitimierbarer Weise – nicht durch eine Nichtanwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II zu begegnen wäre. Sie könnte nur dadurch beseitigt werden, dass auch das Einkommen der Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen wäre, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2005 - L 5 B 58/05 ER AS unter Hinweis Wank-Maties, Anmerkung zu SG Düsseldorf NGB 2005, 619 ff., vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 31. März 2005 - S 31 AS 32/05 ER - , SG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 - S 47 AS 29/05 ER - , LSG Sachsen, Beschluss vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS ER).
In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber reagiert mit Artikel 1 Nr. 7 a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706 ff.). Damit gelten - für die Zeit seit 01. August 2006 (Art. 16 Abs. 1 des vorgenannten Fortentwicklungsgesetzes) - im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit sind nunmehr ausdrücklich die eheähnliche Lebensgemeinschaft wie die lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft einander bezüglich der Anrechnungs-vorschriften im Rahmen einer BG gleichgestellt.
Auch hinsichtlich der Annahme des Sozialgerichts, wonach im Falle des Ast. eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe - und bis 15. September 2005 vorgelegen hat, sah sich der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände und auch eingedenk verfassungsrechtlicher Maßstäbe (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss 1 BvR 1962/04 vom 02. September 2004; und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) außerstande, vorliegend lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Kläger und Frau S anzunehmen.
Vielmehr folgt nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des PKH-Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats, dass der Ast. auch schon während der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 15. September 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau S lebte.
Im Einzelnen: Gemäß § 7 Abs. 3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerwG vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 - sowie BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - und zuletzt vom 02. September 2004 a.a.O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so BVerwG a.a.O.).
Zutreffend hat hier das Sozialgericht darauf abgehoben, dass der Kläger schon in seinem Antrag Frau D S als "Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft" bezeichnet hat und im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang hat das Sozialgericht daher zutreffend darauf abgehoben, dass die Bezeichnung desjenigen, mit dem man eine Wohnung teilt, als Lebensgefährte oder Lebenspartner eine Indizwirkung für die tatsächlichen Gegebenheiten zukommt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Indizwirkung, wenn Frau S die Einkommenserklärung als "Angehörige" zeichnet. Zutreffend hat das Sozialgericht diesen anfänglichen Angaben für die Beweiswürdigung besonderes Gewicht beigemessen, weil der Kläger und Ast. sie zu Beginn des Verfahrens gleichsam unbefangen und unbeeindruckt von der - möglichen - Reaktion der Beklagten machte. Ebenso spricht für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau DS - und also für das hierfür erforderliche Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft -, dass Frau S am 09. Dezember 2004 sich bei der Beklagten telefonisch danach erkundigte, wann der Leistungsbescheid für den Kläger erstellt werde. Ferner hat der Kläger in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2004 nicht beschritten, dass er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Hier bezeichnete der Kläger Frau S eben als seine Lebensgefährtin, welche allerdings nicht bereit sei, seinen Anteil am Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Für das gegenseitige Einstehen und auch die Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft spricht zudem der Versicherungsschein vom 20. Oktober 2003. Dieser ist für Frau S unter der Adresse Hstraße , also der des Ast. ausgefertigt worden. Als Begünstigter ist der Ast. und Kläger benannt. Auch hierin liegt ein gegen die Annahme einer bloßen Wohngemeinschaft sprechendes Indiz.
Noch in seinem Folgeantrag vom 09. Juni 2005, gezeichnet am 31. Mai 2005 vom Ast., hatte der Ast. und Kläger bezüglich der Frau S Änderungen mitgeteilt, und diese dabei als seinen "nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner" bezeichnet. Auch wenn der Kläger und Ast. dabei offenkundig verkannt hat, dass diese Kategorie für die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Menschen vorgesehen war - die Kategorie "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" hatte er nicht angekreuzt - liegt auch hierin eine Indizwirkung für die Annahme gerade einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein sexueller Beziehungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Belang ist.
Demgegenüber spricht die Indiztatsache der getrennten Kontoführung und entsprechend getrennter Verfügungsbefugnis bei gemeinsamer Haushaltswirtschaft nicht entscheidend gegen das hier gefundene Ergebnis: Zwar ist zutreffend, dass die im Übrigen vom Kläger und Ast. vorgetragene Art der Kostenteilung auch in vielen Wohngemeinschaften - z. B. bei Studenten - üblich und keinesfalls Ausdruck einen gegenseitigen Unterhaltswillens, sondern vielmehr eines Bedürfnisses nach praktischer Gestaltung des Lebens und der Sicherstellung dessen, dass nicht einer auf Kosten des anderen lebt, ist. Aber ebenso sind in Ehen - wie eben in eheähnlichen Gemeinschaften - in einem weiten Spektrum unterschiedliche Weisen der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung denkbar und üblich, so dass diesem Merkmal nach Auffassung des Senats keine signifikante Bedeutung zukommt. Bei der hier erforderlichen summarischen Prüfung spricht nach allem mehr für die Annahme als dagegen, dass der Kläger mit Frau Sin eheähnlicher Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum lebte. Gegen die Art und Weise des Ganges der Anrechnung von deren Einkommen sind klageweise Einwendungen nicht erhoben worden.
Soweit im Widerspruchsverfahren die pauschale Höhe der Regelleistung und das zugrunde liegende Verfahren der gesetzesunmittelbaren Festlegung des Betrags von 331,- bzw. 345,- Euro monatlich angegriffen wurde, wird auf die jüngste Entscheidung des BSG vom 23. November 2006 - B 11 b AS 9/06 R - verwiesen. Danach resultieren verfassungsrechtliche Bedenken nicht.
Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) verfolgt in der Beschwerdeinstanz seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Klageverfahrens S 23 AS 90/05 SG Cottbus wegen höherer Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II weiter.
Der am 1972 geborene erwerbsfähige Kläger beantragte am 05. Oktober 2004 Leistungen für die Zeit seit 01. Januar 2005. Er sei ledig und lebe mit Frau DS, geboren 1977 in der Wohnung Hstraße , S. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kreuzte er im Antragsvordruck die Angabe "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" an. Der Mietvertrag für die Wohnung Hstraße , 3 Zimmer, 1 Küche, 1 Flur, 1 Bad, ca. 58 m² war auf Mieterseite allein vom Antragsteller unter dem 27. Dezember 2002 für die Zeit ab 01. Januar 2003 gezeichnet. Die Einkommenserklärung zu diesem Antragsvordruck zeichnete neben dem Ast. auch Frau S als "Angehörige". Für sie wurde bezogen auf den Monat September 04 ein Bruttoeinkommen von 1811,99 Euro, ein Nettoentgelt von 1201,18 Euro bescheinigt. Zur Akte der Beklagten gelangte ein Versicherungsschein vom 20. Februar 2003 bezüglich einer Unfallversicherung der Frau S, diese als Versicherungsnehmerin aufführend; als versicherte Person war der Ast. in den Vertrag aufgenommen. Am 27. September 2004 gelangte ein "Anhang zum Antrag des Alg II" zur Akte, in welchem es eingangs hieß, "hiermit bitten wir, weitere monatliche Ausgaben bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen ". Gezeichnet war die Urkunde sowohl von dem Ast. als auch von Frau S.
Frau S erkundigte sich im Rahmen eines Telefongesprächs am 09. Dezember 2004 zum Stand der Bearbeitung und bat um Rückruf.
Mit Bescheid vom 16. Dezember 2004 gewährte der Agg. für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 der Ast. wie Frau S Leistungen in Höhe von insgesamt 48,23 Euro. Dabei berücksichtigte die Beklagte Frau S und deren Erwerbseinkommen im Rahmen der Anrechnungsvorschriften bei der Bedarfsgemeinschaft (BG). In seinem Widerspruch vom 25. Januar 2005 trug der Ast. u. a. vor, die Höhe der Regelleistungen entspreche nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Eine Anpassung habe nicht entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistiken stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung sei bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 01. Januar 2005 werde das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. In seinem weiteren Widerspruchsschreiben vom 02. Januar 2005, Eingang bei der Beklagten 28. Januar 2005, trug der Ast. vor, die monatlich anfallenden Kosten wie z. B. Miete, Versicherungen, Lebensmittel usw. seien schon immer von seiner Lebensgefährtin (D S) und ihm anteilmäßig bezahlt worden. Seine Lebensgefährtin sei auf keinen Fall bereit, seine anfallenden Anteile des Lebensunterhalts mitzufinanzieren, wobei dieses auch auf keinen Fall möglich sei. Zurückweisenden Widerspruchsbescheid erließ die Beklagte unter dem 16. März 2005. Auf dessen Begründungsausführungen, in denen insbesondere zur Anrechnung des bereinigten Nettoeinkommens der Frau S Stellung genommen wurde, wird Bezug genommen.
Mit Klage vom 12. April 2005 zum Sozialgericht Cottbus - S 23 AS 90/05 - verfolgte der Kläger und Ast. sein Begehren weiter und trug insbesondere vor, man habe keine gemeinsamen Kinder und keine gemeinsamen Konten. Im Übrigen berufe er sich auf die Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf mit dem Aktenzeichen S 35 SO 28/05 ER. Ebenfalls am 12. April 2005 stellte der Ast. Antrag auf Gewährung von PKH.
Mit Beschluss vom 26. Juli 2005 lehnte das Sozialgericht Cottbus diesen Antrag ab. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen.
Am 23. August 2005 hat der Bevollmächtigte des Klägers die Verwaltungsakte zur Akteneinsicht bei der Geschäftsstelle des SG Cottbus abgeholt. Gegen den am 02. August 2005 zugestellten Beschluss wurde am 02. September 2005 Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Sozialgericht nicht abgeholfen. Der Rücklauf der Verwaltungsakten der Beklagten wurde am 09. November 2005 beim SG Cottbus verzeichnet. Entgegen mehrmaliger Erinnerung blieb die Beschwerde unbegründet. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides und nach dem Inhalt der ergänzten Verwaltungsakte der Beklagten hat der Ast. am 09. Juni 2005 erneut Leistungsantrag gestellt. Darin kreuzte er nunmehr die Kategorie "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" an. Insoweit hätten sich Änderungen seit 04/05 ergeben. Diese beträfen in der Hauptsache einen Arbeitgeberwechsel und eine Änderung in den Entgeltdaten bezüglich der Frau S. Am 25. August 2005 hat der Kläger zur Niederschrift darauf verwiesen, er habe Klage wegen der "Unterstellung einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft" eingereicht und bitte um entsprechende Bearbeitung. Das Einkommen seiner angeblichen Partnerin könne ihm nicht angerechnet werden. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakte dürfte ein Bescheid vom 31. August 2005 für die Zeit ab August 2005 existieren, welcher bei einem Gesamtanspruch für die Bedarfsgemeinschaft von Einzelleistungen an den Ast. von 23,75 Euro und Frau S von 23,75 Euro unter Anrechnung von deren Einkommen im Rahmen einer WG ausgeht.
Mit Bescheid vom 30. August 2005 führte die Beklagte aus, der Ast. "befinde sich bereits in einer BG". Er beziehe unter der "aufgeführten Bedarfsgemeinschaft (BG)" laufend Leistungen.
Am 11. Oktober 2005 haben sowohl der Ast. auch Frau S ausweislich eines Vermerks vom 12. Oktober 2005 in der Verwaltungsakte der Beklagten erklärt, bei ihr, Frau S sei laut Mutterpass eine Schwangerschaft am 16. September 2005 festgestellt worden. Ab diesem Zeitpunkt erklärten sie, eine "Lebensgemeinschaft" zu sein. Der Senat geht davon aus, der Ast. wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 26. Juli 2005 aufzuheben und ihn, dem Ast. und Kläger Prozesskostenhilfe für das Verfahren S 23 AS 90/05 vor dem Sozialgericht Cottbus unter Beiordnung des Rechtsanwaltes M E, Gstraße , E zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte () verwiesen. Die genannten Unterlagen waren Gegenstand der Beschlussfassung des Senats.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den Sachantrag im Verfahren S 23 AS 90/05 beim SG Cottbus zu beziehen. Dabei ist davon auszugehen, dass streitgegenständlich zum einen die Berechnung der Leistung für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 ist. Hierüber hatte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 2005 auch explizit entschieden, was zur Klage führte. Ebenso dürften aber weitere Leistungsbescheide für die Zeit über den 30. Juni 2005 hinaus bis zum 15. September 2005 einzubeziehen sein. Bis zu diesem Zeitpunkt will der Ast und Kläger vortragen, er lebe mit Frau S nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft, weswegen Leistungsentscheidungen der Beklagten bis dahin bezüglich der Berechnung der Leistung nach § 96 Abs. 1 SGG in analoger Anwendung in den Hauptsacherechtsstreit einzubeziehen sein dürften.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Hauptsache ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a m. w. N.).
Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand dürfte der Ast. indes keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für Zeiten bis 15. September 2005 haben.
Soweit die Klage verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Einbezug der eheähnlichen Gemeinschaft in die Regelung über die BG (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II) geltend macht, sei auf das Folgende verwiesen:
Diese Bedenken sind nicht - wovon wohl die Klage ausgeht - unter dem Gesichtspunkt einer als verfassungswidrig behaupteten Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Gemeinschaft erhoben worden. Sie beziehen sich hingegen darauf, dass nicht dauernd getrennt lebende gleichgeschlechtliche Lebenspartner im Sinne des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaft (LPartG vom 16. Februar 2001, BGBl. S. 266), einerseits der Anrechnungsregel der BG unterstellt werden, hingegen nicht - bezüglich der Gesetzesfassung seit 01. Januar 2005 - die sozial-empirisch vorfindliche lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, welche - ebenso - wie die eheähnliche - ohne formelle Voraussetzungen eingegangen und wieder gelöst werden kann. Hierin wurde eine gleichheitswidrige Diskriminierung der vom Gesetzgeber normativ erfassten Lebensgemeinschaften - insbesondere der eheähnlichen Lebensgemeinschaft - erkannt (so SG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2005 - S 35 SO 28/05 ER).
Der hier erkennende Senat ist indes der Auffassung, dass einer derartigen normative Ungleichbehandlung - bestünde sie denn in verfassungsrechtlich nicht legitimierbarer Weise – nicht durch eine Nichtanwendung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. b SGB II zu begegnen wäre. Sie könnte nur dadurch beseitigt werden, dass auch das Einkommen der Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen gleichgeschlechtlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen wäre, nicht jedoch durch Nichtanrechnung des Partnereinkommens bei einer eheähnlichen Gemeinschaft (so auch LSG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2005 - L 5 B 58/05 ER AS unter Hinweis Wank-Maties, Anmerkung zu SG Düsseldorf NGB 2005, 619 ff., vgl. auch SG Dortmund, Beschluss vom 31. März 2005 - S 31 AS 32/05 ER - , SG Oldenburg, Beschluss vom 22. Februar 2005 - S 47 AS 29/05 ER - , LSG Sachsen, Beschluss vom 14. April 2005 – L 3 B 30/05 AS ER).
In diesem Sinne hat der Bundesgesetzgeber reagiert mit Artikel 1 Nr. 7 a des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1706 ff.). Damit gelten - für die Zeit seit 01. August 2006 (Art. 16 Abs. 1 des vorgenannten Fortentwicklungsgesetzes) - im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Damit sind nunmehr ausdrücklich die eheähnliche Lebensgemeinschaft wie die lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft einander bezüglich der Anrechnungs-vorschriften im Rahmen einer BG gleichgestellt.
Auch hinsichtlich der Annahme des Sozialgerichts, wonach im Falle des Ast. eine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe - und bis 15. September 2005 vorgelegen hat, sah sich der Senat im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände und auch eingedenk verfassungsrechtlicher Maßstäbe (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Beschluss 1 BvR 1962/04 vom 02. September 2004; und vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -) außerstande, vorliegend lediglich eine Wohngemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Kläger und Frau S anzunehmen.
Vielmehr folgt nach der freien, aus dem Gesamtergebnis des PKH-Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Senats, dass der Ast. auch schon während der Zeit vom 01. Januar 2005 bis 15. September 2005 in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Frau S lebte.
Im Einzelnen: Gemäß § 7 Abs. 3 gehören zur Bedarfsgemeinschaft als Partner oder Partnerin des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen u. a. auch die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt. Dies ist nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu Urteile des BVerwG vom 17. Mai 1995 - 5 C 16/93 - sowie BVerfG vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - und zuletzt vom 02. September 2004 a.a.O.) dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner der Gemeinschaft so sehr miteinander verbunden fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Das Fehlen der Bereitschaft hierzu wird von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus dem auf das Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen werden muss (so BVerwG a.a.O.).
Zutreffend hat hier das Sozialgericht darauf abgehoben, dass der Kläger schon in seinem Antrag Frau D S als "Partnerin in eheähnlicher Gemeinschaft" bezeichnet hat und im vorliegend zu beurteilenden Zusammenhang hat das Sozialgericht daher zutreffend darauf abgehoben, dass die Bezeichnung desjenigen, mit dem man eine Wohnung teilt, als Lebensgefährte oder Lebenspartner eine Indizwirkung für die tatsächlichen Gegebenheiten zukommt. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Indizwirkung, wenn Frau S die Einkommenserklärung als "Angehörige" zeichnet. Zutreffend hat das Sozialgericht diesen anfänglichen Angaben für die Beweiswürdigung besonderes Gewicht beigemessen, weil der Kläger und Ast. sie zu Beginn des Verfahrens gleichsam unbefangen und unbeeindruckt von der - möglichen - Reaktion der Beklagten machte. Ebenso spricht für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit Frau DS - und also für das hierfür erforderliche Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft -, dass Frau S am 09. Dezember 2004 sich bei der Beklagten telefonisch danach erkundigte, wann der Leistungsbescheid für den Kläger erstellt werde. Ferner hat der Kläger in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. Dezember 2004 nicht beschritten, dass er in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Hier bezeichnete der Kläger Frau S eben als seine Lebensgefährtin, welche allerdings nicht bereit sei, seinen Anteil am Lebensunterhalt mitzufinanzieren. Für das gegenseitige Einstehen und auch die Dauerhaftigkeit der Lebensgemeinschaft spricht zudem der Versicherungsschein vom 20. Oktober 2003. Dieser ist für Frau S unter der Adresse Hstraße , also der des Ast. ausgefertigt worden. Als Begünstigter ist der Ast. und Kläger benannt. Auch hierin liegt ein gegen die Annahme einer bloßen Wohngemeinschaft sprechendes Indiz.
Noch in seinem Folgeantrag vom 09. Juni 2005, gezeichnet am 31. Mai 2005 vom Ast., hatte der Ast. und Kläger bezüglich der Frau S Änderungen mitgeteilt, und diese dabei als seinen "nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner" bezeichnet. Auch wenn der Kläger und Ast. dabei offenkundig verkannt hat, dass diese Kategorie für die Lebenspartnerschaft gleichgeschlechtlicher Menschen vorgesehen war - die Kategorie "Partner in eheähnlicher Gemeinschaft" hatte er nicht angekreuzt - liegt auch hierin eine Indizwirkung für die Annahme gerade einer eheähnlichen Gemeinschaft. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass das Vorhandensein sexueller Beziehungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft ohne Belang ist.
Demgegenüber spricht die Indiztatsache der getrennten Kontoführung und entsprechend getrennter Verfügungsbefugnis bei gemeinsamer Haushaltswirtschaft nicht entscheidend gegen das hier gefundene Ergebnis: Zwar ist zutreffend, dass die im Übrigen vom Kläger und Ast. vorgetragene Art der Kostenteilung auch in vielen Wohngemeinschaften - z. B. bei Studenten - üblich und keinesfalls Ausdruck einen gegenseitigen Unterhaltswillens, sondern vielmehr eines Bedürfnisses nach praktischer Gestaltung des Lebens und der Sicherstellung dessen, dass nicht einer auf Kosten des anderen lebt, ist. Aber ebenso sind in Ehen - wie eben in eheähnlichen Gemeinschaften - in einem weiten Spektrum unterschiedliche Weisen der Haushaltsführung und Wirtschaftsführung denkbar und üblich, so dass diesem Merkmal nach Auffassung des Senats keine signifikante Bedeutung zukommt. Bei der hier erforderlichen summarischen Prüfung spricht nach allem mehr für die Annahme als dagegen, dass der Kläger mit Frau Sin eheähnlicher Gemeinschaft im streitbefangenen Zeitraum lebte. Gegen die Art und Weise des Ganges der Anrechnung von deren Einkommen sind klageweise Einwendungen nicht erhoben worden.
Soweit im Widerspruchsverfahren die pauschale Höhe der Regelleistung und das zugrunde liegende Verfahren der gesetzesunmittelbaren Festlegung des Betrags von 331,- bzw. 345,- Euro monatlich angegriffen wurde, wird auf die jüngste Entscheidung des BSG vom 23. November 2006 - B 11 b AS 9/06 R - verwiesen. Danach resultieren verfassungsrechtliche Bedenken nicht.
Nach allem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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