L 1 SF 188/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 188/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Antragstellerin, die Richterin am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig.

Die Klägerin beantragte am 11. September 2006 die Durchführung eines Beweissicherungs-verfahrens nach § 76 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und im Rahmen desselben die Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grad ihrer Behinderung. Dies mahnte sie mit weiteren Schreiben vom 5. Oktober, 16. Oktober und 23. Oktober 2006 an. Die abgelehnte Richterin, Richterin am Sozialgericht, hat den Antragsgegner gebeten, zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme ging am 19. Oktober 2006 bei Gericht ein. Noch bevor die Antragserwiderung an die Antragstellerin weitergeleitet worden war, hat diese die Richterin mit Schreiben vom 30. Oktober 2006 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Antragstellerin wirft der Richterin (1.) Verweigerung rechtlichen Gehörs und (2.) Unter-stützung gesundheitsschädigenden Verhaltens seitens der Antragsgegnerin vor. Außerdem (3.) sei die Richterin weder in der Lage auf ihre – der Antragstellerin – Schriftsätze zu antworten noch das Beweissicherungsverfahren fortzusetzen.

Das so begründete Ablehnungsgesuch ist rechtsmissbräuchlich. Die vorgebrachten Ab-lehnungsgründe sind entweder mit keinerlei Tatsachenvortrag unterlegt (Gründe zu 1. und 2.) oder vermögen eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtpunkt zu begründen (Grund zu 3.). Denn wenn – was letzteren Grund betrifft – die Richterin, wie die Antragstellerin behauptet, nicht in der Lage ist (etwa wegen der Überfülle der Arbeitslast), ihre Arbeit – in angemessener Zeit – zu tun, kann dies niemals geeignet sein, Parteilichkeit oder Voreinge-nommenheit der Antragstellerin gegenüber besorgen zu lassen. Im Übrigen ist weder erkennbar, dass die abgelehnte Richterin umgehend auf Schriftsätze der Antragstellerin zu antworten hatte, noch, dass sie das Beweissicherungsverfahren nicht fortgesetzt hat. Der Umstand, dass sie innerhalb von rund 10 Tagen nach Eingang der Erwiderung des Antrags-gegners (jedenfalls rein äußerlich) noch nichts weiter unternommen hatte, erlaubt keineswegs den Schluss, dass sie das Verfahren "nicht fortgesetzt" habe.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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