Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 R 558/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1032/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Oktober 1944 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Automatisierung und Werkstofftechnik Hennigsdorf vom 23. Oktober 1975).
Er war beim VEB S " " bzw. beim VEB Q" vom 17. November 1967 zunächst als Automatisierungstechniker bzw. Mechaniker, ab 01. Mai 1975 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, bevor er vom 03. Januar 1977 bis 28. Februar 1978 eine Beschäftigung als Gruppenleiter für Betriebs-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (BMSR) beim VEB K O des VEB "" ausübte. Vom 06. März 1978 an arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Forschungsingenieur erneut beim VEB Q- S" bis zu dessen Umwandlung in die H GmbH nach Eintragung im Sozialversicherungsausweis bis 30. Juni 1990.
Zum 01. Oktober 1984 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Den im März 2005 gestellten Antrag, die Zeit von 1975 bis 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ab: Der VEB sei bereits vor dem 01. Juli 1990 privatisiert worden, wobei es ausschließlich auf die amtliche Eintragung in das Handelsregister ankomme. Diese Eintragung sei am 28. Juni 1990 erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 09. September 2005 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Im Sozialversicherungsausweis sei der Wechsel auf die Kapitalgesellschaft H GmbH mit dem 30. Juni 1990 eingetragen und gestempelt. Außerdem sei nach dem beigefügten Schreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 07. Juni 2005 die HGmbH zunächst am 23. November 1990 beim Kreisgericht Potsdam im Register unter HRB 142 und erst später beim Amtsgericht Neuruppin unter HRB 15 erfasst worden. Bis zum 28. Februar 2006 sei das Erlöschen des VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft nicht eingetragen gewesen. Der Bescheid der Beklagten könne nicht rechtens sein, nur weil die damalige Betriebsleitung anders als in anderen VEB-Betrieben eine schnellere Anmeldung in das Handelsregister bewirkt habe. Nach dem Grundgesetz sei die Gleichbehandlung ein Verfassungsgebot.
Nachdem der Kläger eine Kopie aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Q "" und die Beklagte eine Kopie aus dem Handelsregister zur HGmbH vorgelegt hatten, hat das Sozialgericht nach entsprechendem Hinweis mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen Bezug genommen auf das den Beteiligten vorab zur Kenntnis gebrachte Urteil des erkennenden Senats vom 02. November 2005 - L 22 R 230/05.
Gegen den ihm am 24. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. Juni 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, das Sozialgericht habe sich bisher nicht für die verwaltungsrechtliche Entscheidung über das Bestehen am 30. Juni 1990 des VEB S" für zuständig erklärt. Es ergäben sich "gemäß GVG" Bedenken in der generellen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Schriftsatz vom 12. November 2006). Es werde deswegen ein weiteres Mal ein entsprechender Prozessantrag gestellt. Bei Nichtzuständigkeit sei der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte nach der vorliegenden Kopie des Handelsregisterauszuges die Eintragung der H GmbH am 28. Juni 1990. Diese Eintragung bewirkte nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nach § 7 der Umwandlungsverordnung das Erlöschen des VEB Q- - "". Das Sozialgericht hat zu Recht darauf Bezug genommen, dass der erkennende Senat dies bereits in seinem Urteil vom 02. November 2005 - L 22 R 230/05 entschieden hat. Der Senat nimmt darauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Diesem Urteil ist nichts Weiteres hinzuzufügen.
War der VEB Q- "" am 28. Juni 1990 erloschen, kann am 30. Juni 1990 mit ihm kein Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis bestanden haben, so dass sich die Eintragung im Sozialversicherungsausweis als falsch erweist.
Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr wird dem Gleichheitssatz gerade dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte eine GmbH nicht wie einen VEB behandelt. Das offenkundig rechtmäßige Verhalten der ehemaligen Betriebsleitung des VEB Q- " ist nicht am Grundgesetz und damit auch nicht am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Zum einen galt das GG vor dem 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet nicht. Zum anderen übte die Betriebsleitung keine hoheitliche Staatsgewalt im Sinne des GG aus.
Unverständlich ist dem Senat der wiederholte "Prozessantrag" des Klägers. Nach § 17 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) entscheiden über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Der Kläger ist insoweit ersichtlich keiner anderen Auffassung gewesen, da er gerade die Zuständigkeit des Sozialgerichts festgestellt wissen wollte. Er hat damit nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt, so dass es einer gesonderten Vorabentscheidung des Sozialgerichts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht bedurft hat. Ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, hat in einem solchen Fall das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet - wie hier das Landessozialgericht über die Berufung - nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG), so dass die nunmehr erhobene Rüge unbeachtlich ist. Sowohl das Sozialgericht als auch der Senat als die zuständigen Gerichte haben festgestellt, dass der VEB Q- am 30. Juni 1990 nicht mehr bestand. Eine Verweisung an ein anderes Gericht dient nicht dem Zweck, eine dem Kläger nicht genehme Entscheidung zu vermeiden. Sollte der Kläger dieser Ansicht sein, verkennt er den Zweck der Verweisungsvorschrift, nämlich sicherzustellen, dass das zuständige Gericht entscheidet. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12. November 2006 gehen daher an der Sache vorbei.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 und die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der im Oktober 1944 geborene Kläger ist Ingenieur (Urkunde der Ingenieurschule für Automatisierung und Werkstofftechnik Hennigsdorf vom 23. Oktober 1975).
Er war beim VEB S " " bzw. beim VEB Q" vom 17. November 1967 zunächst als Automatisierungstechniker bzw. Mechaniker, ab 01. Mai 1975 bis 31. Dezember 1976 als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig, bevor er vom 03. Januar 1977 bis 28. Februar 1978 eine Beschäftigung als Gruppenleiter für Betriebs-, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (BMSR) beim VEB K O des VEB "" ausübte. Vom 06. März 1978 an arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Forschungsingenieur erneut beim VEB Q- S" bis zu dessen Umwandlung in die H GmbH nach Eintragung im Sozialversicherungsausweis bis 30. Juni 1990.
Zum 01. Oktober 1984 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Den im März 2005 gestellten Antrag, die Zeit von 1975 bis 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) festzustellen, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ab: Der VEB sei bereits vor dem 01. Juli 1990 privatisiert worden, wobei es ausschließlich auf die amtliche Eintragung in das Handelsregister ankomme. Diese Eintragung sei am 28. Juni 1990 erfolgt.
Dagegen hat der Kläger am 09. September 2005 beim Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben und vorgetragen:
Im Sozialversicherungsausweis sei der Wechsel auf die Kapitalgesellschaft H GmbH mit dem 30. Juni 1990 eingetragen und gestempelt. Außerdem sei nach dem beigefügten Schreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben vom 07. Juni 2005 die HGmbH zunächst am 23. November 1990 beim Kreisgericht Potsdam im Register unter HRB 142 und erst später beim Amtsgericht Neuruppin unter HRB 15 erfasst worden. Bis zum 28. Februar 2006 sei das Erlöschen des VEB im Register der volkseigenen Wirtschaft nicht eingetragen gewesen. Der Bescheid der Beklagten könne nicht rechtens sein, nur weil die damalige Betriebsleitung anders als in anderen VEB-Betrieben eine schnellere Anmeldung in das Handelsregister bewirkt habe. Nach dem Grundgesetz sei die Gleichbehandlung ein Verfassungsgebot.
Nachdem der Kläger eine Kopie aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Q "" und die Beklagte eine Kopie aus dem Handelsregister zur HGmbH vorgelegt hatten, hat das Sozialgericht nach entsprechendem Hinweis mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006 die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen Bezug genommen auf das den Beteiligten vorab zur Kenntnis gebrachte Urteil des erkennenden Senats vom 02. November 2005 - L 22 R 230/05.
Gegen den ihm am 24. Mai 2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. Juni 2006 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Der Kläger ist der Auffassung, das Sozialgericht habe sich bisher nicht für die verwaltungsrechtliche Entscheidung über das Bestehen am 30. Juni 1990 des VEB S" für zuständig erklärt. Es ergäben sich "gemäß GVG" Bedenken in der generellen sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Schriftsatz vom 12. November 2006). Es werde deswegen ein weiteres Mal ein entsprechender Prozessantrag gestellt. Bei Nichtzuständigkeit sei der Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. Mai 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 zu verpflichten, die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2005 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. November 1975 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Der Kläger hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn er erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI.
Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte nach der vorliegenden Kopie des Handelsregisterauszuges die Eintragung der H GmbH am 28. Juni 1990. Diese Eintragung bewirkte nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nach § 7 der Umwandlungsverordnung das Erlöschen des VEB Q- - "". Das Sozialgericht hat zu Recht darauf Bezug genommen, dass der erkennende Senat dies bereits in seinem Urteil vom 02. November 2005 - L 22 R 230/05 entschieden hat. Der Senat nimmt darauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Diesem Urteil ist nichts Weiteres hinzuzufügen.
War der VEB Q- "" am 28. Juni 1990 erloschen, kann am 30. Juni 1990 mit ihm kein Beschäftigungs- und Arbeitsverhältnis bestanden haben, so dass sich die Eintragung im Sozialversicherungsausweis als falsch erweist.
Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vermag der Senat nicht zu erkennen. Vielmehr wird dem Gleichheitssatz gerade dadurch Rechnung getragen, dass die Beklagte eine GmbH nicht wie einen VEB behandelt. Das offenkundig rechtmäßige Verhalten der ehemaligen Betriebsleitung des VEB Q- " ist nicht am Grundgesetz und damit auch nicht am Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen. Zum einen galt das GG vor dem 03. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet nicht. Zum anderen übte die Betriebsleitung keine hoheitliche Staatsgewalt im Sinne des GG aus.
Unverständlich ist dem Senat der wiederholte "Prozessantrag" des Klägers. Nach § 17 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) entscheiden über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Der Kläger ist insoweit ersichtlich keiner anderen Auffassung gewesen, da er gerade die Zuständigkeit des Sozialgerichts festgestellt wissen wollte. Er hat damit nicht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges gerügt, so dass es einer gesonderten Vorabentscheidung des Sozialgerichts nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nicht bedurft hat. Ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, hat in einem solchen Fall das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet - wie hier das Landessozialgericht über die Berufung - nicht mehr zu prüfen (§ 17 a Abs. 5 GVG), so dass die nunmehr erhobene Rüge unbeachtlich ist. Sowohl das Sozialgericht als auch der Senat als die zuständigen Gerichte haben festgestellt, dass der VEB Q- am 30. Juni 1990 nicht mehr bestand. Eine Verweisung an ein anderes Gericht dient nicht dem Zweck, eine dem Kläger nicht genehme Entscheidung zu vermeiden. Sollte der Kläger dieser Ansicht sein, verkennt er den Zweck der Verweisungsvorschrift, nämlich sicherzustellen, dass das zuständige Gericht entscheidet. Die weiteren Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 12. November 2006 gehen daher an der Sache vorbei.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
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