Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 75 RA 4372/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 500/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in den Monaten März 1966 und Mai bis November 1966 und dementsprechend eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. April 1988 (Bescheid vom 14. Dezember 1999). In diesem Bescheid waren unter anderem die Monate März 1966 und Mai bis November 1966, in denen der Kläger nach seinen Angaben als Musiker in Deutschland beschäftigt war, nicht berücksichtigt.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit der Begründung zurück, für diese Zeiträume seien keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen, da nach dem damals geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes AVG Versicherungsfreiheit bestanden habe. Die Jahresarbeitsverdienstgrenze habe im streitigen Zeitraum monatlich 1 800,00 DM betragen und diese Grenze sei nach den Verträgen des Klägers überschritten gewesen, so dass von Versicherungsfreiheit auszugehen sei. Die befragten Krankenkassen hätten ebenfalls keine Beitragsentrichtung bestätigen können (Bescheid vom 17. Mai 2000).
Hiergegen hat sich die am 24. Juli 2000 erhobene Klage gerichtet.
Der Kläger hat vorgetragen, nach den Verträgen seien Sozialabgaben einzubehalten und abzuführen gewesen. Im Übrigen sei die Verdienstgrenze deswegen nicht erreicht worden, weil er die Gage unter den Kollegen aufgeteilt habe und von der Gage Provision an die vermittelnde Agentur zahlen musste.
Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Rentenbescheides vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 27. Juli 2001 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit, und zwar unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für die Monate März und Mai bis November 1966, zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheides berufen und ergänzend vorgetragen, die vorgelegten Verträge seien geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zu belegen. Abzustellen sei jedoch nicht darauf, sondern auf die Entrichtung von Beiträgen. Darüber fehle jeder Nachweis. Auch die Angaben der Zeugen könnten eine Beitragsentrichtung nicht bestätigen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2001 die Rente in Ausführung des Anerkenntnisses vom 17. Juli 2001 neu festgestellt.
Mit diesem Anerkenntnis waren Zeiten in den Monaten Oktober 1967 bis Dezember 1967 und im Februar 1968 als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten anerkannt worden, nachdem die Versicherungskarte des Zeugen B ergeben hatte, dass für diesen Beiträge abgeführt worden waren, die jedoch auf alle Bandmitglieder aufzuteilen waren.
Das Sozialgericht hat die ehemaligen Kollegen aus der Band des Klägers, L G, S B und G B, schriftlich befragt.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten zu den Monaten März und Mai bis November 1966, weil diese Zeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sind. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss grundsätzlich nachgewiesen werden, damit sie bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 118 SGG in Verbindung mit den einschlägigen Normen der Zivilprozessordnung (ZPO) der Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO), der Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO), der Augenscheinbeweis (§§ 371 ff. ZPO) und der Urkundsbeweis (§§ 415 ff. ZPO).
Den vom Kläger vorgelegten Urkunden ist eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung für die hier streitige Zeit nicht zu entnehmen. Es konnten auch weder durch die Beklagte noch durch das Gericht Urkunden ermittelt werden, die eine Beitragsentrichtung belegen. Auch die schriftlichen Zeugenerklärungen sind ihrem Inhalt nach viel zu unbestimmt um das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses mit Entgelthöhe und erfolgter Beitragsentrichtung zur Überzeugung des Gerichts klarzustellen.
Der Kläger konnte das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses und die Zahlung von Beiträgen auch nicht glaubhaft machen.
Nach § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit auch dann als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 286 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI ist für die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung auch ausreichend, wenn der Versicherte glaubhaft machen kann, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, § 23 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz , das heißt, wenn mehr dafür als dagegen spricht. Die vorstehend genannten Normen zeigen, dass allein das (nachgewiesene) Vorliegen eines (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses für die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit nicht ausreicht. Ebenso reicht es nicht aus, dass der Versicherte glaubte, dass für ihn Beiträge gezahlt werden. Die Anerkennung und Berücksichtigung einer Beitragszeit kommt nur in Betracht, wenn außerdem glaubhaft gemacht wird, dass vom Arbeitgeber tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder tatsächlich vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen worden sind.
Unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers, der Ermittlungsergebnisse und Auswertung der aktenkundigen Unterlagen und Aussagen der Zeugen ist nach Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die vom Kläger behauptete Beschäftigungszeit von März und Mai bis November 1966 tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind oder zumindest vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen wurden.
Nach der bis Dezember 1967 geltenden Regelung war versicherungsfrei, wer mit seinem regelmäßigen JAV die JAV Grenze überschritt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG), die gemäß § 5 Abs. 1 AVG in der Zeit ab 01. Juli 1965 bei 21 600 DM (= 1 800 DM monatlich) lag; ab 1968 ist diese Versicherungsfreiheit entfallen, so dass dann grundsätzlich wieder alle Angestellten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze versicherungspflichtig waren (vgl. LSG NRW vom 28. November 2001, juris). Die Angabe der Gesamtgagen in den vorgelegten Verträgen, zu gleichen Teilen auf die Bandmitglieder aufgeteilt, ergibt für die Monate August bis November 1966 jeweils einen Gagenanteil von über 1 800 DM. Zum Teil enthielten diese Verträge auch noch die Vereinbarung, dass jedes Bandmitglied mindestens 1 801 DM erhalten soll. Dies ist für die Kammer eindeutiges Indiz, dass die Arbeitgeber damit ganz klar davon ausgingen, dass der Kläger und seine Kollegen damit nicht der Rentenversicherungspflicht unterfallen würden und die jeweiligen Arbeitgeber damit auch keine Beiträge abgeführt haben. Ob diese seinerzeit sicherlich (noch) oft vertretene Auffassung, dass die JAV Grenze "einfach" nur durch 12 zu teilen war, um dann bei einer monatlich befristeten Beschäftigung feststellen zu können, ob der Angestellte über oder unter der Grenze lag, rechtlich richtig war (vgl. hierzu Großer Senat des Bundessozialgerichts BSG vom 30. Juni 1965 in BSGE 23, 129 138), kann hier dahingestellt bleiben, denn es kommt (nur) darauf an, ob die tatsächliche Beitragsabführung glaubhaft ist.
Bei der Bestimmung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts sind die auf der Steuerkarte eingetragenen Freibeträge (z. B. für Werbungskosten) für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung außer Ansatz zu lassen, so dass sie auch nicht bei der Bestimmung der JAV Grenze mindernd zu berücksichtigen sind (LSG NRW vom 22. Oktober 1963, L 16 (1) KR 21/59 - juris mit Fundstellenhinweis). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die zu zahlende Provision nicht abzuziehen, denn diese ist nach den vertraglichen Vereinbarungen Bestandteil der Gage gewesen. Für die Monate August bis November 1996 erübrigt damit sich für die Kammer mit Blick auf die Vereinbarung zur Gagenhöhe in den Verträgen eine Betrachtung der sonstigen Umstände.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in den Verträgen vorformulierte Vereinbarung unter 4 d), der Arbeitgeber sei verpflichtet Sozialabgaben abzuführen, dies nur "entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen" zu erfolgen hatte. Wenn die gesetzliche Lage keine Abgabepflicht vorsah, war nach der vertraglichen Vereinbarung auch kein Beitrag abzuführen. Diese pauschal und formularmäßig vorgegebene Vereinbarung hilft dem Kläger daher nicht weiter.
Bezüglich der Monate März und Mai bis Juli lag die jeweilige Gage gemäß den Verträgen für den Kläger bei monatlich unter 1 800 DM, was zunächst eher für als gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung spricht. Die Kammer hält es dennoch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass Beiträge abgeführt worden sind, denn zum einen ist rechtlich gesehen zur Bestimmung des versicherungspflichtigen Entgelts der geldwerte Vorteil der im Vertrag vereinbarten freien Wohnung (als Sachbezug) zuzurechnen, so dass damit womöglich aus Sicht des Arbeitgebers zumindest wiederum die JAV Grenze überschritten war. Zudem kann der Kläger aus eigener Kenntnis nicht berichten, dass tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind bzw. mit den Arbeitgebern darüber gesprochen worden ist. Auch hat er sich 1966 offensichtlich keine Versicherungskarte ausstellen lassen, denn die erste Karte beginnt erst mit einem Beschäftigungsverhältnis 1968. So lässt sich auch eher vermuten, dass der jeweilige Arbeitgeber 1966 auch nicht die Vorlage einer solchen Karte verlangt hat, was wiederum eher dafür spricht, dass der jeweilige Arbeitgeber auch davon ausging, kein beitragspflichtiges Bruttoentgelt vereinbar zu haben bzw. meinte, aus irgendwelchen anderen Gründen nicht verpflichtet zu sein, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, z. B. weil es sich um einen ausländischen Angestellten, um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis oder um eine Beschäftigung im künstlerischen Beeich gehandelt hat. Zudem hat aus Sicht des Arbeitgebers Mehrkosten! auch kein Interesse bestanden, zusätzlich noch Sozialversicherungsabgabe zu zahlen. Offensichtlich hat der Kläger seinerzeit auch kein besonderes Interesse gezeigt, die Frage der Rentenversicherungspflicht mit den jeweiligen Arbeitgebern explizit zu klären.
Die vorgelegte Lohnsteuerkarte des Klägers aus dem Jahre 1966 gibt nicht an, ob Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern abgeführt worden sind, belegt allenfalls zu Ungunsten des Klägers das Überschreiten der JAV Grenze ab August und zeigt auch, dass der dort ausgewiesene monatliche Verdienst laut Steuerkarte im Juni und Juli über der anteiligen Gage laut Vertrag lag. Damit kann von der vereinbarten Gage nicht der zwingende Rückschluss auf die Höhe des sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens gezogen werden.
Letztlich helfen auch die Aussagen und Unterlagen der Bandkollegen nicht weiter. Keiner der Kollegen hat für die hier geltend gemachten Zeiten eine Versicherungspflichtzeit im Versicherungsverlauf (soweit schon existent) enthalten bzw. kann eine Unterlage vorlegen, aus der ein Beitragsabzug oder eine Beitragsentrichtung angenommen werden kann. Der Zeuge G hat diese Zeit nicht in seinem Versicherungsverlauf und gibt an, dass auch keine Unterlagen über abgeführte Rentenversicherungsbeiträge zu den streitigen Zeiten existieren. Der Zeuge B hat erst ab Oktober 1966 mit dem Kläger zusammen gespielt und kann sogar eine Versicherungskarte aus dem Jahr 1966 vorlegen, in der beitragspflichtige Arbeitsentgelte verzeichnet sind, nicht jedoch aus den Beschäftigungsverhältnissen im M und G. Der Zeuge B kann auch keine Angaben zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen im Jahre 1966 machen. Die Versicherungskarte Nr. 1, die dieser Zeuge vorlegt, beginnt auch erst mit einem Beschäftigungsverhältnis im Jahre 1968.
Der Kläger konnte nach Überzeugung der Kammer auch nicht nach §§ 286 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI glaubhaft machen, dass tatsächlich Beiträge von seinem Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber einbehalten wurden. Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI soll Arbeitnehmer schützen, die infolge ordnungsgemäßer Gehaltsabrechnungen davon ausgehen durften, dass der Arbeitgeber die einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge auch an den Rentenversicherungsträger abführt. Dementsprechend müssten zur Glaubhaftmachung Lohn- oder Gehaltsabrechnungen eingereicht werden, die den erfolgten Abzug erkennen lassen. Solche Gehaltsabrechnungen hat der Kläger nicht vorgelegt.
Es sei auch noch mal betont: Es ist nicht ausreichend, ein (versicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit kommt nur in Betracht, wenn außerdem glaubhaft gemacht wird, dass vom Arbeitgeber tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder zumindest tatsächlich vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen worden sind. Diese Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen.
Gegen dieses dem Kläger am 03. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 30. März 2006, mit der er vorträgt, er stehe auf dem Standpunkt, die Verdienstgrenze von monatlich 1 800,00 DM sei von ihm nicht überschritten worden. Er weist darauf hin, dass die Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen gehabt hätten.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Rentenbescheides vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 27. Juli 2001 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung von Pflichtbeitrags-zeiten für die Monate März 1966 und Mai bis November 1966 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, da in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt wurde, dass dem Kläger keine höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Anrechnung der streitigen Zeiten als Versicherungszeiten zu gewähren ist.
Der Senat verweist gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und weist die Berufung aus diesen Gründen als unbegründet zurück.
Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: In seiner Berufungsschrift geht der Kläger nicht darauf ein, dass nicht auf die Tatsache abzustellen ist, dass er in den fraglichen Zeiten als Musiker gearbeitet hat, sondern darauf, ob tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Bei der Rentenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die Leistungen aufgrund von entrichteten Beiträgen gewährt. Das Sozialgericht hat im letzten Absatz deutlich darauf hingewiesen, der Kläger hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Die Angaben des Klägers, an denen aufgrund der beigebrachten Unterlagen nicht zu zweifeln ist, beziehen sich allein auf seine damaligen Tätigkeiten und das damalige Entgelt. Danach war er im März 1966 in der Tanzbar T in B, im Mai 1966 im Café P in R, im Juni und Juli im Café M in S, im August im Café E in S, im September und Oktober im M in M und schließlich im November 1966 im M in G als Musiker tätig. Insoweit ist es nicht entscheidend, ob damals auf Grund des bezogenen Entgelts Versicherungspflicht vorgelegen hat, oder nicht. Auch wenn damals zu Unrecht keine Beiträge gezahlt worden sind, kann dies heute nicht mehr korrigiert werden.
Keine der (sechs) Allgemeinen Ortskrankenkassen, die damals als Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zuständig waren, verfügt über Unterlagen über eine Beitragsentrichtung des Klägers. Auch von daher ist es eher unwahrscheinlich, dass damals tatsächlich Beiträge an diese Kassen gezahlt worden sind.
Somit sind zwar Beschäftigungsverhältnisse glaubhaft gemacht, nicht jedoch die Beitragsentrichtung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht vielmehr, wie dargelegt, dafür, dass Beiträge – aus welchem Grund auch immer - tatsächlich nicht entrichtet worden sind.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten in den Monaten März 1966 und Mai bis November 1966 und dementsprechend eine höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der Kläger bezieht von der Beklagten Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01. April 1988 (Bescheid vom 14. Dezember 1999). In diesem Bescheid waren unter anderem die Monate März 1966 und Mai bis November 1966, in denen der Kläger nach seinen Angaben als Musiker in Deutschland beschäftigt war, nicht berücksichtigt.
Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies die Beklagte mit der Begründung zurück, für diese Zeiträume seien keine Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen, da nach dem damals geltenden § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes AVG Versicherungsfreiheit bestanden habe. Die Jahresarbeitsverdienstgrenze habe im streitigen Zeitraum monatlich 1 800,00 DM betragen und diese Grenze sei nach den Verträgen des Klägers überschritten gewesen, so dass von Versicherungsfreiheit auszugehen sei. Die befragten Krankenkassen hätten ebenfalls keine Beitragsentrichtung bestätigen können (Bescheid vom 17. Mai 2000).
Hiergegen hat sich die am 24. Juli 2000 erhobene Klage gerichtet.
Der Kläger hat vorgetragen, nach den Verträgen seien Sozialabgaben einzubehalten und abzuführen gewesen. Im Übrigen sei die Verdienstgrenze deswegen nicht erreicht worden, weil er die Gage unter den Kollegen aufgeteilt habe und von der Gage Provision an die vermittelnde Agentur zahlen musste.
Der Kläger hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,
die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Rentenbescheides vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 27. Juli 2001 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit, und zwar unter Berücksichtigung von Pflichtbeitragszeiten für die Monate März und Mai bis November 1966, zu gewähren.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheides berufen und ergänzend vorgetragen, die vorgelegten Verträge seien geeignet, ein Beschäftigungsverhältnis zu belegen. Abzustellen sei jedoch nicht darauf, sondern auf die Entrichtung von Beiträgen. Darüber fehle jeder Nachweis. Auch die Angaben der Zeugen könnten eine Beitragsentrichtung nicht bestätigen.
Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Juli 2001 die Rente in Ausführung des Anerkenntnisses vom 17. Juli 2001 neu festgestellt.
Mit diesem Anerkenntnis waren Zeiten in den Monaten Oktober 1967 bis Dezember 1967 und im Februar 1968 als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten anerkannt worden, nachdem die Versicherungskarte des Zeugen B ergeben hatte, dass für diesen Beiträge abgeführt worden waren, die jedoch auf alle Bandmitglieder aufzuteilen waren.
Das Sozialgericht hat die ehemaligen Kollegen aus der Band des Klägers, L G, S B und G B, schriftlich befragt.
Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23. November 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung weiterer Pflichtbeitragszeiten zu den Monaten März und Mai bis November 1966, weil diese Zeiten weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sind. Die angefochtenen Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 55 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) sind Beitragszeiten solche Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss grundsätzlich nachgewiesen werden, damit sie bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden können. Beweismittel im sozialgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 118 SGG in Verbindung mit den einschlägigen Normen der Zivilprozessordnung (ZPO) der Sachverständigenbeweis (§§ 402 ff. ZPO), der Zeugenbeweis (§§ 373 ff. ZPO), der Augenscheinbeweis (§§ 371 ff. ZPO) und der Urkundsbeweis (§§ 415 ff. ZPO).
Den vom Kläger vorgelegten Urkunden ist eine Beitragsentrichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung für die hier streitige Zeit nicht zu entnehmen. Es konnten auch weder durch die Beklagte noch durch das Gericht Urkunden ermittelt werden, die eine Beitragsentrichtung belegen. Auch die schriftlichen Zeugenerklärungen sind ihrem Inhalt nach viel zu unbestimmt um das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses mit Entgelthöhe und erfolgter Beitragsentrichtung zur Überzeugung des Gerichts klarzustellen.
Der Kläger konnte das Vorliegen eines Versicherungspflichtverhältnisses und die Zahlung von Beiträgen auch nicht glaubhaft machen.
Nach § 286 Abs. 5 SGB VI ist eine Beschäftigungszeit auch dann als Beitragszeit anzuerkennen, wenn Versicherte für Zeiten vor dem 01. Januar 1973 glaubhaft machen, dass sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausgeübt haben, die vor dem Ausstellungstag der Versicherungskarte liegt oder nicht auf der Karte bescheinigt ist, und für diese Beschäftigung entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 286 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI ist für die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung auch ausreichend, wenn der Versicherte glaubhaft machen kann, dass der auf ihn entfallende Beitragsanteil vom Arbeitsentgelt abgezogen worden ist.
Eine Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist, § 23 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz , das heißt, wenn mehr dafür als dagegen spricht. Die vorstehend genannten Normen zeigen, dass allein das (nachgewiesene) Vorliegen eines (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses für die Glaubhaftmachung einer Beitragszeit nicht ausreicht. Ebenso reicht es nicht aus, dass der Versicherte glaubte, dass für ihn Beiträge gezahlt werden. Die Anerkennung und Berücksichtigung einer Beitragszeit kommt nur in Betracht, wenn außerdem glaubhaft gemacht wird, dass vom Arbeitgeber tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder tatsächlich vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen worden sind.
Unter Berücksichtigung des Vortrages des Klägers, der Ermittlungsergebnisse und Auswertung der aktenkundigen Unterlagen und Aussagen der Zeugen ist nach Überzeugung der Kammer nicht überwiegend wahrscheinlich, dass für die vom Kläger behauptete Beschäftigungszeit von März und Mai bis November 1966 tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind oder zumindest vom Arbeitsentgelt des Klägers abgezogen wurden.
Nach der bis Dezember 1967 geltenden Regelung war versicherungsfrei, wer mit seinem regelmäßigen JAV die JAV Grenze überschritt (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AVG), die gemäß § 5 Abs. 1 AVG in der Zeit ab 01. Juli 1965 bei 21 600 DM (= 1 800 DM monatlich) lag; ab 1968 ist diese Versicherungsfreiheit entfallen, so dass dann grundsätzlich wieder alle Angestellten bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze versicherungspflichtig waren (vgl. LSG NRW vom 28. November 2001, juris). Die Angabe der Gesamtgagen in den vorgelegten Verträgen, zu gleichen Teilen auf die Bandmitglieder aufgeteilt, ergibt für die Monate August bis November 1966 jeweils einen Gagenanteil von über 1 800 DM. Zum Teil enthielten diese Verträge auch noch die Vereinbarung, dass jedes Bandmitglied mindestens 1 801 DM erhalten soll. Dies ist für die Kammer eindeutiges Indiz, dass die Arbeitgeber damit ganz klar davon ausgingen, dass der Kläger und seine Kollegen damit nicht der Rentenversicherungspflicht unterfallen würden und die jeweiligen Arbeitgeber damit auch keine Beiträge abgeführt haben. Ob diese seinerzeit sicherlich (noch) oft vertretene Auffassung, dass die JAV Grenze "einfach" nur durch 12 zu teilen war, um dann bei einer monatlich befristeten Beschäftigung feststellen zu können, ob der Angestellte über oder unter der Grenze lag, rechtlich richtig war (vgl. hierzu Großer Senat des Bundessozialgerichts BSG vom 30. Juni 1965 in BSGE 23, 129 138), kann hier dahingestellt bleiben, denn es kommt (nur) darauf an, ob die tatsächliche Beitragsabführung glaubhaft ist.
Bei der Bestimmung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts sind die auf der Steuerkarte eingetragenen Freibeträge (z. B. für Werbungskosten) für die Beitragsberechnung zur Sozialversicherung außer Ansatz zu lassen, so dass sie auch nicht bei der Bestimmung der JAV Grenze mindernd zu berücksichtigen sind (LSG NRW vom 22. Oktober 1963, L 16 (1) KR 21/59 - juris mit Fundstellenhinweis). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die zu zahlende Provision nicht abzuziehen, denn diese ist nach den vertraglichen Vereinbarungen Bestandteil der Gage gewesen. Für die Monate August bis November 1996 erübrigt damit sich für die Kammer mit Blick auf die Vereinbarung zur Gagenhöhe in den Verträgen eine Betrachtung der sonstigen Umstände.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die in den Verträgen vorformulierte Vereinbarung unter 4 d), der Arbeitgeber sei verpflichtet Sozialabgaben abzuführen, dies nur "entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen" zu erfolgen hatte. Wenn die gesetzliche Lage keine Abgabepflicht vorsah, war nach der vertraglichen Vereinbarung auch kein Beitrag abzuführen. Diese pauschal und formularmäßig vorgegebene Vereinbarung hilft dem Kläger daher nicht weiter.
Bezüglich der Monate März und Mai bis Juli lag die jeweilige Gage gemäß den Verträgen für den Kläger bei monatlich unter 1 800 DM, was zunächst eher für als gegen eine versicherungspflichtige Beschäftigung spricht. Die Kammer hält es dennoch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass Beiträge abgeführt worden sind, denn zum einen ist rechtlich gesehen zur Bestimmung des versicherungspflichtigen Entgelts der geldwerte Vorteil der im Vertrag vereinbarten freien Wohnung (als Sachbezug) zuzurechnen, so dass damit womöglich aus Sicht des Arbeitgebers zumindest wiederum die JAV Grenze überschritten war. Zudem kann der Kläger aus eigener Kenntnis nicht berichten, dass tatsächlich Beiträge abgeführt worden sind bzw. mit den Arbeitgebern darüber gesprochen worden ist. Auch hat er sich 1966 offensichtlich keine Versicherungskarte ausstellen lassen, denn die erste Karte beginnt erst mit einem Beschäftigungsverhältnis 1968. So lässt sich auch eher vermuten, dass der jeweilige Arbeitgeber 1966 auch nicht die Vorlage einer solchen Karte verlangt hat, was wiederum eher dafür spricht, dass der jeweilige Arbeitgeber auch davon ausging, kein beitragspflichtiges Bruttoentgelt vereinbar zu haben bzw. meinte, aus irgendwelchen anderen Gründen nicht verpflichtet zu sein, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, z. B. weil es sich um einen ausländischen Angestellten, um ein befristetes Beschäftigungsverhältnis oder um eine Beschäftigung im künstlerischen Beeich gehandelt hat. Zudem hat aus Sicht des Arbeitgebers Mehrkosten! auch kein Interesse bestanden, zusätzlich noch Sozialversicherungsabgabe zu zahlen. Offensichtlich hat der Kläger seinerzeit auch kein besonderes Interesse gezeigt, die Frage der Rentenversicherungspflicht mit den jeweiligen Arbeitgebern explizit zu klären.
Die vorgelegte Lohnsteuerkarte des Klägers aus dem Jahre 1966 gibt nicht an, ob Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern abgeführt worden sind, belegt allenfalls zu Ungunsten des Klägers das Überschreiten der JAV Grenze ab August und zeigt auch, dass der dort ausgewiesene monatliche Verdienst laut Steuerkarte im Juni und Juli über der anteiligen Gage laut Vertrag lag. Damit kann von der vereinbarten Gage nicht der zwingende Rückschluss auf die Höhe des sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkommens gezogen werden.
Letztlich helfen auch die Aussagen und Unterlagen der Bandkollegen nicht weiter. Keiner der Kollegen hat für die hier geltend gemachten Zeiten eine Versicherungspflichtzeit im Versicherungsverlauf (soweit schon existent) enthalten bzw. kann eine Unterlage vorlegen, aus der ein Beitragsabzug oder eine Beitragsentrichtung angenommen werden kann. Der Zeuge G hat diese Zeit nicht in seinem Versicherungsverlauf und gibt an, dass auch keine Unterlagen über abgeführte Rentenversicherungsbeiträge zu den streitigen Zeiten existieren. Der Zeuge B hat erst ab Oktober 1966 mit dem Kläger zusammen gespielt und kann sogar eine Versicherungskarte aus dem Jahr 1966 vorlegen, in der beitragspflichtige Arbeitsentgelte verzeichnet sind, nicht jedoch aus den Beschäftigungsverhältnissen im M und G. Der Zeuge B kann auch keine Angaben zur Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen im Jahre 1966 machen. Die Versicherungskarte Nr. 1, die dieser Zeuge vorlegt, beginnt auch erst mit einem Beschäftigungsverhältnis im Jahre 1968.
Der Kläger konnte nach Überzeugung der Kammer auch nicht nach §§ 286 Abs. 6 SGB VI in Verbindung mit § 203 Abs. 2 SGB VI glaubhaft machen, dass tatsächlich Beiträge von seinem Arbeitsentgelt durch den Arbeitgeber einbehalten wurden. Die Vorschrift des § 203 Abs. 2 SGB VI soll Arbeitnehmer schützen, die infolge ordnungsgemäßer Gehaltsabrechnungen davon ausgehen durften, dass der Arbeitgeber die einbehaltenen Rentenversicherungsbeiträge auch an den Rentenversicherungsträger abführt. Dementsprechend müssten zur Glaubhaftmachung Lohn- oder Gehaltsabrechnungen eingereicht werden, die den erfolgten Abzug erkennen lassen. Solche Gehaltsabrechnungen hat der Kläger nicht vorgelegt.
Es sei auch noch mal betont: Es ist nicht ausreichend, ein (versicherungspflichtiges) Beschäftigungsverhältnis glaubhaft zu machen. Die Berücksichtigung einer Beitragszeit kommt nur in Betracht, wenn außerdem glaubhaft gemacht wird, dass vom Arbeitgeber tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt oder zumindest tatsächlich vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers abgezogen worden sind. Diese Glaubhaftmachung ist dem Kläger nicht gelungen.
Gegen dieses dem Kläger am 03. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich dessen Berufung vom 30. März 2006, mit der er vorträgt, er stehe auf dem Standpunkt, die Verdienstgrenze von monatlich 1 800,00 DM sei von ihm nicht überschritten worden. Er weist darauf hin, dass die Arbeitgeber Sozialabgaben und Steuern einzubehalten und abzuführen gehabt hätten.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. November 2005 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Juli 1999 in der Fassung des Rentenbescheides vom 14. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2000 in der Fassung des Rentenbescheides vom 27. Juli 2001 zu verurteilen, ihm höhere Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Berücksichtigung von Pflichtbeitrags-zeiten für die Monate März 1966 und Mai bis November 1966 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten zum Aktenzeichen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, somit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das angefochtene Urteil ist nicht zu beanstanden, da in den angefochtenen Bescheiden zu Recht festgestellt wurde, dass dem Kläger keine höhere Berufsunfähigkeitsrente unter Anrechnung der streitigen Zeiten als Versicherungszeiten zu gewähren ist.
Der Senat verweist gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und weist die Berufung aus diesen Gründen als unbegründet zurück.
Lediglich ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: In seiner Berufungsschrift geht der Kläger nicht darauf ein, dass nicht auf die Tatsache abzustellen ist, dass er in den fraglichen Zeiten als Musiker gearbeitet hat, sondern darauf, ob tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Bei der Rentenversicherung handelt es sich um eine Versicherung, die Leistungen aufgrund von entrichteten Beiträgen gewährt. Das Sozialgericht hat im letzten Absatz deutlich darauf hingewiesen, der Kläger hat sich hiermit nicht auseinandergesetzt. Die Angaben des Klägers, an denen aufgrund der beigebrachten Unterlagen nicht zu zweifeln ist, beziehen sich allein auf seine damaligen Tätigkeiten und das damalige Entgelt. Danach war er im März 1966 in der Tanzbar T in B, im Mai 1966 im Café P in R, im Juni und Juli im Café M in S, im August im Café E in S, im September und Oktober im M in M und schließlich im November 1966 im M in G als Musiker tätig. Insoweit ist es nicht entscheidend, ob damals auf Grund des bezogenen Entgelts Versicherungspflicht vorgelegen hat, oder nicht. Auch wenn damals zu Unrecht keine Beiträge gezahlt worden sind, kann dies heute nicht mehr korrigiert werden.
Keine der (sechs) Allgemeinen Ortskrankenkassen, die damals als Einzugsstelle für die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zuständig waren, verfügt über Unterlagen über eine Beitragsentrichtung des Klägers. Auch von daher ist es eher unwahrscheinlich, dass damals tatsächlich Beiträge an diese Kassen gezahlt worden sind.
Somit sind zwar Beschäftigungsverhältnisse glaubhaft gemacht, nicht jedoch die Beitragsentrichtung. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht vielmehr, wie dargelegt, dafür, dass Beiträge – aus welchem Grund auch immer - tatsächlich nicht entrichtet worden sind.
Die Berufung des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision liegt keiner der in § 160 Abs. 2 SGG bezeichneten Gründe vor.
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