L 3 R 782/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 850/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 782/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum zwischen dem 1. März 1983 und dem 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit der Klägerin zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - AVItech -) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.

Die am 18. Februar 1960 geborene Klägerin absolvierte von September 1978 bis Februar 1983 ein Studium an der Bergakademie F Fachrichtung Energietechnik – Spezialisierung Industrielle Energetik -. Mit dem Hochschulabschluss am 17. Februar 1983 erwarb sie die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen.

Laut Arbeitsverträgen war sie ab dem 1. März 1983 zunächst beim VEB Energiekombinat C als Ingenieurin für Betriebsführung Gas und vom 1. März 1986 bis zum 30. Juni 1990 dann beim VEB Gebäudewirtschaft C als Energetikerin in der Hauptabteilung Wärmeversorgung beschäftigt. Am 1. Mai 1991 wurde die Hauptabteilung Wärmeversorgung aus der G C GmbH i. G. ausgegliedert als F C GmbH. Die Klägerin arbeitet dort noch heute (Arbeitsvertrag vom 30. Mai 1991).

Eine Versorgungszusage wurde der Klägerin nicht erteilt; sie hat auch nicht vorgetragen, einen einzelvertraglichen Anspruch auf eine derartige Zusage gehabt zu haben

Am 27. April 2004 beantragte die Klägerin im Rahmen der Kontenklärung die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Bescheid vom 28. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen noch sei am 30. Juni 1990, dem Tag der Schließung der Zusatzversorgungssysteme, eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Das AAÜG sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht anwendbar. Die am 30. Juni 1990 beim VEB Gebäudewirtschaft C ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation, jedoch sei sie nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung bzw. die hierzu ergangene 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951 fordere.

In ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie sei seit dem 1. März 1986 als Energetikerin in der Hauptabteilung Wärmeversorgung, die zum Bereich Produktion des VEB Gebäudewirtschaft C gehört habe, tätig gewesen. Die kommunalen Wohnungsunternehmen hätten die Aufgabe gehabt, die Versorgung der Bevölkerung und Industrie im Versorgungsgebiet mit Wärme sicherzustellen. Dazu habe der VEB Gebäudewirtschaft C 20 Umformstationen und 2 Heizhäuser betrieben und über ein ausgedehntes Wärmenetz in der Stadt C verfügt. Damit zähle der VEB Gebäudewirtschaft C zu den Versorgungsbetrieben.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften des AAÜG komme nicht in Betracht. Die Klägerin habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gehabt. Weder sei eine tatsächliche Einbeziehung erfolgt noch hätte ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden. Am 30. Juni 1990 habe sie eine Beschäftigung im VEB Gebäudewirtschaft bzw. VEB Kommunale Wohnungsverwaltung ausgeübt. Es handele sich hierbei nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) oder einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 24. Mai 1951 (DB-AVItech).

Hiergegen hat die Klägerin am 16. November 2004 Klage erhoben und vorgetragen, die von ihr im streitigen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit sei nach der 2. DB zur VO-AVItech einer Tätigkeit in einem VEB gleichgestellt, denn sie sei bei einem Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) beschäftigt gewesen.

In der DDR sei die Grundstruktur der Fernwärmeversorgung gesetzlich vorgegeben gewesen. Der VEB Energiekombinat Ost – Energieversorgung C - habe in Heizwerken oder Heizkraftwerken Fernwärme erzeugt und diese auf der Basis vorgegebener Vertragstypen an den VEB Gebäudewirtschaft geliefert. Dieser habe Wärme aus eigenen Heizwerken beigesteuert und Wohnungen, gesellschaftliche Einrichtungen und sonstige nicht zur "Bevölkerung" zählende Abnehmer, in der Regel territorial auf das jeweilige Stadtgebiet begrenzt, versorgt. Am 31. Dezember 1988 habe der VEB Gebäudewirtschaft C 31.013 Vertrags- und Wohnungseinheiten bewirtschaftet. Davon habe die Hauptabteilung Wärmeversorgung 20.438 – durch Fernwärme beheizte –Wohneinheiten mit Wärme beliefert, daneben aber auch 15.123 Wohnungen anderer Rechtsträger und 390 gesellschaftliche Einrichtungen wie Schulen, Turnhallen, Kaufhallen usw ... Dazu habe der VEB 20 Umformstationen, 2 Heizhäuser, 1 Rückförder- und Beimischstation, 21 Druckerhöhungsanlagen, 8 Zentralheizungsanlagen und 55,2 km Fernheiznetz betrieben. Im Jahr 1988 habe der VEB Gebäudewirtschaft C 744.060 MWh Energie, d. h. 716.145 MWh Wärme und 18.235 MWh Elektroenergie, vom VEB Energiekombinat Ost – Energieversorgung C - bezogen. Für die Versorgung von Dritten seien 42% der bezogenen Energie benötigt worden. Fast 50% der bezogenen Elektroenergie sei für den Betrieb der Umformstationen erforderlich gewesen. In der Hauptabteilung Wärmeversorgung seien mehr Arbeitskräfte (145) tätig gewesen als im Bereich der Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes (ca. 100). Darüber hinaus sei auch der überwiegende Umsatz des VEB Gebäudewirtschaft C durch die Wärmeversorgung (zum 31. Dezember 1988 109.312 TM von 153.297 TM Gesamtumsatz) generiert worden. Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft sei demzufolge die Wärmeversorgung der Bevölkerung gewesen. Der VEB Gebäudewirtschaft C hätte richtigerweise VEB Wärmeversorgung heißen müssen. Insofern könne bei der Beurteilung der Frage, ob sie bei einem Versorgungsbetrieb gearbeitet habe, nicht die zufällig gewählte Namensgebung ausschlaggebend sein.

Die Klägerin hat unter anderem einen Vertrag über die Lieferung von Wärme für Heizzwecke, Lüftung und Gebrauchswasser zwischen dem VEB Gebäudewirtschaft C und einem privaten Abnehmer vom 18. November 1983/6. Februar 1984 vorgelegt.

Durch Urteil vom 27. April 2006 hat das Sozialgericht Cottbus die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Feststellung der Zeit vom 1. März 1983 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie der in diesem Zeitraum erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte, weil sie von dem Anwendungsbereich des AAÜG nicht erfasst werde. Ihr stehe nach der Rechtsprechung des BSG kein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zu, denn sie habe im maßgeblichen Zeitpunkt des 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem entsprechenden volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. einem diesem gleichgestellten Betrieb ausgeübt.

Mit ihrer Berufung vom 31. Mai 2006 gegen das am 12. Mai 2006 zugestellte Urteil macht die Klägerin weiterhin geltend, zwar sei der VEB Gebäudewirtschaft C kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen; es habe sich jedoch um einen den Produktionsbetrieben gleichgestellten Versorgungsbetrieb gehandelt. Hauptaufgabe des VEB Gebäudewirtschaft sei die Versorgung der Stadt C mit Wärme gewesen, was sich auch daraus ergebe, dass der Hauptumsatz mit Wärmelieferungen erzielt und die Mehrzahl der Mitarbeiter im Bereich Wärmeversorgung beschäftigt worden sei. Darüber hinaus habe der VEB Gebäudewirtschaft nicht nur Wärme an Endabnehmer weiter geleitet, sondern selber Wärme in 2 Heizhäusern erzeugt. Zudem seien einige Immobilien mit Zentralheizungen versehen gewesen. Die Fernwärme habe vom Betrieb aufwendig umgewandelt werden müssen, um sie für den Endverbraucher nutzbar zu machen. Bei der Frage, ob es sich bei dem VEB Gebäudewirtschaft C um einen gleichgestellten Versorgungsbetrieb gehandelt habe, komme es allein auf den Schwerpunkt der Tätigkeit und nicht auf den Namen des Betriebs an. Die Betriebsbezeichnung sei fehlerhaft gewesen. Entgegen der Namensbezeichnung sei die Wohnungsverwaltung nur eine untergeordnete Aufgabe des VEB Gebäudewirtschaft Cgewesen. Insofern habe sich der VEB Gebäudewirtschaft C von nahezu allen anderen Gebäudewirtschaften der DDR unterschieden. Er sei zudem Leitbetrieb für rationelle Energieanwendung und Wärmeversorgung gewesen. Neben dem VEB Gebäudewirtschaft N habe es sich beim VEB Gebäudewirtschaft C um die einzige Gebäudewirtschaft der DDR gehandelt, die ihren Hauptumsatz mit der Energieversorgung erzielt habe und deren Mehrzahl der Mitarbeiter im Bereich Energieversorgung tätig gewesen sei. Sie reicht unter anderem Kopien ihres Arbeitsvertrags mit der F C GmbH vom 30. Mai 1991, einer Gemeinsamen Vereinbarung vom 20. Januar 1987, ihres Arbeitsvertrags mit dem VEB Gebäudewirtschaft C vom 1. August 1985, des Funktionsplans vom 1. März/7. April 1986, ihres Arbeitsvertrags mit VEB Energiekombinat C vom 12. August 1982, des Protokolls der Beratung der AG REA/Fernwärme für die Jahre 1986 und 1988 sowie der Abrechnung ausgewählter Kennziffern per 31.12.1988 vom 26.01.1989 zu den Akten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 27. April 2006 und den Bescheid vom 28. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. März 1983 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, beim VEB Gebäudewirtschaft C habe es sich nicht um einen den volkeigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie) gehandelt. Seine Aufgabe sei vielmehr die rationelle Verwaltung, Bewirtschaftung und Erhaltung des in der Rechtsträgerschaft der jeweiligen Kommune stehenden und ihm zur treuhänderischen Verwaltung zugewiesenen Wohnraums einschließlich der unbebauten Grundstücke gewesen. Zur Bewältigung dieser Aufgaben habe es die Hauptabteilung Wärmeversorgung gegeben. Diese habe nur dazu gedient, die Hauptaufgabe des VEB, nämlich die optimale Verwaltung der Wohnungsbestände, zu realisieren. Die Hauptabteilung Wärmeversorgung sei somit interner Dienstleister innerhalb des VEB Gebäudewirtschaft C gewesen. Dieser Bereich habe dem VEB jedoch nicht in dem Sinne das Gepräge gegeben, dass die Verwaltung und Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes in den Hintergrund getreten sei. Denn ausweislich der klägerischen Angaben habe der VEB insgesamt rund 31.000 Vertrags- und Wohneinheiten bewirtschaftet. Die Hauptabteilung Wärmeversorgung selber habe keinen Versorgungsbetrieb dargestellt, weil sie kein eigenständiger volkseigener Betrieb, sondern Bestandteil des VEB Gebäudewirtschaft C gewesen sei. Deshalb sei diese Abteilung nicht mit ausgegliederten Versorgungsbetrieben gleichzusetzen. Von einer rechtlichen Selbständigkeit eines Betriebes könne nach § 6 Kombinatsverordnung vom 8. November 1979 (GBl. I Nr. 38 vom 13. November 1979 S. 355) nur gesprochen werden, wenn er in seinem Namen die Bezeichnung VEB geführt habe und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen gewesen sei, was auf die Hauptabteilung Wärmeversorgung nicht zutreffe. Unbeachtlich sei auch, wie die Wärmeversorgung nach 1990 organisiert worden sei.

Das Gericht hat den Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks C Abteilung C bzw. aus dem Handelsregister des Amtsgerichts C HRB 988 CB sowie das Betriebsstatut für den Vorgängerbetrieb VEB (K) Grundstückswesen der Stadt C vom 1. Juni 1957 beigezogen.

Zum übrigen Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte verwiesen, die dem Senat vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wie das Sozialgericht Cottbus zutreffend entschieden hat, hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.

In dem Verfahren nach § 8 des AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 – 4 RA 7/95 –), ist die Beklagte nur dann zu den von der Klägerin begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn diese dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob sie Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz, zuzuordnen sind ( § 5 AAÜG ).

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).

Die Klägerin war bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 nicht Inhaberin einer erworbenen Versorgungsberechtigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Einen Anspruch auf Versorgung (= Vollrecht) besaß sie zu diesem Zeitpunkt nicht, weil schon kein "Versorgungsfall" (Alter, Invalidität) eingetreten war.

Sie war zu diesem Zeitpunkt auch nicht Inhaberin einer bestehenden Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie in das Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre. Eine solche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz konnte durch eine Versorgungszusage in Form eines nach Artikel 19 Satz 1 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, ber. S 1239) bindend gebliebenen Verwaltungsaktes, durch eine Rehabilitierungsentscheidung auf der Grundlage von Artikel 17 EV oder durch eine Einzelentscheidung, zum Beispiel auf Grund eines Einzelvertrages (vgl. § 1 Abs. 3 der 2. DB zur VO-AVItech), erfolgen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorliegend erfüllt.

Auch der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem einbezogen und vor Eintritt des Leistungsfalls ausgeschieden (Fall einer gesetzlich fingierten Versorgungsanwartschaft).

Sie war am 1. August 1991 auch nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – ,– B 4 RA 41/01 R – und – B 4 RA 3/02 R – sowie vom 10. April 2002 – B 4 RA 34/01 R –,– B 4 RA 10/02 R – und – B 4 RA 18/01 R –) vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Da die Voraussetzungen einer fingierten Versorgungsanwartschaft hier nicht vorliegen, lässt der Senat ausdrücklich offen, ob er der Rechtsprechung des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des BVerfG (- 1 BvR 1921/04 -, - 1 BvR 203/05 -, - 1 BvR 445/05 – und – 1 BvR 1144/05 – vom 26. Oktober 2005) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht geboten.

Nach der Rechtsprechung des BSG ist bei Personen, die am 30. Juni 1990 in ein Versorgungssystem nicht einbezogen waren und die nachfolgend auch nicht auf Grund originären Bundesrechts einbezogen wurden, zu prüfen, ob sie aus der Sicht des am 1. August 1991 gültigen Bundesrechts nach den am 30. Juni 1990 gegebenen Umständen einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätten. Ein solcher fiktiver Anspruch hängt im Bereich der Zusatzversorgung der technischen Intelligenz gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB von drei Voraussetzungen ab, nämlich von (1) der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), und (2) der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung), und zwar (3) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 2. Oktober 1990 (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –).

Ausgehend hiervon war die Klägerin nicht Inhaberin einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil sie am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Zwar erfüllt sie als Diplom-Ingenieurin, die laut Funktionsplan ab 1. März 1986 als Energetikerin auch überwiegend ingenieurtechnisch beschäftigt war, sowohl die persönliche als auch die sachliche Voraussetzung. Ihr Anspruch scheitert jedoch daran, dass sie am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Zur Entscheidung dieser Frage ist – wie das Sozialgericht Cottbus zutreffend ausgeführt hat - allein anzuknüpfen an den Arbeitgeber im rechtlichen Sinne (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 - B 4 RA 20/03 R -) und nicht an die Abteilung, in welcher die Klägerin eingesetzt war. Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war laut Arbeitsvertrag der Klägerin der VEB Gebäudewirtschaft C, nicht die Hauptabteilung Wärmeversorgung. Die Frage, ob die Hauptabteilung Wärmeversorgung als Betrieb angesehen werden könnte, ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Beim VEB Gebäudewirtschaft C handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bauwesen). Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich erstens um einen VEB handelte, der organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordnet war und zweitens der verfolgte Hauptzweck des VEB auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern ausgerichtet war (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R -). Maßgeblich ist, ob eine Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft erfolgt und welchem übergeordneten Staatsorgan der Beschäftigungsbetrieb zugeordnet gewesen ist. Hierbei muss es sich um ein Bau- oder Industrieministerium gehandelt haben. Ferner ist zu beachten, ob die industrielle Produktion dem Betrieb das Gepräge gegeben hat, ob diese also überwiegend und vorherrschend gewesen ist (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R -). Vor diesem Hintergrund war der VEB Gebäudewirtschaft C schon deswegen kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, weil er keinem der genannten Ministerien zugeordnet gewesen ist, sondern laut dem Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft dem Rat der Stadt C, Abteilung Wohnungswirtschaft, unterstanden hat. Darüber hinaus war der VEB Gebäudewirtschaft C seinem Hauptzweck nach auch nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet (vgl. hierzu das Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 42/01 R – zum VEB Gebäudewirtschaft K.).

Es handelte sich beim VEB Gebäudewirtschaft C auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde nicht in dieser Regierungsverordnung getroffen, sondern einer Durchführungsbestimmung überantwortet (vgl. § 5 der Verordnung). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB zur genannten Verordnung waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.

Der Beschäftigungsbetrieb der Klägerin kann unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelte sich insbesondere nicht um einen Versorgungsbetrieb in den Bereichen Gas, Wasser oder Energie (so auch das o. g. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 42/01 R – zum VEB Gebäudewirtschaft K.).

In Betracht kommt allenfalls eine Zuordnung zu den Versorgungsbetrieben im Bereich der Energie. Nach dem Sprachgebrauch der DDR umfasste die Energieversorgung die qualitäts- und sortimentsgerechte Versorgung der Volkswirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme; Energiebetriebe waren alle Kraftwerke, Gaswerke und Energieversorgungsbetriebe, die Elektro- und Wärmeenergie sowie Stadtgas als Hauptprodukte erzeugten, fortleiteten oder verteilten (vgl. Prof. Dr. habil. Borchert (Hrsg.), Lexikon der Wirtschaft, Industrie, Berlin 1970, zu den Stichworten "Energieversorgung" und "Energiebetriebe"; Ökonomisches Lexikon A-G, Berlin 1977, zum Stichwort "Energieversorgung"; Universallexikon, Band 2 DOM/INTA (Leipzig 1986) zum Stichwort "Energiewirtschaft"). Die Verordnung über die Leitung der Energiewirtschaft - Energiewirtschaftsverordnung - vom 18. April 1963 (GBl. II Nr. 46 S. 318) verstand unter öffentlicher Energieversorgung die Versorgung der Wirtschaft und der Bevölkerung mit Elektroenergie, Gas und Fernwärme (§ 25) mittels Lieferung von Elektroenergie, Gas und Wärme aus dem Versorgungsnetz der Energieversorgungsbetriebe ("öffentliches Versorgungsnetz", § 24). Nach der Verordnung über die Energiewirtschaft in der DDR - Energieverordnung - vom 9. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 441) in Verbindung mit § 1 Ziffer 6 der 1. DB zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom 10. September 1976 (GBl. I Nr. 38 S. 449) war der Energieversorgungsbetrieb definiert als Betrieb im Bereich der VVB Energieversorgung, dessen unmittelbare planmäßige Aufgabe hauptsächlich darin besteht, die Energieabnehmer in einem Gebiet mit Elektroenergie, Gas und Wärmeenergie aus Versorgungsnetzen zu beliefern. Eine entsprechende Definition findet sich für die Energiekombinate in der Energieverordnung vom 30. Oktober 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 321) in Verbindung mit § 1 Ziffer 7 der 1. DB zur Energieverordnung - Leitung/Planung/Plandurchführung - vom 10. November 1980 (GBl. I Nr. 33 S. 330).

Insgesamt ergibt sich aus der vorgenannten Literatur und den Vorschriften über die Energiewirtschaft, dass nach dem Sprachgebrauch der DDR als Versorgungsbetriebe in den Bereichen Gas, Wasser und Energie lediglich die Betriebe bezeichnet wurden, deren Hauptzweck in der öffentlichen Versorgung mit leitungsgebundenen Energieträgern durch Versorgungsnetze bestand. Hierzu gehörte der VEB Gebäudewirtschaft nicht.

Selbst wenn man anhand der Angaben der Klägerin davon ausginge, dass der VEB Gebäudewirtschaft C entsprechend den oben aufgeführten Maßgaben in größerem Umfang Energie bezogen sowie – in geringerem Umfang - hergestellt und an den Endverbraucher fortgeleitet hat, so lässt sich hieraus nicht schließen, dass es sich beim VEB Gebäudewirtschaft C um einen Versorgungsbetrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB zur VO-AVItech gehandelt hätte. Diese Frage beurteilt sich allein nach dem Betriebs- bzw. Hauptzweck des VEB, der dem Betrieb das Gepräge gegeben hat (vgl. zur Bestimmung als volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens: Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -). Betriebs- bzw. Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft C war aber nicht die Wärme- bzw. Energieversorgung der Stadt C, sondern die Durchführung von Aufgaben, die ihm durch Gesetz, ministerielle Anordnung oder Beschlüsse des Rates der Stadt übertragen wurden, soweit sie sich auf die Verwaltung von Grundstücken bezogen; die Verwaltung bebauter und unbebauter volkseigener Grundstücke, soweit sie nicht von staatlichen Organen oder anderen Rechtsträgern verwaltet wurden; sowie die Verwaltung bebauten und unbebauten privaten Grundbesitzes, soweit die Verwaltung auf der Grundlage gesetzlicher Bestimmungen oder Beschlüsse des Rates der Stadt angeordnet wurde. Der Bezug von Fernwärme sowie Elektroenergie, die eigene Erzeugung von Wärme und die Fortleitung an die Endverbraucher stellte demgegenüber nicht den Hauptzweck bzw. das "Unternehmensziel" dar. Vielmehr handelte es sich vorrangig, d. h. soweit es die Belieferung der durch den VEB Gebäudewirtschaft C bewirtschafteten Wohnungseinheiten und sonstigen Einrichtungen betraf, um Hilfsgeschäfte und –tätigkeiten, die zur Erfüllung des Haupt- bzw. Betriebszwecks, also der Verwaltung bebauter und unbebauter volkseigener bzw. privater Grundstücke, notwendig waren. Der Hauptzweck wird aber nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte oder –tätigkeiten geändert bzw. beeinflusst, welche zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R -).

Dies ergibt sich schon aus dem Betriebsstatut des Vorgängerbetriebs VEB (K) Grundstückswesen der Stadt C vom 1. Juni 1957 sowie § 3 des Gesetzes über die Finanzierung des volkseigenen Wohnungsbaus vom 9. Januar 1958 (GBl. I Nr. 6 S. 69). Laut Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft des Bezirks Cottbus ist der VEB Gebäudewirtschaft C mit Wirkung zum 1. Januar 1972 in das Register eingetragen worden und aus dem VEB Kommunale Wohnungsverwaltung C hervorgegangen, welcher wiederum aus dem VEB (K) Grundstückswesen der Stadt C hervorgegangen war. Im März 1958 hatte man damit begonnen, in den Städten kommunale Wohnungsverwaltungen als VEB einzurichten. Deren Aufgabe bestand darin, die staatlichen Wohnbauten sowie die aufgrund von Befehlen der sowjetischen Militärverwaltung in den Nachkriegsjahren enteigneten und die nach dem 17. März 1953 wegen "Republikflucht" der Eigentümer verlassenen Wohnhäuser zu verwalten und zu bewirtschaften; Wohnungen von Eigentümern, die die DDR vor dem 17. März 1953 verlassen hatten, wurden von den VEB in Treuhänderschaft übernommen. Unter die Verwaltung dieser VEB fielen auch solche Grundstücke und Wohnungen, deren Eigentümer schon vor 1945 im Ausland bzw. auf dem Gebiet der späteren Bundesrepublik lebten. Die VEB für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen waren Träger des staatlichen Wohnungsbaus und als solche für die Instandhaltung aller volkseigenen Wohnungen verantwortlich. Seit 1963 war ihnen zudem die Organisation von Reparaturarbeiten an noch in Privatbesitz befindlichen Wohnungen übertragen worden. Nach 1971 wurde damit begonnen, die VEB für die Verwaltung und Bewirtschaftung von Wohnungen in VEB Gebäudewirtschaft umzuwandeln; diese waren zugleich Rechtsträger und Vermieter, die innerhalb eines bestimmten territorialen Zuständigkeitsbereichs (i. d. R. eine Stadt oder größere Gemeinde) für Erhaltung, Bewirtschaftung und Verwaltung des beschriebenen Wohnungsbestands zuständig waren (zitiert aus: Andreas Herbst/Winfried Ranke/Jürgen Winkler "So funktionierte die DDR" – Lexikon der Organisationen und Institutionen Band 2 Stichwort "Kommunale Wohnungsverwaltung", Rowohlt-Taschenbuch-Verlag 1994). Aufgrund des Beschlusses des Staatsrates der DDR vom 16. April 1970 (GBL. I Nr. 10 S. 39 ff, 56) entwickelten die Volksvertretungen in den Städten zur rationelleren und effektiveren Bewirtschaftung der Wohnungs- und Gesellschaftsbauten Zentren der Gebäudewirtschaft. Die Hauptaufgabe der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung bestand nach Maßgabe dieses Beschlusses vor allem darin, für die komplexe Instandsetzung und sozialistische Rekonstruktion der von ihnen verwalteten volkseigenen Wohnungen und Gemeinschaftseinrichtungen einschließlich der dazugehörenden baulichen Anlagen die Hauptauftraggeberschaft wahrzunehmen. Neben der Verwaltung und Bewirtschaftung bestand die wichtigste Aufgabe der VEB Gebäudewirtschaft in der Instandhaltung der verwalteten Wohngebäude und Wohnungen sowie der Sicherung der Fernwärmeversorgung (aus: "Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus", 5. Auflage 1983, Hrg. Prof. Dr. W. Ehlert, Prof. Dr. Dr. h.c. H. Joswig, Prof. Dr. W. Luchterhand und Prof. Dr. K. H. Stiemerling, S. 1031).

Zwar liegt hier ein Statut des VEB Gebäudewirtschaft C dem Registergericht nicht vor (so die Auskunft des Amtsgerichts C vom 19. September 2006). Auch wenn laut § 46 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 9. Februar 1967 (GBl. II Nr. 21 S. 121 ff) ein Statut für den jeweiligen Betrieb notwendig war – ab der Folgeverordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 15 S. 129 ff) war ein Statut nicht mehr unbedingt erforderlich -, kann das Statut des Vorgängerbetriebs zur Betriebszweckbestimmung herangezogen werden. Denn wie sich aus der zitierten historischen Übersicht ergibt, fand von 1957 bis 1990 keine grundsätzliche Neuorientierung der kommunalen Wohnungswirtschaft statt. Darüber hinaus war der VEB gemäß der Eintragung im Register der volkseigenen Wirtschaft dem Rat der Stadt – Abteilung Wohnungswirtschaft – unterstellt und nicht etwa beispielsweise dem Ministerium für Kohle und Energie. Laut § 1 des von der Klägerin vorgelegten Vertrages über die Lieferung von Wärme für Heizzwecke, Lüftung und Gebrauchswasser vom 18. November 1983/6. Februar 1984 betrieb der VEB Gebäudewirtschaft C gemäß der vom übergeordneten Organ übertragenen Geschäftsaufgabe in der Stadt C ein Übertragungsnetz für Fernwärmeenergie. Im Grundsatz wurde die Fernwärmeenergie aber durch das Energiekombinat Ost, Energieversorgung C, erzeugt und in das Übertragungsnetz des VEB Gebäudewirtschaft C eingespeist. In geringem Maße erzeugte der VEB Gebäudewirtschaft selbst Fernwärme und speiste diese in sein Netz ein. Zwar war dem VEB Gebäudewirtschaft C also der Betrieb eines Übertragungsnetzes für Fernwärme als Geschäftsaufgabe übertragen worden, laut § 6 Abs. 1 des Statuts waren Aufgaben jedoch nur durchzuführen, "soweit sie sich auf die Verwaltung von Grundstücken beziehen". Mit der bezogenen Energie wurden dann nach den Angaben der Klägerin überwiegend die vom VEB Gebäudewirtschaft C bewirtschafteten Objekte versorgt. So wurden 20.438 "eigene" Wohneinheiten mit Wärme beliefert und nur 15.123 Wohnungen anderer Rechtsträger zuzüglich 390 gesellschaftliche Einrichtungen, so dass mehr als 50% der mit Fernwärme versorgten Objekte zum Bestand des VEB Gebäudewirtschaft C selber zählten. In der Konsequenz wurde nach dem Vortrag der Klägerin nur 42% der bezogenen Fernwärme für die Versorgung Dritter verwendet, der Hauptanteil der bezogenen Fernwärme diente also der Versorgung der "eigenen" Objekte. Auch die eigene Energieerzeugung bezog sich gemäß den klägerischen Angaben – vorrangig - auf den Betrieb der eigenen Wohnungsobjekte (siehe die Zentralheizungsanlagen). Die Versorgung der unter der Verwaltung des VEB Gebäudewirtschaft C stehenden Objekte mit fremdbezogener und umgewandelter Energie ist jedoch vom Auftrag "Wohnungswirtschaft" - Erhaltung, Bewirtschaftung und Verwaltung des Wohnungsbestands in einem beschriebenen Territorium – umfasst, wie sich auch aus der Literatur der DDR (vgl. das o. g. "Wörterbuch der Ökonomie Sozialismus") ergibt.

Die Bezeichnung "Leitbetrieb für rationelle Energieanwendung und Wärmeversorgung" spricht nicht für die Energieversorgung als Hauptzweck des VEB. Nach § 49 ff der Energieverordnung (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89, 105) waren alle Rechtssubjekte der Volkswirtschaft zum rationellen Energieeinsatz verpflichtet. Die Zentralstelle für rationelle Energieanwendung der staatlichen Energieinspektion hatte laut § 4 der Verordnung über die staatliche Energieinspektion vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 107) Anträge auf Auszeichnungen von – allgemein - Betrieben für vorbildliche energiewirtschaftliche Arbeit zu prüfen.

Nicht maßgeblich ist schließlich, wie viele Beschäftigte in den einzelnen Bereichen des VEB beschäftigt waren. Der Betriebszweck kann sich nicht an der Personalintensität orientieren, denn so würden immer personalintensive Betriebsbereiche (mit überwiegend manuellen Arbeiten) den Betriebszweck bestimmen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Abrechnung ausgewählter Kennziffern per 31.12.88 vom 26.01.89) waren am 31. Dezember 1988 im Gesamtbetrieb VEB Gebäudewirtschaft C 766 Personen beschäftigt. Davon waren 114 Personen im Bereich "IV. Nebenleistungen" (Leistungen für Wohneinheiten anderer Rechtsträger bzw. gesellschaftliche Einrichtungen) tätig. Aus dem Protokoll der Beratung der AG REA/Fernwärme ergeben sich für 1988 145 Beschäftigte in der Wärmeversorgung ohne Differenzierung zwischen Versorgung eigener und fremder Objekte. Bezogen auf den Gesamtbetrieb war somit der überwiegende Teil der Beschäftigten nicht unmittelbar mit der Wärmeversorgung befasst.

Zwar ergibt sich aus der vorgelegten Abrechnung ausgewählter Kennziffern per 31.12.88 vom 26.01.89, dass zumindest im Jahr 1988 der Hauptanteil der Erlöse (nämlich 109.312 TM von insgesamt 153.297 TM) aus dem Bereich "IV. Nebenleistungen" erzielt wurde. Auch hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Hauptzweck des VEB Gebäudewirtschaft C die Fernwärmeversorgung Dritter gewesen wäre.

Eine Erweiterung des Kreises der gleichgestellten Betriebe ist nicht möglich. Zum einen ist nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 der 2. DB die Aufzählung der dort genannten Betriebe abschließend. Zum anderen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 geltenden abstrakt-generellen Regelungen der DDR, auch soweit sie willkürlich gewesen sein sollten, durch die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig, worauf das Bundessozialgericht wiederholt hingewiesen hat (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 3/02 R –).

Nach alldem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor, denn mit dem Urteil wird nicht von einer obergerichtlichen Entscheidung abgewichen (vgl. Urteil des BSG vom 9. April 2002 – B 4 RA 42/01 R –zum VEB Gebäudewirtschaft K.). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ersichtlich. Allein aus der Tatsache, dass eine obergerichtliche Entscheidung zu einer Beschäftigung beim VEB Gebäudewirtschaft C nicht vorliegt, ergibt sich eine solche grundsätzliche Bedeutung nicht.
Rechtskraft
Aus
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