L 15 B 252/06 SO ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 2746/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 B 252/06 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Da der Antragsteller die Veränderung eines "leistungslosen" Zustands erstrebt, müsste bei summarischer Prüfung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erkennbar sein, dass ein Anspruch nach materiellem Recht besteht (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 916 Zivilprozessordnung [ZPO]; Anordnungsanspruch) und eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegt (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 917, 918 ZPO; Anordnungsgrund). Jedenfalls ein Anordnungsanspruch ist nicht belegt. Die begehrte Zustimmung zur Übernahme (unangemessen hoher) Mietkosten, die ihre Rechtsgrundlage in § 42 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 29 Abs. 1 Satz 5 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch hat, wird für eine konkrete Wohnung erteilt. Angesichts dessen muss die vom Antragsteller in Aussicht genommene Wohnung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch für eine Anmietung zur Verfügung stehen. Hierzu hat der Antragsteller trotz entsprechender Verfügung des Gerichts vom 11. Dezember 2006 nichts vorgetragen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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