Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 10 KR 96/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 B 460/06 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 31. August 2006 (S 10 KR 96/04) geändert. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache um ein Sonderkündigungsrecht des Klägers in Bezug auf seine Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung geführt.
Der Kläger war seit 01. August 2003 Mitglied der damaligen T-BKK, die zum 01. April 2004 mit einer anderen Krankenkasse fusionierte, aber auch weiterhin den Namen "T-BKK" führte. Während der Beitragssatz vor der Fusion 12,8 v. H. betrug, setzte die - fusionierte - Beklagte ihn für die Zeit ab 01. April 2004 auf 13,8 v. H. fest.
Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft unter Hinweis auf den erhöhten Beitrag zum 30. Juni 2004 mit Schreiben vom 21. April 2004. Die Beklagte lehnte die Beendigung der Mitgliedschaft mit Bescheid vom 26. April 2004/Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 ab: Ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) bestehe nicht, weil die zum 01. April 2004 neu errichtete Krankenkasse ihren Beitragssatz nicht "erhöht", sondern erstmalig festgesetzt habe.
Mit seiner am 09. Juni 2004 erhobenen Klage hat sich der Kläger auf ein Sonderkündigungsrecht berufen, wobei maßgeblich sei, dass er mit einem höheren Beitragssatz belastet werde. Er sei mit Wirkung vom 01. Juli 2004 der T Krankenkasse beigetreten, die von ihm jedoch noch die Kündigungsbestätigung der Beklagten verlange.
Nachdem das BSG entschieden hatte, dass ein Sonderkündigungsrecht auch bei Beitragsfestsetzungen im Rahmen von Krankenkassenfusionen bestehe (12 RK 23/04 R, vom 02. Dezember 2004), bestritt die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren ein Sonderkündigungsrecht nicht weiter und erkannte grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der Beitragsdifferenz zur neu gewählten Krankenkasse an.
Der Kläger übersandte daraufhin eine Mitgliedschaftsbestätigung der T Krankenkasse vom 16. Dezember 2004, nach der seine Mitgliedschaft zum 01. Januar 2005 beginnt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, ein früherer Beginn der Mitgliedschaft sei nicht möglich gewesen, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung erst zum 31. Dezember 2004 bestätigt habe. Allerdings sei die T Krankenkasse bereit, ihn mit Rückwirkung aufzunehmen, wenn er eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 vorlege. Er habe Anspruch auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004. Falls es bei der ab 01. Januar 2005 bestehenden Mitgliedschaft bei der T Krankenkasse bleibe, wäre er zu Unrecht 18 Monate ab diesem Datum an diese Kasse gebunden. Insoweit sei eine entsprechende Entscheidung des Gerichts durch Urteil erforderlich.
Nachdem das Sozialgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. Dezember 2004 (B 12 KR 23/04 R) anheim gestellt hatte, die Klage zurückzunehmen, hat der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
den Kostenantrag abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe nach Ausstellung der Kündigungsbestätigung das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Rechtsstreit verloren. Dennoch habe er den Rechtsstreit über einen längeren Zeitraum ohne Aussicht auf Erfolg durch eine rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung fortgeführt. Zudem sei für den Schadenersatzanspruch die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben gewesen.
Mit Beschluss vom 31. August 2006 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten habe. Es hat ausgeführt:
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hiernach hat das Gericht in einem Verfahren, welches sich wie vorliegend nicht durch Urteil, sondern durch Erledigungserklärung des Klägers beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen, wobei der bisherige Sach- und Rechtsstand zu berücksichtigten ist.
Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes hat der Kläger gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat vorliegend berücksichtigt, dass die Beklagte durch die Erteilung rechtswidriger Bescheide Veranlassung zur Klage gegeben hat. Auch hat die Beklagte sich nach Erlass der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 02. Dezember 2004 weiterhin geweigert, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 auszustellen, obwohl dieser mit Wirkung zum 01. Juli 2004 die T als neue Krankenkasse gewählt hatte. Durch die Beklagte ist jedoch gegenüber dem Kläger keine Beitragsforderung für den Zeitraum ab 01. Juli 2004 geltend gemacht worden, so dass faktisch die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers ab 01. Juli 2004 durch die Beklagte bestätigt worden ist.
Eine Kostenübernahme durch die Beklagte in voller Höhe scheitert vorliegend jedoch daran, dass durch den Kläger trotz der Rechtsprechung des BSG vom 02. Dezember 2004 (Az. B 12 KR 23/04 R, zitiert nach Juris) sowie hinsichtlich der Kostentragung vom 14. Dezember 2004 (Az. B 12 KR 24/04 R, zitiert nach Juris) das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus erst mit Schriftsatz vom 05. September 2005 für erledigt erklärt worden ist, nachdem das Sozialgericht zuvor sogar noch einen Verhandlungstermin zum 06. September 2005 anberaumt hatte.
Insofern sieht es das Gericht als nicht angemessen an, dass die Beklagte, welche dem Kläger unmittelbar nach der BSG-Entscheidung vom 12. Dezember 2004 eine Kündigungsbestätigung zum 31. Dezember 2004 ausgestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten hat.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zu Recht verwiesen hat, dass hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches die Klage von Anfang an unzulässig war, da für diesen Anspruch nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern vielmehr der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu bestreiten ist.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 12. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 09. Oktober 2006.
Er trägt vor, die Klage sei zur Zeit der Erledigung zulässig und begründet gewesen. Die Beklagte habe das Sonderkündigungsrecht zu Unrecht verweigert. Er selbst habe sich von Anfang an rechtmäßig verhalten. Es sei ihm wegen der 18-monatigen Bindungsfrist nicht zuzumuten gewesen, durch eine voreilige Erledigungserklärung auf seine Rechtsposition zu verzichten.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen und der Kläger habe das Verfahren dennoch fortgeführt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 20. Oktober 2006).
II.
Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat auf der Grundlage des § 193 Abs. 1 SGG dem Grunde nach zu Recht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten zu erstatten habe. Das Sozialgericht hat jedoch den Erfolg der Klage nicht hinreichend in der von ihm zugesprochenen Quote berücksichtigt. Insoweit sind in Ausübung des in § 193 SGG eingeräumten Ermessens sowohl die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung, als auch die Veranlassung zur Klageerhebung zu berücksichtigen.
Die Veranlassung zur Klageerhebung dürfte zunächst in der Erteilung der rechtswidrigen Bescheide gelegen haben. Der Kläger hat allerdings auch über die Regelungen der Bescheide hinausgehende Ansprüche geltend gemacht, nämlich 1. den auf Aufhebung der Bescheide vom 26. April 2004 / 17. Mai 2004, 2. die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen rechtswidriger Verweigerung der Kündigungsbestätigung festzustellen und 3. die Verpflichtung zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004.
Insoweit war der Kläger jedenfalls dergestalt erfolgreich, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Kündigungsbestätigung zu einem früheren Zeitpunkt und daraus resultierend eine Verpflichtung zur Erstattung der Beitragsdifferenz anerkannt hat. Das dürfte dem Hauptanliegen des Klägers entsprochen haben. Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages im sozialgerichtlichen Verfahren durch Urteil hätte zugesprochen werden können, ob also die Klage insoweit tatsächlich Erfolgsaussicht hatte, war der Kläger jedenfalls durch das Anerkenntnis der Beklagten erfolgreich. Die Beklagte hat diesen Anspruch anerkannt und damit der Prüfung durch das Sozialgericht entzogen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die darauf gerichtete Klage – wie die Beklagte meint – von Anfang an unzulässig war, insbesondere auch, ob es sich bei dem vom Kläger als "Schadenersatz" bezeichnete Anspruch tatsächlich um einen solchen – vor den Zivilgerichten zu verfolgenden – Anspruch gehandelt hat.
Nicht erfolgreich war der Kläger jedenfalls mit seinem Begehren, eine Kündigungsbestätigung bezogen auf einen früheren Zeitpunkt zu erhalten. Aus welchen Gründen er insoweit auf diesen Anspruch verzichtet hat, ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob ihm zuzumuten war, "voreilig" auf seine Rechtsposition zu verzichten. Maßgeblich ist für den Senat dabei nicht, wann der Kläger auf diesen Anspruch verzichtet hat, sondern vielmehr, ob er nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. Dezember 2004 (B 12 KR 23/04 R) zum Zeitpunkt der Erledigt-Erklärung bei der gebotenen summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg hatte. Dies dürfte hier der Fall gewesen sein. Anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen und den von der Beklagten genannten Fällen hatte der Kläger vorliegend bezogen auf das Datum der von ihm gewünschten Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse alle in seinem Verfügungsbereich liegenden Voraussetzungen für den Kassenwechsel erfüllt: Er hatte rechtzeitig zum 30. Juni 2004 gekündigt und hatte vor Ablauf der Kündigungsfrist – noch im April 2004 die T Krankenkasse gewählt. Dementsprechend ging es vorliegend nicht darum, die nach der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mögliche Rückwirkung von tatsächlich nicht vorgenommenen Handlungen festzustellen. Es fehlte allein die Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 seitens der Beklagten. Nur eine Kassenwahl nach dem 30. Juni 2004 hätte einem vollen Erfolg des Klägers entgegenstehen können.
Soweit das Sozialgericht sich darauf bezogen hat, der Kläger habe den Rechtsstreit längere Zeit nach dem (Teil-) Anerkenntnis der Beklagten fortgeführt, kann dies allein eine Herabsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte nicht rechtfertigen. Schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten – hier wohl eine vermeintliche Verzögerung der Verfahrensbeendigung – kann allein über § 192 SGG kostenrechtliche Auswirkungen haben. Unabhängig davon, dass das Sozialgericht sich auf diese Vorschrift nicht bezogen hat, lagen deren Voraussetzungen auch tatsächlich nicht vor. Insbesondere wurde kein Hinweis in einem Termin gegeben (§ 192 Abs. 1 Nr.2 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit wurde in der Hauptsache um ein Sonderkündigungsrecht des Klägers in Bezug auf seine Mitgliedschaft zur gesetzlichen Krankenversicherung geführt.
Der Kläger war seit 01. August 2003 Mitglied der damaligen T-BKK, die zum 01. April 2004 mit einer anderen Krankenkasse fusionierte, aber auch weiterhin den Namen "T-BKK" führte. Während der Beitragssatz vor der Fusion 12,8 v. H. betrug, setzte die - fusionierte - Beklagte ihn für die Zeit ab 01. April 2004 auf 13,8 v. H. fest.
Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft unter Hinweis auf den erhöhten Beitrag zum 30. Juni 2004 mit Schreiben vom 21. April 2004. Die Beklagte lehnte die Beendigung der Mitgliedschaft mit Bescheid vom 26. April 2004/Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004 ab: Ein Sonderkündigungsrecht nach § 175 Abs. 4 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) bestehe nicht, weil die zum 01. April 2004 neu errichtete Krankenkasse ihren Beitragssatz nicht "erhöht", sondern erstmalig festgesetzt habe.
Mit seiner am 09. Juni 2004 erhobenen Klage hat sich der Kläger auf ein Sonderkündigungsrecht berufen, wobei maßgeblich sei, dass er mit einem höheren Beitragssatz belastet werde. Er sei mit Wirkung vom 01. Juli 2004 der T Krankenkasse beigetreten, die von ihm jedoch noch die Kündigungsbestätigung der Beklagten verlange.
Nachdem das BSG entschieden hatte, dass ein Sonderkündigungsrecht auch bei Beitragsfestsetzungen im Rahmen von Krankenkassenfusionen bestehe (12 RK 23/04 R, vom 02. Dezember 2004), bestritt die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren ein Sonderkündigungsrecht nicht weiter und erkannte grundsätzlich auch einen Anspruch auf Erstattung der Beitragsdifferenz zur neu gewählten Krankenkasse an.
Der Kläger übersandte daraufhin eine Mitgliedschaftsbestätigung der T Krankenkasse vom 16. Dezember 2004, nach der seine Mitgliedschaft zum 01. Januar 2005 beginnt.
Der Kläger hat dazu vorgetragen, ein früherer Beginn der Mitgliedschaft sei nicht möglich gewesen, weil die Beklagte die Wirksamkeit der Kündigung erst zum 31. Dezember 2004 bestätigt habe. Allerdings sei die T Krankenkasse bereit, ihn mit Rückwirkung aufzunehmen, wenn er eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 vorlege. Er habe Anspruch auf Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004. Falls es bei der ab 01. Januar 2005 bestehenden Mitgliedschaft bei der T Krankenkasse bleibe, wäre er zu Unrecht 18 Monate ab diesem Datum an diese Kasse gebunden. Insoweit sei eine entsprechende Entscheidung des Gerichts durch Urteil erforderlich.
Nachdem das Sozialgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. Dezember 2004 (B 12 KR 23/04 R) anheim gestellt hatte, die Klage zurückzunehmen, hat der Kläger die Erledigung des Rechtsstreits erklärt und beantragt,
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
den Kostenantrag abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe nach Ausstellung der Kündigungsbestätigung das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Rechtsstreit verloren. Dennoch habe er den Rechtsstreit über einen längeren Zeitraum ohne Aussicht auf Erfolg durch eine rechtliche oder wirtschaftliche Besserstellung fortgeführt. Zudem sei für den Schadenersatzanspruch die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben gewesen.
Mit Beschluss vom 31. August 2006 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten habe. Es hat ausgeführt:
Maßgebliche Rechtsgrundlage ist vorliegend § 193 Abs. 1 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Hiernach hat das Gericht in einem Verfahren, welches sich wie vorliegend nicht durch Urteil, sondern durch Erledigungserklärung des Klägers beendet worden ist, auf Antrag durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Diese Entscheidung ist nach billigem Ermessen zu treffen, wobei der bisherige Sach- und Rechtsstand zu berücksichtigten ist.
Unter Zugrundlegung dieses Maßstabes hat der Kläger gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht hat vorliegend berücksichtigt, dass die Beklagte durch die Erteilung rechtswidriger Bescheide Veranlassung zur Klage gegeben hat. Auch hat die Beklagte sich nach Erlass der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 02. Dezember 2004 weiterhin geweigert, dem Kläger eine Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 auszustellen, obwohl dieser mit Wirkung zum 01. Juli 2004 die T als neue Krankenkasse gewählt hatte. Durch die Beklagte ist jedoch gegenüber dem Kläger keine Beitragsforderung für den Zeitraum ab 01. Juli 2004 geltend gemacht worden, so dass faktisch die Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers ab 01. Juli 2004 durch die Beklagte bestätigt worden ist.
Eine Kostenübernahme durch die Beklagte in voller Höhe scheitert vorliegend jedoch daran, dass durch den Kläger trotz der Rechtsprechung des BSG vom 02. Dezember 2004 (Az. B 12 KR 23/04 R, zitiert nach Juris) sowie hinsichtlich der Kostentragung vom 14. Dezember 2004 (Az. B 12 KR 24/04 R, zitiert nach Juris) das Verfahren vor dem Sozialgericht Cottbus erst mit Schriftsatz vom 05. September 2005 für erledigt erklärt worden ist, nachdem das Sozialgericht zuvor sogar noch einen Verhandlungstermin zum 06. September 2005 anberaumt hatte.
Insofern sieht es das Gericht als nicht angemessen an, dass die Beklagte, welche dem Kläger unmittelbar nach der BSG-Entscheidung vom 12. Dezember 2004 eine Kündigungsbestätigung zum 31. Dezember 2004 ausgestellt hat, seine außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang zu erstatten hat.
Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, worauf die Beklagte zu Recht verwiesen hat, dass hinsichtlich des geltend gemachten Schadenersatzanspruches die Klage von Anfang an unzulässig war, da für diesen Anspruch nicht der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern vielmehr der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten zu bestreiten ist.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 12. September 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 09. Oktober 2006.
Er trägt vor, die Klage sei zur Zeit der Erledigung zulässig und begründet gewesen. Die Beklagte habe das Sonderkündigungsrecht zu Unrecht verweigert. Er selbst habe sich von Anfang an rechtmäßig verhalten. Es sei ihm wegen der 18-monatigen Bindungsfrist nicht zuzumuten gewesen, durch eine voreilige Erledigungserklärung auf seine Rechtsposition zu verzichten.
Die Beklagte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Das Rechtsschutzbedürfnis sei entfallen und der Kläger habe das Verfahren dennoch fortgeführt.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt (Eingang 20. Oktober 2006).
II.
Die Beschwerde ist begründet. Das Sozialgericht hat auf der Grundlage des § 193 Abs. 1 SGG dem Grunde nach zu Recht entschieden, dass die Beklagte dem Kläger außergerichtliche Kosten zu erstatten habe. Das Sozialgericht hat jedoch den Erfolg der Klage nicht hinreichend in der von ihm zugesprochenen Quote berücksichtigt. Insoweit sind in Ausübung des in § 193 SGG eingeräumten Ermessens sowohl die Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Erledigung, als auch die Veranlassung zur Klageerhebung zu berücksichtigen.
Die Veranlassung zur Klageerhebung dürfte zunächst in der Erteilung der rechtswidrigen Bescheide gelegen haben. Der Kläger hat allerdings auch über die Regelungen der Bescheide hinausgehende Ansprüche geltend gemacht, nämlich 1. den auf Aufhebung der Bescheide vom 26. April 2004 / 17. Mai 2004, 2. die Verpflichtung zum Schadenersatz wegen rechtswidriger Verweigerung der Kündigungsbestätigung festzustellen und 3. die Verpflichtung zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004.
Insoweit war der Kläger jedenfalls dergestalt erfolgreich, dass die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Kündigungsbestätigung zu einem früheren Zeitpunkt und daraus resultierend eine Verpflichtung zur Erstattung der Beitragsdifferenz anerkannt hat. Das dürfte dem Hauptanliegen des Klägers entsprochen haben. Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages im sozialgerichtlichen Verfahren durch Urteil hätte zugesprochen werden können, ob also die Klage insoweit tatsächlich Erfolgsaussicht hatte, war der Kläger jedenfalls durch das Anerkenntnis der Beklagten erfolgreich. Die Beklagte hat diesen Anspruch anerkannt und damit der Prüfung durch das Sozialgericht entzogen. Es kann deshalb dahinstehen, ob die darauf gerichtete Klage – wie die Beklagte meint – von Anfang an unzulässig war, insbesondere auch, ob es sich bei dem vom Kläger als "Schadenersatz" bezeichnete Anspruch tatsächlich um einen solchen – vor den Zivilgerichten zu verfolgenden – Anspruch gehandelt hat.
Nicht erfolgreich war der Kläger jedenfalls mit seinem Begehren, eine Kündigungsbestätigung bezogen auf einen früheren Zeitpunkt zu erhalten. Aus welchen Gründen er insoweit auf diesen Anspruch verzichtet hat, ist ebenso unerheblich, wie die Frage, ob ihm zuzumuten war, "voreilig" auf seine Rechtsposition zu verzichten. Maßgeblich ist für den Senat dabei nicht, wann der Kläger auf diesen Anspruch verzichtet hat, sondern vielmehr, ob er nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 02. Dezember 2004 (B 12 KR 23/04 R) zum Zeitpunkt der Erledigt-Erklärung bei der gebotenen summarischen Prüfung Aussicht auf Erfolg hatte. Dies dürfte hier der Fall gewesen sein. Anders als in den vom Bundessozialgericht entschiedenen und den von der Beklagten genannten Fällen hatte der Kläger vorliegend bezogen auf das Datum der von ihm gewünschten Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse alle in seinem Verfügungsbereich liegenden Voraussetzungen für den Kassenwechsel erfüllt: Er hatte rechtzeitig zum 30. Juni 2004 gekündigt und hatte vor Ablauf der Kündigungsfrist – noch im April 2004 die T Krankenkasse gewählt. Dementsprechend ging es vorliegend nicht darum, die nach der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht mögliche Rückwirkung von tatsächlich nicht vorgenommenen Handlungen festzustellen. Es fehlte allein die Kündigungsbestätigung zum 30. Juni 2004 seitens der Beklagten. Nur eine Kassenwahl nach dem 30. Juni 2004 hätte einem vollen Erfolg des Klägers entgegenstehen können.
Soweit das Sozialgericht sich darauf bezogen hat, der Kläger habe den Rechtsstreit längere Zeit nach dem (Teil-) Anerkenntnis der Beklagten fortgeführt, kann dies allein eine Herabsetzung des Kostenerstattungsanspruchs gegen die Beklagte nicht rechtfertigen. Schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten – hier wohl eine vermeintliche Verzögerung der Verfahrensbeendigung – kann allein über § 192 SGG kostenrechtliche Auswirkungen haben. Unabhängig davon, dass das Sozialgericht sich auf diese Vorschrift nicht bezogen hat, lagen deren Voraussetzungen auch tatsächlich nicht vor. Insbesondere wurde kein Hinweis in einem Termin gegeben (§ 192 Abs. 1 Nr.2 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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