Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 4407/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 421/06 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat beanstandungsfrei bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren nach der hinsichtlich der Klägerin zu 1) insoweit noch anwendbaren Vorschrift des § 116 Abs. 2 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) den hälftigen Betrag (=Arbeitgeberanteil zzgl. Zinsen) der mit der Berufung angegriffenen Erstattungssumme, mithin 1.764,14 EUR, in Ansatz gebracht. Soweit der Kläger zu 2) Erstattungsansprüche geltend gemacht hat, gegen die sich die Beklagte mit der Berufung gewandt hat, ist ein Gegenstandswert nicht festzusetzen gewesen. Vielmehr erhalten die Bevollmächtigten hierfür eine Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Aus dem von den Bevollmächtigten in Bezug genommenen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 10. März 2003 (- L 10 B 5/03 AL -) ergibt sich nichts Anderes. Gerichtskosten sind nicht angefallen, weil das Verfahren bereits vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. Art. 17 Abs.1 Satz 2 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 und hierzu: BSG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - B 13 SF 5/02 S - veröffentlicht in juris)
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat beanstandungsfrei bei der Ermittlung des Gegenstandswerts für das Berufungsverfahren nach der hinsichtlich der Klägerin zu 1) insoweit noch anwendbaren Vorschrift des § 116 Abs. 2 Nr. 3 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) den hälftigen Betrag (=Arbeitgeberanteil zzgl. Zinsen) der mit der Berufung angegriffenen Erstattungssumme, mithin 1.764,14 EUR, in Ansatz gebracht. Soweit der Kläger zu 2) Erstattungsansprüche geltend gemacht hat, gegen die sich die Beklagte mit der Berufung gewandt hat, ist ein Gegenstandswert nicht festzusetzen gewesen. Vielmehr erhalten die Bevollmächtigten hierfür eine Rahmengebühr nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Aus dem von den Bevollmächtigten in Bezug genommenen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin vom 10. März 2003 (- L 10 B 5/03 AL -) ergibt sich nichts Anderes. Gerichtskosten sind nicht angefallen, weil das Verfahren bereits vor dem 1. Januar 2002 anhängig geworden ist (vgl. Art. 17 Abs.1 Satz 2 6. SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 und hierzu: BSG, Beschluss vom 5. Mai 2003 - B 13 SF 5/02 S - veröffentlicht in juris)
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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