Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 6120/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 1357/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Streitig ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 01. Juli 2001.
Der am 1953 geborene Kläger arbeitete zunächst in seinem erlernten Beruf als Gas-Wasser-Installateur und bezog, nachdem er nach der Implantation eines Herzschrittmachers seinen Beruf nicht mehr hatte ausüben können, seit Februar 1996 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs ab 08. April 1997 Anschluss-Alhi, zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 08. April 2000 bis zum 07. April 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von (gerundet) DM in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von DM. Mit Wirkung vom 08. Mai 2000 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab, um – wie bei einer Vorsprache am 02. März 2000 von ihm angekündigt - nach Ablehnung seines Renten- und Rehabilitationsantrages durch die frühere Landesversicherungsanstalt B einen Meisterlehrgang zu besuchen, für den er "Meister-BAföG" bekommen werde. In der Zeit vom 01. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 bezog der Kläger vom Bezirksamt L von B Leistungen in Form von Maßnahme- und Unterhaltsbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) für seine Teilnahme an dem von der Handwerkskammer B vom 08. Mai 2000 bis zum 01. Juni 2001 veranstalteten Meistervorbereitungslehrgang für Gas-Wasser-Installateure.
Am 05. Juni 2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 01. Juli 2001 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Alhi-Anspruch, da der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 01. Juli 2001 kein Alg bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück. Der Alhi-Anspruch sei gemäß § 196 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) erloschen, weil seit dem letzten Alhi-Bezug ein Jahr vergangen sei. Ein gesetzlicher Tatbestand zur Verlängerung dieser Frist sei nicht erfüllt. Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts – SG – Berlin vom 19. Februar 2002 – S 56 AL 3739/01 -; Urteil des Landessozialgerichts – LSG – Berlin vom 14. Februar 2003 – L 4 AL 23/02 – rechtskräftig).
Im Mai 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2001. Mit Bescheid vom 04. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23. Juli 2001 ab mit der Begründung, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Das SG hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 und zur Gewährung von Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2001 und Zahlung von Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001. Der von der Beklagten überprüfte Bescheid vom 23. Juli 2001 sei, wie das LSG Berlin mit Urteil vom 14. Februar 2003 (– L 4 AL 23/02 –) bereits rechtskräftig festgestellt habe, rechtmäßig. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Kammer sei durch das rechtskräftige Urteil des LSG an einer Entscheidung zugunsten des Klägers gehindert. Nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) würden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei, die Beteiligten und das Gericht binden. Dies gelte auch im Hinblick auf die Geltung des § 44 SGB X. Eine Wiederholung des bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens sei nicht möglich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht auch unter Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches weiterhin einen Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001 im Wege des Zugunstenverfahrens geltend; auf seine Schriftsätze vom 16. Dezember 2005 und 19. April 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 zurückzunehmen und ihm für die Zeit ab 01. Juli 2001 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten des SG Berlin S 56 AL 3739/01 – L 4 AL 23/02, die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Alhi-Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 und auf Zahlung von Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001. Die Beklagte hat bei der Erteilung des Bescheides vom 23. Juli 2001 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001 gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in den seit dem 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen nicht zu. Danach haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 bzw. 24 Wochen erloschen ist, und bedürftig sind. Der Kläger hatte in der einjährigen Vorfrist des § 192 SGB III in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen, die vom 01. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 lief, kein Alg bezogen.
Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Wiederbewilligung von Alhi aufgrund seines am 08. April 1997 im Anschluss an die Gewährung von Alg entstandenen Anspruchs auf Anschluss-Alhi. Denn dieser Anspruch war am 01. Juli 2001 bereits erloschen, weil an diesem Tag seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen war. Der Senat verweist insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des LSG Berlin in dem rechtskräftigen Urteil vom 14. Februar 2003 (– L 4 AL 23/02 – Seite 6 Zeile 1 des 2. Absatzes bis Seite 7 letzte Zeile des 2. Absatzes), die den Beteiligten bekannt sind. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass ein Vorrang der Leistungen nach dem AFBG im Sinne der zweiten Alternative des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – veröffentlicht in juris – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "zutreffende" Entscheidung des LSG Berlin vom 14. Februar 2003 – L 4 AL 23/02 –).
Soweit der Kläger sich auf die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beruft, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der fehlende Vorbezug von Alhi innerhalb der Erlöschensfrist des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III lässt sich nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen (vgl. BSG aaO). Denn selbst bei einem unterstellten Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht in Frage, weil ein derartiger Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde. Die in den §§ 118, 119 SGB III geregelten Anforderungen an die Arbeitslosigkeit schließen es aus, den – vorliegend erforderlichen – Eintritt der Arbeitslosigkeit vor Ablauf der Erlöschensfrist im Wege des Herstellungsanspruches in gesetzeskonformer Weise zu fingieren. Der Kläger war nachweislich während der gesamten Dauer der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme vom 01. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 weder objektiv noch subjektiv verfügbar. Ohne das (Wieder-) Vorliegen von Arbeitslosigkeit des Klägers als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi vor Ablauf der Erlöschensfrist des § 196 SGB III kommt eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs indes nicht in Betracht. Der Senat legt diese Rechtsprechung des BSG seiner Entscheidung zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I. Streitig ist im Wege eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) die Fortzahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab dem 01. Juli 2001.
Der am 1953 geborene Kläger arbeitete zunächst in seinem erlernten Beruf als Gas-Wasser-Installateur und bezog, nachdem er nach der Implantation eines Herzschrittmachers seinen Beruf nicht mehr hatte ausüben können, seit Februar 1996 Arbeitslosengeld (Alg) und nach Erschöpfung des Alg-Anspruchs ab 08. April 1997 Anschluss-Alhi, zuletzt für den Bewilligungsabschnitt vom 08. April 2000 bis zum 07. April 2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von (gerundet) DM in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von DM. Mit Wirkung vom 08. Mai 2000 meldete sich der Kläger aus dem Leistungsbezug ab, um – wie bei einer Vorsprache am 02. März 2000 von ihm angekündigt - nach Ablehnung seines Renten- und Rehabilitationsantrages durch die frühere Landesversicherungsanstalt B einen Meisterlehrgang zu besuchen, für den er "Meister-BAföG" bekommen werde. In der Zeit vom 01. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 bezog der Kläger vom Bezirksamt L von B Leistungen in Form von Maßnahme- und Unterhaltsbeiträgen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) für seine Teilnahme an dem von der Handwerkskammer B vom 08. Mai 2000 bis zum 01. Juni 2001 veranstalteten Meistervorbereitungslehrgang für Gas-Wasser-Installateure.
Am 05. Juni 2001 meldete sich der Kläger mit Wirkung vom 01. Juli 2001 bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 23. Juli 2001 lehnte die Beklagte den Antrag ab mit der Begründung, die Anwartschaftszeit sei nicht erfüllt. Es bestehe auch kein Alhi-Anspruch, da der Kläger innerhalb der Vorfrist von einem Jahr vor dem 01. Juli 2001 kein Alg bezogen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2001 wies die Beklagte den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers zurück. Der Alhi-Anspruch sei gemäß § 196 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) erloschen, weil seit dem letzten Alhi-Bezug ein Jahr vergangen sei. Ein gesetzlicher Tatbestand zur Verlängerung dieser Frist sei nicht erfüllt. Klage und Berufung des Klägers hiergegen blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts – SG – Berlin vom 19. Februar 2002 – S 56 AL 3739/01 -; Urteil des Landessozialgerichts – LSG – Berlin vom 14. Februar 2003 – L 4 AL 23/02 – rechtskräftig).
Im Mai 2003 beantragte der Kläger die Überprüfung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2001. Mit Bescheid vom 04. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 23. Juli 2001 ab mit der Begründung, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe.
Das SG hat die auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme des Bescheides vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 und zur Gewährung von Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001 gerichtete Klage mit Urteil vom 14. November 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die zulässige Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2001 und Zahlung von Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001. Der von der Beklagten überprüfte Bescheid vom 23. Juli 2001 sei, wie das LSG Berlin mit Urteil vom 14. Februar 2003 (– L 4 AL 23/02 –) bereits rechtskräftig festgestellt habe, rechtmäßig. Neue rechtserhebliche Gesichtspunkte habe der Kläger nicht vorgetragen. Die Kammer sei durch das rechtskräftige Urteil des LSG an einer Entscheidung zugunsten des Klägers gehindert. Nach § 141 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) würden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden sei, die Beteiligten und das Gericht binden. Dies gelte auch im Hinblick auf die Geltung des § 44 SGB X. Eine Wiederholung des bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahrens sei nicht möglich.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht auch unter Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches weiterhin einen Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001 im Wege des Zugunstenverfahrens geltend; auf seine Schriftsätze vom 16. Dezember 2005 und 19. April 2006 wird Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 04. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 zurückzunehmen und ihm für die Zeit ab 01. Juli 2001 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Die Akten des SG Berlin S 56 AL 3739/01 – L 4 AL 23/02, die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rücknahme des Alhi-Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. September 2001 und auf Zahlung von Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001. Die Beklagte hat bei der Erteilung des Bescheides vom 23. Juli 2001 weder das Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X).
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Alhi für die Zeit ab 01. Juli 2001 gemäß § 190 Abs. 1 SGB III in den seit dem 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen nicht zu. Danach haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben, in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 bzw. 24 Wochen erloschen ist, und bedürftig sind. Der Kläger hatte in der einjährigen Vorfrist des § 192 SGB III in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen, die vom 01. Juli 2000 bis zum 30. Juni 2001 lief, kein Alg bezogen.
Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Wiederbewilligung von Alhi aufgrund seines am 08. April 1997 im Anschluss an die Gewährung von Alg entstandenen Anspruchs auf Anschluss-Alhi. Denn dieser Anspruch war am 01. Juli 2001 bereits erloschen, weil an diesem Tag seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen war. Der Senat verweist insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des LSG Berlin in dem rechtskräftigen Urteil vom 14. Februar 2003 (– L 4 AL 23/02 – Seite 6 Zeile 1 des 2. Absatzes bis Seite 7 letzte Zeile des 2. Absatzes), die den Beteiligten bekannt sind. Ergänzend wird darauf verwiesen, dass zwischenzeitlich auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, dass ein Vorrang der Leistungen nach dem AFBG im Sinne der zweiten Alternative des § 196 Satz 2 Nr. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nicht in Betracht kommt (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – veröffentlicht in juris – unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die "zutreffende" Entscheidung des LSG Berlin vom 14. Februar 2003 – L 4 AL 23/02 –).
Soweit der Kläger sich auf die Geltendmachung eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches beruft, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der fehlende Vorbezug von Alhi innerhalb der Erlöschensfrist des § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III lässt sich nicht auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ersetzen (vgl. BSG aaO). Denn selbst bei einem unterstellten Fehlverhalten der Beklagten kommt eine Korrektur im Wege des Herstellungsanspruchs schon deshalb nicht in Frage, weil ein derartiger Nachteilsausgleich auf ein gesetzwidriges Handeln des Leistungsträgers hinauslaufen würde. Die in den §§ 118, 119 SGB III geregelten Anforderungen an die Arbeitslosigkeit schließen es aus, den – vorliegend erforderlichen – Eintritt der Arbeitslosigkeit vor Ablauf der Erlöschensfrist im Wege des Herstellungsanspruches in gesetzeskonformer Weise zu fingieren. Der Kläger war nachweislich während der gesamten Dauer der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme vom 01. Mai 2000 bis zum 30. Juni 2001 weder objektiv noch subjektiv verfügbar. Ohne das (Wieder-) Vorliegen von Arbeitslosigkeit des Klägers als Voraussetzung des Anspruchs auf Alhi vor Ablauf der Erlöschensfrist des § 196 SGB III kommt eine Anwendung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs indes nicht in Betracht. Der Senat legt diese Rechtsprechung des BSG seiner Entscheidung zugrunde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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