Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1039/04 ER 06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 955/06 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 14. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
Es fehlt schon an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für eine Sachentscheidung über die Beschwerde. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens (BFH, Beschluss vom 21. Februar 2000 – VII B 223/99 = BFH/NV 2000, 880 ff.). Es ist nur gegeben, wenn der Rechtsmittelführer ein Interesse daran hat, ein Rechtsmittelverfahren zu dem Zweck zu führen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen (BFH, a. a. O., m. w. N.). Ein derartiges Interesse der Antragsgegnerin ist nicht mehr erkennbar. Sie hätte, nachdem der Rentenrechtsstreit inzwischen in der Hauptsache erledigt war und der Antragstellerin für die Monate Juni bis August 2006 Rentenleistungen in Höhe von 634,54 EUR (endgültig) bewilligt und bereits ausgezahlt worden waren, keinerlei Vorteil mehr durch eine Aufhebung der vom Sozialgericht angeordneten vorläufigen Verpflichtung im Beschwerdeverfahren. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht (nur) auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Für das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung ist anerkannt, dass maßgebender Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung ist (Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Aufl., Vor § 51, Rn. 20). Das gleiche gilt für das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens (vgl. nochmals BFH, a. a. O.). In dem der Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall war die zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führende Auszahlung des Erstattungsbetrages ebenfalls erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.
Es fehlt schon an einem Rechtsschutzbedürfnis der Antragsgegnerin für eine Sachentscheidung über die Beschwerde. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens (BFH, Beschluss vom 21. Februar 2000 – VII B 223/99 = BFH/NV 2000, 880 ff.). Es ist nur gegeben, wenn der Rechtsmittelführer ein Interesse daran hat, ein Rechtsmittelverfahren zu dem Zweck zu führen, eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und ihre Ersetzung durch eine ihm günstigere zu erreichen (BFH, a. a. O., m. w. N.). Ein derartiges Interesse der Antragsgegnerin ist nicht mehr erkennbar. Sie hätte, nachdem der Rentenrechtsstreit inzwischen in der Hauptsache erledigt war und der Antragstellerin für die Monate Juni bis August 2006 Rentenleistungen in Höhe von 634,54 EUR (endgültig) bewilligt und bereits ausgezahlt worden waren, keinerlei Vorteil mehr durch eine Aufhebung der vom Sozialgericht angeordneten vorläufigen Verpflichtung im Beschwerdeverfahren. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt es für das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht (nur) auf den Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels an. Für das Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung ist anerkannt, dass maßgebender Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung ist (Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, 8. Aufl., Vor § 51, Rn. 20). Das gleiche gilt für das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung jedes Rechtsmittelverfahrens (vgl. nochmals BFH, a. a. O.). In dem der Entscheidung des BFH zugrunde liegenden Fall war die zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses führende Auszahlung des Erstattungsbetrages ebenfalls erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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