L 4 RA 80/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 RA 1604/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 80/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzver-sorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Alters- versorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und die im fraglichen Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Dem 1950 geborenen Kläger wurde nach Abschluss seines Studiums an der Technischen Hochschule I am 27. Juli 1973 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieur zu führen. Anschließend war der Kläger, der nicht in ein Zusatzversorgungs- system einbezogen wurde, bis Februar 1978 beim Institut für E-Anlagen B beschäftigt. In der Folgezeit arbeitete er bis zum 31. Juli 1990 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der Z für I der c I der DDR – -, die am 1. Januar 1987 dem VEB C L – G zugeordnet und in VEB Z I C – VEB – umbenannt wurde. Der VEB war nach seiner Gründungsanweisung vom 23. Dezember 1986 Rechtsnachfolger des Forschungsleitzentrums des Ministeriums für Chemische Industrie und in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Ausweislich der Leistungsbeurteilung des Klägers vom 31. Juli 1990 durch die VEB diente seine Arbeit in diesem Betrieb der "Abarbeitung von Projekten zur Unterstützung von Prozessen zur Planung und Leitung der chemischen Industrie". Der Kläger war dort ausweislich dieser Beurteilung seit 1984 als Systemprogrammierer bzw. seit April 1989 als Fachgebietsverantwortlicher für die Projektierung und Betreuung von EDV-Lösungen tätig.

Am 20. Dezember 2001 beantragte der Kläger, für ihn Zeiten der Zusatzversorgung festzustellen, was die Beklagte mit Bescheid vom 22. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 ablehnte. Weder habe eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR bestanden noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Im Juni 1990 habe der Kläger als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in der -GmbH ausgeübt, bei der es sich jedoch nicht um einen VEB und auch nicht um einen diesem gleichgestellten Betrieb gehandelt habe.

Mit seiner hiergegen am 27. März 2003 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, den Zeitraum vom 27. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, da die später in den VEB umgewandelt worden sei. Damit erfülle er die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem der technischen Intelligenz, da er in einem volkseigenen Betrieb bzw. einem gleichgestellten wissenschaftlichen Institut eine Ingenieurstätigkeit ausgeübt habe.

Das Sozialgericht Berlin hat die Klage mit Urteil vom 14. August 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die strittigen Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech oder zur AVIwiss sowie die während dessen tatsächlich erzielten Verdienste feststelle. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar. Eine Einbeziehung des Klägers in die AVItech durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR sei nicht erfolgt. Der Kläger habe aber auch zu dem maßgeblichen Zeitpunkt 30. Juni 1990 keine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt. Maßgeblich hierfür sei die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und die dazu ergangene zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951. Einen Anspruch auf zusätzliche Altersversorgung der AVItech hätten danach Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, und die eine entsprechende Tätigkeit auch ausgeübt haben, sofern diese in einem volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie, Bauwesen) oder einem diesen gleichgestellten Betrieb beschäftigt waren. Letzteres sei bei dem Kläger am 30. Juni 1990 nicht der Fall gewesen. Bei dem VEB handele es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) noch um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 28. Mai 1951. Ein industrieller Produktionsbetrieb liege nur vor, wenn der Hauptzweck in der industriellen Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation oder Produktion von Sachgütern bestehe (BSG Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 5/02 R -). Sachgüterprodukte seien hierbei die Produkte von "Hardware", nicht jedoch die Entwicklung von Software-Programmen; auch handele es sich bei der Datenverarbeitung nicht um eine industrielle Produktion (BSG a. a. O.). Vielmehr handele es sich um Dienstleistungsbetriebe. Da der VEB in § 1 Abs. 2 der 2. DB vom 28. Mai 1951 nicht aufgeführt sei und auch nicht unter die dort aufgeführten Einrichtungen falle, könne es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne dieser Vorschrift handeln. Das Sozialgericht hat darüber hinaus im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt auch keine Anwartschaft im Sinne der AVIwiss erworben hat.

Gegen dieses ihm am 27. August 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 29. September 2003 (Montag) eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass die vorgenommene Differenzierung, wonach nur die Tätigkeit in Betrieben der Sachgüterproduktion erfasst sei, der Verordnung nicht zu entnehmen sei. Im Übrigen könne auch die Herstellung von Software als Sachgüterproduktion charakterisiert werden, denn hierbei handele es sich letztlich um ein Produkt, zu dessen Herstellung Rohstoffe verarbeitet bzw. umgearbeitet werden müssten; auch sei die industrielle Produktion möglich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der VO-AVItech in der DDR die rechnergestützte Datenverarbeitung und Software-Produktion noch nicht existierten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 14. August 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2002 in der Gestalt des Wider- spruchsbescheides vom 26. Februar 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 27. Juni 1973 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) anzuerkennen und die zu die- sem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Zum weiteren Vorbringen der Beteiligten und zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er diese einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin und die Beklagte haben zu Recht entschieden, dass der Kläger keinen mit Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech vom 27. Juni 1973 bis zum 30. Juni 1990 hat. Ebenso wenig hat er einen Anspruch auf Feststellung der in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte. Er unterfällt bereits nicht den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG. Zur Begründung nimmt der Senat nach eigener Prüfung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden, die Sach- und Rechtslage zutreffend und ausführlich würdigenden Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Berlin Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Da der Kläger zu keinem Zeitpunkt aufgrund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem einbezogen worden war, konnte er dem Anwendungsbereich des AAÜG nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft im Sinne der vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – (zitiert nach JURIS) die vom Sozialgericht Berlin insoweit zugrunde gelegten Anforderungen nochmals bestätigt und wie folgt ausgeführt:

"Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des EinigVtr. So untersagt der EinigVtr primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst a Neueinbeziehungen ab 3. Oktober 1990. Darüber hinaus ordnet der EinigVtr in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr 8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab 1. Juli 1990 untersagt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 1. Juli 1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte. Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (GBl. S. 844) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951 (GBl. S. 487) ergeben. Nach § 1 VO-AVItech iVm § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hing ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für - Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und - die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar - in einem volkseigenen oder diesem gleichgestellten Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ... Aus welchen Gründen vor dem 30. Juni 1990 eine der drei Voraussetzungen entfallen ist, ist unerheblich (vgl. hierzu auch: Urteile des Senats vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zur Veröffentlichung vorgesehen, und B 4 RA 12/04 R; ferner Urteil vom 8. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R). Denn lag am 30. Juni 1990 eine der Voraussetzungen nicht vor, bestand bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme kein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage, der am 1. August 1991 als fiktive Versorgungsanwartschaft den Anwendungsbereich des AAÜG hätte eröffnen können."

Diese Beurteilung hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen in seinem Nichtannahmebeschluss vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u. a. in SozR 4-8560 § 22 Nr. 1) bestätigt und die Stichtagsregelung für verfassungsgemäß erklärt.

Vorliegend scheitert ein "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage jedenfalls daran, dass der Kläger am 30. Juli 1990 – wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie (oder des Bauwesens) gearbeitet hat. Volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie mussten nämlich nach dem Sprachgebrauch der DDR organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR Planwirtschaft zugeordnet und vorrangig auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein; dem betrieblichen Anwendungsbereich der AVItech unterlagen als Produktionsbetriebe somit nur solche VEB, die vorwiegend industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr. 6). Um einen solchen Betrieb hat es sich bei dem VEB aber nicht gehandelt, wie bereits das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat. Dies ergibt sich auch aus dem von dem Kläger selbst eingereichten Zeugnis über seine dortige Tätigkeit vom 31. Juli 1990, denn danach ging es in diesem Betrieb vorrangig um Projekte zur Unterstützung von Prozessen zur Planung und Leitung der chemischen Industrie durch Software-Programme. Auch wenn es sich hierbei um Produkte handelt, zu deren Herstellung Rohstoffe verarbeitet werden müssen, so kann doch hierin auch nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht der wesentliche Zweck des Betriebs liegen, der diesen zu einem Produktionsbetrieb der Industrie machen könnte. Be-stätigt wird dies auch durch den im Handelsregister niedergelegten Unternehmensgegenstand des Rechtsnachfolgers des Beschäftigungsbetriebes des Klägers, der VEB -GmbH. Danach war wesentliche Aufgabe des Betriebs die Erarbeitung wissenschaftlich-technischer und wirtschaftlicher Informationen auf dem Gebiet der Chemie und ihrer Grenzgebiete, der Verfügbarmachung und dem Vertrieb, sowie das Erbringen wissenschaftlich-technischer Leistungen zur Innovation vorzugsweise von Chemie-Betrieben und der Erwerb und Vertrieb von Software. Dass es sich hierbei nicht um einen Produktionsbetrieb der Industrie gehandelt hat, liegt auf der Hand. Die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der VO-AVItech 1950/52 in der DDR die rechnergestützte Datenverarbeitung noch nicht existierte, ändert nichts an der Beurteilung, denn jedenfalls hat eine Einbeziehung des VEB in das Versorgungssystem bis zum 30. Juli 1990 tatsächlich nicht stattgefunden. Eine nachträgliche Einbeziehung ist nicht zulässig. Hierzu hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 10. Februar 2005 – B 4 RA 48/04 R – zitiert nach JURIS, ausdrücklich klargestellt: "Eine Gleichstellung weiterer Personen, die ... nach den zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Zusatzversorgungssysteme (hier: AVItech) am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft Nichteinbezogener nicht erfüllten, ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen und damit u.a. zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVItech einbezogen werden durfte, der am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt war. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (st. Rspr. des BSG, vgl. stellvertretend: Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, m.w.N, vgl. hierzu auch entsprechend: BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004, 1 BvR 1557/01, NVwZ 2005, 81)."

Diesen Ausführungen, denen der Senat sich anschließt, ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
Saved