L 4 RA 104/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 7 RA 3935/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 104/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die 1957 geborene Klägerin begehrt die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Februar 2001.

Als Folge des Streitverfahrens S 35 An 1347/98 bzw. L 8 RA 31/00 (Sozialgericht Berlin bzw. Landessozialgericht Berlin) erhält die Klägerin von der Beklagten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer. Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Januar 2001 hinaus abgelehnt hatte, wurde diese Entscheidung mit der Rücknahme der Berufung durch die Klägerin am 12. April 2001 bestandskräftig.

Am 7. August 2001 beantragte die Klägerin (sinngemäß) die Überprüfung des Bescheides vom 1. Dezember 2000, soweit danach die zuvor geleistete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Ablauf des Januar 2001 eingestellt worden war. Mit Bescheid vom 10. Mai 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Januar 2001 hinaus ab, weil die Klägerin in Würdigung der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse über ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für körperlich leichte Tätigkeiten verfüge. Mit Bescheid vom 7. Juli 2003 wies die Beklagte den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin zurück. Auch nach den im Widerspruchsverfahren angestellten medizinischen Ermittlungen (neurologisch-psychiatrisches Gutachten Dr. K vom 5. November 2002 und orthopädisches Gutachten Dr. G vom 5. Dezember 2002) bestehe vollschichtiges Leistungsvermögen für eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Mit der (schon) am 12. Juni 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin, die sich jegliches Leistungsvermögen abspricht, ihr Begehren weiter. Das Sozialgericht hat noch die Erstellung eines internistischen Sachverständigengutachtens veranlasst, welches die Ärztin Dr. K am 27. März 2004 vorgelegt hat. Diese Gutachterin hat folgende Diagnosen gestellt:

- Sehr gut korrigierter Hochdruck - Toxisch bedingte Lebersynthesestörung - Zustand nach toxisch bedingter Pankreatitis 1994 und 1998 mit Ausbildung eines diätetisch behandelten Diabetes mellitus und einer substituierten exogenen Pankreasinsuffizienz; Haemangiom im linken Leberlappen - Funktionsminderung des linken Sprunggelenkes bei posttraumatischer Arthrose nach chirurgisch versorgter Fraktur 1981 - Beginnende Retropatellararthrose rechts ohne Funktionseinschränkung - Degenerative Veränderungen und Fehlstellung der Brust- und Lendenwirbelsäule ohne Hinweise auf Wurzelkompression - Zustand nach mehrfach chirurgisch versorgten Schweißdrüsenabszessen mit mäßiger Narbenkeloidbildung in den Axillen - Axiale Hiatushernie, Gastritis, funktionelle Verdauungsbeschwerden

Damit könne die Klägerin bei Beachtung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Leistungseinschränkungen noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichten.

Das Sozialgericht hat die Klage hierauf mit Urteil vom 9. August 2004 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht vorlägen. Angesichts der jüngsten medizinischen Gutachten von Dr. K, Dr. G und Dr. K bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin jedenfalls seit Februar 2001 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfüge. Für den Sinneswandel der Klägerin, die noch im April 2001 die Berufung zurückgenommen und sich mit der Leistung einer Rente (nur) wegen Berufsunfähigkeit abgefunden habe, gebe es keine medizinische Grundlage. So habe zuletzt Dr. K anschaulich beschrieben, warum das quantitative Leistungsvermögen der Klägerin nicht gemindert sei.

Gegen das ihr am 17. September 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 14. Oktober 2004 von der Klägerin eingelegte Berufung. Mit ihren Leiden könne sie nicht mehr erwerbstätig sein.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. Mai 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Rücknahme des Bescheides vom 1. Dezember 2000 zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 1. Februar 2001 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil für zutreffend.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Streitakte S 35 An 1347/98 bzw. L 8 RA 31/00 (Sozialgericht Berlin bzw. Landessozialgericht Berlin) und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten (4 Bände) Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der Senat kann die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. August 2004 ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31. Januar 2001 hinaus, denn sie ist vollschichtig leistungsfähig. Es liegen lediglich qualitative Leistungseinschränkungen vor. Das Sozialgericht hat dies in seinem Urteil vom 9. August 2004 intensiv und überzeugend begründet und dabei die neueren ärztlichen Gutachten (Dr. K, Dr. G und Dr. K) zutreffend gewürdigt. Angesichts der Berufungsbegründung, die sich darin erschöpft, die schon zuvor geschilderten Leiden zu betonen, hatte der Senat keinen Anlass, weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Für die Abweisung der Berufung nimmt er nach eigener Sachprüfung Bezug auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG). Ihnen ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
Aus
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