Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 911/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 43/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1941 geborene Kläger durchlief vom 01. September 1957 bis 02. August 1960 erfolgreich eine Ausbildung zum Elektromechaniker beim VEB Fahrzeugausrüstung B. Er war anschließend – unterbrochen durch eine Zeit des Wehrdienstes vom 04. April 1962 bis 31. Oktober 1963 - als Elektromechaniker, Labormechaniker, Kundendiensttechniker und Lochkartenmechaniker beschäftigt. Vom 01. September 1965 bis zum 31. Juli 1970 studierte er berufsbegleitend an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G./Sachsen (Außenstelle Berlin) in der Fachrichtung Technologie der Feinwerktechnik. Mit Urkunde vom 30. September 1970 wurde ihm das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Anschließend war der Kläger nach eigenen Angaben seit dem 01. November 1970 bis zum Verlassen der DDR am 12. April 1989 als EDV-Ingenieur, später als Komplexverantwortlicher beim VEB Kombinat R, Zentralvertrieb – Betriebsteil B., später VEB R. Vertrieb B. beschäftigt. Zur Bestätigung des Beginns der Tätigkeit als Ingenieur legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 1970 vor. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der Kläger erst ab dem 01. Januar 1974 als Ingenieur und ab dem 01. Januar 1987 als Komplexverantwortlicher beschäftigt.
Eine Zusage auf zusätzliche Altersversorgung wurde dem Kläger in der DDR nicht erteilt; es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage.
Im Mai 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, die er in den neuen Bundesländern erworben habe. Mit Bescheid vom 09. November 1999 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 01. September 1970 bis 11. April 1989 nach Maßgabe des AAÜG ab. Dazu führte sie aus, dass zwar die im VEB R. Vertrieb ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation entspreche, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere.
Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2000).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Betrieben, bei denen er im streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen sei, um von der Versorgungsordnung erfasste Betriebe handele. Allein die Tatsache, dass er 1989 die DDR verlassen habe, könne nicht zu einem Verlust seines Anspruchs führen.
Mit Urteil vom 25. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen gemäß § 8 AAÜG, da das AAÜG auf ihn keine Anwendung finde. Für den Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft (Hinweis auf BSG Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R) aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz bestanden. Ein Anspruch auf Versorgung habe mangels Eintritts des Versorgungsfalles am 01. August 1991 nicht bestanden. Aber auch eine Anwartschaft auf Versorgung aus der AVItech bestehe nicht. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgearbeitet habe, sei in tatsächlicher Hinsicht für die Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden könne. Im Falle des Klägers liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung, noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger sei auch nicht aufgrund einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleich zu stellen, denn er habe – bundesrechtlich betrachtet – am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt, noch habe ein besonderer Vertrauenstatbestand zur Einbeziehung bestanden.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (Gesetzblatt der DDR, Seite 844) sowie die dazu ergangene zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt der DDR, Seite 487). Es könne dahin stehen, ob der Kläger die danach erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der ausgeübten Tätigkeit und des Beschäftigungsbetriebes für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllte, denn ein Anspruch auf eine "fiktive Versorgungszusage" liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem DDR-Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Denn nach der hier maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 09. und 10. April 2002) reiche es insoweit nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die möglicherweise den Tatbestand des § 5 AAÜG erfülle. Erforderlich sei vielmehr, dass am Stichtag 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, aufgrund welcher zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre. Mangels Beschäftigung am 30. Juni 1990 erfülle der Kläger jedoch diese Voraussetzung nicht. Auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ergebe sich nicht die Anwendbarkeit des AAÜG im Falle des Klägers. Nach dieser Vorschrift gelte selbst dann, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorgesehen hätten, dieser Verlust als nicht eingetreten, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Rechtsverlust eingetreten sei. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG setze damit das tatsächliche Vorliegen einer Anwartschaft zu Zeiten der DDR voraus, woran es im Falle des Klägers mangele.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und die Feststellung der in dieser Zeit erzielten Entgelte beansprucht. Er hält die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in seinem Fall für gegeben. Insbesondere seien die betrieblichen Voraussetzungen mit der Beschäftigung im VEB R. Vertrieb gegeben. Die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 könne auf ihn nicht angewandt werden, da sie ihn unangemessen benachteilige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die tatsächlich erzielten Entgelte für die Zeit vom 01. September 1970 bis 11. April 1989 festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG), weil er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des 6. Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht. Zwar war dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR durch eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) bei Eintritt des Versorgungsfalles die Gewährung von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zuerkannt worden. Dies macht der Kläger im Übrigen auch nicht geltend. Doch sind die Vorschriften des AAÜG auf ihn auch anzuwenden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, das heißt nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers – in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren. Daran fehlt es jedoch.
Der Kläger stand, wie das SG zutreffend dargelegt hat, an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und war damit auch nicht in einem von den versorgungsrechtlichen Regelungen zur AVItech erfassten Betrieb beschäftigt. Ob er zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllte, was im Hinblick auf den letzten Beschäftigungsbetrieb nicht zweifelsfrei ist, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen, da es auf die Sachlage am 30. Juni 1990 ankommt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R, zitiert nach Juris).
Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren. Auch das Abstellen auf den Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, weil damit an den Tag des Inkrafttretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt angeknüpft wird (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 UA –, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz – AAÜG –) sowie der in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1941 geborene Kläger durchlief vom 01. September 1957 bis 02. August 1960 erfolgreich eine Ausbildung zum Elektromechaniker beim VEB Fahrzeugausrüstung B. Er war anschließend – unterbrochen durch eine Zeit des Wehrdienstes vom 04. April 1962 bis 31. Oktober 1963 - als Elektromechaniker, Labormechaniker, Kundendiensttechniker und Lochkartenmechaniker beschäftigt. Vom 01. September 1965 bis zum 31. Juli 1970 studierte er berufsbegleitend an der Ingenieurschule für Feinwerktechnik G./Sachsen (Außenstelle Berlin) in der Fachrichtung Technologie der Feinwerktechnik. Mit Urkunde vom 30. September 1970 wurde ihm das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Anschließend war der Kläger nach eigenen Angaben seit dem 01. November 1970 bis zum Verlassen der DDR am 12. April 1989 als EDV-Ingenieur, später als Komplexverantwortlicher beim VEB Kombinat R, Zentralvertrieb – Betriebsteil B., später VEB R. Vertrieb B. beschäftigt. Zur Bestätigung des Beginns der Tätigkeit als Ingenieur legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 1970 vor. Nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis war der Kläger erst ab dem 01. Januar 1974 als Ingenieur und ab dem 01. Januar 1987 als Komplexverantwortlicher beschäftigt.
Eine Zusage auf zusätzliche Altersversorgung wurde dem Kläger in der DDR nicht erteilt; es bestand auch kein einzelvertraglicher Anspruch auf eine derartige Zusage.
Im Mai 1999 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften, die er in den neuen Bundesländern erworben habe. Mit Bescheid vom 09. November 1999 lehnte die Beklagte die Feststellung von Beschäftigungszeiten vom 01. September 1970 bis 11. April 1989 nach Maßgabe des AAÜG ab. Dazu führte sie aus, dass zwar die im VEB R. Vertrieb ausgeübte Beschäftigung der technischen Qualifikation entspreche, sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden, wie es die Versorgungsordnung fordere.
Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02. Februar 2000).
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner zum Sozialgericht – SG – Berlin erhobenen Klage gewandt, mit der er seinen Antrag weiter verfolgt. Er ist der Auffassung, dass es sich bei den Betrieben, bei denen er im streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen sei, um von der Versorgungsordnung erfasste Betriebe handele. Allein die Tatsache, dass er 1989 die DDR verlassen habe, könne nicht zu einem Verlust seines Anspruchs führen.
Mit Urteil vom 25. März 2004 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen gemäß § 8 AAÜG, da das AAÜG auf ihn keine Anwendung finde. Für den Kläger habe bei Inkrafttreten des AAÜG am 01. August 1991 weder ein Anspruch noch eine Anwartschaft (Hinweis auf BSG Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 3/02 R) aus der Altersversorgung der technischen Intelligenz bestanden. Ein Anspruch auf Versorgung habe mangels Eintritts des Versorgungsfalles am 01. August 1991 nicht bestanden. Aber auch eine Anwartschaft auf Versorgung aus der AVItech bestehe nicht. Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung herausgearbeitet habe, sei in tatsächlicher Hinsicht für die Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, da nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden könne. Im Falle des Klägers liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung, noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger sei auch nicht aufgrund einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 AAÜG den Einbezogenen gleich zu stellen, denn er habe – bundesrechtlich betrachtet – am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech gehabt, noch habe ein besonderer Vertrauenstatbestand zur Einbeziehung bestanden.
Die maßgeblichen Regelungen für die Einbeziehung in die AVItech seien die Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (Gesetzblatt der DDR, Seite 844) sowie die dazu ergangene zweite Durchführungsbestimmung (2. DB) vom 24. Mai 1951 (Gesetzblatt der DDR, Seite 487). Es könne dahin stehen, ob der Kläger die danach erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation, der ausgeübten Tätigkeit und des Beschäftigungsbetriebes für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllte, denn ein Anspruch auf eine "fiktive Versorgungszusage" liege schon deshalb nicht vor, weil der Kläger am 30. Juni 1990 nicht mehr in einem DDR-Betrieb beschäftigt gewesen sei.
Denn nach der hier maßgeblichen höchstrichterlichen Rechtsprechung (Urteile des BSG vom 09. und 10. April 2002) reiche es insoweit nicht, dass zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die möglicherweise den Tatbestand des § 5 AAÜG erfülle. Erforderlich sei vielmehr, dass am Stichtag 30. Juni 1990 eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, aufgrund welcher zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre. Mangels Beschäftigung am 30. Juni 1990 erfülle der Kläger jedoch diese Voraussetzung nicht. Auch aus § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ergebe sich nicht die Anwendbarkeit des AAÜG im Falle des Klägers. Nach dieser Vorschrift gelte selbst dann, wenn die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorgesehen hätten, dieser Verlust als nicht eingetreten, und zwar unabhängig davon, aus welchem Grund dieser Rechtsverlust eingetreten sei. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG setze damit das tatsächliche Vorliegen einer Anwartschaft zu Zeiten der DDR voraus, woran es im Falle des Klägers mangele.
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Berufung gewandt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und die Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und die Feststellung der in dieser Zeit erzielten Entgelte beansprucht. Er hält die Voraussetzungen für eine erweiternde Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG in seinem Fall für gegeben. Insbesondere seien die betrieblichen Voraussetzungen mit der Beschäftigung im VEB R. Vertrieb gegeben. Die Stichtagsregelung des 30. Juni 1990 könne auf ihn nicht angewandt werden, da sie ihn unangemessen benachteilige.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09. November 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) sowie die tatsächlich erzielten Entgelte für die Zeit vom 01. September 1970 bis 11. April 1989 festzustellen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das der Sach- und Rechtslage entspreche.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ), die Gegenstand der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss über die Berufung entschieden, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG –).
Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger für die streitigen Zeiten keinen Anspruch auf Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zur AVItech und der während dieser Zeit erzielten Entgelte hat. Das AAÜG ist auf den Kläger nicht anwendbar (§ 1 Abs. 1 AAÜG), weil er bei Inkrafttreten dieses Gesetzes am 01. August 1991 bezogen auf den Stichtag 30. Juni 1990 (Tag vor der Schließung der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR) keinen Versorgungsanspruch gegen einen Versorgungsträger und auch keine Versorgungsanwartschaft erworben hatte.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger gleich einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des 6. Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI – die Daten festzustellen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, und diese dem für die Feststellung der Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger mitzuteilen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG hat der Versorgungsträger dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung durch Bescheid bekannt zu geben. Eine solche Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Kläger besteht vorliegend nicht. Zwar war dem Kläger zu keinem Zeitpunkt in der DDR durch eine Einzelfallregelung (Versorgungszusage, Einzelentscheidung, Einzelvertrag) bei Eintritt des Versorgungsfalles die Gewährung von Leistungen aus einem Zusatzversorgungssystem zuerkannt worden. Dies macht der Kläger im Übrigen auch nicht geltend. Doch sind die Vorschriften des AAÜG auf ihn auch anzuwenden, wenn ihm aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, das heißt nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung am 30. Juni 1990 hätte eingeräumt werden müssen, er also, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im (jetzt) rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätte beanspruchen können. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er nach den Regelungen des Versorgungssystems "obligatorisch" im Sinne einer "gebundenen Verwaltung" – ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers – in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätte einbezogen werden müssen, weil die abstrakt generellen Voraussetzungen hierfür insoweit am 30. Juni 1990 erfüllt waren. Daran fehlt es jedoch.
Der Kläger stand, wie das SG zutreffend dargelegt hat, an dem maßgeblichen Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem Beschäftigungsverhältnis und war damit auch nicht in einem von den versorgungsrechtlichen Regelungen zur AVItech erfassten Betrieb beschäftigt. Ob er zu einem früheren Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech erfüllte, was im Hinblick auf den letzten Beschäftigungsbetrieb nicht zweifelsfrei ist, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen, da es auf die Sachlage am 30. Juni 1990 ankommt. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG führt zu keinem anderen Ergebnis, weil diese Vorschrift voraussetzt, dass eine Rechtsposition (einzelvertragliche Vereinbarung, Versorgungszusage durch eine staatliche Stelle der DDR) tatsächlich bestand, die der Begünstigte vor dem 30. Juni 1990 verloren hatte (BSG SozR 3 – 8570 § 1 Nr. 2 und 3; BSG Urteil vom 29. Juli 2004 – B 4 RA 16/04 R, zitiert nach Juris).
Ein Verstoß des § 1 AAÜG in der Auslegung des BSG gegen Verfassungsrecht, im Besonderen gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung ist bereits in den Versorgungsordnungen der DDR angelegt. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrages war von Verfassungs wegen nicht gehalten, sie nachträglich zu korrigieren. Auch das Abstellen auf den Stichtag 30. Juni 1990 ist nicht zu beanstanden, weil damit an den Tag des Inkrafttretens des Verbots der Neueinbeziehung in die Versorgungssysteme der DDR und damit an einen in der geschriebenen Rechtsordnung verankerten Zeitpunkt angeknüpft wird (siehe Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts in SozR 4 – 8570 § 5 Nr. 4 und vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 UA –, zitiert nach www.bundesverfassungsgericht.de).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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