L 8 RJ 53/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 32 RJ 1193/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RJ 53/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

Der Kläger ist 1952 geboren worden. Von 1970 bis 1972 erlernte er in der DDR den Beruf des Steinmetzes, den er anschließend bis 1981 ausübte. Nach zwischenzeitlichen Beschäftigungen als Objektverwalter (Hausverwalter) war er ab 1991 erneut als Steinmetz (Restaurator) in einem Betrieb des Bauhauptgewerbes tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers zum 30. April 2002, anschließend war der Kläger arbeitslos gemeldet und bezog laufende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragte der Kläger im Juli 2002. Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen des Arbeitsamtes Berlin Süd bei. Eine danach erfolgte Begutachtung im Auftrag des Arbeitsamtes Berlin Süd durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. J hatte zum Ergebnis, dass der Kläger noch als vollschichtig leistungsfähig für leichte und zeitweise mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Sitzen und Stehen, nicht im Freien, unter Zeitdruck, unter Einfluss von Nässe, Kälte, Zugluft, Temperaturschwankungen, Hitze, Staub, Rauch, Gase, Dämpfe, Schmutz, hautbelastende Stoffe oder Feuchtigkeit, ohne Verletzungsgefahr, häufiges Bücken, Zwangshaltungen sowie häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel sowie nicht in Nachtschicht angesehen wurde (Gutachten vom 02. Mai 2002; Diagnosen: chronisch-rezidivierendes Lendenwirbelsäulensyndrom; spastische Bronchitis mit allergischen Reaktionen). Anschließend ließ die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Innere Medizin Dr. T begutachten. Dieser kam in seinem Gutachten vom 16. September 2002 zu dem Ergebnis, dass der Kläger auch noch schwere Tätigkeiten verrichten könne, die nicht ständig im Gehen oder Stehen ausgeübt werden sollten. Im Gutachten des Arbeitsamtes würden keine Befunde berichtet, die zu weit reichenden Leistungseinschränkungen führen könnten (Diagnosen: chronische Bronchitis, Lumbalsyndrom, Hyperlipoproteinämie, gestörte Glukosetoleranz).

Durch Bescheid vom 05. November 2002 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ab, durch Bescheid vom 06. November 2002 auch die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Kläger könne weiterhin in seinem erlernten Beruf als Steinmetz sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wenigstens sechs Stunden täglich arbeiten. Gegen den Bescheid über die Ablehnung der Rente legte der Kläger Widerspruch ein und trug dazu vor, wegen seiner extremen Rückenbeschwerden könne er nicht mehr als Steinmetz arbeiten. Der Arzt für Orthopädie Z kam in seinem Gutachten für die Beklagte vom 24. Februar 2003 zu dem Ergebnis, dass der Kläger als Baufacharbeiter nur noch weniger als drei Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs und mehr Stunden für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, nicht in Zwangshaltung und nicht für das Heben und Tragen schwerer Lasten leistungsfähig sei (Diagnosen: Lendenwirbelsäulensyndrom bei Spinalstenose). Die Beklagte holte nach dem Gutachten noch eine Auskunft des letzten Arbeitgebers des Klägers, der Firma K S & Sohn Bauausführungs-GmbH vom 11. April 2003 ein, derzufolge der Kläger eine "normale Facharbeitertätigkeit eines gehobenen Baufacharbeiters" verrichtet habe und nach Lohngruppe IV BRTV Bau entlohnt worden sei. Anschließend wies sie den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert sei, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch sechs und mehr Stunden täglich leistungsfähig sei. Er sei aber auch nicht berufsunfähig. Nach dem Stufenschema des Bundessozialgerichts sei sein bisheriger Beruf des Steinmetzes der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen. Ausgehend hiervon sei er sozial zumutbar "z. B." auf Tätigkeiten als Hausmeister/Hauswart beziehungsweise Lagerverwalter im Magazin eines Bauhofs (Baustofflager) verweisbar.

Mit seiner Klage hat der Kläger noch den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit verfolgt. Er sei bei seinem letzten Arbeitgeber als Polier (Vorarbeiter) tätig gewesen und könne deshalb sozial zumutbar nur auf Facharbeitertätigkeiten verweisen werden. Restaurationsarbeiten an Kirchen habe er zudem als einziger dafür kompetenter Mitarbeiter stets allein ausgeführt. Das Sozialgericht hat eine Arbeitgeberauskunft der Firma K S & Sohn vom 17. November 2003 eingeholt, zu der sich der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Dezember 2003 geäußert hat.

Durch Urteil vom 05. Juli 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht berufsunfähig. Er sei im Sinne des Stufenschemas des BSG lediglich der Gruppe der Facharbeiter mit regelmäßig dreijähriger Ausbildung, nicht dagegen der der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen. Er sei weder nach der Spitzenlohngruppe des einschlägigen Tarifvertrags entlohnt worden noch mehreren anderen Facharbeitern gegenüber weisungsbefugt gewesen. Auch dass er nach dem Bekunden des Arbeitgebers zeitweilig Vorarbeiter gewesen sei, ändere daran nichts. Mit dem durch die Begutachtungen festgestellten Leistungsvermögen sei er sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Hausmeisters verweisbar.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehen weiter. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger in Kostenträgerschaft der Beklagten eine Maßnahme der beruflichen Anpassung zur Fachkraft im Bereich Sicherheitsgewerbe/Marketing/Verkauf vom 18. Oktober 2004 bis zum 17. Juni 2005 mit Erfolg absolviert und ist seit dem 20. Juni 2005 bei einer Firma W Sicherheitsdienste beschäftigt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Juli 2004 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 06. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Mai 2002 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass der Kläger der Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion zuzurechnen sei, so sei der Kläger sozial zumutbar auf die Tätigkeiten eines Bauabrechners und eines Anleiters in Ausbildungseinrichtungen verweisbar. Hierzu hat sie ein berufskundliches Gutachten des Verwaltungsfachangestellten K-H R, P vom 06. Dezember 2000 aus dem Rechtsstreit S 2 RJ 306/99 des Sozialgerichts Neuruppin eingereicht.

Die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Gericht bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er nicht berufsunfähig ist.

Rechtsgrundlage für den ab 01. Mai 2002 geltend gemachten Anspruch ist § 240 SGB VI in der ab 01. Januar 2001 geltenden Fassung. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist berufsunfähig der Versicherte, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" eines Versicherten. Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Maßgeblicher Beruf des Klägers ist danach der des Steinmetzes. Diesen Beruf kann der Kläger nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten. In diesem Beruf sind körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten unter anderem unter Einfluss von Witterungsbedingungen, vorwiegend im Stehen, teils in Zwangshaltungen zu verrichten (Quelle: Berufenet, Stichwort Steinmetz/in und Steinbildhauer/in –Steinmetzarbeiten). Einer solchen Arbeitsbelastung ist der Kläger aber, was auch die Beklagte einräumt, nicht mehr gewachsen. Der gegenteiligen Auffassung in dem Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. T folgte die Beklagte aufgrund der fachärztlichen Begutachtung durch den Arzt für Orthopädie Z im Widerspruchsverfahren zu Recht nicht.

Gleichwohl ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht einem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine andere sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen ausführen kann. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen unterteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas hat die Rechtsprechung die Berufe in Qualifikationsgruppen unterteilt, die – von oben nach unten – durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion beziehungsweise des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3 – 2200 § 1246 Nr. 39 m. w. N.). Sozial zumutbar kann ein Versicherter grundsätzlich nur auf Berufe der nächst niedrigeren Stufe verwiesen werden.

Der Kläger ist jedenfalls als Facharbeiter im obigen Sinne anzusehen, auch wenn er nur über eine 2jährige Ausbildung verfügt. Dabei ist nämlich zu beachten, dass in der Bundesrepublik der Steinmetz ein Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von 3 Jahren ist; die Ausbildungsdauer von 2 Jahren unter der Voraussetzung des Abschlusses der 10jährigen polytechnischen Oberschule war dagegen der Regelfall in der DDR. Gegen eine Einstufung als Facharbeiter im Rahmen des Mehrstufenschemas spricht auch nicht, dass er mit der Lohngruppe IV BRTV Bau nicht als Facharbeiter (im rentenrechtlichen Sinne) bezahlt worden ist. Dies ist kein zwingendes Merkmal, da vorrangig auf die Qualität der tatsächlich geleisteten Arbeit abzustellen ist. Auch wenn die Verwendung des Begriffs "Facharbeiter" in dem hier anzuwendenden Tarifvertrag nicht dieselbe qualitative Wertung wie im Mehrstufenschema bedeutet und damit die Verwendung des tarifrechtlichen Begriffs in der Auskunft des Arbeitgebers keine entscheidende Aussagekraft hat, so lässt sich aus den weiteren Angaben des Arbeitgebers und des Klägers dennoch darauf schließen, dass der Kläger jedenfalls im Wesentlichen Tätigkeiten verrichtet hat, deren Qualität zumindest die Einstufung in die Gruppe der Facharbeiter (im rentenrechtlichen Sinne) bewirkt. Dies räumt die Beklagte im Übrigen auch ausdrücklich ein.

Ob der Kläger darüber hinaus der von ihm beanspruchten Gruppe der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion (oder der besonders qualifizierten Facharbeiter) zuzurechnen ist, kann dagegen offen bleiben, da ihm auch unter der Annahme eines solchen – von der Beklagten bestrittenen – erhöhten Berufsschutzes eine sozial zumutbare Verweisungstätigkeit in Form des Berufes des Bauabrechners benannt werden kann. Nach dem von der Beklagten eingereichten Gutachten des berufskundlichen Sachverständigen R handelt es sich um eine Facharbeitertätigkeit. Dass der Kläger solche Tätigkeiten bewältigen kann, ist schon seinem eigenen Vortrag zu entnehmen. Denn er führt ja gerade aus, dass er eigenständig Aufmaße erstellt, das Bautagebuch geführt, Materialien eingekauft und die vorbereitenden Berechnungen für Angebote vorgenommen hat. Außerdem, so sein Vortrag, sei er in Besprechungen mit den Auftraggebern, den Architekten und den Behörden einbezogen gewesen. Der Kläger hat – insoweit auch folgerichtig – nie geltend gemacht, dass er mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten die angeführte Tätigkeit als Bauabrechner (nach kurzer Einarbeitung) nicht bewältigen könne (vgl. zur Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit eines Bauabrechners für einen der höchsten Qualifikationsstufe zuzuordnenden Versicherten auch Bayerisches LSG, Urteil vom 13. Juli 2004 – L 5 RJ 725/01 –, zitiert nach Juris.

Eine Tätigkeit als Bauabrechner kann der Kläger mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen verrichten. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte und überwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit. Eine solche, im Wesentlichen aus Büroarbeiten bestehende Tätigkeit ist mit dem festgestellten Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Heben oder Tragen von schwereren Lasten, sowie besonderen Umgebungsbelastungen möglich. Dies ergibt sich aus den ärztlichen Einschätzungen seitens der Beklagten (mit Ausnahme Dr. T), aber auch aus dem beigezogenen arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom Mai 2002 sowie dem vom Kläger vorgelegen Attest. Von der bisherigen Arbeit "auf dem Bau" wird abgeraten, im Übrigen aber ein durchaus beachtliches Leistungsvermögen nicht in Abrede gestellt beziehungsweise ausdrücklich bejaht. So wird in dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten unter Beachtung der festgestellten Erkrankungen ausdrücklich unter anderem eine kaufmännische Tätigkeit und damit auch eine Bürotätigkeit für zumutbar erachtet. Der Senat sieht keinen Anlass, diesen Einschätzungen des Leistungsvermögens des Klägers nicht zu folgen. Auch der Kläger, der sich gegen diese Einschätzungen nicht wendet und auch keine Verschlimmerungen seines Gesundheitszustandes geltend macht, hat nicht einmal behauptet, dass er aus gesundheitlichen Gründen an der Ausübung der angeführten Verweisungstätigkeit eines Bauabrechners gehindert wäre. Mithin ist der Kläger im Hinblick auf die zumutbare Verweisungstätigkeit des Bauabrechners auch bei Annahme des von ihm erstrebten erhöhten Berufsschutzes in Form der Zuordnung zur höchsten Qualifikationsgruppe nicht berufsunfähig, sodass ihm die begehrte Rente nicht zusteht.

Darüber hinaus dürfte dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch im Hinblick auf § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nicht zustehen, da sich der Kläger auch auf die Tätigkeit verweisen lassen muss, zu der er mit Erfolg "umgeschult" worden ist. Eine solche Verweisungsmöglichkeit lässt sich ab 17. Juni 2005, also ab dem Zeitpunkt, ab dem er die Umschulung zur Fachkraft im Bereich Sicherheitsgewerbe erfolgreich abgeschlossen hatte, annehmen. Bei dieser Umschulung handelt es sich ersichtlich um eine Ausbildung zu einer arbeitsmarktgängigen Beschäftigung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. März 2006 – B 13 RJ 41/05 R –, zitiert nach Juris), wie schon dadurch belegt wird, dass der Kläger unmittelbar danach einen Arbeitsplatz in diesem Bereich erhalten hat, auf dem er – wie er bei seiner persönlichen Anhörung im Termin bestätigt hat – noch immer beschäftigt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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