L 8 AL 465/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 6627/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 465/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. August 2006 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin beansprucht im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 des 10. Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - die Gewährung höherer Leistungen durch Überprüfung der fiktiven Einstufung aus dem Jahre 1995.

Der Überprüfungsantrag der Klägerin vom 10. Oktober 2003 zur fiktiven Bemessung des ab 23. Juni 1995 gewährten Arbeitslosengeldes sowie der daran anschließenden Arbeitslosenhilfe blieb erfolglos (Bescheid vom 13. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2003). Für die von der Klägerin gewünschte Einstufung in Gehaltsgruppe K 5 des Manteltarifvertrages des Einzelhandels (Schauwerbegestalter in leitender Stellung) sah die Beklagte angesichts der länger zurückliegenden letzten Berufstätigkeit sowie der Arbeitsmarktlage in diesem Bereich keine Grundlage.

Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage vom 11. Dezember 2003 ist erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 29. August 2006 abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin ausweislich der Zustellungsurkunde durch Übergabe am 05. September 2006 zugestellt worden.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer sinngemäßen Berufung (Schreiben vom 05. Oktober 2006), die am 06. Oktober 2006 beim SG eingegangen ist, gewandt.

Der Senat hat die Klägerin mit Schreiben vom 13. November 2006 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist danach versäumt ist und die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand besteht.

Die Klägerin hat sich mit am 28. November 2006 eingegangenen Schreiben dahingehend eingelassen, dass sie auf Grund mietrechtlicher Auseinandersetzungen erheblich belastet sei und "die fortwährende Belästigung vor Ort es (ihr) zeitweise nicht möglich (machte), in geeigneter und erforderlicher Weise zu arbeiten". Die vorgegebene Zeit sei um 45 Minuten überschritten, da das Amtsgericht C nur noch Schriftstücke in eigener Sache im Nachtbriefkasten entgegen nehme.

II.

Der Senat entscheidet durch Beschluss gemäß § 158 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) über die Berufung, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und somit als unzulässig zu verwerfen ist.

Die Klägerin hat mit ihrem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 05. Oktober 2006 die Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des angegriffenen Urteils nicht eingehalten. Die Berufungsfrist von einem Monat begann nach der Zustellung des Urteils am 05. September 2006 mit dem Folgetag und endete am 05. Oktober 2006. Die Berufungsschrift ist jedoch innerhalb dieses Zeitraumes weder beim Landessozialgericht (§ 151 Abs. 1 SGG) noch beim Sozialgericht Berlin (§ 151 Abs. 2 SGG) eingelegt worden, sondern erst mit Eingang der Berufung beim SG Berlin am 06. Oktober 2006. Da die Klägerin über diese Frist in der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung auch ordnungsgemäß belehrt worden ist, ist die Berufung verspätet eingelegt worden.

Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, die Berufungsfrist einzuhalten, so dass auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Berufungsfrist gemäß § 67 Abs. 1 SGG, der gemäß § 153 Abs. 1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, nicht in Betracht kommt. Eine unverschuldete Fristversäumnis setzt voraus, dass ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten ist. Die Versäumnis muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch einen gewissenhaft und sachgerecht Prozessführenden nicht vermeidbar gewesen sein (Meyer-Ladewig, SGG, Rdz. 3 zu § 67). Solche Hinderungsgründe lassen sich dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Weder die neben dem hiesigen Verfahren bestehende Belastung durch eine weitere Auseinandersetzung noch eine möglicherweise von der Rechtsmittelbelehrung abweichende Vorgehensweise bei der Berufungseinlegung ohne vorherige Klärung entlasten die Klägerin im Rahmen des § 67 SGG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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