L 5 B 710/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 8216/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 710/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2006 werden zurückgewiesen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt R wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

1. Das Beschlussrubrum war dahingehend zu korrigieren, dass das JobCenter Berlin-Spandau selbst Antragsgegner und nicht lediglich Vertreter der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin als Leistungsträger ist, denn das JobCenter ist jedenfalls als nichtrechtsfähige Personenvereinigung im Sinne des § 70 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) beteiligtenfähig. Eines Rückgriffs auf die hinter dem JobCenter stehenden Körperschaften bedarf es nicht (vgl. hierzu ausführlich Senatsbeschluss vom 11. August 2005, L 5 B 51/05 AS ER sowie Beschluss des 10. Senats des LSG Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2005, L 10 B 44/05 AS ER).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Juli 2006 konnte keinen Erfolg haben. Das Sozialgericht Berlin hat seinen am 21. Juni 2006 bei Gericht eingegangenen Antrag, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, die noch offene Kautionszahlung des Antragstellers in Höhe von 533,72 EUR zu übernehmen und auszuzahlen sowie vorab die Kostenübernahme gegenüber dem Vermieter zu erklären, zu Recht abgelehnt.

Die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – und setzt voraus, dass sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung, wie auch ein Anordnungsgrund, d. h. eine Eilbedürftigkeit des Verfahrens, bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -).

Zutreffend ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass ein Anordnungsanspruch hier nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Nach § 22 Absatz 3 Satz 1 SGB II kann u.a. eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die erforderliche Zustimmung muss vor dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die durch § 22 Absatz 3 SGB II ersetzbaren Kosten in rechtlich relevanter Weise begründet werden (vgl. Lange in Eicher/Spellbrink § 22 Anm. 85). Daraus folgt, dass der Antrag des Antragstellers schon im Hinblick auf die fehlende Zusicherung des Antragsgegners keinen Erfolg haben kann. Auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird ausdrücklich Bezug genommen.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war daher mangels hinreichender Erfolgsaussicht des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens für beide Instanzen abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m.§ 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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