Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 562/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 B 1073/06 AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2006 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2006 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, können jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat und letztgenanntem keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu gewähren war.
1.) Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. die Antragstellung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auch er geht davon aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Antragsteller hatte am 22. Juni 2006 die Weitergewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beantragt. Noch am selben Tage hatte die Antragsgegnerin nach seinem eigenen Bekunden seiner Mutter telefonisch versichert, dass die Leistungen rechtzeitig ausgezahlt würden. Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Antragsteller davon ausgehen, dass er auf eine entsprechende Nachfrage bei der Behörde hin umgehend einen Vorschuss ausgezahlt erhalten würde. Es bestand indes keinerlei Bedürfnis, sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gerade angesichts der verhältnismäßig kurzfristigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin und im Hinblick auf deren Zusage, die Leistungen rechtzeitig auszuzahlen, sprach hier alles dafür, dass es allein aufgrund der erheblichen Belastung der Antragsgegnerin zu einer Verzögerung bei der Leistungsgewährung gekommen war. Hingegen deutete rein gar nichts darauf hin, dass diese sich nunmehr an ihrer ursprünglichen Zusage nicht mehr festhalten lassen wollte.
2.) Soweit das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2006 auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Oktober 2006 sind gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, können jedoch keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht entschieden, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat und letztgenanntem keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) zu gewähren war.
1.) Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – so wie hier – anders als durch Urteil bzw. im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch Beschluss beendet wird. Hierbei hat es unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. die Antragstellung und die Erledigung zu prüfen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 193 Rn. 13 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zu. Zur Begründung nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Auch er geht davon aus, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im vorliegenden Fall mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Erfolgsaussichten gehabt hätte. Der Antragsteller hatte am 22. Juni 2006 die Weitergewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches beantragt. Noch am selben Tage hatte die Antragsgegnerin nach seinem eigenen Bekunden seiner Mutter telefonisch versichert, dass die Leistungen rechtzeitig ausgezahlt würden. Vor diesem Hintergrund konnte und musste der Antragsteller davon ausgehen, dass er auf eine entsprechende Nachfrage bei der Behörde hin umgehend einen Vorschuss ausgezahlt erhalten würde. Es bestand indes keinerlei Bedürfnis, sofort gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Gerade angesichts der verhältnismäßig kurzfristigen Antragstellung bei der Antragsgegnerin und im Hinblick auf deren Zusage, die Leistungen rechtzeitig auszuzahlen, sprach hier alles dafür, dass es allein aufgrund der erheblichen Belastung der Antragsgegnerin zu einer Verzögerung bei der Leistungsgewährung gekommen war. Hingegen deutete rein gar nichts darauf hin, dass diese sich nunmehr an ihrer ursprünglichen Zusage nicht mehr festhalten lassen wollte.
2.) Soweit das Sozialgericht Frankfurt (Oder) mit weiterem Beschluss vom 30. Oktober 2006 auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Mangels Rechtsschutzbedürfnisses hatte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Erfolgsaussicht (§ 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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