Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 37 AS 4802/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 B 598/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss abgelehnte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wendet, ist zulässig aber nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich hier nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - richtet, liegen nicht vor, weil der Bescheid vom 22. Mai 2006, mit dem der Antragsgegner das dem Antragsteller zuvor bereits bewilligte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2006 um 30 v. H. der Regelleistung abgesenkt hat, bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist. Ist somit ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wenig wahrscheinlich, können seine Interessen an der vorläufigen Weitergewährung des nicht abgesenkten Regelsatzes nicht Vorrang vor denen des Antragsgegners an der sofortigen Umsetzung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt ausgesprochenen Regelung haben.
Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid geregelte Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unter anderem dann abgesenkt, wenn er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dem Antragsteller wurde, was von ihm nicht bestritten wird, am 10. April 2006 ein Vermittlungsvorschlag als Bürohilfskraft bei der Firma B.I.S.T. persönlich ausgehändigt. Er hat sich bei dieser Firma jedoch nicht vorgestellt, so dass es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist. Der Einwand des Antragstellers, der Vermittlungsvorschlag habe "die Klausel einer Selbständigkeit beinhaltet" ist ebenso wie seine Behauptung, er könne nur vier Stunden Arbeiten, nicht nachvollziehbar. Eine im August 2005 erfolgte medizinische Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit hatte beim Antragsteller ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte (zeitweise auch mittelschwere) Arbeiten ergeben. Die vermittelte Tätigkeit war dem Kläger damit auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar, denn Bürotätigkeiten stellen regelmäßig nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Zudem erscheint die zeitnahe Aufnahme einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung durch den Antragsteller in Umsetzung des in § 2 SGB II normierten Grundsatzes des Förderns bereits deshalb sehr sinnvoll, um dem im ärztlichen Gutachten vom 16. August 2005 beschriebenen Verlust der Tagesstruktur infolge der mehr als zehnjährigen Arbeitslosigkeit entgegen zu wirken.
Die mit der Absenkung des Regelsatzes verbundenen finanziellen Härten sind vom Antragsteller hinzunehmen. Erst bei einer Minderung des Regelsatzes um mehr als 30 v. H. kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, damit eine letzte Grundversorgung erhalten bleibt (§ 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die vom Sozialgericht im angefochtenen Beschluss abgelehnte Anordnung der aufschiebenden Wirkung wendet, ist zulässig aber nicht begründet.
Die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich hier nach § 86 b Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - richtet, liegen nicht vor, weil der Bescheid vom 22. Mai 2006, mit dem der Antragsgegner das dem Antragsteller zuvor bereits bewilligte Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2006 um 30 v. H. der Regelleistung abgesenkt hat, bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden ist. Ist somit ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wenig wahrscheinlich, können seine Interessen an der vorläufigen Weitergewährung des nicht abgesenkten Regelsatzes nicht Vorrang vor denen des Antragsgegners an der sofortigen Umsetzung der mit dem angefochtenen Verwaltungsakt ausgesprochenen Regelung haben.
Rechtsgrundlage für die im angefochtenen Bescheid geregelte Absenkung des Arbeitslosengeldes II ist § 31 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch - SGB II -. Danach wird das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 SGB II in einer ersten Stufe um 30 v. H. der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebenden Regelleistung unter anderem dann abgesenkt, wenn er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit aufzunehmen oder fortzuführen. Dem Antragsteller wurde, was von ihm nicht bestritten wird, am 10. April 2006 ein Vermittlungsvorschlag als Bürohilfskraft bei der Firma B.I.S.T. persönlich ausgehändigt. Er hat sich bei dieser Firma jedoch nicht vorgestellt, so dass es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen ist. Der Einwand des Antragstellers, der Vermittlungsvorschlag habe "die Klausel einer Selbständigkeit beinhaltet" ist ebenso wie seine Behauptung, er könne nur vier Stunden Arbeiten, nicht nachvollziehbar. Eine im August 2005 erfolgte medizinische Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit hatte beim Antragsteller ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte (zeitweise auch mittelschwere) Arbeiten ergeben. Die vermittelte Tätigkeit war dem Kläger damit auch aus gesundheitlichen Gründen zumutbar, denn Bürotätigkeiten stellen regelmäßig nur geringe Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Zudem erscheint die zeitnahe Aufnahme einer regelmäßig ausgeübten Beschäftigung durch den Antragsteller in Umsetzung des in § 2 SGB II normierten Grundsatzes des Förderns bereits deshalb sehr sinnvoll, um dem im ärztlichen Gutachten vom 16. August 2005 beschriebenen Verlust der Tagesstruktur infolge der mehr als zehnjährigen Arbeitslosigkeit entgegen zu wirken.
Die mit der Absenkung des Regelsatzes verbundenen finanziellen Härten sind vom Antragsteller hinzunehmen. Erst bei einer Minderung des Regelsatzes um mehr als 30 v. H. kann der zuständige Träger in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen, damit eine letzte Grundversorgung erhalten bleibt (§ 31 Abs. 3 Satz 3 SGB II).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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