Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 22 AL 1650/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 6 B 1279/05 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2005 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wegen fehlender objektiver Verfügbarkeit des Klägers.
Die Beklagte bewilligte dem 1946 geborenen und in Haft befindlichen Kläger, der Vater eines unterhaltberechtigten Kindes ist und der zu dieser Zeit Freigänger war, nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld antragsgemäß mit Bescheid vom 06. Februar 2004 Alhi iHv 322,21 EUR wöchentlich bzw. 46,03 EUR täglich für den Leistungszeitraum vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004, wobei auf Grund einer seit September 2003 laufenden Abzweigung (Abzweigungsersuchen des Bezirksamtes M – Jugendamt – vom 09. September 2003) nur ein Betrag von 40,22 EUR täglich an den Kläger zur Auszahlung gelangte. Am 07./11. Oktober 2004 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt, dass er die Leistungen unter den erleichterten Voraussetzungen nach § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen wolle. Mit Wirkung vom 20. Dezember 2004 wurde dem Kläger der Freigängerstatus entzogen und er wurde in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Hiervon erfuhr die Beklagte durch ihren für den Strafvollzug zuständigen Vermittler am 23. Dezember 2004 und stellte umgehend die Zahlungen ein. Nach Anhörung hob sie mit Bescheid vom 28. Februar 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2005, die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für den Leistungszeitraum ab dem 20. Dezember 2004 auf.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, er müsse nach Unterschrift der Erklärung bzw. des Vertrages nach § 428 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht mehr für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, ob er sich im geschlossenen oder offenen Vollzug befinde, sei die Beklagte an den Vertrag gebunden. Auf die mündliche Verhandlung vom 01. November 2005 hat das SG die Klage durch Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung sei zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. §§ 190, 198, 118, 119, 330 Abs. 3 SGB III erfolgt, denn dem Kläger mangele es bei Aufenthalt im geschlossenen Vollzug an der objektiven Verfügbarkeit, die auch bei einer Leistungsgewährung nach § 428 SGB III weiter bestehen müsse; er sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Dies habe er an Hand der ihm vorliegenden Informationen zur Regelung des § 428 SGB III und den Grundlagen des Alhi-Anspruches erkennen können. Zudem habe er seine Mitteilungspflicht verletzt, da er den wesentlichen Umstand der Beendigung des Freiganges der Beklagten nicht sofort angezeigt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG hat sich der Kläger mit der am 08. November 2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gewandt: Er beantrage einen neuen Termin in korrekter Zusammensetzung der 22. Kammer. Auch sei von der mündlichen Verhandlung ein Protokoll und keine "Niederschrift" oder gar Beweisanordnung zu fertigen. Zudem sei der Hinweis, dass der Kläger durch Vollzugsbeamte begleitet worden sei, diskriminierend. Das SG habe die Wirkungen der Erklärung nach § 428 SGB III völlig verkannt. Mit dieser Beweiswürdigung sei er nicht einverstanden.
Des Weiteren hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten – Frau Rechtsanwältin D B - zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Nach Beiziehung der Leistungsakten der Beklagten ist der Kläger durch Richterbrief vom 13. November 2006 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keiner Zulassung bedarf und dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der versäumten Berufungsfrist vorliegend gegeben sein dürften. Des Weiteren ist ihm mitgeteilt worden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde – sofern sie aufrechterhalten wird - als unzulässig zu verwerfen ist. Daraufhin hat der Kläger dem Rat der Berichterstatterin folgend am 05. Dezember 2006 Berufung eingelegt, die nunmehr unter dem Aktenzeichen L 6 AL 552/06 geführt wird, jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Bei Entscheidungsfindung haben neben der Gerichtsakte auch die Verfahrensakten des SG Berlin S 54 AL 5348/04 ER-50/L 6 B 96/04 ALER und S 54 AL 5348/04-50 sowie die Leistungsakten der Beklagten (Band IV, Handakte Band IV) vorgelegen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegeben, wenn die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf und das SG in dem angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen hat. Entgegen der vom SG im Urteil vom 01. November 2005 vertretenen Auffassung bedarf die Berufung keiner Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Denn die vom Kläger vor dem SG erhobene Klage hat sich gegen die im Bescheid vom 28. Februar 2005 verfügte Aufhebung der mit Bescheid vom 06. Februar 2004 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Leistungszeitraum vom 20. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gerichtet, so dass sich der Wert der Beschwer auf 552,36 EUR beläuft (12 Leistungstage á 46,03 EUR). Die Beschwer mindert sich nicht dadurch, dass in dem streitbefangenen Aufhebungszeitraum, wie auch in der davor liegenden Zeit, ein Teil des Alhi-Anspruches auf Grund einer Abzweigung (iHv 5,81 EUR täglich), gegen die sich der Kläger in dem Verfahren S 62 AL 5348/04-50 wendet, an das Bezirksamt M– Jugendamt - ausgezahlt wurde. Denn mit einer Abzweigungsentscheidung stellt die Beklagte nur fest, dass sie berechtigt ist, einen bestimmten Teil der Alhi, der dem Kläger grundsätzlich selbst zusteht, ab einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten auszuzahlen, wobei sich bei rechtmäßiger Abzweigung der Kläger diese abgezweigte Leistung als Erfüllung des ihm weiterhin zustehenden Leistungsanspruches zurechnen lassen muss und der Dritte berechtigt ist, die Leistung mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Kläger in Empfang zu nehmen (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 21 mwN). Bei nicht rechtmäßiger Abzweigung kann der Kläger demzufolge die (Nach-) Zahlung des abgezweigten Betrages von der Beklagten verlangen. In dem hier vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2005 hat die Beklagte die Alhi-Bewilligung gänzlich aufgehoben; der Kläger hat sein Anfechtungsbegehren auch nicht auf den der Abzweigung nicht unterliegenden Teil seines Alhi-Anspruches begrenzt. Die vom Kläger trotz Hinweis des Senats aufrechterhaltene Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Da die Rechtsverfolgung des Klägers aus den zuvor dargestellten Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Zeitraum vom 20. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2004 wegen fehlender objektiver Verfügbarkeit des Klägers.
Die Beklagte bewilligte dem 1946 geborenen und in Haft befindlichen Kläger, der Vater eines unterhaltberechtigten Kindes ist und der zu dieser Zeit Freigänger war, nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld antragsgemäß mit Bescheid vom 06. Februar 2004 Alhi iHv 322,21 EUR wöchentlich bzw. 46,03 EUR täglich für den Leistungszeitraum vom 28. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2004, wobei auf Grund einer seit September 2003 laufenden Abzweigung (Abzweigungsersuchen des Bezirksamtes M – Jugendamt – vom 09. September 2003) nur ein Betrag von 40,22 EUR täglich an den Kläger zur Auszahlung gelangte. Am 07./11. Oktober 2004 hatte der Kläger gegenüber der Beklagten schriftlich erklärt, dass er die Leistungen unter den erleichterten Voraussetzungen nach § 428 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen wolle. Mit Wirkung vom 20. Dezember 2004 wurde dem Kläger der Freigängerstatus entzogen und er wurde in den geschlossenen Vollzug zurückverlegt. Hiervon erfuhr die Beklagte durch ihren für den Strafvollzug zuständigen Vermittler am 23. Dezember 2004 und stellte umgehend die Zahlungen ein. Nach Anhörung hob sie mit Bescheid vom 28. Februar 2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 03. Mai 2005, die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi für den Leistungszeitraum ab dem 20. Dezember 2004 auf.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin hat der Kläger geltend gemacht, er müsse nach Unterschrift der Erklärung bzw. des Vertrages nach § 428 Drittes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) nicht mehr für Vermittlungsbemühungen der Beklagten zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, ob er sich im geschlossenen oder offenen Vollzug befinde, sei die Beklagte an den Vertrag gebunden. Auf die mündliche Verhandlung vom 01. November 2005 hat das SG die Klage durch Urteil abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Die Aufhebung der Alhi-Bewilligung sei zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) i.V.m. §§ 190, 198, 118, 119, 330 Abs. 3 SGB III erfolgt, denn dem Kläger mangele es bei Aufenthalt im geschlossenen Vollzug an der objektiven Verfügbarkeit, die auch bei einer Leistungsgewährung nach § 428 SGB III weiter bestehen müsse; er sei daher nicht mehr arbeitslos gewesen. Dies habe er an Hand der ihm vorliegenden Informationen zur Regelung des § 428 SGB III und den Grundlagen des Alhi-Anspruches erkennen können. Zudem habe er seine Mitteilungspflicht verletzt, da er den wesentlichen Umstand der Beendigung des Freiganges der Beklagten nicht sofort angezeigt habe.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des SG hat sich der Kläger mit der am 08. November 2005 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gewandt: Er beantrage einen neuen Termin in korrekter Zusammensetzung der 22. Kammer. Auch sei von der mündlichen Verhandlung ein Protokoll und keine "Niederschrift" oder gar Beweisanordnung zu fertigen. Zudem sei der Hinweis, dass der Kläger durch Vollzugsbeamte begleitet worden sei, diskriminierend. Das SG habe die Wirkungen der Erklärung nach § 428 SGB III völlig verkannt. Mit dieser Beweiswürdigung sei er nicht einverstanden.
Des Weiteren hat der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung einer Prozessbevollmächtigten – Frau Rechtsanwältin D B - zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt.
Nach Beiziehung der Leistungsakten der Beklagten ist der Kläger durch Richterbrief vom 13. November 2006 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung im Hinblick auf den Wert des Beschwerdegegenstandes keiner Zulassung bedarf und dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzgl. der versäumten Berufungsfrist vorliegend gegeben sein dürften. Des Weiteren ist ihm mitgeteilt worden, dass die Nichtzulassungsbeschwerde – sofern sie aufrechterhalten wird - als unzulässig zu verwerfen ist. Daraufhin hat der Kläger dem Rat der Berichterstatterin folgend am 05. Dezember 2006 Berufung eingelegt, die nunmehr unter dem Aktenzeichen L 6 AL 552/06 geführt wird, jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen.
Der Beklagten ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Bei Entscheidungsfindung haben neben der Gerichtsakte auch die Verfahrensakten des SG Berlin S 54 AL 5348/04 ER-50/L 6 B 96/04 ALER und S 54 AL 5348/04-50 sowie die Leistungsakten der Beklagten (Band IV, Handakte Band IV) vorgelegen.
II.
Die form- und fristgerecht (§ 145 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist nach § 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegeben, wenn die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung bedarf und das SG in dem angefochtenen Urteil die Berufung nicht zugelassen hat. Entgegen der vom SG im Urteil vom 01. November 2005 vertretenen Auffassung bedarf die Berufung keiner Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 Euro übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG). Denn die vom Kläger vor dem SG erhobene Klage hat sich gegen die im Bescheid vom 28. Februar 2005 verfügte Aufhebung der mit Bescheid vom 06. Februar 2004 erfolgten Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für den Leistungszeitraum vom 20. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2004 gerichtet, so dass sich der Wert der Beschwer auf 552,36 EUR beläuft (12 Leistungstage á 46,03 EUR). Die Beschwer mindert sich nicht dadurch, dass in dem streitbefangenen Aufhebungszeitraum, wie auch in der davor liegenden Zeit, ein Teil des Alhi-Anspruches auf Grund einer Abzweigung (iHv 5,81 EUR täglich), gegen die sich der Kläger in dem Verfahren S 62 AL 5348/04-50 wendet, an das Bezirksamt M– Jugendamt - ausgezahlt wurde. Denn mit einer Abzweigungsentscheidung stellt die Beklagte nur fest, dass sie berechtigt ist, einen bestimmten Teil der Alhi, der dem Kläger grundsätzlich selbst zusteht, ab einem bestimmten Zeitpunkt an einen Dritten auszuzahlen, wobei sich bei rechtmäßiger Abzweigung der Kläger diese abgezweigte Leistung als Erfüllung des ihm weiterhin zustehenden Leistungsanspruches zurechnen lassen muss und der Dritte berechtigt ist, die Leistung mit Erfüllungswirkung gegenüber dem Kläger in Empfang zu nehmen (BSG SozR 3-1300 § 50 Nr. 21 mwN). Bei nicht rechtmäßiger Abzweigung kann der Kläger demzufolge die (Nach-) Zahlung des abgezweigten Betrages von der Beklagten verlangen. In dem hier vom Kläger angefochtenen Bescheid vom 28. Februar 2005 hat die Beklagte die Alhi-Bewilligung gänzlich aufgehoben; der Kläger hat sein Anfechtungsbegehren auch nicht auf den der Abzweigung nicht unterliegenden Teil seines Alhi-Anspruches begrenzt. Die vom Kläger trotz Hinweis des Senats aufrechterhaltene Nichtzulassungsbeschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Da die Rechtsverfolgung des Klägers aus den zuvor dargestellten Gründen ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §§ 73 a SGG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
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