Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AS 625/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 841/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Pots- dam vom 8. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 (Leistungszeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. August 2005), die sich bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin nur gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages richtet, und die erhobene Leistungsklage auf Zahlung von 365,68 EUR sind bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht begründet.
Der Klägerin wurden ausweislich der vorliegenden Auszahlungsbelege für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. August 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in einer Gesamthöhe von 3.855,33 EUR gewährt. Ihr standen auf Grund des bestandskräftigen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) Bescheides vom 6. Oktober 2005 aber nur Leistungen in Höhe von monatlich 384,30 EUR, mithin insgesamt 1.921,50 EUR, zu. Die Überzahlung beläuft sich somit auf 1.933,83 EUR. Hiervon hat die Beklagte einen Betrag von 1.704,73 EUR aus der Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers erhalten, so dass der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeworfene und von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu erstattende Restbetrag von 229,10 EUR verbleibt. Es trifft nicht zu, dass die Klägerin, wie sie in der Klage- und Beschwerdeschrift vorträgt, für den Monat August 2005 nur die ihr zustehenden Unterkunftskosten in Höhe von 383,82 EUR erhalten hatte; aus den Auszahlungsbelegen der Beklagten ergibt sich vielmehr auch für diesen Monat eine Zahlung von 716,- EUR, die die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 10. November 2005 auch eingeräumt hat. Die Änderung der Leistungshöhe erfolgte zudem erst mit Bescheid vom 10. August 2005, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die (überhöhte) Leistung für August 2005 bereits ausgezahlt worden war. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Leistungsanspruch ist somit nicht ersichtlich.
Mangels Bewilligung von PKH kommt auch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Klägerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Die Anfechtungsklage gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 17. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. April 2006 (Leistungszeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. August 2005), die sich bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin nur gegen die Berechnung des Erstattungsbetrages richtet, und die erhobene Leistungsklage auf Zahlung von 365,68 EUR sind bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung nicht begründet.
Der Klägerin wurden ausweislich der vorliegenden Auszahlungsbelege für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. August 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) in einer Gesamthöhe von 3.855,33 EUR gewährt. Ihr standen auf Grund des bestandskräftigen und damit für die Beteiligten und das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) Bescheides vom 6. Oktober 2005 aber nur Leistungen in Höhe von monatlich 384,30 EUR, mithin insgesamt 1.921,50 EUR, zu. Die Überzahlung beläuft sich somit auf 1.933,83 EUR. Hiervon hat die Beklagte einen Betrag von 1.704,73 EUR aus der Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers erhalten, so dass der in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid ausgeworfene und von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zu erstattende Restbetrag von 229,10 EUR verbleibt. Es trifft nicht zu, dass die Klägerin, wie sie in der Klage- und Beschwerdeschrift vorträgt, für den Monat August 2005 nur die ihr zustehenden Unterkunftskosten in Höhe von 383,82 EUR erhalten hatte; aus den Auszahlungsbelegen der Beklagten ergibt sich vielmehr auch für diesen Monat eine Zahlung von 716,- EUR, die die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 10. November 2005 auch eingeräumt hat. Die Änderung der Leistungshöhe erfolgte zudem erst mit Bescheid vom 10. August 2005, d.h. zu einem Zeitpunkt, als die (überhöhte) Leistung für August 2005 bereits ausgezahlt worden war. Eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Leistungsanspruch ist somit nicht ersichtlich.
Mangels Bewilligung von PKH kommt auch die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 121 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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