Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 72 KR 3040/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 KR 30/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beteiligten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 28. September 2001 wird insoweit aufgehoben, als Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) für die Jahre 1997 bis 1999, Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 9) für die Zeit vom 01. April 1996 bis zum 31. August 1996 und Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 11) für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. November 1996 für die Zeit ihrer Beschäftigung bei der Klägerin nachgefordert werden. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage wird hinsichtlich der Beigeladenen zu 11) für die Rentenversicherungsbeiträge für den Monat Dezember 1996 abgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen noch über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 1996.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 27. November 2000 bis zum 13. Dezember 2000 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 u. a. für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) für die Zeit von 1997 bis 1999 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 24.395,06 DM , für den Beigeladenen zu 9) Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. April 1996 bis zum 31. August 1996 in Höhe von 1647, 36 DM und für die Beigeladene zu 11) Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit u. a. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 6.363,88 DM sowie weitere Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 nach.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) in den Jahren 1997 bis 1999 als Werkstudenten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Sie seien versicherungsfrei gewesen. Soweit die Beklagte für die Beigeladenen zu 9) und 11) Beiträge für das Jahr 1996 nachfordere, seien diese Ansprüche verjährt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 31. Oktober 2003 den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Beklagte Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10), Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 11) für das Jahr 1996 und Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 9) nachgefordert hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu Unrecht für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert habe, weil diese in dem streitbefangenen Zeitraum als Werkstudenten versicherungsfrei gewesen seien. Der Nachforderungsbescheid sei auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 9) und der Beigeladenen zu 11) rechtswidrig, soweit mit ihm für das Jahr 1996 Beiträge nachgefordert würden, weil diese Ansprüche verjährt seien.
Gegen das der Klägerin und der Beklagten jeweils am 4. Februar 2004 zugestellte Urteil haben beide am 19. Februar 2004 Berufung eingelegt.
Zur Begründung dieser Berufung trägt die Klägerin vor, dass das Sozialgericht die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Beigeladene zu 11) nur hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. November 1996 aufgehoben habe. Der Anspruch sei aber auch hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit verjährt.
Die Beklagte trägt vor, dass sie sich nicht der Auffassung des Sozialgerichts anschließen könne, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 9) und 11) der Anspruch auf Beiträge für das Jahr 1996 verjährt sei. Der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 25 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährten Beitragsansprüche innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB IV werde die Verjährung nach Abs. 1 jedoch für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und ende mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Diese Regelung habe auch für die am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossenen Prüfungen gegolten (§ 25 Abs. 2 Satz 6 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1983]). Sie sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Denn die Prüfung habe in diesem Fall bereits am 27. November 2000 begonnen und sie sei mit der Bekanntgabe des Prüfungsbescheides vom 9. Februar 2001 beendet worden. Da im Zeitpunkt des Beginns der Prüfung die im Jahre 1996 fällig gewordenen Beiträge noch nicht verjährt gewesen seien, sei die Verjährung durch den Prüfungsbeginn gehemmt worden. Die Ansprüche seien daher nicht am 31. Dezember 1996 verjährt. Jedenfalls aber würden Beiträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen seien, spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folge, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden sei. Mithin seien jedenfalls die Beitragsansprüche für die Beigeladene zu 11) für den Beschäftigungsmonat Dezember 1996 am 15. Januar 1997 fällig geworden. Dieser Beitragsanspruch sei daher erst zum 31. Dezember 2001 verjährt. Mit Erlass des Bescheides vom 9. Februar 2001 sei der Eintritt der Verjährung jedoch gehemmt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 auch hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Beigeladene zu 11) für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. November 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 insoweit aufzuheben, soweit hiermit ihr Bescheid vom 09. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 9) für die Zeit vom 01. April 1996 bis zum 31. August 1996 sowie hinsichtlich der Nachforderung von Rentenversicherungsversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 11) für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aufgehoben worden ist und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid der Beklagten auch insoweit aufzuheben, als mit diesem Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit) und nicht nur Beiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 11) in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. November 1996 nachgefordert worden sind.
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 insoweit aufzuheben, als das Gericht mit diesem den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Beigeladene zu 11) für den Monat Dezember 1996 aufgehoben hat. Dieser Beitragsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheides vom 9. Februar 2001 noch nicht verjährt. Die Klage war insoweit abzuweisen. Die weitergehende Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge zur Rentenversicherung wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der im Jahre 1996 geltenden Fassung am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Ar-beitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, nach dem die Beiträge zu bemessen waren, ausgeübt worden ist. Ist der Rentenversicherungsbeitrag für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 11) im Monat Dezember 1996 mithin spätestens am 15. Januar 1997 fällig geworden, ist dieser Anspruch damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt (§ 26 des Zehnten Bu-ches Sozialgesetzbuch [SGB X] in Verbindung mit §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Der in diesem Rechtsstreit angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 9. Feb-ruar 2001 hat den Eintritt der Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt. Diese Hemmung bewirkt, dass die bis zur Hemmung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen kann (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 217 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung).
Die Beitragsansprüche der Beklagten für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) und der Beigeladenen zu 11) für die Zeit bis November 1996 sind hingegen mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 hat die am 31. Dezember 2000 abgelaufene Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterbrochen. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB IV in der durch Art. 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (a. a. O.) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Gesetz eingefügten und bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung. Danach war die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (Satz 2). Die Hemmung begann mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endete mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung (Satz 4). Dies galt auch für die am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossenen Prüfungen (Satz 6).
Im vorliegenden Fall war die Betriebsprüfung bei der Klägerin am 1. Januar 2001 zwar noch nicht abgeschlossen, weil diese gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB V frühestens mit Bekanntgabe des aufgrund der Betriebsprüfung zu ergehenden Beitragsbescheides endete und im vorliegenden Fall ein entsprechender Beitragsbescheid erst am 9. Februar 2001 ergangen ist. Da § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V nach § 25 Abs. 2 Satz 6 SGB IV aber nur auf Übergangsfälle Anwendung fand, die bei In-Kraft-Treten der Regelungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V am 1. Ja-nuar 2001 noch nicht verjährt waren, konnte sie in die bereits am 31. Dezember 2000 verjährten Beitragsansprüche nicht mehr eingreifen. Nur bei den vor dem 1. Januar 2001 entstandenen und noch nicht verjährten Beitragsansprüchen war somit die Verjährung gehemmt, wenn eine vor dem 1. Januar 2001 begonnene Prüfung noch nicht abgeschlossen war (vgl. Bayer in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 25 SGB IV [Std.: 44. EL/September 2002] RdNr. 22). Im vorliegenden Fall sind die bis zum 15. November 1996 fällig gewordenen Ansprüche auf Beiträge mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 26 SGB X und §§ 187 ff. BGB). Verjährt ist indes nicht nur der entsprechende Anspruch auf Beiträge zur Rentenversicherung, wie das Sozialgericht entschieden hat, sondern verjährt sind auch die entsprechenden Beitragsansprüche zur Kranken- und zur Pflegeversicherung sowie der Anspruch auf Beiträge zur damaligen Bundes-anstalt für Arbeit. Auf die Berufung der Klägerin war daher das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid der Beklagten auch insoweit aufzuheben.
Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, dass der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ins Gesetz eingefügte § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V auch auf Beitragsansprüche anzuwenden war, die am 31. Dezember 2000 verjährt sind, trifft dies nicht zu. Denn eine solche Vorschrift würde gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen, weil eine solche Regelung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend Rechtsfolgen bewirken würde (vgl. Felix in Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 25 SGB IV [Std.: 85 Lfg. = 15 Lfg. SGB IV/April 2003 RdNr. 35]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Wesentlichen noch über die Rechtmäßigkeit einer Beitragsnachforderung für Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 1996.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung in der Zeit vom 27. November 2000 bis zum 13. Dezember 2000 forderte die Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 u. a. für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) für die Zeit von 1997 bis 1999 Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 24.395,06 DM , für den Beigeladenen zu 9) Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit seiner Beschäftigung vom 1. April 1996 bis zum 31. August 1996 in Höhe von 1647, 36 DM und für die Beigeladene zu 11) Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit u. a. für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 6.363,88 DM sowie weitere Beiträge für die Jahre 1997 bis 1999 nach.
Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen, dass die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) in den Jahren 1997 bis 1999 als Werkstudenten in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Sie seien versicherungsfrei gewesen. Soweit die Beklagte für die Beigeladenen zu 9) und 11) Beiträge für das Jahr 1996 nachfordere, seien diese Ansprüche verjährt.
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 31. Oktober 2003 den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 insoweit aufgehoben, als die Beklagte Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10), Rentenversicherungsbeiträge für die Beigeladene zu 11) für das Jahr 1996 und Sozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen zu 9) nachgefordert hat. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, dass die Beklagte zu Unrecht für die Beigeladenen zu 7), 8) und 10) Rentenversicherungsbeiträge nachgefordert habe, weil diese in dem streitbefangenen Zeitraum als Werkstudenten versicherungsfrei gewesen seien. Der Nachforderungsbescheid sei auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 9) und der Beigeladenen zu 11) rechtswidrig, soweit mit ihm für das Jahr 1996 Beiträge nachgefordert würden, weil diese Ansprüche verjährt seien.
Gegen das der Klägerin und der Beklagten jeweils am 4. Februar 2004 zugestellte Urteil haben beide am 19. Februar 2004 Berufung eingelegt.
Zur Begründung dieser Berufung trägt die Klägerin vor, dass das Sozialgericht die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die Beigeladene zu 11) nur hinsichtlich der Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. November 1996 aufgehoben habe. Der Anspruch sei aber auch hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit verjährt.
Die Beklagte trägt vor, dass sie sich nicht der Auffassung des Sozialgerichts anschließen könne, dass hinsichtlich der Beigeladenen zu 9) und 11) der Anspruch auf Beiträge für das Jahr 1996 verjährt sei. Der angefochtene Bescheid sei insoweit rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 25 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) verjährten Beitragsansprüche innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB IV werde die Verjährung nach Abs. 1 jedoch für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt. Die Hemmung beginne mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber und ende mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Diese Regelung habe auch für die am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossenen Prüfungen gegolten (§ 25 Abs. 2 Satz 6 SGB IV in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 [BGBl. I S. 1983]). Sie sei daher auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. Denn die Prüfung habe in diesem Fall bereits am 27. November 2000 begonnen und sie sei mit der Bekanntgabe des Prüfungsbescheides vom 9. Februar 2001 beendet worden. Da im Zeitpunkt des Beginns der Prüfung die im Jahre 1996 fällig gewordenen Beiträge noch nicht verjährt gewesen seien, sei die Verjährung durch den Prüfungsbeginn gehemmt worden. Die Ansprüche seien daher nicht am 31. Dezember 1996 verjährt. Jedenfalls aber würden Beiträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, die nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu bemessen seien, spätestens am 15. des Monats fällig, der dem Monat folge, in dem die Beschäftigung ausgeübt worden sei. Mithin seien jedenfalls die Beitragsansprüche für die Beigeladene zu 11) für den Beschäftigungsmonat Dezember 1996 am 15. Januar 1997 fällig geworden. Dieser Beitragsanspruch sei daher erst zum 31. Dezember 2001 verjährt. Mit Erlass des Bescheides vom 9. Februar 2001 sei der Eintritt der Verjährung jedoch gehemmt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 09. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 auch hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Beigeladene zu 11) für die Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit für die Zeit vom 01. Januar 1996 bis zum 30. November 1996 aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 insoweit aufzuheben, soweit hiermit ihr Bescheid vom 09. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 hinsichtlich der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Beigeladenen zu 9) für die Zeit vom 01. April 1996 bis zum 31. August 1996 sowie hinsichtlich der Nachforderung von Rentenversicherungsversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 11) für die Zeit vom 01. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1996 aufgehoben worden ist und die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Auf die zulässige Berufung der Klägerin war das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid der Beklagten auch insoweit aufzuheben, als mit diesem Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Beiträge zur damaligen Bundesanstalt für Arbeit) und nicht nur Beiträge zur Rentenversicherung für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 11) in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. November 1996 nachgefordert worden sind.
Auf die zulässige Berufung der Beklagten war das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2003 insoweit aufzuheben, als das Gericht mit diesem den Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 hinsichtlich der Beitragsnachforderung für die Beigeladene zu 11) für den Monat Dezember 1996 aufgehoben hat. Dieser Beitragsanspruch der Beklagten war im Zeitpunkt des Erlasses ihres Bescheides vom 9. Februar 2001 noch nicht verjährt. Die Klage war insoweit abzuweisen. Die weitergehende Berufung der Beklagten war zurückzuweisen.
Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Beiträge zur Rentenversicherung wurden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in der im Jahre 1996 geltenden Fassung am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgte, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Ar-beitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde, nach dem die Beiträge zu bemessen waren, ausgeübt worden ist. Ist der Rentenversicherungsbeitrag für die Beschäftigung der Beigeladenen zu 11) im Monat Dezember 1996 mithin spätestens am 15. Januar 1997 fällig geworden, ist dieser Anspruch damit frühestens mit Ablauf des Jahres 2001 verjährt (§ 26 des Zehnten Bu-ches Sozialgesetzbuch [SGB X] in Verbindung mit §§ 187 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Der in diesem Rechtsstreit angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 9. Feb-ruar 2001 hat den Eintritt der Verjährung gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X gehemmt. Diese Hemmung bewirkt, dass die bis zur Hemmung verstrichene Zeit nicht in Betracht kommt und eine neue Verjährung erst nach Beendigung der Unterbrechung beginnen kann (§ 52 Abs. 1 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 217 BGB, jeweils in der bis zum 31. Dezember 2001 maßgeblichen Fassung).
Die Beitragsansprüche der Beklagten für die Beschäftigung des Beigeladenen zu 9) und der Beigeladenen zu 11) für die Zeit bis November 1996 sind hingegen mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 9. Februar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2001 hat die am 31. Dezember 2000 abgelaufene Verjährungsfrist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht unterbrochen. Die Beklagte beruft sich insoweit zu Unrecht auf § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB IV in der durch Art. 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (a. a. O.) mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in das Gesetz eingefügten und bis zum 31. Dezember 2004 maßgeblichen Fassung. Danach war die Verjährung für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt (Satz 2). Die Hemmung begann mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endete mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung (Satz 4). Dies galt auch für die am 1. Januar 2001 noch nicht abgeschlossenen Prüfungen (Satz 6).
Im vorliegenden Fall war die Betriebsprüfung bei der Klägerin am 1. Januar 2001 zwar noch nicht abgeschlossen, weil diese gemäß § 25 Abs. 2 Satz 4 SGB V frühestens mit Bekanntgabe des aufgrund der Betriebsprüfung zu ergehenden Beitragsbescheides endete und im vorliegenden Fall ein entsprechender Beitragsbescheid erst am 9. Februar 2001 ergangen ist. Da § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V nach § 25 Abs. 2 Satz 6 SGB IV aber nur auf Übergangsfälle Anwendung fand, die bei In-Kraft-Treten der Regelungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V am 1. Ja-nuar 2001 noch nicht verjährt waren, konnte sie in die bereits am 31. Dezember 2000 verjährten Beitragsansprüche nicht mehr eingreifen. Nur bei den vor dem 1. Januar 2001 entstandenen und noch nicht verjährten Beitragsansprüchen war somit die Verjährung gehemmt, wenn eine vor dem 1. Januar 2001 begonnene Prüfung noch nicht abgeschlossen war (vgl. Bayer in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 25 SGB IV [Std.: 44. EL/September 2002] RdNr. 22). Im vorliegenden Fall sind die bis zum 15. November 1996 fällig gewordenen Ansprüche auf Beiträge mit Ablauf des 31. Dezember 2000 verjährt (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit § 26 SGB X und §§ 187 ff. BGB). Verjährt ist indes nicht nur der entsprechende Anspruch auf Beiträge zur Rentenversicherung, wie das Sozialgericht entschieden hat, sondern verjährt sind auch die entsprechenden Beitragsansprüche zur Kranken- und zur Pflegeversicherung sowie der Anspruch auf Beiträge zur damaligen Bundes-anstalt für Arbeit. Auf die Berufung der Klägerin war daher das Urteil des Sozialgerichts abzuändern und der angefochtene Bescheid der Beklagten auch insoweit aufzuheben.
Soweit die Beklagte insoweit vorträgt, dass der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 ins Gesetz eingefügte § 25 Abs. 2 Satz 2 ff. SGB V auch auf Beitragsansprüche anzuwenden war, die am 31. Dezember 2000 verjährt sind, trifft dies nicht zu. Denn eine solche Vorschrift würde gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßen, weil eine solche Regelung für einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt rückwirkend Rechtsfolgen bewirken würde (vgl. Felix in Wannagat, Sozialgesetzbuch, § 25 SGB IV [Std.: 85 Lfg. = 15 Lfg. SGB IV/April 2003 RdNr. 35]).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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