L 9 B 431/06 KR ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 1241/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 431/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2006 wird aus den zutreffenden Gründen der an-gefochtenen Entscheidung zurückgewiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 des Sozial-gerichtsgesetzes – SGG –). Die Beschwerdebegründung vermag an der Richtigkeit dieser Entscheidung nichts zu ändern. Denn mit seinem Ein-wand, das Sozialgericht habe sich rechtswidrig darüber hinweggesetzt, dass er sich im Rahmen der Anhörung mit einer Verweisung an das Verwal-tungsgericht Stuttgart nicht einverstanden erklärt habe, verkennt der An-tragsteller, dass das geltende Recht dem Rechtssuchenden ungeachtet der Kostenfrage keine Möglichkeit einräumt, einen bestimmten Rechtsweg zu wählen. Vielmehr regelt § 17 a Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgeset-zes (GVG), dass das angerufene Gericht (hier das Sozialgericht Berlin) in den Fällen, in denen der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, dies – nach Anhörung der Parteien – von Amts wegen auszusprechen und das Verfah-ren an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen hat. Diese Rechtsfolge kann der Rechtssuchende nur dadurch vermeiden, dass er seinen Rechtsschutzantrag zurücknimmt. Eine Rücknahme seines An-trages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller in-des trotz Nachfrage des Sozialgerichts Berlin nicht erklärt.

Gründe:

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Kostenentscheidung des Ver-waltungsgerichts Stuttgart vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).

Die Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen, weil die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Ge-meinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (§ 177 SGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Mit diesem Beschluss wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. September 2006 rechtskräftig, weil ein Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Be-schwerde in § 17 a Abs. 4 GVG nicht vorgesehen ist.
Rechtskraft
Aus
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