Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RJ 1691/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 439/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist – nur noch - die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU), hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU auf Zeit, für die Zeit ab 01. März 2004.
Der Kläger, geboren 1950, stammt aus dem s Teil B. Er hatte dort den Beruf des Radiomechanikers erlernt und die Ausbildung 1968 erfolgreich abgeschlossen (Zeugnis über die Abschlussprüfung der S F R J, S R B und H vom 20. Juni 1968). 1973 war der Kläger nach B (West) zugezogen und hier von 1973 bis 1981 als Maschinenhelfer und von 1982 bis zum 31. August 1996 als Maschinenführer bei der A K AG & Co (im Folgenden: A.) versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 25. Oktober 1989 bis 23. Mai 1990 hatte der Kläger - erfolgreich - an einem Seminar "Höherqualifikation zum geprüften Maschinenführer" teilgenommen. Das Arbeitsverhältnis mit A. endete wegen der Auflösung des Betriebes.
Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen von Zeiten des Krankengeldbezuges, und zwar bis zum 23. Oktober 2002, und dann (Anschluss-) Arbeitslosenhilfe. Am 01. Mai 2004 nahm er ein bis zum 30. Oktober 2004 befristetes Beschäftigungsverhältnis als Pförtner in einem Altersheim bei der B GmbH auf; diese Beschäftigung gab er nach ungefähr fünf Wochen aus Krankheitsgründen wieder auf.
Bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt, und zwar aufgrund depressiver Störungen mit funktionellen abdominellen Störungen, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, Neigung zu Muskel- und Wurzelreizerscheinungen, Polyarthrose der Gelenke, Fettleber (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 24. Mai 2002). Über den Verschlimmerungsantrag des Klägers wurde noch nicht entschieden.
Auf den im September 1997 gestellten Rentenantrag ließ die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Neurologie Dr. Z (Gutachten vom 04. Dezember 1997) untersuchen und begutachten und gewährte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 23. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit für die Zeit vom 01. Februar 1998 bis 31. Dezember 1999. Auf den Weitergewährungsantrag holte die Beklagte erneut ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. November 1999 von dem Arzt Dr. T ein und lehnte die (Weiter-)Gewährung der Rente ab (Bescheid vom 07. Dezember 1999, Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000).
Mit der Klage hatte der Kläger zunächst nur beantragt, ihm Rente wegen EU "über den 31. Dezember 1999 hinaus" zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 11. Oktober 2000, 04. Juli 2001 und 12. November 2001 sowie der Fachärzte für Orthopädie Dres. T/Z vom 18. Oktober 2000 sowie ein Zeugnis der A. vom 08. Mai 1996 eingereicht. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat sozialmedizinische Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B e. V. (MDK) vom 28. September 2000 und sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 23. Juni 2000 und 11. September 2001 beigezogen. Es hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von den Dres. T/Z vom 22. Februar 2001, von Dr. P vom 23. Februar 2001 und vom 22. Dezember 2003, von den Ärzten für Orthopädie Dres. K/H vom 26. Februar 2001 und von dem Internisten Dr. H vom 13. März 2001. Die Arbeitgeberanfrage des SG ist nicht beantwortet worden, weil entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden sind (Antwortschreiben der N D I AG & Co AG vom 15. März 2002). Das SG hat eine berufskundliche Auskunft von dem Verband der Metall- und Elektroindustrie (VME) in B und B e. V. vom 31. Juli 2003 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Es hat den praktischen Arzt B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 10. September 2001 eine deutliche Stabilisierung des Beschwerdebildes mitgeteilt; auf den Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen. Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist vom SG zunächst von Amts wegen der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden; auf dieses Gutachten vom 24. Februar 2004 (Untersuchung am 13. Februar 2004) wird verwiesen.
Da der Kläger den Beweisantrag aufrechterhalten hatte, hat das SG die Ärztin für Nervenheilkunde und Psychiatrie Dr. T als Sachverständige eingesetzt; auf das Gutachten dieser Ärztin vom 31. Juli 2004 wird ebenfalls Bezug genommen. Dr. G hat sich in einem Schreiben vom 18. November 2004 zu dem Gutachten von Dr. T ergänzend gutachterlich geäußert.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise von Rente wegen BU, "über den 31. Dezember 1999 hinaus" gerichtete Klage mit Urteil vom 24. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen EU oder auch BU. Denn er sei über den 31. Dezember 2000 hinaus weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig (richtig gestellt: 31. Dezember 1999 hinaus). Der Kläger verfüge im fraglichen Zeitraum ab 01. Januar 2000 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Gericht folge den vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere den Ausführungen von Dr. G und dem Arzt B. Das Gericht habe hingegen der Einschätzung von Dr. T nicht folgen können. Auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostiziere diese Ärztin Leiden, aufgrund deren seit 1997 durchgehend kein positives Leistungsvermögen des Klägers mehr bestehe. Nach der Auffassung von Dr. T seien Konzentrationsfähigkeit und Antriebsfähigkeit des Klägers durch sein Krankheitsbild so vermindert, dass eine kontinuierliche Arbeit auf Dauer nicht durchführbar sei und auf Kosten der Gesundheit geschähe. Das Gericht halte demgegenüber die ergänzende Stellungnahme von Dr. G für überzeugend. Denn erforderlich für die Leistungsbeurteilung seien vor allem die nachvollziehbar erhobenen pathologischen Befunde. In dem von Dr. T dokumentierten psychopathologischen Befund sei nichts in Richtung psychopathologisch beobachtbarer Zeichen von Konzentrationsfähigkeitseinbußen vermerkt. Es werde lediglich als Beschwerdeangabe bzw. subjektives Erlebnissymptom das der Vergesslichkeit genannt. Im Rahmen seiner Befunderhebung habe Dr. G ausdrücklich festgestellt, dass Annamneseerhebung und Exploration keine pathognomische Störung des Altgedächtnisses und Zeitgitters sowie der Merkfähigkeit gezeigt hätten und der Kläger in der Untersuchungssituation durchgängig konzentriert und aufmerksam gewesen sei. Der von Dr. T niedergelegte Befund enthalte auch keine detaillierte spezifische Angabe zum Antrieb. Lediglich allgemein heiße es, dass der Kläger auch während der Untersuchung depressiv wirke und man deutlich seine Energielosigkeit empfinde. Angaben zum Ausmaß von etwaiger Antriebsarmut, etwaiger Antriebshemmung oder ähnlichem habe Dr. T nicht gemacht. Dr. G selbst habe lediglich eine leichtgradige Antriebsarmut feststellen können. Insgesamt werde im psychopathologischen Befund von Dr. T hauptsächlich eine Ebene der psychischen Befunderhebung, nämlich die der Beschwerdeangaben bzw. subjektiven Erlebnissymptome des Klägers, dargestellt. Dagegen fehle es überwiegend an psychopathologisch identifizierbaren Zeichen, auf die es im Rahmen einer Begutachtung wesentlich ankomme. Auch fehle es an Aussagen in Richtung etwaiger Verdeutlichungstendenzen und etwaiger Aggravation. Schließlich ergebe sich aus dem beschriebenen Befund auch nicht etwaig Wahnhaftes, obwohl eine entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Dr. G habe sich auch kritisch mit den zahlreichen Attestierungen der behandelnden Nervenärztin Dr. P auseinandergesetzt. Hier bestehe lediglich Übereinstimmung mit der gestellten Syndromdiagnose einer somatisierten Depression, nicht aber mit der von Dr. P angenommenen Leistungsunfähigkeit. Das Gericht habe angesichts des nicht überzeugenden Gutachtens von Dr. T keine Notwendigkeit gesehen, wie vom Kläger angeregt, ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, da es aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens von Dr. G keinen Zweifel daran habe, dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig sei. Die bei dem Kläger ansonsten auf somatischem Gebiet bestehenden Erkrankungen (Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Abnutzung des rechten Schultergelenks) führten nach den Feststellungen des Sachverständigen B weder zu quantitativen Leistungseinschränkungen noch zu höhergradigen qualitativen Einschränkungen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Zwar dürfte ihm die letzte Tätigkeit als Maschinenführer an Universal-Verseil-Maschinen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sein. Dieser bisherige Beruf sei aber lediglich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Dieser Beruf sei kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von über zwei Jahren oder (auch nur) von bis zu zwei Jahren. Ausweislich der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 seien die Tätigkeiten eines Maschinenhelfers und auch eines Maschinenführers in der Kabelindustrie (nur) Anlerntätigkeiten. Es fehle auch an einer tarifvertraglichen Gleichstellung mit Facharbeitern. Für die Tätigkeit des Maschinenführers sei neben einer Anlernzeit von ein bis zwei Jahren auch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erforderlich. Aus diesem Grund erfolge (erst dann) die Entlohnung auch entsprechend der Lohngruppe 5 des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie. Aus dieser Höhergruppierung sei aber nichts zugunsten des Klägers abzuleiten. Denn in der Tarifgruppe 5 würden nicht nur Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangten, wie sie durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufsausbildung erzielt würden, eingruppiert, sondern auch Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangten, wie sie durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt würden. Aus der Lohngruppendefinition lasse sich eindeutig entnehmen, dass nach diesem Tarifvertrag Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unmittelbar in die Lohngruppe 5 eingestuft würden, angelernte Arbeiter dagegen erst nach einer weiteren Berufserfahrung, die in mindestens zwei Jahren erworben worden sein müsse. Somit liege gerade keine tarifvertragliche Gleichstellung mit den "echten" Facharbeitern vor. Es handele sich lediglich um eine dem Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst vergleichbare Höhergruppierung, die einen Facharbeiterschutz nicht vermitteln könne. In der Lohngruppendefinition liege auch keine konkrete und ausdrückliche Gleichstellung des Maschinen- oder Anlagenführers mit einem Facharbeiter. Nach alledem sei der Kläger grundsätzlich auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt mit Ausnahme von Primitivtätigkeiten verweisbar. Es komme zum Beispiel der Einsatz als einfacher Pförtner in der öffentlichen Verwaltung in Betracht oder an einer Nebenpforte. Dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten ausüben könne, daran habe das Gericht keine Zweifel. Dass der Kläger von seiner behandelnden Ärztin, die ihn ohnehin nicht mehr für leistungsfähig halte, in der am 01. Mai 2004 aufgenommenen Beschäftigung als Empfangskraft arbeitsunfähig krank geschrieben worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da für die Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens die Einschätzung von Dr. G maßgeblich sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger – nunmehr nur noch - sein Begehren auf Rente wegen teilweiser EM bei BU, hilfsweise auf Zeit, für die Zeit ab 1. März 2004 weiter. Er trägt zur Begründung vor: Nach dem Attest der behandelnden Orthopäden Dres. T/Z vom 21. Juni 2005 sei davon auszugehen, dass seine Beschwerden zum größten Teil therapieresistent seien und eine fortschreitende Intensität mit erheblicher Verschlimmerung aufwiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass sein Hauptberuf im Stufenschema als Facharbeiterberuf anzusehen sei. Es könne im Übrigen nicht erkannt werden, dass sich das SG mit den Verweisungstätigkeiten insoweit auseinandergesetzt habe, als die psychomentalen und körperlichen Anforderungen mit dem bisherigen Leistungsprofil zu vergleichen seien. Die im Jahr 2004 ausgeübte Tätigkeit eines Pförtners habe er jedenfalls wegen der vorhandenen medizinischen Einschränkungen nicht mehr verrichten können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. März 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine orthopädische Begutachtung angeregt.
Der Senat hat bei Prof. Dr. S ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben; auf dieses Gutachten vom 19. Dezember 2005 wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes B, von Dr. G und von Dr. T sowie von Dr. S einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen von Dr. G vom 18. November 2004 und von Dr. S vom 4. Januar 2006 Bezug genommen.
Der Senat hat berufskundliche Auskünfte zu Pförtnertätigkeiten aus dem Verfahren – L 16 RJ 17/02 – in das Verfahren eingeführt.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit B, die Renten- und Rehabilitationsakte der Beklagten und die Gerichtsakten (zwei Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage hat auch in dem nunmehr auf die Zeit ab 01. März 2004 und auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU auf Dauer, hilfsweise auf Zeit, beschränkten Umfang keinen Erfolg. Dabei konnte wegen des von vornherein auf die Gewährung von Rente wegen EM gerichteten Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG), das jetzt auf die Vorschrift des § 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung gestützt wird, über das jetzige Begehren in zulässiger Weise entschieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R –; BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 3). Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM auch diejenigen Versicherten, die – wie der Kläger – vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Abs. 1 der Vorschrift). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach dem Satz 4 des Abs. 2 der Vorschrift derjenige Versicherte nicht, der eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers – davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend aus – der Beruf des geprüften Maschinenführers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung war der Kläger nach der Teilnahme an dem Seminar "Höherqualifikation zum geprüften Maschinenführer" von Mai 1990 bis August 1996 bei der A. nachgegangen. Ob der von dem Kläger im ehemaligen J erlernte Beruf des Radiomechanikers qualitativ höher zu bewerten ist, kann dahinstehen. Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung als Radiomechaniker sind nämlich im Versicherungsverlauf, gegen den der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat, nicht aufgeführt; vielmehr war der Kläger nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 zunächst bis 1981 als Maschinenhelfer und dann ab 1982 als Maschinenführer bei der A. eingesetzt.
Es steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den Beruf des geprüften Maschinenführers, den er als seinen Hauptberuf bezeichnet, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, eine Frage, die das SG offen gelassen hatte ("dürfte ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sein"). Wenn der Kläger auch den Beruf des Maschinenführers im August 1996 wegen der Auflösung des Betriebes und nicht aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen, so lässt sich das von ihm im Selbstauskunftsbogen vom 09. November 1999, der sich in der Akte der Beklagten befindet, beschriebene Anforderungsprofil nicht mit dem von dem Sachverständigen festgestellten Restleistungsvermögen vereinbaren. Denn nach der Selbstauskunft des Klägers ist die Tätigkeit des Maschinenführers unter anderem mit dem Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm verbunden, während der Arzt B nur noch mittelschwere, Dr. G leichte bis mittelschwere und Dr. S nur noch leichte körperliche Tätigkeiten für zumutbar gehalten hat.
Gleichwohl ist der Kläger noch nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit i. S. des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140; Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich im Rahmen des Mehrstufenschemas auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 140, 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 5, 61; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO).
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung lässt sich sein bisheriger Beruf im Rahmen des Mehrstufenschemas nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuordnen, sondern nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten, und zwar im oberen Bereich der Anlerntätigkeiten. Bei dem Beruf des geprüften Maschinenführers handelt es sich nicht um einen nach einer deutschen Berufsordnung anerkannten Ausbildungsberuf; insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Tätigkeit des Maschinenführers aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeitertätigkeit zu bewerten sei, ist ihm insoweit zu folgen, als neben Art und Dauer der Ausbildung für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen ist (ständige Rechtssprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit danach auch dann, wenn sie nicht eine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren erfordert, dennoch einer gelernten Tätigkeit gleichstehen.
Hierbei kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu. Zu unterscheiden ist die abstrakte – "tarifvertragliche" – Klassifizierung der Tätigkeit (i. S. eines verselbstständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 46, 111, 116, 122, 123, 164) von der – "tariflichen" – Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 168, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in die auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (so schon BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 = SozVers 1996, 49). Maßgeblich ist dabei für die Qualität des bisherigen Berufs dessen letzte tarifvertragliche Zuordnung, also die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrags, die zum Zeitpunkt der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15).
Der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers zugrunde zu legen ist mithin der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in B und B vom 08. Dezember 1995, der bei Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als geprüfter Maschinenführer am 31. August 1996 galt. Dieser im Tarifbereich der Länder B und B geltende Tarifvertrag ist nach Qualitätsstufen geordnet und umfasst die Lohngruppen 1 bis 8 (die Lohngruppenbezeichnungen, die fortgeschrieben worden sind, sind in dem Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in B und B vom 10. März 1991 enthalten). Die Lohngruppe 5, die nach der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 zugleich die Facharbeiterecklohngruppe darstellt, gilt für "Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangen, wie sie entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufsausbildung oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt werden". Die Tätigkeit eines Maschinenführers wird nirgendwo in dem gesamten Tarifvertrag, auch nicht in so genannten Richt- oder Regelbeispielen (siehe dazu BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO) aufgeführt. Eine abstrakte tarifvertragliche Zuordnung der Tätigkeit eines Maschinenführers zu der Gruppe der Facharbeiter, die eine Gleichstellung mit einem "gelernten Facharbeiter" rechtfertigte, lässt sich damit dem einschlägigen Tarifvertrag nicht entnehmen.
Auch dass die Tätigkeit eines Maschinenführers nach der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 durch die tarifgebundenen Arbeitgeber im Tarifbereich der Länder B und B mit der Facharbeiterecklohngruppe 5 vergütet wird, vermag die vom Kläger postulierte Gleichstellung nicht zu begründen. Denn die tatsächliche tarifliche Einstufung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber stellt nur ein Indiz für die Wertigkeit dieser Tätigkeit dar (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 168, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). Zudem ist davon auszugehen, dass die Ausgestaltung einer Tarifgruppe als "Ecklohngruppe" nichts über die Wertigkeit der davon erfassten Tätigkeiten besagt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37). Soweit die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber als Indiz für die Wertigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen ist, hat der VME indes den bisherigen Beruf des Klägers eines geprüften Maschinenführers ausdrücklich als Anlerntätigkeit und nicht als Facharbeitertätigkeit bewertet und dabei von den Facharbeitertätigkeiten des Seilers abgegrenzt. Nach dieser Auskunft werden zwar zur Erlangung der Kenntnisse für die Ausübung einer Maschinenführertätigkeit entweder eine zweijährige Anlernausbildung oder ein systematisches betriebliches Anlernen vorausgesetzt. Zusätzlich wird eine zweijährige Berufserfahrung gefordert. Der Hinweis des VME darauf, dass erst aus der Kombination der ein- bis zweijährigen Anlernausbildung und einer zweijährigen Berufserfahrung die Einstufung in die Facharbeiterecklohngruppe folgt, zeigt aber, dass die Wertigkeit dieser Tätigkeit nicht der eines Facharbeiters entspricht. Denn ein Facharbeiter wird bereits mit Aufnahme der ersten Tätigkeit nach dem Abschluss seiner Ausbildung in die Facharbeiterecklohngruppe 5 eingestuft.
Auch dass der Kläger an dem Seminar "Höherqualifikation zum geprüften Maschinenführer" teilgenommen hat, vermag seinem bisherigen Beruf keine höhere Wertigkeit zu verleihen. Denn die Teilnahme an diesem Seminar erforderte nach der Teilnahmebescheinigung der A K AG vom 23. Mai 1990 nur einen Zeitaufwand von insgesamt 42 Stunden und eine höhere tarifliche Bewertung der ausgeübten Tätigkeit als in der Lohngruppe 5 war damit nicht verbunden.
Soweit der Kläger weitere Ermittlungen zur Wertigkeit seines Hauptberufs für erforderlich hält, war diesem Beweisantrag, den der Kläger zudem nicht aufrechterhalten hat, nicht zu folgen. Denn die Wertigkeit des Berufs des Maschinenführers lässt sich aufgrund der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 abschließend beurteilen.
Allerdings ist der Kläger entgegen der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung aufgrund der Wertigkeit seines bisherigen Berufs nicht auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, die ihm gesundheitlich noch zumutbar sind. Der Beruf des Maschinenführers ist vielmehr aufgrund der erforderlichen ein- bis zweijährigen Anlernausbildung dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zerfällt die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei nur für Angehörige des unteren Bereichs grundsätzlich keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Der untere Bereich umfasst dabei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen – auch betrieblichen – Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten, wohingegen dem oberen Bereich Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Als Angehörigen des oberen Bereichs der "Anlerntätigkeiten" ist dem Kläger zwar eine Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen. Er ist aber grundsätzlich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, und zwar auch auf ungelernte, verweisbar, wenn sich diese aus dem Kreis der Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert deutlich herausheben (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Eine derartige dem Kläger sozial und auch gesundheitlich zumutbare Tätigkeit stellt die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes B bzw. der B Verwaltungen dar, wie sich den in das Verfahren eingeführten Auskünften entnehmen lässt. Die Tätigkeit eines derartigen Pförtners wird in einer Vielzahl von Behörden des Bundes im Bereich des Landes B bzw. in verschiedenen öffentlichen Verwaltungen des Landes B ausgeübt, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw. nach dem Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestelltentätigkeiten. Die darin enthaltenen Eingruppierungsmerkmale sind auch nach wie vor maßgebend. Für die Bediensteten in den Bundesverwaltungen gilt zwar seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der allerdings bislang die - geplante – neue Entgeltordnung nicht enthält, so dass jedenfalls bis zum 31. Dezember 2006 die Eingruppierungsmerkmale z.B. des BAT weiterhin zu Grunde zu legen sind. Das Gleiche gilt für die Verwaltungsbehörden des Landes B. Denn dem Tarifvertrag der Länder (TV-L), der am 19. Mai 2006 unterzeichnet worden ist, ist das Land B nicht beigetreten; hier gilt vielmehr der Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003, der u. a. auf die Bestimmungen des BAT und des BMT-G verweist.
Nach den damit anzuwendenden tariflichen Bestimmungen werden Pförtnertätigkeiten in die Lohngruppen 2 bzw. 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. in die Vergütungsgruppen IXa/IXb BAT (Angestelltentätigkeiten) eingruppiert. Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw. der Vergütungsgruppe X bewertet und sie stellen damit ungelernte Tätigkeiten dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehören, sondern sich tarifvertraglich herausheben. Da die Versicherten im Rahmen des Mehrstufenschemas nach der ständigen Rechsprechung des BSG jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden dürfen, sind derartige Pförtnertätigkeiten für einen Versicherten wie den Kläger, der aufgrund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist, sozial zumutbar ( BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 – 5/4a RJ 19/87 – nicht amtlich veröffentlicht; BSG, Urteil vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R – nicht amtlich veröffentlicht; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 – B 13 RJ 13/02 R = SGb. 2002, 730 f.).
Bei einer derartigen Pförtnertätigkeit bei verschiedenen B Verwaltungsbehörden bzw. in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes B handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für derartige Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die aufgrund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so ist doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land B für derartige Pförtner vorhanden, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt. So gibt es beim Bezirksamt S von B elf Stellen für derartige Pförtner, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind (Auskunft vom 23. Juli 2002), beim Bezirksamt N von B zwölf Stellen (Auskunft vom 12. August 2002), beim Bezirksamt F von B 20 Stellen (Auskunft vom 19. August 2002), beim Bezirksamt P von B 18 Stellen (Auskunft vom 03. September 2002) und beim Deutschen Bundestag sogar mindestens 104 Stellen (Auskunft vom 09. Oktober 2002). Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes B bzw. in den Verwaltungen des Landes B selbst, sondern auch im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt für den Kläger nicht praktisch verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit derartiger Pförtner um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann, aber auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel bietet. Soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, vermag der Kläger, dessen Wegefähigkeit nach den übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen B, Dr. G und Dr. S uneingeschränkt erhalten ist, diese Anforderungen ebenso zu erfüllen wie die Erfordernisse der Ausübung einer derartigen Pförtnertätigkeit in Wechselschicht und mit Publikumsverkehr. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges und damit auch mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten (bis 10 kg) verfügt, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten (ein Erfordernis, dass nur von Dr. G, nicht von Dr. S gefordert wird), und auch noch in Wechselschicht und mit Publikumsverkehr arbeiten kann, steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest. Diese Überzeugung hat ihre Grundlage vor allem in den übereinstimmenden gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen B, Dr. G und Dr. S. Danach verfügte und verfügt der Kläger auch noch in der Zeit ab Februar 2004 über ein Restleistungsvermögen, das für einen regelmäßigen Arbeitseinsatz von täglich mindestens sechs Stunden ausreicht, wenn diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden kann. Einen Arbeitseinsatz in Wechselschicht, wie sie die in das Verfahren eingeführte Tätigkeit des Pförtners verlangt, ist ausdrücklich als zumutbar angesehen worden, und zwar auch von dem Fachgutachter Dr. G. Nachtschichtdienst, den Dr. G ebenso wie der Arzt B ausgeschlossen haben, fällt hingegen bei der bezeichneten Pförtnertätigkeit nicht an.
Soweit der Kläger vorbringt, Dr. G habe auch Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgenommen, findet sich dafür in dem gesamten Gutachten dieses Sachverständigen vom 24. Februar 2004 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2004 nirgendwo auch nur der geringste Anhalt. Allein die Sachverständige Dr. T, die auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehört worden ist, hatte ausgeführt, dass Tätigkeiten mit Publikumsverkehr aufgrund der von ihr diagnostizierten rezividierenden depressiven Störung nicht geleistet werden könnten, eine Aussage, der vor dem Hintergrund, dass diese Ärztin die Beweisfragen nach dem verbliebenen Leistungsvermögen allesamt mit "nein" bzw. "entfällt" beantwortet, kein eigenständiges Gewicht zukommt. Denn Dr. G hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2004 zu dem Gutachten von Dr. T nachvollziehbar und damit überzeugend aufgezeigt, dass das von Dr. T festgestellte aufgehobene Leistungsvermögen in den von ihr erhobenen Befunden keine ausreichende Grundlage findet. In dem von ihr erhobenen psychopathologischen Befund sind nämlich keinerlei Zeichen von Konzentrationsfähigkeitseinbußen vermerkt, sondern nur als – subjektive – Beschwerdeangabe eine "Vergesslichkeit". Ebenso wenig findet sich – darauf weist Dr. G zusätzlich hin – eine detaillierte spezifische Aussage zum Antrieb; vielmehr beschränken sich die Aussagen von Dr. T, was aus der Stellungnahme von Dr. G erhellt, auf eher allgemeine Hinweise des von der Sachverständigen gewonnenen Eindrucks, die den Kläger insgesamt als depressiv und energielos empfand. Gerade weil die Aussagen von Dr. T allein auf den Beschwerdeangaben bzw. subjektiven Erlebnissymptomen des Klägers beruhen, hält Dr. G in überzeugender Weise ein auf fehlende Konzentrationsfähigkeit und Antriebsarmut zurückzuführendes aufgehobenes Leistungsvermögen nicht für schlüssig hergeleitet, zumal die von Dr. G festgestellten Verdeutlichungstendenzen und die festgestellte Aggravation bei Dr. T völlig unberücksichtigt bleiben. Weitere Rückfragen bei Dr. G, wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 2006 beantragt, erübrigten sich bereits deshalb, weil Dr. G zu dem Gutachten von Dr. T ausführlich Stellung genommen hat. Die dabei von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob "Wechselschicht ohne Nachtschicht ausübbar ist", ist dabei von Dr. G eindeutig beantwortet worden, indem er dem Kläger einen Arbeitseinsatz "in Früh- und/oder Spätschichtdienst" zugetraut hat, "hingegen keinen Nachtschichtdienst".
Da die von Dr. S in seinem orthopädisch-rheumatologischen Fachgutachten vom 19. Dezember 2005 festgestellten Leiden (Fehlform des Achsorgans mit geringgradigem Nervenwurzelreizerscheinungen und muskulären Verspannungen, endgradige Schultersteife rechts, beginnende Arthrose in beiden Kniegelenken, Lumboischialgie S1 linksseitig, Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden, Pilzerkrankung der Füße, leichtes Krampfaderleiden ohne funktionelle Auswirkung, Übergewichtigkeit) keine weitergehenden Leistungseinschränkungen bedingen – Einwendungen gegen dieses Gutachten hat der Kläger nicht erhoben –, ist der Kläger zur vollen Überzeugung des Senats der bezeichneten Pförtnertätigkeit noch gewachsen, ungeachtet dessen, dass er die von ihm am 01. Mai 2004 übernommene Beschäftigung als Pförtner in einem Altersheim wieder aufgegeben hatte. Da es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Pförtnertätigkeiten mit völlig unterschiedlichen Anforderungsprofilen gibt, lässt sich selbst bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf eine konkret ausgeübte Pförtnertätigkeit nicht der Schluss rechtfertigen, der betreffende Versicherte sei gemeinhin außer Stande, eine Pförtnertätigkeit vollwertig zu verrichten. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das festgestellte Restleistungsvermögen des Versicherten mit dem Anforderungsprofil der bezeichneten Pförtnertätigkeit in Übereinstimmung steht.
Da der Kläger, ausgehend von der Leistungsbeurteilung von Dr. G, jedenfalls bei Tätigkeiten mit einem einfachen geistigen Anforderungsprofil wie der bezeichneten Pförtnertätigkeit über eine ausreichende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit verfügt, ist der Kläger auch in der Lage, die ihm bezeichnete Pförtnertätigkeit nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an; denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von BU unerheblich (§ 240 Abs. 2 Satz 4 2. Hs. SGB VI).
Da BU i.S. des § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt, ist auch das hilfsweise erhobene Begehren auf Gewährung von Zeitrente nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist – nur noch - die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU), hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU auf Zeit, für die Zeit ab 01. März 2004.
Der Kläger, geboren 1950, stammt aus dem s Teil B. Er hatte dort den Beruf des Radiomechanikers erlernt und die Ausbildung 1968 erfolgreich abgeschlossen (Zeugnis über die Abschlussprüfung der S F R J, S R B und H vom 20. Juni 1968). 1973 war der Kläger nach B (West) zugezogen und hier von 1973 bis 1981 als Maschinenhelfer und von 1982 bis zum 31. August 1996 als Maschinenführer bei der A K AG & Co (im Folgenden: A.) versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 25. Oktober 1989 bis 23. Mai 1990 hatte der Kläger - erfolgreich - an einem Seminar "Höherqualifikation zum geprüften Maschinenführer" teilgenommen. Das Arbeitsverhältnis mit A. endete wegen der Auflösung des Betriebes.
Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld, unterbrochen von Zeiten des Krankengeldbezuges, und zwar bis zum 23. Oktober 2002, und dann (Anschluss-) Arbeitslosenhilfe. Am 01. Mai 2004 nahm er ein bis zum 30. Oktober 2004 befristetes Beschäftigungsverhältnis als Pförtner in einem Altersheim bei der B GmbH auf; diese Beschäftigung gab er nach ungefähr fünf Wochen aus Krankheitsgründen wieder auf.
Bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt, und zwar aufgrund depressiver Störungen mit funktionellen abdominellen Störungen, Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen, Neigung zu Muskel- und Wurzelreizerscheinungen, Polyarthrose der Gelenke, Fettleber (Bescheid des Versorgungsamts Berlin vom 24. Mai 2002). Über den Verschlimmerungsantrag des Klägers wurde noch nicht entschieden.
Auf den im September 1997 gestellten Rentenantrag ließ die Beklagte den Kläger durch den Arzt für Neurologie Dr. Z (Gutachten vom 04. Dezember 1997) untersuchen und begutachten und gewährte dem Kläger mit Rentenbescheid vom 23. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) auf Zeit für die Zeit vom 01. Februar 1998 bis 31. Dezember 1999. Auf den Weitergewährungsantrag holte die Beklagte erneut ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 24. November 1999 von dem Arzt Dr. T ein und lehnte die (Weiter-)Gewährung der Rente ab (Bescheid vom 07. Dezember 1999, Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2000).
Mit der Klage hatte der Kläger zunächst nur beantragt, ihm Rente wegen EU "über den 31. Dezember 1999 hinaus" zu gewähren. Zur Begründung hat der Kläger ärztliche Bescheinigungen der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 11. Oktober 2000, 04. Juli 2001 und 12. November 2001 sowie der Fachärzte für Orthopädie Dres. T/Z vom 18. Oktober 2000 sowie ein Zeugnis der A. vom 08. Mai 1996 eingereicht. Das Sozialgericht (SG) Berlin hat sozialmedizinische Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung B e. V. (MDK) vom 28. September 2000 und sozialmedizinische Gutachten des MDK vom 23. Juni 2000 und 11. September 2001 beigezogen. Es hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers erstatten lassen, und zwar von den Dres. T/Z vom 22. Februar 2001, von Dr. P vom 23. Februar 2001 und vom 22. Dezember 2003, von den Ärzten für Orthopädie Dres. K/H vom 26. Februar 2001 und von dem Internisten Dr. H vom 13. März 2001. Die Arbeitgeberanfrage des SG ist nicht beantwortet worden, weil entsprechende Unterlagen nicht mehr vorhanden sind (Antwortschreiben der N D I AG & Co AG vom 15. März 2002). Das SG hat eine berufskundliche Auskunft von dem Verband der Metall- und Elektroindustrie (VME) in B und B e. V. vom 31. Juli 2003 eingeholt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Es hat den praktischen Arzt B als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 10. September 2001 eine deutliche Stabilisierung des Beschwerdebildes mitgeteilt; auf den Inhalt dieses Gutachtens wird Bezug genommen. Auf den Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist vom SG zunächst von Amts wegen der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. G mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden; auf dieses Gutachten vom 24. Februar 2004 (Untersuchung am 13. Februar 2004) wird verwiesen.
Da der Kläger den Beweisantrag aufrechterhalten hatte, hat das SG die Ärztin für Nervenheilkunde und Psychiatrie Dr. T als Sachverständige eingesetzt; auf das Gutachten dieser Ärztin vom 31. Juli 2004 wird ebenfalls Bezug genommen. Dr. G hat sich in einem Schreiben vom 18. November 2004 zu dem Gutachten von Dr. T ergänzend gutachterlich geäußert.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise von Rente wegen BU, "über den 31. Dezember 1999 hinaus" gerichtete Klage mit Urteil vom 24. Februar 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Rente wegen EU oder auch BU. Denn er sei über den 31. Dezember 2000 hinaus weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig (richtig gestellt: 31. Dezember 1999 hinaus). Der Kläger verfüge im fraglichen Zeitraum ab 01. Januar 2000 über ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Das Gericht folge den vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere den Ausführungen von Dr. G und dem Arzt B. Das Gericht habe hingegen der Einschätzung von Dr. T nicht folgen können. Auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostiziere diese Ärztin Leiden, aufgrund deren seit 1997 durchgehend kein positives Leistungsvermögen des Klägers mehr bestehe. Nach der Auffassung von Dr. T seien Konzentrationsfähigkeit und Antriebsfähigkeit des Klägers durch sein Krankheitsbild so vermindert, dass eine kontinuierliche Arbeit auf Dauer nicht durchführbar sei und auf Kosten der Gesundheit geschähe. Das Gericht halte demgegenüber die ergänzende Stellungnahme von Dr. G für überzeugend. Denn erforderlich für die Leistungsbeurteilung seien vor allem die nachvollziehbar erhobenen pathologischen Befunde. In dem von Dr. T dokumentierten psychopathologischen Befund sei nichts in Richtung psychopathologisch beobachtbarer Zeichen von Konzentrationsfähigkeitseinbußen vermerkt. Es werde lediglich als Beschwerdeangabe bzw. subjektives Erlebnissymptom das der Vergesslichkeit genannt. Im Rahmen seiner Befunderhebung habe Dr. G ausdrücklich festgestellt, dass Annamneseerhebung und Exploration keine pathognomische Störung des Altgedächtnisses und Zeitgitters sowie der Merkfähigkeit gezeigt hätten und der Kläger in der Untersuchungssituation durchgängig konzentriert und aufmerksam gewesen sei. Der von Dr. T niedergelegte Befund enthalte auch keine detaillierte spezifische Angabe zum Antrieb. Lediglich allgemein heiße es, dass der Kläger auch während der Untersuchung depressiv wirke und man deutlich seine Energielosigkeit empfinde. Angaben zum Ausmaß von etwaiger Antriebsarmut, etwaiger Antriebshemmung oder ähnlichem habe Dr. T nicht gemacht. Dr. G selbst habe lediglich eine leichtgradige Antriebsarmut feststellen können. Insgesamt werde im psychopathologischen Befund von Dr. T hauptsächlich eine Ebene der psychischen Befunderhebung, nämlich die der Beschwerdeangaben bzw. subjektiven Erlebnissymptome des Klägers, dargestellt. Dagegen fehle es überwiegend an psychopathologisch identifizierbaren Zeichen, auf die es im Rahmen einer Begutachtung wesentlich ankomme. Auch fehle es an Aussagen in Richtung etwaiger Verdeutlichungstendenzen und etwaiger Aggravation. Schließlich ergebe sich aus dem beschriebenen Befund auch nicht etwaig Wahnhaftes, obwohl eine entsprechende Diagnose gestellt worden sei. Dr. G habe sich auch kritisch mit den zahlreichen Attestierungen der behandelnden Nervenärztin Dr. P auseinandergesetzt. Hier bestehe lediglich Übereinstimmung mit der gestellten Syndromdiagnose einer somatisierten Depression, nicht aber mit der von Dr. P angenommenen Leistungsunfähigkeit. Das Gericht habe angesichts des nicht überzeugenden Gutachtens von Dr. T keine Notwendigkeit gesehen, wie vom Kläger angeregt, ein weiteres neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Amts wegen einzuholen, da es aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachtens von Dr. G keinen Zweifel daran habe, dass der Kläger vollschichtig leistungsfähig sei. Die bei dem Kläger ansonsten auf somatischem Gebiet bestehenden Erkrankungen (Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Abnutzung des rechten Schultergelenks) führten nach den Feststellungen des Sachverständigen B weder zu quantitativen Leistungseinschränkungen noch zu höhergradigen qualitativen Einschränkungen. Der Kläger sei auch nicht berufsunfähig. Zwar dürfte ihm die letzte Tätigkeit als Maschinenführer an Universal-Verseil-Maschinen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sein. Dieser bisherige Beruf sei aber lediglich der Gruppe der angelernten Arbeiter zuzuordnen. Dieser Beruf sei kein staatlich anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von über zwei Jahren oder (auch nur) von bis zu zwei Jahren. Ausweislich der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 seien die Tätigkeiten eines Maschinenhelfers und auch eines Maschinenführers in der Kabelindustrie (nur) Anlerntätigkeiten. Es fehle auch an einer tarifvertraglichen Gleichstellung mit Facharbeitern. Für die Tätigkeit des Maschinenführers sei neben einer Anlernzeit von ein bis zwei Jahren auch eine mindestens zweijährige Berufserfahrung erforderlich. Aus diesem Grund erfolge (erst dann) die Entlohnung auch entsprechend der Lohngruppe 5 des Tarifvertrags der Metall- und Elektroindustrie. Aus dieser Höhergruppierung sei aber nichts zugunsten des Klägers abzuleiten. Denn in der Tarifgruppe 5 würden nicht nur Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangten, wie sie durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufsausbildung erzielt würden, eingruppiert, sondern auch Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangten, wie sie durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt würden. Aus der Lohngruppendefinition lasse sich eindeutig entnehmen, dass nach diesem Tarifvertrag Facharbeiter im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) unmittelbar in die Lohngruppe 5 eingestuft würden, angelernte Arbeiter dagegen erst nach einer weiteren Berufserfahrung, die in mindestens zwei Jahren erworben worden sein müsse. Somit liege gerade keine tarifvertragliche Gleichstellung mit den "echten" Facharbeitern vor. Es handele sich lediglich um eine dem Bewährungsaufstieg im öffentlichen Dienst vergleichbare Höhergruppierung, die einen Facharbeiterschutz nicht vermitteln könne. In der Lohngruppendefinition liege auch keine konkrete und ausdrückliche Gleichstellung des Maschinen- oder Anlagenführers mit einem Facharbeiter. Nach alledem sei der Kläger grundsätzlich auf den gesamten allgemeinen Arbeitsmarkt mit Ausnahme von Primitivtätigkeiten verweisbar. Es komme zum Beispiel der Einsatz als einfacher Pförtner in der öffentlichen Verwaltung in Betracht oder an einer Nebenpforte. Dass der Kläger entsprechende Tätigkeiten ausüben könne, daran habe das Gericht keine Zweifel. Dass der Kläger von seiner behandelnden Ärztin, die ihn ohnehin nicht mehr für leistungsfähig halte, in der am 01. Mai 2004 aufgenommenen Beschäftigung als Empfangskraft arbeitsunfähig krank geschrieben worden sei, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da für die Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens die Einschätzung von Dr. G maßgeblich sei.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger – nunmehr nur noch - sein Begehren auf Rente wegen teilweiser EM bei BU, hilfsweise auf Zeit, für die Zeit ab 1. März 2004 weiter. Er trägt zur Begründung vor: Nach dem Attest der behandelnden Orthopäden Dres. T/Z vom 21. Juni 2005 sei davon auszugehen, dass seine Beschwerden zum größten Teil therapieresistent seien und eine fortschreitende Intensität mit erheblicher Verschlimmerung aufwiesen. Zudem sei davon auszugehen, dass sein Hauptberuf im Stufenschema als Facharbeiterberuf anzusehen sei. Es könne im Übrigen nicht erkannt werden, dass sich das SG mit den Verweisungstätigkeiten insoweit auseinandergesetzt habe, als die psychomentalen und körperlichen Anforderungen mit dem bisherigen Leistungsprofil zu vergleichen seien. Die im Jahr 2004 ausgeübte Tätigkeit eines Pförtners habe er jedenfalls wegen der vorhandenen medizinischen Einschränkungen nicht mehr verrichten können.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 07. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2000 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. März 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat eine orthopädische Begutachtung angeregt.
Der Senat hat bei Prof. Dr. S ein orthopädisch-rheumatologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben; auf dieses Gutachten vom 19. Dezember 2005 wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Gutachten des Arztes B, von Dr. G und von Dr. T sowie von Dr. S einschließlich der ergänzenden Stellungnahmen von Dr. G vom 18. November 2004 und von Dr. S vom 4. Januar 2006 Bezug genommen.
Der Senat hat berufskundliche Auskünfte zu Pförtnertätigkeiten aus dem Verfahren – L 16 RJ 17/02 – in das Verfahren eingeführt.
Die Leistungsakte der Agentur für Arbeit B, die Renten- und Rehabilitationsakte der Beklagten und die Gerichtsakten (zwei Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Klage hat auch in dem nunmehr auf die Zeit ab 01. März 2004 und auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU auf Dauer, hilfsweise auf Zeit, beschränkten Umfang keinen Erfolg. Dabei konnte wegen des von vornherein auf die Gewährung von Rente wegen EM gerichteten Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG), das jetzt auf die Vorschrift des § 240 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung gestützt wird, über das jetzige Begehren in zulässiger Weise entschieden werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2006 – B 13 RJ 38/05 R –; BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 – B 13 RJ 31/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 3). Nach § 240 SGB VI haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM auch diejenigen Versicherten, die – wie der Kläger – vor dem 02. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind (Abs. 1 der Vorschrift). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nach dem Satz 4 des Abs. 2 der Vorschrift derjenige Versicherte nicht, der eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 4). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit jedenfalls dann, wenn sie die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers – davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend aus – der Beruf des geprüften Maschinenführers der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Dieser versicherungspflichtigen Beschäftigung war der Kläger nach der Teilnahme an dem Seminar "Höherqualifikation zum geprüften Maschinenführer" von Mai 1990 bis August 1996 bei der A. nachgegangen. Ob der von dem Kläger im ehemaligen J erlernte Beruf des Radiomechanikers qualitativ höher zu bewerten ist, kann dahinstehen. Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung als Radiomechaniker sind nämlich im Versicherungsverlauf, gegen den der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat, nicht aufgeführt; vielmehr war der Kläger nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1973 zunächst bis 1981 als Maschinenhelfer und dann ab 1982 als Maschinenführer bei der A. eingesetzt.
Es steht zwar zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger den Beruf des geprüften Maschinenführers, den er als seinen Hauptberuf bezeichnet, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, eine Frage, die das SG offen gelassen hatte ("dürfte ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar sein"). Wenn der Kläger auch den Beruf des Maschinenführers im August 1996 wegen der Auflösung des Betriebes und nicht aus gesundheitlichen Gründen hatte aufgeben müssen, so lässt sich das von ihm im Selbstauskunftsbogen vom 09. November 1999, der sich in der Akte der Beklagten befindet, beschriebene Anforderungsprofil nicht mit dem von dem Sachverständigen festgestellten Restleistungsvermögen vereinbaren. Denn nach der Selbstauskunft des Klägers ist die Tätigkeit des Maschinenführers unter anderem mit dem Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm verbunden, während der Arzt B nur noch mittelschwere, Dr. G leichte bis mittelschwere und Dr. S nur noch leichte körperliche Tätigkeiten für zumutbar gehalten hat.
Gleichwohl ist der Kläger noch nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit i. S. des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das so genannte Mehrstufenschema entwickelt; dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstige Ausbildungsberufe mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140; Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf darf der Versicherte grundsätzlich im Rahmen des Mehrstufenschemas auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 140, 143; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 5, 61; BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO).
Entgegen der von dem Kläger vertretenen Rechtsauffassung lässt sich sein bisheriger Beruf im Rahmen des Mehrstufenschemas nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuordnen, sondern nur der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten, und zwar im oberen Bereich der Anlerntätigkeiten. Bei dem Beruf des geprüften Maschinenführers handelt es sich nicht um einen nach einer deutschen Berufsordnung anerkannten Ausbildungsberuf; insoweit besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Tätigkeit des Maschinenführers aufgrund ihrer tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeitertätigkeit zu bewerten sei, ist ihm insoweit zu folgen, als neben Art und Dauer der Ausbildung für die Bewertung einer Tätigkeit auch auf den ihr von den Tarifvertragsparteien beigemessenen qualitativen Wert abzustellen ist (ständige Rechtssprechung: vgl. z. B. BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Aufgrund ihrer Einordnung in Tarifnormen kann eine Tätigkeit danach auch dann, wenn sie nicht eine Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren erfordert, dennoch einer gelernten Tätigkeit gleichstehen.
Hierbei kommt den tariflichen Regelungen unter zwei Gesichtspunkten besondere Bedeutung zu. Zu unterscheiden ist die abstrakte – "tarifvertragliche" – Klassifizierung der Tätigkeit (i. S. eines verselbstständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 46, 111, 116, 122, 123, 164) von der – "tariflichen" – Eingruppierung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 168, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in der Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO). Demgemäß lässt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, in die auch Facharbeiter eingeordnet sind, in der Regel den Schluss zu, dass diese Berufstätigkeit im Geltungsbereich des Tarifvertrags als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (so schon BSG, Urteil vom 18. Januar 1995 – 5 RJ 18/94 = SozVers 1996, 49). Maßgeblich ist dabei für die Qualität des bisherigen Berufs dessen letzte tarifvertragliche Zuordnung, also die Fassung des fachlich und räumlich einschlägigen Tarifvertrags, die zum Zeitpunkt der Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung gegolten hat (ständige Rechtsprechung: vgl. z. B. BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15).
Der Bewertung des bisherigen Berufs des Klägers zugrunde zu legen ist mithin der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in B und B vom 08. Dezember 1995, der bei Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung des Klägers als geprüfter Maschinenführer am 31. August 1996 galt. Dieser im Tarifbereich der Länder B und B geltende Tarifvertrag ist nach Qualitätsstufen geordnet und umfasst die Lohngruppen 1 bis 8 (die Lohngruppenbezeichnungen, die fortgeschrieben worden sind, sind in dem Lohnrahmentarifvertrag für die Arbeiter der Metall- und Elektroindustrie in B und B vom 10. März 1991 enthalten). Die Lohngruppe 5, die nach der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 zugleich die Facharbeiterecklohngruppe darstellt, gilt für "Facharbeiten, die berufliche Handfertigkeiten und Berufskenntnisse verlangen, wie sie entweder durch eine fachentsprechende, ordnungsgemäße Berufsausbildung oder durch eine abgeschlossene Anlernausbildung und zusätzliche Berufserfahrung erzielt werden". Die Tätigkeit eines Maschinenführers wird nirgendwo in dem gesamten Tarifvertrag, auch nicht in so genannten Richt- oder Regelbeispielen (siehe dazu BSG, Urteil vom 20. Juli 2005 – B 13 RJ 29/04 R – aaO) aufgeführt. Eine abstrakte tarifvertragliche Zuordnung der Tätigkeit eines Maschinenführers zu der Gruppe der Facharbeiter, die eine Gleichstellung mit einem "gelernten Facharbeiter" rechtfertigte, lässt sich damit dem einschlägigen Tarifvertrag nicht entnehmen.
Auch dass die Tätigkeit eines Maschinenführers nach der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 durch die tarifgebundenen Arbeitgeber im Tarifbereich der Länder B und B mit der Facharbeiterecklohngruppe 5 vergütet wird, vermag die vom Kläger postulierte Gleichstellung nicht zu begründen. Denn die tatsächliche tarifliche Einstufung des Versicherten in eine bestimmte Tarifgruppe des jeweiligen Tarifvertrags durch den Arbeitgeber stellt nur ein Indiz für die Wertigkeit dieser Tätigkeit dar (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 168, 169; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 22). Zudem ist davon auszugehen, dass die Ausgestaltung einer Tarifgruppe als "Ecklohngruppe" nichts über die Wertigkeit der davon erfassten Tätigkeiten besagt (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37). Soweit die konkrete tarifliche Einstufung durch den Arbeitgeber als Indiz für die Wertigkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen ist, hat der VME indes den bisherigen Beruf des Klägers eines geprüften Maschinenführers ausdrücklich als Anlerntätigkeit und nicht als Facharbeitertätigkeit bewertet und dabei von den Facharbeitertätigkeiten des Seilers abgegrenzt. Nach dieser Auskunft werden zwar zur Erlangung der Kenntnisse für die Ausübung einer Maschinenführertätigkeit entweder eine zweijährige Anlernausbildung oder ein systematisches betriebliches Anlernen vorausgesetzt. Zusätzlich wird eine zweijährige Berufserfahrung gefordert. Der Hinweis des VME darauf, dass erst aus der Kombination der ein- bis zweijährigen Anlernausbildung und einer zweijährigen Berufserfahrung die Einstufung in die Facharbeiterecklohngruppe folgt, zeigt aber, dass die Wertigkeit dieser Tätigkeit nicht der eines Facharbeiters entspricht. Denn ein Facharbeiter wird bereits mit Aufnahme der ersten Tätigkeit nach dem Abschluss seiner Ausbildung in die Facharbeiterecklohngruppe 5 eingestuft.
Auch dass der Kläger an dem Seminar "Höherqualifikation zum geprüften Maschinenführer" teilgenommen hat, vermag seinem bisherigen Beruf keine höhere Wertigkeit zu verleihen. Denn die Teilnahme an diesem Seminar erforderte nach der Teilnahmebescheinigung der A K AG vom 23. Mai 1990 nur einen Zeitaufwand von insgesamt 42 Stunden und eine höhere tarifliche Bewertung der ausgeübten Tätigkeit als in der Lohngruppe 5 war damit nicht verbunden.
Soweit der Kläger weitere Ermittlungen zur Wertigkeit seines Hauptberufs für erforderlich hält, war diesem Beweisantrag, den der Kläger zudem nicht aufrechterhalten hat, nicht zu folgen. Denn die Wertigkeit des Berufs des Maschinenführers lässt sich aufgrund der Auskunft des VME vom 31. Juli 2003 abschließend beurteilen.
Allerdings ist der Kläger entgegen der im Widerspruchsbescheid gegebenen Begründung aufgrund der Wertigkeit seines bisherigen Berufs nicht auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, die ihm gesundheitlich noch zumutbar sind. Der Beruf des Maschinenführers ist vielmehr aufgrund der erforderlichen ein- bis zweijährigen Anlernausbildung dem oberen Bereich der Anlerntätigkeiten zuzuordnen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG zerfällt die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter in einen oberen und einen unteren Bereich, wobei nur für Angehörige des unteren Bereichs grundsätzlich keine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 109, 132, 143). Der untere Bereich umfasst dabei alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen – auch betrieblichen – Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten, wohingegen dem oberen Bereich Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über zwölf Monaten bis zu 24 Monaten zuzuordnen sind (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Als Angehörigen des oberen Bereichs der "Anlerntätigkeiten" ist dem Kläger zwar eine Verweisungstätigkeit konkret zu bezeichnen. Er ist aber grundsätzlich auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts, und zwar auch auf ungelernte, verweisbar, wenn sich diese aus dem Kreis der Tätigkeiten mit ganz geringem qualitativem Wert deutlich herausheben (ständige Rechtsprechung: vgl. etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45).
Eine derartige dem Kläger sozial und auch gesundheitlich zumutbare Tätigkeit stellt die Tätigkeit eines einfachen Pförtners in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes B bzw. der B Verwaltungen dar, wie sich den in das Verfahren eingeführten Auskünften entnehmen lässt. Die Tätigkeit eines derartigen Pförtners wird in einer Vielzahl von Behörden des Bundes im Bereich des Landes B bzw. in verschiedenen öffentlichen Verwaltungen des Landes B ausgeübt, und die Vergütung richtet sich nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb/MTArb-O) bzw. nach dem Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) für die Arbeitertätigkeiten und nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Angestelltentätigkeiten. Die darin enthaltenen Eingruppierungsmerkmale sind auch nach wie vor maßgebend. Für die Bediensteten in den Bundesverwaltungen gilt zwar seit dem 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der allerdings bislang die - geplante – neue Entgeltordnung nicht enthält, so dass jedenfalls bis zum 31. Dezember 2006 die Eingruppierungsmerkmale z.B. des BAT weiterhin zu Grunde zu legen sind. Das Gleiche gilt für die Verwaltungsbehörden des Landes B. Denn dem Tarifvertrag der Länder (TV-L), der am 19. Mai 2006 unterzeichnet worden ist, ist das Land B nicht beigetreten; hier gilt vielmehr der Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vom 31. Juli 2003, der u. a. auf die Bestimmungen des BAT und des BMT-G verweist.
Nach den damit anzuwendenden tariflichen Bestimmungen werden Pförtnertätigkeiten in die Lohngruppen 2 bzw. 2a (Arbeitertätigkeiten) bzw. in die Vergütungsgruppen IXa/IXb BAT (Angestelltentätigkeiten) eingruppiert. Diese Pförtnertätigkeiten werden damit tariflich höher als die Tätigkeiten der Lohngruppe 1 bzw. der Vergütungsgruppe X bewertet und sie stellen damit ungelernte Tätigkeiten dar, die nicht zu den allereinfachsten Tätigkeiten gehören, sondern sich tarifvertraglich herausheben. Da die Versicherten im Rahmen des Mehrstufenschemas nach der ständigen Rechsprechung des BSG jeweils auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden dürfen, sind derartige Pförtnertätigkeiten für einen Versicherten wie den Kläger, der aufgrund seines bisherigen Berufs der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich zuzuordnen ist, sozial zumutbar ( BSG, Urteil vom 13. Juli 1988 – 5/4a RJ 19/87 – nicht amtlich veröffentlicht; BSG, Urteil vom 05. April 2001 – B 13 RJ 61/00 R – nicht amtlich veröffentlicht; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Juni 2002 – B 13 RJ 13/02 R = SGb. 2002, 730 f.).
Bei einer derartigen Pförtnertätigkeit bei verschiedenen B Verwaltungsbehörden bzw. in den Behörden des Bundes im Bereich des Landes B handelt es sich auch nicht gemeinhin um typische Schonarbeitsplätze. Wenn es auch Arbeitsplätze für derartige Pförtner gibt, die aus fürsorgerischen Gründen mit Mitarbeitern besetzt sind, die aufgrund ihrer Erkrankungen bzw. Behinderungen anderweitig nicht ständig eingesetzt werden können, so ist doch eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen allein schon im Land B für derartige Pförtner vorhanden, bei denen es sich nicht um Schonarbeitsplätze handelt. So gibt es beim Bezirksamt S von B elf Stellen für derartige Pförtner, die nicht als Schonarbeitsplätze ausgewiesen sind (Auskunft vom 23. Juli 2002), beim Bezirksamt N von B zwölf Stellen (Auskunft vom 12. August 2002), beim Bezirksamt F von B 20 Stellen (Auskunft vom 19. August 2002), beim Bezirksamt P von B 18 Stellen (Auskunft vom 03. September 2002) und beim Deutschen Bundestag sogar mindestens 104 Stellen (Auskunft vom 09. Oktober 2002). Hinzu kommt, dass auch für die Gesamtzahl derartiger Arbeitsplätze nicht nur diejenigen in den öffentlichen Verwaltungen des Bundes im Bereich des Landes B bzw. in den Verwaltungen des Landes B selbst, sondern auch im gesamten übrigen Bundesgebiet in Betracht zu ziehen sind, so dass jedenfalls im Ergebnis der Arbeitsmarkt für den Kläger nicht praktisch verschlossen ist.
Nach den vorliegenden Auskünften handelt es sich bei der Tätigkeit derartiger Pförtner um eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann, aber auch die Möglichkeit zum Haltungswechsel bietet. Soweit eine Objektüberwachung oder Rundgänge gefordert werden, vermag der Kläger, dessen Wegefähigkeit nach den übereinstimmenden Aussagen der Sachverständigen B, Dr. G und Dr. S uneingeschränkt erhalten ist, diese Anforderungen ebenso zu erfüllen wie die Erfordernisse der Ausübung einer derartigen Pförtnertätigkeit in Wechselschicht und mit Publikumsverkehr. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges und damit auch mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für körperlich leichte Tätigkeiten (bis 10 kg) verfügt, wenn sie die Möglichkeit zum Haltungswechsel bieten (ein Erfordernis, dass nur von Dr. G, nicht von Dr. S gefordert wird), und auch noch in Wechselschicht und mit Publikumsverkehr arbeiten kann, steht zur Überzeugung des Senats nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens fest. Diese Überzeugung hat ihre Grundlage vor allem in den übereinstimmenden gutachterlichen Aussagen der Sachverständigen B, Dr. G und Dr. S. Danach verfügte und verfügt der Kläger auch noch in der Zeit ab Februar 2004 über ein Restleistungsvermögen, das für einen regelmäßigen Arbeitseinsatz von täglich mindestens sechs Stunden ausreicht, wenn diese Tätigkeit überwiegend im Sitzen und in geschlossenen Räumen durchgeführt werden kann. Einen Arbeitseinsatz in Wechselschicht, wie sie die in das Verfahren eingeführte Tätigkeit des Pförtners verlangt, ist ausdrücklich als zumutbar angesehen worden, und zwar auch von dem Fachgutachter Dr. G. Nachtschichtdienst, den Dr. G ebenso wie der Arzt B ausgeschlossen haben, fällt hingegen bei der bezeichneten Pförtnertätigkeit nicht an.
Soweit der Kläger vorbringt, Dr. G habe auch Tätigkeiten mit Publikumsverkehr ausgenommen, findet sich dafür in dem gesamten Gutachten dieses Sachverständigen vom 24. Februar 2004 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2004 nirgendwo auch nur der geringste Anhalt. Allein die Sachverständige Dr. T, die auf den Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehört worden ist, hatte ausgeführt, dass Tätigkeiten mit Publikumsverkehr aufgrund der von ihr diagnostizierten rezividierenden depressiven Störung nicht geleistet werden könnten, eine Aussage, der vor dem Hintergrund, dass diese Ärztin die Beweisfragen nach dem verbliebenen Leistungsvermögen allesamt mit "nein" bzw. "entfällt" beantwortet, kein eigenständiges Gewicht zukommt. Denn Dr. G hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 18. November 2004 zu dem Gutachten von Dr. T nachvollziehbar und damit überzeugend aufgezeigt, dass das von Dr. T festgestellte aufgehobene Leistungsvermögen in den von ihr erhobenen Befunden keine ausreichende Grundlage findet. In dem von ihr erhobenen psychopathologischen Befund sind nämlich keinerlei Zeichen von Konzentrationsfähigkeitseinbußen vermerkt, sondern nur als – subjektive – Beschwerdeangabe eine "Vergesslichkeit". Ebenso wenig findet sich – darauf weist Dr. G zusätzlich hin – eine detaillierte spezifische Aussage zum Antrieb; vielmehr beschränken sich die Aussagen von Dr. T, was aus der Stellungnahme von Dr. G erhellt, auf eher allgemeine Hinweise des von der Sachverständigen gewonnenen Eindrucks, die den Kläger insgesamt als depressiv und energielos empfand. Gerade weil die Aussagen von Dr. T allein auf den Beschwerdeangaben bzw. subjektiven Erlebnissymptomen des Klägers beruhen, hält Dr. G in überzeugender Weise ein auf fehlende Konzentrationsfähigkeit und Antriebsarmut zurückzuführendes aufgehobenes Leistungsvermögen nicht für schlüssig hergeleitet, zumal die von Dr. G festgestellten Verdeutlichungstendenzen und die festgestellte Aggravation bei Dr. T völlig unberücksichtigt bleiben. Weitere Rückfragen bei Dr. G, wie sie der Kläger mit Schriftsatz vom 11. November 2006 beantragt, erübrigten sich bereits deshalb, weil Dr. G zu dem Gutachten von Dr. T ausführlich Stellung genommen hat. Die dabei von dem Kläger aufgeworfene Frage, ob "Wechselschicht ohne Nachtschicht ausübbar ist", ist dabei von Dr. G eindeutig beantwortet worden, indem er dem Kläger einen Arbeitseinsatz "in Früh- und/oder Spätschichtdienst" zugetraut hat, "hingegen keinen Nachtschichtdienst".
Da die von Dr. S in seinem orthopädisch-rheumatologischen Fachgutachten vom 19. Dezember 2005 festgestellten Leiden (Fehlform des Achsorgans mit geringgradigem Nervenwurzelreizerscheinungen und muskulären Verspannungen, endgradige Schultersteife rechts, beginnende Arthrose in beiden Kniegelenken, Lumboischialgie S1 linksseitig, Senk-Spreiz-Knickfuß-Leiden, Pilzerkrankung der Füße, leichtes Krampfaderleiden ohne funktionelle Auswirkung, Übergewichtigkeit) keine weitergehenden Leistungseinschränkungen bedingen – Einwendungen gegen dieses Gutachten hat der Kläger nicht erhoben –, ist der Kläger zur vollen Überzeugung des Senats der bezeichneten Pförtnertätigkeit noch gewachsen, ungeachtet dessen, dass er die von ihm am 01. Mai 2004 übernommene Beschäftigung als Pförtner in einem Altersheim wieder aufgegeben hatte. Da es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland eine Vielzahl von Pförtnertätigkeiten mit völlig unterschiedlichen Anforderungsprofilen gibt, lässt sich selbst bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf eine konkret ausgeübte Pförtnertätigkeit nicht der Schluss rechtfertigen, der betreffende Versicherte sei gemeinhin außer Stande, eine Pförtnertätigkeit vollwertig zu verrichten. Das gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – das festgestellte Restleistungsvermögen des Versicherten mit dem Anforderungsprofil der bezeichneten Pförtnertätigkeit in Übereinstimmung steht.
Da der Kläger, ausgehend von der Leistungsbeurteilung von Dr. G, jedenfalls bei Tätigkeiten mit einem einfachen geistigen Anforderungsprofil wie der bezeichneten Pförtnertätigkeit über eine ausreichende Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit verfügt, ist der Kläger auch in der Lage, die ihm bezeichnete Pförtnertätigkeit nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten. Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhält, kommt es nicht an; denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer wie den Kläger derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von BU unerheblich (§ 240 Abs. 2 Satz 4 2. Hs. SGB VI).
Da BU i.S. des § 240 Abs. 2 SGB VI nicht vorliegt, ist auch das hilfsweise erhobene Begehren auf Gewährung von Zeitrente nicht begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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