Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 907/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1826/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. September 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn er hat die für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vorgelegt (§§ 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Nach Satz 2 dieser Norm kann es hierzu u. a. die Vorlegung von Urkunden anordnen. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind schon dem Antrag auf Prozesskostenhilfe neben einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die entsprechenden Belege beizufügen. Das Verlangen zur Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 2 BvR 1058/81 = SozR 1750 § 117 Nr. 2).
Der Kläger hat den ihm übersandten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) einschließlich beizufügender Belege nicht innerhalb der vom Beschwerdegericht dafür gesetzten Fristen eingereicht; bis heute liegen keinerlei Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Das Gericht ist auch nicht gehalten, gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO (selbst) Erhebungen anzustellen (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – VI B 266/89 = JurBüro 1993, 548; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 118, Rn. 18). Der Kläger trägt zwar vor, er könne das "komplizierte Formular" nicht allein ausfüllen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag mit Rücksicht auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren ausgefüllten Vordrucke und angesichts seiner bisherigen Prozessführung kaum glaubhaft erscheint, ist dass Gericht aber jedenfalls dann nicht zu Erhebungen verpflichtet, wenn – wie hier – überhaupt keine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden. Sollte der Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem SG die erforderlichen Unterlagen dort (d. h. beim SG) einreichen, könnte darin ein neuer Antrag zu sehen sein (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 = MDR 2004, 415).
Eine Kostenentscheidung hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts (SG) Berlin ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i. V. mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Denn er hat die für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen, insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht vorgelegt (§§ 117 Abs. 2 Satz 1, 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Nach § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht. Nach Satz 2 dieser Norm kann es hierzu u. a. die Vorlegung von Urkunden anordnen. Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind schon dem Antrag auf Prozesskostenhilfe neben einer Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die entsprechenden Belege beizufügen. Das Verlangen zur Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO auf dem vorgeschriebenen Vordruck ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 – 2 BvR 1058/81 = SozR 1750 § 117 Nr. 2).
Der Kläger hat den ihm übersandten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO) einschließlich beizufügender Belege nicht innerhalb der vom Beschwerdegericht dafür gesetzten Fristen eingereicht; bis heute liegen keinerlei Angaben des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt unter diesen Umständen nicht in Betracht. Das Gericht ist auch nicht gehalten, gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO (selbst) Erhebungen anzustellen (vgl. hierzu: BFH, Beschluss vom 31. Juli 1992 – VI B 266/89 = JurBüro 1993, 548; Philippi, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 118, Rn. 18). Der Kläger trägt zwar vor, er könne das "komplizierte Formular" nicht allein ausfüllen. Abgesehen davon, dass dieser Vortrag mit Rücksicht auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren ausgefüllten Vordrucke und angesichts seiner bisherigen Prozessführung kaum glaubhaft erscheint, ist dass Gericht aber jedenfalls dann nicht zu Erhebungen verpflichtet, wenn – wie hier – überhaupt keine Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht werden. Sollte der Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem SG die erforderlichen Unterlagen dort (d. h. beim SG) einreichen, könnte darin ein neuer Antrag zu sehen sein (vgl. BAG, Beschluss vom 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 = MDR 2004, 415).
Eine Kostenentscheidung hat im Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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