L 16 R 823/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 R 882/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 823/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung (EM), hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit (BU), ab 1. Juli 2004.

Der am 1958 geborene Kläger hatte den Beruf des Gas-Wasser-Installateurs erlernt. Er war in diesem Beruf nach seiner Berufsausbildung ab Oktober 1977 fortlaufend versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt seit 19. März 2001 bei der R GmbH in B, und zwar bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) am 2. April 2003. Nach dem Auslaufen der Entgeltfortzahlung bezog der Kläger ab 14. Mai 2003 bis zum 28. September 2004 Krankengeld, unterbrochen durch die Gewährung von Übergangsgeld während einer von der Beklagten bewilligten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme in der Rehabilitationsklinik L Bad S vom 9. September 2003 bis zum 7. Oktober 2003. Auf den Entlassungsbericht vom 14. Oktober 2003 wird Bezug genommen. Vom 29. September 2004 bis zum 22. März 2006 gewährte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 anerkannt ist, Arbeitslosengeld.

Auf den Rentenantrag des Klägers vom Juni 2004 lies die Beklagte den Kläger durch die Fachärztin für Innere Medizin Dipl.-Med. E untersuchen und begutachten. Diese Ärztin bescheinigte dem Kläger in ihrem Gutachten vom 27. August 2004 ein unter dreistündiges Leistungsvermögen als Gas-Wasser-Installateur und ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen bei zeitweisem Stehen bzw. Gehen (Ödemneigung und erhebliche Verletzbarkeit des linken Beines nach operativer Versorgung einer ausgedehnten Weichteilentzündung 2003 mit erforderlicher Hauttransplantation, Sehschwäche für die Nähe ohne Brillenversorgung, Hochtonhörminderung beidseits, Verdacht auf bagatellisierten Alkoholabusus, Fettstoffwechselstörung, Harnsäurespiegelerhöhung). Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser Atteste seines behandelnden Allgemeinmediziners K vom 1. November 2004 und 22. November 2004 vorlegte, veranlasste die Beklagte noch ein orthopädisches Gutachten von Dr. R. Auch dieser Arzt hielt den Kläger bei einem unter dreistündigen Leistungsvermögen als Gas-Wasser-Installateur noch für fähig, täglich sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen auszuführen (Gutachten vom 21. Januar 2005; Zustand nach Nekretomie und Debridement und plastischer Deckung bei nekrotisierender Fasciitis des linken Beines). Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Volle bzw. teilweise EM bzw. teilweise EM bei BU würden nicht vorliegen. Der Kläger sei auf die sozial und gesundheitlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten eines Hochregallagerarbeiters oder Hausmeisters bzw. Hauswartes verweisbar.

Im Klageverfahren hat das Sozialgericht (SG) Berlin Befundberichte von dem Arzt K vom 31. Mai 2005 und vom 25 Oktober 2005 erstatten lassen und den Arzt M als Sachverständigen eingesetzt. Dieser Arzt hat in seinem Gutachten vom 25. Januar 2006 (Untersuchung am 16. Januar 2006) folgende Gesundheitsstörungen des Klägers mitgeteilt: Belastungsminderung des linken Beines nach Weichteilentzündung 2003 mit Ödemneigung, vermehrter Verletzbarkeit und narbenbedingter leichter Bewegungseinschränkung des Hüft- und Kniegelenkes, Leberschaden, Fett- und Harnsäurestoffwechselstörung, Sehschwäche für die Nähe beidseits, Hochtonhörminderung beidseits, Neigung zu Magenschleimhautentzündungen. Der Kläger könne täglich regelmäßig und vollschichtig noch körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen unter Beachtung der aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen verrichten. In der Ausübung einfacher geistiger Arbeiten sei der Kläger nicht beschränkt. Die Auffassungsgabe, die Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit und die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Das SG hat ferner ein berufskundliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. P vom 15. Mai 2000 nebst Ergänzungsgutachten vom 7. Juni 2000 aus einem Verfahren bei dem SG Duisburg (- S 25 RJ 194/98 -) in das Verfahren eingeführt sowie einen Entlassungsbericht des Klinikums N vom 11. April 2006 (stationäre Behandlung vom 4. April 2006 bis zum 8. April 2006) beigezogen.

Mit Urteil vom 24. April 2006 hat das SG die auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, für die Zeit ab 1. Juli 2004 gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM noch einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bzw. teilweiser EM bei BU gemäß den §§ 43, 240 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI). Der Kläger könne täglich sechs Stunden und mehr körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit diversen qualitativen Einschränkungen ausführen. Er sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht berufsunfähig. Er sei zwar als Facharbeiter einzustufen, könne aber auf die ihm gesundheitlich und sozial zumutbare Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf verwiesen werden. Hierbei handele es sich, wie sich dem beigezogenen Gutachten von Dipl.-Med. P entnehmen lasse, um eine körperlich leichte Tätigkeit, die in wechselnder Körperhaltung ausgeübt werden könne und bei der ein Wechsel der Körperhaltungen praktisch nach Belieben möglich sei. Die Tätigkeit sei auch in nennenswertem Umfang auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorhanden und stelle keinen Schonarbeitsplatz dar. Sie sei nach den Ausführungen des berufskundlichen Sachverständigen dem Facharbeiterbereich zuzuordnen und deshalb dem Kläger sozial zumutbar. Damit scheide auch die Gewährung von Rente wegen teilweiser EM bei BU aus.

Mit der - nicht ergänzend begründeten - Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil.

Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. April 2006 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Juli 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen, wegen der medizinischen Feststellungen auf die zum Verfahren eingeholten Befundberichte und das Sachverständigengutachten des Arztes M Bezug genommen.

Die Verwaltungsakten der Beklagten (Renten- und Rehabilitationsakten; 2 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl. § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers, mit der dieser seine erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM, hilfsweise wegen teilweiser EM bei BU, für die Zeit ab 1. Juli 2004 weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Der Kläger hat aufgrund seines im Juni 2004 gestellten Rentenantrages (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM nach § 43 Abs. 1 SGB VI oder auf Rente wegen teilweiser EM bei BU nach § 240 SGB VI.

Die Vorschriften des § 43 SGB VI und des § 240 SGB VI (vgl. § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) setzen zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM bzw. BU voraus (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI, § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Darüber hinaus müssen volle oder teilweise EM bzw. BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI, § 240 Abs. 2 SGB VI).

Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Nach § 240 Abs. 2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Der Kläger war und ist in dem vorliegend streitigen Zeitraum ab 1. Juli 2004 nicht voll bzw. teilweise erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI und auch nicht berufsunfähig im Sinne von § 240 Abs. 2 SGB VI. Denn er verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein vollschichtiges und damit auch ein mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für leichte körperliche und leichte geistige Arbeiten, mit dem er regelmäßig einer vollschichtigen und damit auch mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass der Kläger über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Senats aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus den vorliegenden Gutachten der im Verwaltungsverfahren als Sachverständige eingesetzten Ärzte Dipl.-Med. E und Dr. R sowie des im Klageverfahren bestellten Gerichtssachverständigen M. Denn alle diese Ärzte haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen bescheinigt, und zwar durchgehend seit dem 1. Juli 2004. Letztlich hat auch der behandelnde Arzt K dem Kläger ein derartiges quantitatives Leistungsvermögen bescheinigt (vgl. Befundbericht vom 31. Mai 2005).

Das vollschichtige bzw. mindestens sechsstündige Restleistungsvermögen des Klägers war und ist nach den von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen auch nicht derart reduziert, dass es einem Arbeitseinsatz des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter betriebsüblichen Bedingungen entgegenstünde (vgl. § 43 Abs. 3 SGB VI). Der Kläger kann zwar nach den von den Sachverständigen getroffenen Feststellungen wegen seiner Leiden jedenfalls nur noch körperlich leichte Tätigkeiten mit dem Heben und Tragen von Lasten bis 7,5 kg im Wechsel der Haltungsarten (Dr. R) bzw. überwiegend im Sitzen (Dipl.-Med. E, Arzt M) verrichten. Ausgeschlossen sind Arbeiten unter erschwerten Expositionsbedingungen (Hitze, Kälte, Lärm und Schmutz), Arbeiten im Knien und Hocken, auf Leitern und Gerüsten wegen der damit verbundenen Absturzgefahr sowie Arbeiten mit vermehrter Verletzungsgefahr der Beine und Arbeiten mit überdurchschnittlichen Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen.

Bei Beachtung dieser qualitativen Leistungseinschränkungen bestand und besteht aber weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag oder liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 - B 5/4 RA 58/97 R - veröffentlicht in juris). Es lagen und liegen zwar bei dem Kläger Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten Tätigkeiten umfasst wird. Dies gilt besonders hinsichtlich der Notwendigkeit, bestimmte äußere Einwirkungen wie Hitze und Kälte zu vermeiden (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1991 - B 13 RJ 71/90 R - veröffentlicht in juris). Die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Denn die vorliegenden Leistungseinschränkungen wie der Ausschluss von Arbeiten in Hitze und Kälte bzw. unter Schmutzeinwirkungen, auf Leitern und Gerüsten, im Knien und Hocken und mit besonderen Anforderungen an das Hör- und Sehvermögen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (vgl. dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 = SozR - 3600 § 44 Nr. 8.). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten des Klägers, die keine nennenswerten Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen, dem Ausbildungsniveau des Klägers entsprechenden Arbeitsplatz erkennen lassen. Vielmehr sind dessen Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit, seine Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit und auch seine Auffassungsgabe nicht beeinträchtigt. Auch die Beschränkung auf Lastgewichte bis zu 7,5 kg erscheint nicht als geeignet, das Feld leichter körperlicher Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Regelmäßig wird zwar bereits die Beschränkung auf 10 kg zu dem Bereich leichter Arbeiten gezählt. Dies reicht aber nicht aus, das Vorliegen eines noch ausreichenden Arbeitsfeldes zu verneinen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 1997 - B 13 RJ 87/96 - veröffentlicht in juris). Insgesamt betreffen die bei dem Kläger festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen jedenfalls lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten unberührt.

So konnte und kann der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen etwa noch leichte Bürotätigkeiten verrichten. Das Gleiche gilt für Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie die Tätigkeit eines - einfachen - Pförtners. Im Hinblick darauf, dass nach der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen jedenfalls für derart leichte Tätigkeiten keine relevanten Einschränkungen bezüglich der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Auffassungsgabe und der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit bestanden und bestehen, konnte und kann der Kläger auch noch derart einfache Tätigkeiten nach einer Zeit der Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig verrichten.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU. Denn er war und ist in dem vorliegend maßgebenden Zeitraum seit 1. Juli 2004 nicht berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI.

Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten. Das ist in der Regel die zuletzt versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R - veröffentlicht in juris). Danach ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Gas-Wasser-Installateurs der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger zuletzt bis zum Eintritt dauernder krankheitsbedingter AU am 2. April 2003 seit 19. März 2001 bei der R GmbH und auch zuvor langjährig bei anderen Arbeitgebern versicherungspflichtig ausgeübt. Fest steht zwar, dass der Kläger den Beruf des Gas-Wasser-Installateurs aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten konnte und auch nicht mehr verrichten kann. Denn mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen, das nach der übereinstimmenden Auffassung der im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren gehörten Sachverständigen auf körperlich leichte Tätigkeiten unter Ausschluss des Hebens und Tragens von Lasten von mehr als 7,5 kg beschränkt ist, kann der Kläger – was zwischen den Beteiligten im Übrigen nicht streitig ist - seinem bisherigen Beruf nicht mehr regelmäßig mindestens sechs Stunden täglich nachgehen. Dies folgt schon daraus, dass die Tätigkeit eines Gas-Wasser-Installateurs, wie allgemein bekannt ist, nicht überwiegend im Sitzen verrichtet werden kann und auch die Fähigkeit zum Heben und Tragen von Lasten von mehr als 7,5 kg sowie Tätigkeiten im Knien und Hocken voraussetzt.

Gleichwohl war und ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei BU steht dem Versicherten nicht schon dann zu, wenn er seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Hinzukommen muss vielmehr, dass für den Versicherten auch keine sozial zumutbare Erwerbstätigkeit im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI mehr vorhanden ist, die er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen noch ausführen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zwecks Vornahme dieser Bewertung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG das so genannte Mehrstufenschema entwickelt. Dieses Schema untergliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Berufsgruppen. Diese Berufsgruppen werden durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 - B 13 RJ 43/99 R -).

Unter Zugrundelegung des Mehrstufenschemas verfügt der Kläger aufgrund seiner mehr als dreijährigen, erfolgreich abgeschlossenen Berufsaubildung und der anschließenden langjährigen Tätigkeit im Lehrberuf des Gas-Wasser-Installateurs über einen qualifizierten Berufsschutz als Facharbeiter. Ob der Kläger darüber hinausgehend der Berufsgruppe des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion zugerechnet werden kann, kann dahinstehen. Denn der Kläger ist in jedem Falle auf die sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf verweisbar. Denn die Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf ist nach dem bereits vom SG in das Verfahren eingeführten berufskundlichen Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. P vom 15. Mai 2000 nebst Ergänzungsgutachten vom 7. Juni 2000, der als Sachverständiger für das Installateur- und Heizungsbauerhandwerk insoweit über besondere Sachkunde verfügt, als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren. Nach der Aussage des Sachverständigen P, die auch in diesem Verfahren verwertet werden kann (§ 411 a Zivilprozessordnung), ist nämlich eine derartige Sachbearbeitertätigkeit jedenfalls im Tarifbereich des Landes Nordrhein-Westfalen tarifvertraglich als Facharbeitertätigkeit im Sinne des Mehrstufenschemas zu qualifizieren, weil diese Tätigkeit in den § 3 des Lohntarifvertrages bzw. in die Gruppe K/T 3 des Gehaltstarifvertrages eingestuft ist und diese Tätigkeit daher aufgrund dieser tarifvertraglichen Einstufung als Facharbeitertätigkeit zu bewerten ist. Diese Tätigkeit wäre daher dem Kläger selbst dann sozial zumutbar, wenn er der Berufsgruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion zuzuordnen wäre.

Die Sachbearbeitertätigkeit ist dem Kläger auch gesundheitlich zumutbar. Nach den vorliegenden Gutachten handelt es sich bei der Tätigkeit eines Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf um eine körperlich leichte Tätigkeit, die, soweit sie im Büro ausgeübt wird, im allgemeinen im Sitzen verrichtet werden kann, wobei ein regelmäßiger Haltungswechsel möglich ist. Im Wesentlichen sind dabei Bestellungen aufzunehmen und zur Auslieferung weiter zu geben oder Kunden zu akquirieren. Soweit dabei Tätigkeiten an Bildschirmen anfallen, sind diese dem Kläger - wie der Sachverständige M bestätigt hat - "problemlos" möglich. Arbeiten im Knien und Hocken bzw. auf Leitern und Gerüsten fallen hierbei nicht an. Auch das Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg ist ausgeschlossen. Dass der Kläger noch über ein vollschichtiges bzw. mindestens sechsstündiges Restleistungsvermögen zumindest für eine derart beschriebene Tätigkeit verfügt, steht zur Überzeugung des Senats fest. Denn der im Gerichtsverfahren gehörte Sachverständige M wie auch die im Verwaltungsverfahren herangezogenen Gutachter haben dem Kläger übereinstimmend ein derartiges Restleistungsvermögen bescheinigt. Insbesondere das Gutachten des Arztes M ist umfassend, in sich widerspruchsfrei und enthält auf der Grundlage der erhobenen Befunde eine einsichtige und damit überzeugende Leistungsbeurteilung, gegen die auch der Kläger Einwendungen nicht erhoben hat. Anhaltspunkte für die Erforderlichkeit weiterer medizinischer Sachverhaltsermittlungen im Berufungsverfahren sind von dem Kläger weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Da der Kläger nach der Auffassung des Arztes M auch keine Leiden auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet, namentlich keine relevanten Einschränkungen der Auffassungsgabe, der Entschluss- und Verantwortungsfähigkeit, der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit und auch der Konzentrationsfähigkeit hat, hält der Senat den Kläger aufgrund seiner den Berufsschutz begründenden beruflichen Ausbildung und der langjährigen Tätigkeit als Gas-Wasser-Installateur für fähig, eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf nach einer Zeit der Einweisung und Einarbeitung bis zu drei Monaten vollwertig zu verrichten.

Bei dieser Tätigkeit handelt es sich auch nicht um einen Schonarbeitsplatz. Denn nach den Ausführungen von Dipl.-Ing. P sind derartige Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter, d.h. nicht nur in einer unbedeutenden (vgl. BSG, Urteil vom 14. Mai 1996- 4 RA 60/94 = SozR 3-2600 § 43 Nr 13) Zahl vorhanden, was sich bereits aus der großen Anzahl der in Betracht kommenden Handwerksbetriebe, Großhandels-Betriebe und Baumärkte ergibt. Eine konkrete Bezifferung der Zahl insoweit vorhandener Arbeitsplätze ist dann entbehrlich, wenn eine Tätigkeit – wie hier die Tätigkeit des Sachbearbeiters im Heizungs- und Sanitärverkauf - in einem Tarifvertrag oder einer Lohnordnung erfasst ist, und zwar selbst dann, wenn dieser Tarifvertrag (nur) eine Lohnordnung mit abstrakter Gruppendefinition enthält (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 45; BSG, Urteil vom 8. September 1982 – 5b RJ 28/81 – veröffentlicht in juris), was bei dem hier einschlägigen Lohntarifvertrag für das Installateur-, Heizungsbauer-, Klempner- Behälter- und Apparatebauer-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen, gültig ab 1. Juni 2005, der Fall ist (Ecklohngruppe für gewerbliche Arbeitnehmer bzw. Gehaltsgruppe 3 für Angestellte; Tätigkeiten nach abgeschlossener Berufsausbildung). In diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen existiert; Anhaltspunkte dafür, dass es seit den Einlassungen des Sachverständigen zu einer erheblichen Verminderung von Büroarbeitsplätzen als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf bundesweit gekommen ist, sind nicht ersichtlich. Auch das Verfahrensergebnis im Übrigen lässt nicht erkennen, dass die benannte Verweisungstätigkeit trotz ihrer tarifvertraglichen Erfassung nur in einer ganz geringen Zahl von Arbeitsplätzen vorkommen würde.

Da der Kläger nach alledem mit seinem verbliebenen Leistungsvermögen noch eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Heizungs- und Sanitärverkauf vollschichtig verrichten konnte und kann, ist er nicht berufsunfähig. Darauf, ob der Kläger einen seinem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz tatsächlich erhalten konnte oder erhält, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer - wie den Kläger - derzeit kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellt, ist für die Feststellung von voller bzw. teilweiser EM oder BU - wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat - unerheblich (vgl. § 43 Abs. 3 Halbsatz 2, § 240 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 SGB VI).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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