Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 28 KR 406/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 9 B 409/06 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir-kung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin um einen Beitragsbescheid handelt, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Danach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 a RdNr. 27).
An diesen Maßstäben gemessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht anzuordnen, weil sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage derzeit als allenfalls offen darstellen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzli-chen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) in Verbindung mit § 57 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs. Hiernach gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung sowie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Kapitalabfindungen, soweit sie an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung treten oder ihre Zahlung anstelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist; liegen die zuletzt genannten Voraussetzungen vor, ist im Wege einer Fiktion, längstens jedoch für 120 Monate, ein Einhundertzwanzigstel dieser Leis-tungen als monatlicher Zahlbetrag der Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Soweit die Beteiligten im vorstehenden Zusammenhang allein darüber streiten, ob die dem Antragsteller mit Fälligkeit zum 1. März 2005 von der I gezahlte Kapitalleistung in Höhe von 23.782,50 EUR zu den beitragspflichtigen Einnahmen im vorgenannten Sinne gehört, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit dem oben dargestellten Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen, dass sich der Antragsteller mit seiner – die vorgenannte Frage verneinenden – Auffassung im Hauptsacheverfahren durchsetzen wird. Denn es darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die gezahlte Kapitalleistung ihren Ursprung unstreitig in einer – durch Entgeltumwandlung finanzierten – so genannten Direktversicherung findet, bei der es sich nach der in § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthaltenen Legaldefinition um eine durch den Arbeitgeber auf das Leben des bezugsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung handelt, die der betrieblichen Altersversorgung dient. Dass die Einstufung der Kapitalleistung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung unterbleiben müsste, weil der Antragsteller vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden und nach seinem Vortrag vom 1. März 1990 an ein neuer Versicherungsvertrag begründet worden sei, mit einem für jedermann offen stehenden Versicherungstarif, der weder von der vorigen betrieblichen Versicherung abhängig gewesen noch für Inhaber einer vorangehenden betrieblichen Altersvorsorge günstigere Konditionen geboten habe, erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn hiergegen spricht, dass sich der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 5 BetrAVG mit der Frage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis befasst und unter der Überschrift "Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung" u. a. ausdrücklich geregelt hat, dass der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer die – aus der durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung resultierende – Anwartschaft behält und darüber hinaus berechtigt ist, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Diese Regelung, nach der auch im Fall des Antragstellers verfahren worden ist, lässt erkennen, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis und die hierdurch bedingte Änderung der Versicherungsmodalitäten den inneren Zusammenhang zu der ursprünglich gegebenen Direktversicherung als einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Lebensversicherung nicht löst. Hierbei ist es für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, auch unerheblich, ob und inwieweit der Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht hat. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag - wie hier - vom damaligen Arbeitgeber des Antragstellers abgeschlossen worden war, und dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem In Kraft Treten des neuen Rechts fällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R -, bisher lediglich als Pressemitteilung [Nr. 51/06] veröffentlicht).
Vor diesem Hintergrund dürfte es auch nicht von Bedeutung sein, ob sich die Konditionen des Lebensversicherungsvertrages nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers mit seinem früheren Arbeitgeber zum 28. Februar 1990, nach der Umstellung des Lebensver-sicherungsvertrages auf einen "Einzelkapitalversicherungstarif" mit Wirkung zum 1. März 1990 und nach der Übertragung der Stellung des Versicherungsnehmers auf den Antragsteller nach dessen sinngemäßen Angaben zu seinen Ungunsten verändert haben, weil die Vorausset-zungen für den dem Arbeitgeber als bisherigem Versicherungsnehmer zugestandenen Prämienrabatt nicht mehr vorlagen. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006, die einen Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage wahrscheinlicher erscheinen lassen könnten als einen Misserfolg, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zur Folge. Gesichtspunkte hierfür hat er weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür nach Aktenlage ersichtlich. Insoweit darf auch nicht verkannt werden, dass mit dem Bescheid für den Antragsteller eine monatliche (Mehr-)Belastung in Höhe von lediglich 34, 58 EUR geregelt worden ist. Dass und aus welchen Gründen der Antragsteller nicht in der Lage sein soll, diesen Betrag für längstens 120 Monate aufzubringen, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 11. September 2006 ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wir-kung seiner Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006 anzuordnen, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Fall einer kraft Gesetzes nicht bestehenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben, weil es sich bei der angefochtenen Entscheidung der Antragsgegnerin um einen Beitragsbescheid handelt, für den nach § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt. Der gesetzlich vorgegebene Maßstab für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich aus § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG. Danach soll in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen dann, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 86 a RdNr. 27).
An diesen Maßstäben gemessen ist die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht anzuordnen, weil sich die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage derzeit als allenfalls offen darstellen.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid sind die §§ 237 Satz 1 Nr. 2, 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) in der Fassung des mit Wirkung zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung der gesetzli-chen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) in Verbindung mit § 57 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs. Hiernach gehören zu den beitragspflichtigen Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung sowie nicht regelmäßig wiederkehrende Leistungen, wie z. B. Kapitalabfindungen, soweit sie an die Stelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung treten oder ihre Zahlung anstelle einer Rente der betrieblichen Altersversorgung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden ist; liegen die zuletzt genannten Voraussetzungen vor, ist im Wege einer Fiktion, längstens jedoch für 120 Monate, ein Einhundertzwanzigstel dieser Leis-tungen als monatlicher Zahlbetrag der Rente der betrieblichen Altersversorgung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Soweit die Beteiligten im vorstehenden Zusammenhang allein darüber streiten, ob die dem Antragsteller mit Fälligkeit zum 1. März 2005 von der I gezahlte Kapitalleistung in Höhe von 23.782,50 EUR zu den beitragspflichtigen Einnahmen im vorgenannten Sinne gehört, lässt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht mit dem oben dargestellten Wahrscheinlichkeitsgrad feststellen, dass sich der Antragsteller mit seiner – die vorgenannte Frage verneinenden – Auffassung im Hauptsacheverfahren durchsetzen wird. Denn es darf insoweit nicht außer Betracht bleiben, dass die gezahlte Kapitalleistung ihren Ursprung unstreitig in einer – durch Entgeltumwandlung finanzierten – so genannten Direktversicherung findet, bei der es sich nach der in § 1 b Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) enthaltenen Legaldefinition um eine durch den Arbeitgeber auf das Leben des bezugsberechtigten Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung handelt, die der betrieblichen Altersversorgung dient. Dass die Einstufung der Kapitalleistung als Leistung der betrieblichen Altersversorgung unterbleiben müsste, weil der Antragsteller vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis ausgeschieden und nach seinem Vortrag vom 1. März 1990 an ein neuer Versicherungsvertrag begründet worden sei, mit einem für jedermann offen stehenden Versicherungstarif, der weder von der vorigen betrieblichen Versicherung abhängig gewesen noch für Inhaber einer vorangehenden betrieblichen Altersvorsorge günstigere Konditionen geboten habe, erscheint entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht hinreichend wahrscheinlich. Denn hiergegen spricht, dass sich der Gesetzgeber in § 1 b Abs. 5 BetrAVG mit der Frage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis befasst und unter der Überschrift "Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung" u. a. ausdrücklich geregelt hat, dass der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidende Arbeitnehmer die – aus der durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung resultierende – Anwartschaft behält und darüber hinaus berechtigt ist, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Diese Regelung, nach der auch im Fall des Antragstellers verfahren worden ist, lässt erkennen, dass das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem der Direktversicherung zugrunde liegenden Arbeitsverhältnis und die hierdurch bedingte Änderung der Versicherungsmodalitäten den inneren Zusammenhang zu der ursprünglich gegebenen Direktversicherung als einer der betrieblichen Altersversorgung dienenden Lebensversicherung nicht löst. Hierbei ist es für die Frage, ob eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im hier maßgeblichen beitragsrechtlichen Sinn vorliegt, auch unerheblich, ob und inwieweit der Arbeitgeber die laufenden Versicherungsbeiträge erbracht hat. Vielmehr genügt ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben in der Weise, dass der Versicherungsvertrag - wie hier - vom damaligen Arbeitgeber des Antragstellers abgeschlossen worden war, und dass der Anspruch auf diese Leistung nach dem In Kraft Treten des neuen Rechts fällig geworden ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R -, bisher lediglich als Pressemitteilung [Nr. 51/06] veröffentlicht).
Vor diesem Hintergrund dürfte es auch nicht von Bedeutung sein, ob sich die Konditionen des Lebensversicherungsvertrages nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Antragstellers mit seinem früheren Arbeitgeber zum 28. Februar 1990, nach der Umstellung des Lebensver-sicherungsvertrages auf einen "Einzelkapitalversicherungstarif" mit Wirkung zum 1. März 1990 und nach der Übertragung der Stellung des Versicherungsnehmers auf den Antragsteller nach dessen sinngemäßen Angaben zu seinen Ungunsten verändert haben, weil die Vorausset-zungen für den dem Arbeitgeber als bisherigem Versicherungsnehmer zugestandenen Prämienrabatt nicht mehr vorlagen. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 13. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2006, die einen Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage wahrscheinlicher erscheinen lassen könnten als einen Misserfolg, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat für den Antragsteller auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 86 a Abs. 3 Satz 2 SGG zur Folge. Gesichtspunkte hierfür hat er weder vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierfür nach Aktenlage ersichtlich. Insoweit darf auch nicht verkannt werden, dass mit dem Bescheid für den Antragsteller eine monatliche (Mehr-)Belastung in Höhe von lediglich 34, 58 EUR geregelt worden ist. Dass und aus welchen Gründen der Antragsteller nicht in der Lage sein soll, diesen Betrag für längstens 120 Monate aufzubringen, ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in analoger Anwendung und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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