L 7 B 51/03 KA

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 36/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 B 51/03 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2003 geändert. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit wird gemäß §§ 8, 10 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) wie folgt festgesetzt:

Tatbestand:

a) für das Klageverfahren S 71 KA 106/99 bis zum 17. Juni 1999 (Tag vor Zustellung des Verbindungsbeschlusses vom 10. Juni 1999 an die Beteiligten) unter Zugrundelegung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 mitgeteilten Honorarverlusts für das Quartal III/97 in Höhe von 11.498,00 DM auf 5.878,83 EUR

b) für das Klageverfahren S 71 KA 107/99 bis zum 17. Juni 1999 (Tag vor Zustellung des Verbindungsbeschlusses vom 10. Juni 1999 an die Beteiligten) unter Zugrundelegung des von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Februar 2002 mitgeteilten Honorarverlusts für das Quartal IV/97 in Höhe von 16.638,00 DM auf 8.506,87 EUR

c) für das Klageverfahren S 71 KA 36/99 bis zum 17. Juni 1999 (Tag vor Zustellung des Verbindungsbeschlusses vom 10. Juni 1999 an die Beteiligten) in analoger Anwendung auf den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mit der Hälfte des Auffangwerts anzusetzenden Wert einer Untätigkeitsklage, d. h. auf 2.000,00 EUR, und für die Zeit danach auf die Summe der bis zum Tag vor Zustellung des Verbindungsbeschlusses maßgeblichen Gegenstandswerte für die drei einzelnen Klageverfahren, d. h. auf 16.385,70 EUR. Der Wert des am 30. Januar 2002 zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs übersteigt hierbei den zuletzt genannten Wert von 16.385,70 EUR mangels ausreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Festsetzung um den Auffangwert, d. h. um 4.000,00 EUR.

Entscheidungsgründe:

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (vgl. §§ 7 Abs. 1, 8, 10 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 4 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 4 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung [GKG a. F.]).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (vgl. § 177 des Sozialgerichtsgesetzes, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.).
Rechtskraft
Aus
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